Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 171/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei gegebener Prozesslage darf der Richter auch auf eine Klagerücknahme drängen. Andernfalls wäre § 192 Abs. 1 Ziff 2 SGG nicht verständlich. Dies stellt keine Ablehungsgrund dar.
Das Gesuch des Antragstellers, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit der Richterin zu zweifeln.
Der Antragsteller, der mit seinem Ablehnungsgesuch gegen die Richterin bereits einmal erfolglos geblieben ist (Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2007 - L 1 SF 232/07), macht erneut geltend, die Richterin habe durch ein Hinweisschreiben die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit verlassen und die Besorgnis der Befangenheit ausgelöst. Dies ist jedoch bei objektiver Betrachtungsweise, zu der der Senat verpflichtet ist, nicht der Fall. Die abgelehnte Richterin hat mit Beschluss vom 13. Februar 2008 den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat das Landessozialgericht durch Beschluss vom 4. Juli 2008 als unbegründet zurückgewiesen und im Einzelnen ausführlich begründet, weshalb das Klagebegehren des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg haben kann (Az.: ).
Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss hat die abgelehnte Richterin angefragt, ob der Antragsteller im Hinblick auf die Ausführungen in diesem Beschluss bereit sei, die Klage zurückzunehmen, andernfalls sei beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Dieses Hinweisschreiben macht der Antragsteller zum Gegenstand seines Ablehnungsgesuchs und meint unter Hinweis auf Ausführungen des Senats im Beschluss vom 4. Dezember 2007, die Richterin habe damit zu erkennen gegeben, dass sie sich diesmal keine vorläufige sondern eine abschließende Meinung gebildet habe. Dies rechtfertigt jedoch vorliegend die Besorgnis der Befangenheit nicht. Der Antragsteller hat den Senat zwar zutreffend aber nicht vollständig zitiert. In dem Beschluss vom 4. Dezember hat der Senat ausgeführt: "Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können, zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet." Bei gegebener Prozesslage darf der Richter auch deutlich machen, dass er der Auffassung ist, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben kann und die Rücknahme der Klage nahe legen. Dass dies das Verfahrensrecht des Sozialgerichtgesetzes (SGG) zulässt, wird schon aus § 192 Abs. 1 Ziff. 2 SGG erkenntlich, der bei entsprechender Belehrung durch den Vorsitzenden über die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung die Verhängung von Verschuldenskosten für den Kläger vorsieht. Im vorliegenden Fall durfte die Richterin davon ausgehen, dass nach der Entscheidung des Landessozialgerichts über die Beschwerde die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt ist, und den Antragsteller auffordern, die Klage zurückzunehmen. Auch der Hinweis, dass beabsichtigt sei, andernfalls im Wege des Gerichtsbescheides zu entscheiden, entspricht den gesetzlichen Erfordernissen und begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit der Richterin zu zweifeln.
Der Antragsteller, der mit seinem Ablehnungsgesuch gegen die Richterin bereits einmal erfolglos geblieben ist (Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2007 - L 1 SF 232/07), macht erneut geltend, die Richterin habe durch ein Hinweisschreiben die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit verlassen und die Besorgnis der Befangenheit ausgelöst. Dies ist jedoch bei objektiver Betrachtungsweise, zu der der Senat verpflichtet ist, nicht der Fall. Die abgelehnte Richterin hat mit Beschluss vom 13. Februar 2008 den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat das Landessozialgericht durch Beschluss vom 4. Juli 2008 als unbegründet zurückgewiesen und im Einzelnen ausführlich begründet, weshalb das Klagebegehren des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg haben kann (Az.: ).
Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss hat die abgelehnte Richterin angefragt, ob der Antragsteller im Hinblick auf die Ausführungen in diesem Beschluss bereit sei, die Klage zurückzunehmen, andernfalls sei beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Dieses Hinweisschreiben macht der Antragsteller zum Gegenstand seines Ablehnungsgesuchs und meint unter Hinweis auf Ausführungen des Senats im Beschluss vom 4. Dezember 2007, die Richterin habe damit zu erkennen gegeben, dass sie sich diesmal keine vorläufige sondern eine abschließende Meinung gebildet habe. Dies rechtfertigt jedoch vorliegend die Besorgnis der Befangenheit nicht. Der Antragsteller hat den Senat zwar zutreffend aber nicht vollständig zitiert. In dem Beschluss vom 4. Dezember hat der Senat ausgeführt: "Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können, zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet." Bei gegebener Prozesslage darf der Richter auch deutlich machen, dass er der Auffassung ist, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben kann und die Rücknahme der Klage nahe legen. Dass dies das Verfahrensrecht des Sozialgerichtgesetzes (SGG) zulässt, wird schon aus § 192 Abs. 1 Ziff. 2 SGG erkenntlich, der bei entsprechender Belehrung durch den Vorsitzenden über die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung die Verhängung von Verschuldenskosten für den Kläger vorsieht. Im vorliegenden Fall durfte die Richterin davon ausgehen, dass nach der Entscheidung des Landessozialgerichts über die Beschwerde die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt ist, und den Antragsteller auffordern, die Klage zurückzunehmen. Auch der Hinweis, dass beabsichtigt sei, andernfalls im Wege des Gerichtsbescheides zu entscheiden, entspricht den gesetzlichen Erfordernissen und begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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