L 3 U 78/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 U 790/96
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 78/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO).

Der am 3. Juni 1942 geborene Kläger ist von Beruf Elektromechaniker-Meister. Vom 15. Juli 1991 bis 30. Juni 1993 war er als Sachbearbeiter im Elektrobereich bei der Firma V. Werke Berlin GmbH & Co., Kanalstraße 13 in 12357 Berlin beschäftigt. Mit Schreiben vom 14. Februar 1994 wandte er sich an die Beklagte mit der Bitte um Anerkennung einer Berufskrankheit. Seit Anfang 1993 habe er bemerkt, dass er sich häufig räuspern musste, obwohl er schon seit ca. acht bis zehn Jahren Nichtraucher gewesen sei. Im Juni 1993 habe er sich zunächst zu einem HNO-, dann zum Lungenfacharzt Dr. med. E. -H. in Behandlung gegeben. Bei einer ambulanten Bronchoskopie in der Lungenklinik H. sei eine rezidivierende Bronchitis festgestellt worden. Diese sei darauf zurückzuführen, dass er bis Anfang 1993 bei seiner täglichen Arbeit in der Firma V. umfangreiche Kopierarbeiten ausgeführt und permanent Atemluft mit sehr hohen Ozonanteilen inhaliert habe.

Da der behandelnde Lungenarzt Dr. E.-H. eine ärztliche Berufskrankheitenverdachtsanzeige trotz Aufforderung durch den Kläger nicht erstellte, veranlasste die Beklagte einen ersten Untersuchungsbefund nebst gutachterlicher Stellungnahme vom 31. März 1995 durch Frau Prof. Dr. med. St. vom TÜV Berlin-Brandenburg, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der geschilderten Ozon-Exposition und der bei dem Kläger bestehenden Neigung zu rezidivierenden Bronchitiden nicht für gegeben hielt. Die Firma V. teilte unter dem 7. Juli 1995 auf Anfrage mit, der Kläger habe Kopierarbeiten im minimalen Umfang durchgeführt. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten führte in seiner Stellungnahme vom 28. August 1995 aus, der Kläger habe bei seiner Tätigkeit Zugang zu Kopiergeräten der Typen Xerox 5012, 5014 und 1065 gehabt und maximal Kopierarbeiten im Umfang von täglich ein bis zwei Stunden ausgeführt. Die Firma Rank Xerox GmbH habe darauf hingewiesen, dass diese Geräte in dem zu untersuchenden Zeitraum bereits mit Abluftfiltern ausgerüstet waren, die den Ozonausstoß auf etwa ein Fünftel des geltenden Grenzwertes verminderten. Im Hinblick auf die kurze Tätigkeit sowie die beiliegenden Umweltdatenblätter der Kopiergeräte seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK Nr. 4302 nicht gegeben. Die Gewerbeärztin Dr. P. vom Landesinstitut für Arbeitsmedizin/Landesgewerbearzt hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. März 1996 nach Auswertung der vom behandelnden Lungenfacharzt Dr. med. E.-H. eingereichten Unterlagen über Lungenfunktionsmessungen sowie Allergietestungen das Vorliegen einer BK Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO ebenfalls nicht für gegeben.

Mit Bescheid vom 21. März 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 551 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit der Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO sowie die Gewährung von Leistungen nach § 3 BKVO mit der Begründung ab, nach dem Ergebnis der Ermittlungen stehe die beim Kläger vorliegende Erkrankung in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bei der Firma V. Werke Berlin GmbH. Auch habe bei der versicherten Tätigkeit keine konkrete Gefahr für das Auftreten einer BK Nr. 4302 bestanden.

Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte eine weitere Stellungnahme des TAD vom 7. Juni 1996 ein. Darin führte der TAD aus, nach Befragung u. a. der Mitarbeiter der Regieabteilung der Firma V. - Herr H. und Herr Sch. -, die mit dem Versicherten zusammengearbeitet hatten, habe es sich bei dem vom Kläger angeschuldigten Kopiergerät um den Typ 5014 gehandelt, an dem der Kläger ca. täglich eine Stunde gearbeitet habe. Der Raum, in dem sich ca. vier weitere Arbeitsplätze befanden, sei ca. 5 mal 8 mal 3 Meter groß und mit Fenstern ausgestattet gewesen. Der Kläger habe diesen Raum nur zur Anfertigung von Kopien aufgesucht. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK Nr. 4302 seien eindeutig und mit Abstand nicht erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1996 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 8. Oktober 1996 beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1998 vorgetragen, er sei wegen seiner Atemwegserkrankung nicht mehr in ärztlicher Behandlung; während seiner Tätigkeit bei den V. Werken habe er ca. zwei bis drei Stunden fast täglich Kopierarbeiten durchgeführt; der Kopierer habe zu Anfang in seinem Arbeitszimmer, ab September 1991 in dem Raum des Herrn Z. (Regiebereich) gestanden; die Angaben des TAD seien zutreffend. In der Folgezeit hat er diverse medizinische sowie technische Unterlagen (Auskunft Dr. P. vom 6. Juni 1994 und von Prof. Dr. L. vom 4. Oktober 1995, Auskunft der Firma Rank Xerox vom 20. November 1996, Sicherheits- und Umweltverträglichkeitsdatenblätter betreffend Kopiergeräte und Ozonausstoß der Firma Rank Xerox sowie den Sicherheitsreport der Verwaltungsberufsgenossenschaft Ausgabe I/1993 Seite 31/32) vorgelegt. Mit Schreiben vom 1. April 1998 hat er gerügt, der TAD habe eine Messung der Ozonkonzentration in der Abluft des Kopierers unterlassen und nur Prospektwerte zitiert. Nach der eingereichten Auskunft der Firma Rank Xerox sei bei einem starken Ozongeruch von einer Fehlfunktion des Kopierers auszugehen. Er sei deshalb der Ansicht, dass seit dem Wechsel der Copybox am 27. August 1991 des Kopiergerätes 5014 mit der Gerätenummer 2117761382 eine den zulässigen MAK-Wert überschreitende Ozonkonzentration vorgelegen habe. Schließlich habe während der Kopierarbeiten ständig ein starker Ozongeruch in der Luft gelegen. Die Überschreitung der maximal zulässigen Ozonkonzentration habe zu einer irreversiblen Schädigung seiner Atemwege geführt.

Das Sozialgericht hat einen Befund- und Behandlungsbericht von Prof. Dr. L. vom Krankenhaus Z. - Bereich H. - vom 27. April 1998 nebst ergänzender Auskunft vom 10. Februar 1999 eingeholt, der den Kläger erstmals im November 1995 untersucht und behandelt hat. Prof. Dr. L. hat beim Kläger ein hyperreagibles Bronchialsystem mit mäßig ausgeprägter chronischer Bronchitis festgestellt.

Nach Anhörung hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 19. Juli 1999 die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer geltend gemachten Berufskrankheit nach Nrn. 4301 oder 4302 der Anlage 1 zur BKVO. So liege nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen eine obstruktive Atemwegserkrankung beim Kläger nicht vor. Darüber hinaus sei es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Atemwegserkrankung des Klägers auf seine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Büro bei den V. Werken zurückzuführen sei. Eine schädigende Ozonexposition sei nicht erwiesen. Nach dem Umweltdatenblatt der Firma Rank Xerox unterschreite der angegebene Wert der Ozonkonzentration (0,02 ppm) des Kopierers vom Typ 5014, der überwiegend vom Kläger verwendet worden sei, die maximale Arbeitsplatzkonzentration -MAK- (0,1 ppm) um das Fünffache. Allein das Vernehmen von Ozongerüchen erlaube noch keine Rückschlüsse auf eine Gesundheitsgefährdung bzw. auf eine Überschreitung des MAK-Wertes, da die Geruchsschwelle bei Ozon bereits bei 0,02 ppm liege. Auch die Schilderung des Klägers, seit dem Wechsel der Copybox des Kopierers Xerox 5014 (Gerätenummer 2117761382) am 27. August 1991 sei der zulässige MAK-Wert überschritten worden, könne nicht gefolgt werden. So sei der vom Kläger angeforderten Auskunft der Firma Xerox vom 20. November 1996 zu entnehmen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Copy-Box und dem Ozongeruch nicht festgestellt werden könne; sofern von einem Tag zum anderen ein verstärkter Ozongeruch wahrnehmbar sei, müsste eine Fehlfunktion des Kopierers, die sich in schlechter Qualität der Kopien äußern würde, vorliegen. Eine Verschlechterung der Kopierqualität ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Copybox sei jedoch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Auch ein unterlassener bzw. unsachgemäßer Wechsel des Ozonfilters habe keine erhöhte Ozonkonzentration auslösen können, da bei dem Kopiergerät vom Typ 5014 der Ozonfilter nach den Angaben des Herstellers nicht ausgetauscht werden müsse. Im Übrigen handele es sich bei Ozon nicht um einen allergisierenden Stoff im Sinne der BK Nr. 4301.

Gegen den ihm am 30. Juli 1999 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich der Kläger mit seiner am 25. August 1999 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin eingelegten Berufung. Er ist der Ansicht, die bei ihm bestehende chronische hypertrophische Bronchitis sei auf die Ozonexposition zurückzuführen, die auch nach Auffassung der von ihm gelesenen Autoren („Giftiger Sauerstoff“ von Gerd Lange und „Der Ozonratgeber“ von Ernst Dahlke) zu einer empfindlichen Reaktion des Lungengewebes bei empfindlichen Personen führen könne. Bisher seien Messungen der Ozonkonzentration in der Abluft des von ihm benutzten Kopierers vom Typ 5014 (Gerätenummer 2117761382) bei der Firma V. vom TAD nicht durchgeführt worden. Diese müssten nachgeholt werden. Im Übrigen sei die V. -Mitarbeiterin mit Vornamen D. , die ebenfalls an dem Kopiergerät gearbeitet und eine nicht erklärbare Lungenentzündung erlitten habe, als Zeugin zu laden und der Autor des Buches „Der Ozonratgeber“ Herr Ernst Dahlke als Sachverständiger zu hören.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. März 1996 und den Widerspruchsbescheid vom 10. September 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung Verletztenrente in Höhe von 20 v. H. der Vollrente ab dem 1. Juli 1993 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten (AZ: 2.04487.948), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen einer BK nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO nicht zu.

Gemäß §§ 212, 214 Abs. 3 Satz 1 des Siebenten Sozialgesetzbuches (SGB VII) sind auf den vorliegenden Rechtsstreit die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, denn die hier geltend gemachte Verletztenrente wäre, sofern der Anspruch bestehen würde, bereits vor In-Kraft-Treten des SGB VII am 1. Januar 1997 erstmals festzusetzen gewesen.

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden nach § 547 RVO nach Eintritt eines Arbeitsunfalls gewährt. Als Arbeitsunfall gilt nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO auch eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind nach § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Zur Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist somit erforderlich, dass eine Krankheit vorliegt, die in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (§ 551 Abs. 3 RVO) geltenden BKVO aufgeführt ist. Weiter ist notwendig, dass zwischen der Tätigkeit und dem Unfallereignis bzw. der Erkrankung ein innerer ursächlicher Zusammenhang besteht, d. h. der Verletzte muss der Gefahr, der er erlegen ist, durch seine Tätigkeit ausgesetzt gewesen sein. Diese innere bzw. sachliche Verbindung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSGE 58 S. 77). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen, d. h. es muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der Krankheit als erbracht angesehen werden können (vgl. BSGE 58 S. 80, 83 m. w. N.).

Der ursächliche Zusammenhang zwischen der unter Versicherungsschutz stehenden Tätigkeit und der Erkrankung muss demgegenüber lediglich wahrscheinlich sein. Die Gewährung von Verletztenrente setzt ein bestimmtes Ausmaß der berufskrankheitsbedingten Schädigung voraus. Als Verletztenrente wird der Teil der Vollrente gewährt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten entspricht (§ 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO), solang infolge der BK die Erwerbsfähigkeit des Versicherten um wenigstens ein Fünftel (20 v. H.) gemindert ist. Als Berufskrankheit wird unter der Nr. 4302 in der Anl. 1 zur BKVO aufgeführt: Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Bei dem Kläger besteht - wie das Sozialgericht Berlin in dem Gerichtsbescheid vom 19. Juli 1999 bereits zutreffend festgestellt hat - keine durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKVO. Dies ergibt sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG), insbesondere aus dem ersten Untersuchungsbefund von Frau Prof. Dr. St. vom 31. März 1995, der Stellungnahme der Gewerbeärztin Dr. P. vom 6. März 1996 und den Behandlungsauskünften von Prof. Dr. L. vom 27. April 1998 und 10. Februar 1999. Beim Kläger liegt weder eine obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der BK Nr. 4302 vor, noch ist die bei ihm bestehende Atemwegserkrankung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf seine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Büro bei den V. - Werken zurückzuführen. Insofern weist der Senat die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 1999 (S. 5 letzter Abs. bis S. 8) zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es bestand auch keinerlei Anlass, den Beweisanregungen des Klägers nachzugehen. So ist nicht ersichtlich, inwieweit jetzige Messungen der Ozonkonzentration in der Abluft des vom Kläger im streitigen Zeitraum (Sommer 1991 bis Juni 1993) benutzten Kopiergerätes, die tatsächlich im streitigen Zeitraum gegebene Ozonkonzentration bzw. eine Fehlfunktion des Gerätes im streitigen Zeitraum belegen können. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit eine Vernehmung der Kollegin mit dem Vornamen D. oder die Anhörung des Buchautors Ernst Dahlke den Nachweis einer beim Kläger bestehenden obstruktiven Atemwegserkrankung oder einer im streitigen Zeitpunkt den MAK-Grenzwert überschreitenden Ozonkonzentration erbringen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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