S 4 KG 19/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KG 19/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag hat.

Die am 1964 geborene Klägerin hat am 08.06.2006 (Eingang bei der Beklagten am 23.06.2006) erneut einen Antrag auf Kinderzuschlag für die Kinder P., J., V., S., Ju., Sh., K., M., L. und C. gestellt. Zum Haushalt gehören ferner der Ehemann der Klägerin und die beiden volljährigen Kinder R. und Ma.

Mit dem Antrag wurde eine Verdienstbescheinigung der Firma I. vorgelegt. Danach verdiente der Ehemann der Klägerin im Monat Juni 2006 ein - monatlich gleichbleibendes - laufendes Arbeitsentgelt von 2.574,16 Euro brutto, bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 752,12 Euro. Im Monat Juni 2006 sei zudem eine Sonderzahlung in Höhe von 1.251,00 Euro brutto, bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 514,36 Euro, erbracht worden. Der Sohn P. verdient monatlich laut Verdienstbescheinigung der Schreinerei S. 510,00 Euro, bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 106,86 Euro.

Die Klägerin und ihre Familie wohnen nach den Angaben im Antragsformular in einem eigenen Haus mit rund 200 qm Wohnfläche in elf Räumen. Hinsichtlich der Wohnkosten wurden Fälligkeitsmitteilungen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt über Darlehenstilgungen in Höhe von 231,36 Euro sowie laufenden Verwaltungskostenbeitrag von 115,68 Euro (üblicherweise halbjährlich) und Zahlungsbelege über Zinszahlungen auf drei Darlehenskonten in Höhe von 476,02 Euro monatlich, bei zugehörigen Tilgungen in Höhe von 217,96 Euro, vorgelegt. An Wasserkosten fielen monatlich 30,67 Euro und an Kanalgebühren 24,33 Euro an. Die umgerechneten monatlichen Kosten für die Müllabfuhr beliefen sich auf 11,55 Euro und für den Schornsteinfeger auf 4,56 Euro. Die Grundsteuer betrug monatlich 15 Euro und die Wohngebäudeversicherung 32,36 Euro.

Ergänzend reichte die Klägerin weitere Versicherungspolicen und Rechnungen ein: Die Kfz-Haftpflicht beläuft sich auf monatlich 39,66 Euro. Zwei Vorsorgepolicen haben monatliche Beiträge von insgesamt 40 Euro. Eine Holzrechnung wies einen Betrag von 600 Euro aus; für das Transportieren und Sägen würden keine Quittungen vorliegen.

Die Klägerin legte schließlich einen Bescheid des Finanzamtes S. vom 05.01.2001 vor, wonach sie in den Jahren 2000 bis 2007 Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 16.000 DM (= 8.180,67 Euro) erhalte. Sie gab hierzu an, dass die Eigenheimzulage nicht zur Kreditfinanzierung genommen worden sei, sondern für notwendige Reparaturen im und am Haus; der Rest sei für fällige Rechnungen wie z. B. Wasser verwendet worden.

Die Beklagte lehnte - offensichtlich mit Bescheid vom 07.08.2006 - die Gewährung von Kinderzuschlag ab.

Sie ermittelte hierbei einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 3.382,72 Euro. Hierbei ging sie von einem Regelbedarf in Höhe von 276,00 Euro bei den beiden ältesten minderjährigen Kindern und in Höhe von 207,00 Euro bei den übrigen minderjährigen Kindern sowie in Höhe von jeweils 311,00 Euro bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann aus. Hinzugerechnet wurden Unterkunftskosten in Höhe von 552,72 Euro. Diese ermittelten sich aus Unterkunftsgesamtkosten in Höhe von 644,79 Euro (zusammengesetzt aus Schuldzinsen 476,02 Euro, Brennstoffkosten 50,00 Euro, Wasserverbrauch 30,67 Euro, Kanalgebühren 24,33 Euro, Müllabfuhr 11,55 Euro, Schornsteinfeger 4,56 Euro, Grundsteuer 15,00 Euro, Gebäudeversicherung 32,66 Euro). Auf die Bedarfsgemeinschaft entfielen hierbei 12/14, da im Haushalt auch die beiden volljährigen Kinder wohnen. Der Gesamtbedarf war um das Kindergeld für die Kinder sowie um das eigene Einkommen des ältesten minderjährigen Kindes zu mindern, sodass ein verbleibender Gesamtbedarf von 1.517,36 Euro bestand.

Diesem stellte die Beklagte ein monatliches Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.173,35 Euro gegenüber.

Vom Nettolohn des Ehegatten (1.822,04 Euro) wurde ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 310,00 Euro sowie die Summe aus Versicherungspauschale (30,00 Euro), Kfz-Haftpflichtversicherung (39,66 Euro), Werbungskosten d. h. Fahrtkosten plus Pauschale (91,30 Euro) in Abzug gebracht, soweit sie den bereits berücksichtigenden Grundbetrag in Höhe von 100 Euro überstieg (mithin 60,99 Euro). Für die Klägerin wurde sonstiges Einkommen in Höhe von monatlich 681,72 Euro aus der anteiligen Eigenheimzulage angenommen, was nach Verminderung um die Versicherungspauschale den Betrag von 651,72 Euro ergab. Ferner kam aus dem Einkommen des ältesten minderjährigen Kindes ein Betrag von 70,58 Euro hinzu, der nicht zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt wurde.

Da das Einkommen den Bedarf übersteige, bestehe kein Anspruch auf Kinderzuschlag.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.08.2006 Widerspruch ein und bat im Weiteren um Überprüfung des bei ihr angerechneten Einkommens, da sie zur Zeit nur Erziehungsgeld und Kindergeld erhalte. Vorgelegt wurde ferner eine ärztliche Bescheinigung der Frauenärzte Dres. K. und H. über eine bestehende Schwangerschaft.

Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 14.09.2006, dass es sich bei dem angerechneten Einkommen um die anteilige Eigenheimzulage handele. Das Familieneinkommen übersteige auch dann den Regelbedarf, wenn ein zustehender Mehrbedarf für werdende Mütter in Höhe von 52,87 Euro monatlich einbezogen werde.

Die Klägerin machte daraufhin geltend, dass die Eigenheimzulage zum weiteren Ausbau des Hauses verwendet worden sei, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen; es seien allerdings nicht alle Ausgaben durch Quittungen zu belegen.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2006, der am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, den Widerspruch zurück. Die Berechnung habe ergeben, dass das Einkommen den existenziellen Gesamtbedarf übersteige und deshalb ein Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen sei. Vom Einkommen auszunehmen sei die Eigenheimzulage nur, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach den gesetzlichen Vorschriften nicht als Vermögen zu berücksichtigten Immobilie verwendet werde.

Daraufhin erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit Telefax vom 30.10.2006 Klage zum Sozialgericht Würzburg.

Im Erörterungstermin vom 19.04.2007 trug die Klägerin vor, dass sich die Situation durch die Geburt eines weiteren Kindes Jo., geboren 2006, geändert habe.

Die Klägerin machte weiter geltend, dass die Kreditgewährung nur unter Auflagen erfolgt sei, bestimmte Ausbauleistungen (z. B. Vollwärmeschutz) vorzunehmen und hierfür die Eigenheimzulage zu verwenden. Der Ausbau sei auch entsprechend nachzuweisen gewesen.

Mit Schreiben vom 08.07.2008 - eingegangen am 09.07.2008 per Telefax - trug die Klägerseite in Ergänzung zum Erörterungstermin zum 19.04.2007 vor, dass sie im Verhandlungstermin noch vorhandene Rechnungen aus den Jahren 2001 bis 2007 über insgesamt 30.000 Euro an Ausbaukosten vorlegen werde. Davon würden sich 4.905,78 Euro allein auf das streitgegenständliche Jahr 2006 beziehen. Im Termin würden ferner Darlehensverträge und Fotografien vorgelegt werden. Aus den Bildern ergebe sich, dass Investitionen getätigt worden seien, die weit über die Eigenheimzulage insgesamt hinausgehen würden. Das Bundessozialgericht habe in seinen Entscheidungen vom 30.06.2005 (Az. B 7a/7 AL 92/04 R) und vom 07.11.2006 (Az.: B 7b AS 2/05 R) entschieden, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Hinzuweisen sei ferner auf derzeit beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren (B 14 AS 19/07 R, B 14 AS 31/08 R und B 14 AS 39/08 R). Hinzu komme, dass die Heizkosten zu niedrig angesetzt worden seien, da für den Transport noch Kosten in Höhe von 150,00 Euro angefallen seien und das Sägen sich auf 10,00 Euro pro Ster belaufe.

Die Klägerin gab auf Nachfrage an, dass die Ausbaumaßnahme im Nebengebäude dazu dienen würde, dass die beiden ältesten Kinder dort wohnen könnten. Der Ausbauvorgang habe sich über Jahre hingezogen und sei auch jetzt noch nicht ganz abgeschlossen.

Die Beklagte legte aktuelle Berechnungen vor, bei denen das Kind L., geboren am 18.01.2008, zusätzliche Berücksichtigung erfahren hatte.

Die Klägerin beantragt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2006, zugegangen am 04.10.2006, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den beantragten Kinderzuschlag zu gewähren.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte der Beklagte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag hat. Streitgegenständlich im vorliegenden Rechtsstreit ist dabei der Zeitraum zwischen der Antragstellung vom Juni 2006 und der neuerlichen Beantragung auf Grund geänderter Sach- und Rechtslage ab Januar 2008.

Ein Kinderzuschlag für die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder ist nach § 6 a Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu zahlen, wenn für diese Kinder Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ferner - mit Ausnahme des Wohngelds - über Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mindestens in Höhe des Mindesteinkommens sowie nicht über dem Höchsteinkommen verfügt wird und wenn durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

Für das Gericht ergibt sich, dass eine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden werden kann, weil das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zur Bedarfsdeckung ausreicht und somit Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht kommen würden.

Die Beklagte hat die Vorschriften zum Bedarf der Bedarfsgemeinschaft entsprechend §§ 9, 20 und 28 SGB II zutreffend umgesetzt.

Gegenüber der ursprünglichen Bedarfsberechnung ist zunächst ein Mehrbedarf für werdende Mütter in Höhe von 52,87 Euro monatlich hinzuzurechnen. Dieser fällt mit der Geburt des Kindes Joesie wieder weg und ist während der Schwangerschaft für das Kind Lenox erneut zu berücksichtigen. Für das Kind Joesie ergibt sich aus der Differenz zwischen Regelbedarf und Kindergeldzahlung ein zusätzlicher Bedarf von 35,50 Euro. Die Kosten der Unterkunft sind von der Beklagten u.a. aufgrund der nachgewiesenen Holzkosten angesetzt worden. Dieser Betrag ist aus Sicht des Gerichtes jedoch nicht ausreichend, um die Heizkosten angemessen zu berücksichtigen. Für das Gericht erscheint es nachvollziehbar, dass neben der vorgelegten Rechnung weitere Kosten für Transport und Sägen des Holzes angefallen sind und von einer notwendigen Holzmenge von 25 Ster auszugehen war. Dies ergibt bei Transportkosten von 150 Euro und Sägekosten von 10 Euro/Ster einen Betrag von 1.150 Euro jährlich, was auch den Angaben der Klägerin aus früheren Anträgen entspricht. Der monatliche Heizkostenbetrag ist somit auf 95,83 Euro anzusetzen. Die Gesamtkosten der Unterkunft belaufen sich auf 690,62 Euro, wovon auf die Bedarfsgemeinschaft ein Anteil von 591,96 Euro entfällt (12/14). Nach der Geburt des Kindes Joesie ergibt sich eine abweichende Verteilung (13/15), wonach auf die Bedarfsgemeinschaft der Bedarf von 598,94 Euro entfällt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vom ältesten minderjährigen Kind dann jeweils unterschiedliche Beträge zur eigenen Bedarfsdeckung herangezogen werden, ergibt sich ein verbleibender Gesamtbedarf von zunächst 1.606,20 Euro. Nach der Geburt ändert sich dieser auf 1.598,70 Euro und mit Eintritt der erneuten Schwangerschaft auf 1.651,57 Euro.

Dem steht Einkommen des Ehegatten der Klägerin, sonstige Einnahmen der Klägerin und das den Eigenbedarf übersteigende Einkommen des ältesten minderjährigen Kindes gegenüber.

Das Einkommen des Ehegatten beläuft sich auf einen monatlich gleichbleibenden Bruttobetrag von 2.574,16 Euro, zu dem für einzelne Monate Einmalzahlungen hinzutreten, die die Einkommenssituation zusätzlich verbessern können. Davon abzuziehen sind Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Kfz-Haftpflichtversicherung und Versicherungspauschale sowie der maximal mögliche Freibetrag bei Erwerbstätigkeit. Aus Sicht des Gerichts wäre weiter ein Altersvorsorgebeitrag in Höhe von 30 Euro abzugsfähig. Damit belaufen sich die monatlichen Erwerbseinkünfte des Ehemanns der Klägerin auf mindestens 1.421,05 Euro.

Bei der Klägerin liegt kein Erwerbseinkommen vor. Die Klägerin erhielt jedoch Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 8.180,67 Euro. Selbst wenn man hiervon den von der Klägerin als zweckgebundene Verwendung geltend gemachten Betrag von 4.905,78 Euro in vollem Umfang abziehen wollte, verbleibt unter weiterem Abzug einer Versicherungspauschale und eines Altersvorsorgebeitrages ein monatlicher Betrag von mindestens 232,91 Euro, der im Übrigen noch durch Erziehungsgeldzahlungen zu erhöhen gewesen wäre. Hinzu kommt als weiteres Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft das den Einzelbedarf übersteigende Einkommen des ältesten minderjährigen Kindes in Höhe von monatlich mindestens 67,31 Euro. Das monatlich zur Verfügung stehende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ist damit mit mindestens 1.721,27 Euro anzusetzen und reicht zur Bedarfsdeckung aus.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten wären somit im Ergebnis richtig.

Das Gericht kam daneben auch deshalb zum Ergebnis, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Kinderzuschlag hatte, weil die gezahlte Eigenheimzulage nicht als zweckgebundene Zuwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Arbeitslosengeld II-Verordnung (ALG II-V) einzuordnen war. Dies ergibt sich daraus, dass bezüglich der Eigenheimzulage eine eigene spezielle Regelung für notwendig angesehen und geschaffen wurde. Soweit die Rechtsprechung auf die vor dem 01.10.2005 geltende Verordnungslage mit unterschiedlichen Auslegungen reagierte, ist dies durch die aktuelle Regelung des § 1 Abs.1 Nr. 7 ALG II-V klar gestellt worden: Dort ist festgelegt, dass die Eigenheimzulage dann und in dem Umfang unberücksichtigt bleibt, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Das von der Klägerin bewohnte Eigenheim stellt zwar eine unter diese Vorschrift fallende Immobilie dar. Allerdings ist der Finanzierungsbegriff eng auszulegen (vgl. das nicht rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 01.11.2007, Az.: L 10 AS 55/06). Für das Gericht ergibt sich dieser Wille des Gesetzgebers insbesondere auch daraus, dass in der früher geltenden Regelung zur Arbeitslosenhilfe (§ 194 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB III – a.F.) eine textlich weitere Regelung existierte, die der Gesetzgeber so nicht übernommen hat; damals war auch der Ausbau oder die Erweiterung einer solchen Wohnung als Verwendungszweck zugelassen.

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Würzburg vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urt. v. 25.09.07, S 4 KG 2/07) die Auffassung, dass zwar zu beachten ist, dass Tilgungsleistungen zum Vermögensausbau dienen und dies nicht durch laufende Sozialleistungen zur Bedarfsdeckung mitfinanziert werden soll. Andererseits ist die Nutzung eines fremdfinanzierten Eigenheims ohne jegliche Tilgungsleistung nicht vorstellbar. Dementsprechend ist der Einbezug von Tilgungen insofern zu berücksichtigen, als entweder fiktive Schuldzinsen auf die notwendigen Tilgungsleistungen als weitere Finanzierungskosten zuzulassen sind oder ein Heranziehen der Eigenheimzulage für die notwendigen Tilgungsleistungen auch ohne vollständigen Verknüpfungsnachweis zwischen Eingang und Weitergabe der Eigenheimzulage in Betracht kommt. Die monatlichen Tilgungsleistungen und Tilgungsnebenkosten bei der Klägerin beliefen sich auf 275,80 Euro. Der der Klägerin zur freien Verfügung verbleibende monatliche Anteil der Eigenheimzulage betrug somit 405,92 Euro. Auch im Hinblick auf diese rechtlichen Überlegungen ist eine Deckung des monatlichen Gesamtbedarfs gegeben.

Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Zusammenhangs zwischen den Ausbaukosten und der Finanzierung ist für das Gericht aus den vorgelegten Unterlagen nur ersichtlich, dass hier anfänglich, d.h. insbesondere im Jahr 2001, entsprechende Verputz- und Dämmmaßnahmen erfolgen mussten und erfolgt sind. Der spätere Ausbau von Nebenräumen zu Wohnzwecken dient im Übrigen auch nicht unmittelbar der Herstellung von notwendigem Wohnraum für die Bedarfsgemeinschaft, sondern für Wohnzwecke der beiden ältesten Kinder, die nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörten. Ein Abzug der geltend gemachten Kosten entspricht aus Sicht des Gerichtes nicht der geltenden Rechtslage.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die von der Klägerin beigebrachten Rechnungen von völlig unterschiedlicher Qualität waren (einerseits betrafen einige unmittelbar Baumaterialien, andererseits aber auch vielfach verwendbare Werkzeuge bis hin zu einer Imbissrechnung, möglicherweise zur Verpflegung der Helfer, was aber nicht als hinreichend belegt anzusehen ist).

Aus Sicht des Gerichtes konnte es auch dahingestellt bleiben, ob möglicherweise Einwände gegen die rechtliche Regelung bestehen, wonach das den Eigenbedarf übersteigende Einkommen des ältesten minderjährigen Kindes zur Finanzierung der Bedarfsgemeinschaft und damit seiner Geschwister ohne weiteres in Ansatz gebracht werden darf.

Für das Gericht ergab sich somit, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten im Ergebnis zutreffend waren und dies auch bei Berücksichtigung zusätzlicher Bedarfspositionen und Einkommensfaktoren geblieben wären. Dementsprechend war eine Aufhebung nicht angezeigt und die Klage war abzuweisen.

Aus der Klageabweisung ergibt sich, dass der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
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