Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 656/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 519/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. April 2008 wird als unzulässig verworfen.
I. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.05.2008 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung eines Anspruchs des Beschwerdeführers (Bf) gegen die Beschwerdegegnerin (Bg) auf Gewährung von weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von EUR 144,- für den Zeitraum von März bis Juni 2007.
Dieser Differenzbetrag beruht auf einer von der Bg auf der Grundlage des Bescheides vom 18.12.2006 durchgeführten Aufrechnung ab 01.02.2007 in Höhe von monatlich EUR 36,-, weil die Bg irrtümlicherweise ein Einkommen des Bf aus der Vermietung seiner Garage in Höhe von monatlich EUR 45,- für vier Monate im Jahr 2006 und somit eine Überzahlung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von insgesamt EUR 180,- angenommen hatte. Diesen Überzahlungsbetrag korrigierte sie aber während des Widerspruchsverfahrens wegen der erforderlichen Berücksichtigung der Kosten des Bf für den Garagenstellplatz in Höhe von monatlich EUR 43,46 und der somit anzurechnenden tatsächlichen monatlichen Einkünfte in Höhe von nur EUR 1,54 auf EUR 6,16. Die Bg wies daher am 19.03.2008 eine Nachzahlung an den Bf in Höhe von EUR 173,84 an; einbehalten wurde lediglich der berichtigte überzahlte Betrag in Höhe von EUR 6,16. Dennoch nahm der Bf seinen Eilantrag vom 12.03.2008 nicht zurück, weil er ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil benötige, mit dessen Vollstreckung er bei Bedarf (bei einer erneuten willkürlichen Kürzung der Leistung durch die Bg) einen Gerichtsvollzieher beauftragen könne.
Das Sozialgericht München lehnte den Antrag des Bf vom 12.03.2008 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23. April 2008 ab mit der Begründung, dass der Bf wegen der mittlerweile erfolgten Erfüllung seines Antragsbegehrens kein Rechtsschutzbedürfnis habe und sein Antrag daher unzulässig sei. Im Übrigen sei der Eilantrag von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, weil der Bf lediglich Leistungen für einen bereits abgelaufenen Zeitraum begehrt habe. Dieser Beschluss sei gemäß § 172 Abs.3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.
Dagegen hat der Bf mit Schriftsatz vom 11.05.2008, eingegangen bei den Justizbehörden in München am 13.05.2008, Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Begründung der Beschwerde des Bf ist bislang nicht eingegangen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Bg sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die vom Bf form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Nach § 172 Abs.3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Da hier eindeutig der Wert des Beschwerdegegenstandes von EUR 750,- im Sinn des § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird und die Beschwerde vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Bf wurde vom Sozialgericht auch auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung im angefochtenen Beschluss hingewiesen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde war auch der Antrag des Bf auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 f. ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
I. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.05.2008 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung eines Anspruchs des Beschwerdeführers (Bf) gegen die Beschwerdegegnerin (Bg) auf Gewährung von weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von EUR 144,- für den Zeitraum von März bis Juni 2007.
Dieser Differenzbetrag beruht auf einer von der Bg auf der Grundlage des Bescheides vom 18.12.2006 durchgeführten Aufrechnung ab 01.02.2007 in Höhe von monatlich EUR 36,-, weil die Bg irrtümlicherweise ein Einkommen des Bf aus der Vermietung seiner Garage in Höhe von monatlich EUR 45,- für vier Monate im Jahr 2006 und somit eine Überzahlung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von insgesamt EUR 180,- angenommen hatte. Diesen Überzahlungsbetrag korrigierte sie aber während des Widerspruchsverfahrens wegen der erforderlichen Berücksichtigung der Kosten des Bf für den Garagenstellplatz in Höhe von monatlich EUR 43,46 und der somit anzurechnenden tatsächlichen monatlichen Einkünfte in Höhe von nur EUR 1,54 auf EUR 6,16. Die Bg wies daher am 19.03.2008 eine Nachzahlung an den Bf in Höhe von EUR 173,84 an; einbehalten wurde lediglich der berichtigte überzahlte Betrag in Höhe von EUR 6,16. Dennoch nahm der Bf seinen Eilantrag vom 12.03.2008 nicht zurück, weil er ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil benötige, mit dessen Vollstreckung er bei Bedarf (bei einer erneuten willkürlichen Kürzung der Leistung durch die Bg) einen Gerichtsvollzieher beauftragen könne.
Das Sozialgericht München lehnte den Antrag des Bf vom 12.03.2008 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23. April 2008 ab mit der Begründung, dass der Bf wegen der mittlerweile erfolgten Erfüllung seines Antragsbegehrens kein Rechtsschutzbedürfnis habe und sein Antrag daher unzulässig sei. Im Übrigen sei der Eilantrag von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, weil der Bf lediglich Leistungen für einen bereits abgelaufenen Zeitraum begehrt habe. Dieser Beschluss sei gemäß § 172 Abs.3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.
Dagegen hat der Bf mit Schriftsatz vom 11.05.2008, eingegangen bei den Justizbehörden in München am 13.05.2008, Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Begründung der Beschwerde des Bf ist bislang nicht eingegangen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Bg sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die vom Bf form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Nach § 172 Abs.3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Da hier eindeutig der Wert des Beschwerdegegenstandes von EUR 750,- im Sinn des § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird und die Beschwerde vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Bf wurde vom Sozialgericht auch auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung im angefochtenen Beschluss hingewiesen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde war auch der Antrag des Bf auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 f. ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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