Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 3324/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 346/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist ein volkseigener Produktionsbetrieb vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden und sind auch die Produktionsmittel vor dem Stichtag auf den privatisierten Betrieb übergegangen, so ist die betriebliche Voraussetzung die Zugehörigkeit zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nicht erfüllt, weil der VEB nur noch als "leere Hülle" existierte.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1940 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung als Elektro-Installateur, erwarb später die Qualifikation als Meister für Elektrotechnik und nach erfolgreichem Abschluss des Abendstudiums an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B am 7. Juli 1972 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Bereits seit dem 22. Oktober 1957 war er beim volkseigenen Betrieb (VEB) T K L beschäftigt. Er war vom 1. November 1971 bis zum 30. November 1974 als Dispatcher tätig, anschließend bis zum 31. Mai 1980 als Abteilungsleiter, dann bis zum 31. Dezember 1984 als Beauftragter für Reparaturen und Revisionen von Transformatoren und Wandlern und vom 1. Januar 1985 an als Montageingenieur. Aufgrund einer Delegierung war der Kläger vom 5. März 1986 bis zum 26. Juni 1990 in der irakischen Auslandsvertretung des volkseigenen Außenhandelsbetriebs (VE AHB) Elektrotechnik Export-Import zunächst als Ökonom, ab Dezember 1986 dann seinen Angaben nach als Abteilungsleiter für die Zollimporte von Maschinen und Ausrüstungen, die zum Bau einer Eisenbahnstrecke im Irak benötigt wurden, sowie zur technischen Betreuung der Ausrüstung im Irak beschäftigt. Ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis wurde der Kläger in der Zeit vom 1. März 1986 bis zum 31. Juli 1990 von dem Betrieb vergütet, in welchen er delegiert worden war. Dem Arbeitsvertrag vom selben Tag zufolge nahm er zum 1. August 1990 bei der TRO Transformatoren- und Schaltgerätegesellschaft mbH, in welche der VEB T K L am 23. Juni 1990 umgewandelt worden war, eine Tätigkeit als Gruppenleiter auf.
Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger zum 1. November 1978 bei.
Am 3. April 2000 beantragte der Kläger die Feststellung der Zeit von Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Den Antrag des Klägers "auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01.07.1972 bis 28.02.1986 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2002 ab und führte zur Begründung aus, er habe am 30. Juni 1990 weder eine Versorgungszusage gehabt noch eine Beschäftigung ausgeübt, aufgrund derer er - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 20. Juni 2002 Widerspruch ein und führte aus, es sei nur die Zeit bis zum 28. Februar 1986 berücksichtigt worden. Es habe aber eine bis zum 30. Juni 1990 ununterbrochene Betriebszugehörigkeit zum VEB Transformatorenwerk bestanden. Der Auslandseinsatz sei im Rahmen einer Delegierung erfolgt und ihm sei zugesichert worden, dass die Zeit seiner Abwesenheit als Zeit der Betriebszugehörigkeit angerechnet werde. Er habe nach seiner Rückkehr seine Tätigkeit im Transformatorenwerk wieder aufgenommen und 1992 sei ihm zum 35jährigen Betriebsjubiläum gratuliert worden.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, der Kläger sei im Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Er habe auch nicht in einem Betrieb gearbeitet, der einem solchen gleichgestellt gewesen sei.
Daraufhin hat der Kläger am 26. Juni 2003 Klage erhoben und vorgetragen, er habe in dem gesamten streitigen Zeitraum als Ingenieur gearbeitet und sei durchgehend beim VEB T K L, einem volkseigenen Produktionsbetrieb, beschäftigt gewesen. Mit dem Außenhandelsbetrieb, in welchen er delegiert worden sei, habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Delegierungsvertrag sei unmittelbar zwischen seinem Stammbetrieb und dem Betrieb, in den er delegiert worden sei, abgeschlossen worden; ihm habe man kein Vertragsexemplar ausgehändigt. Nach seiner Rückkehr aus dem Irak sei er sogleich wieder beim Transformatorenwerk beschäftigt gewesen, aber bis zur internen Klärung von Zuständigkeiten, Betriebszugehörigkeiten usw. habe es in der damaligen Umbruchszeit einige Wochen gedauert.
Die Beklagte hat gemeint, der VEB T K L sei als volkeigener Produktionsbetrieb im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen. Der Kläger sei jedoch am 30. Juni 1990 nicht dort, sondern im volkseigenen Außenhandelsbetrieb Elektrotechnik Export-Import beschäftigt gewesen. Er sei zeitweilig Angehöriger des Betriebskollektivs des Einsatzbetriebs geworden, so dass für ihn die normativ geregelten Rechte und Pflichten dieses Betriebs gegolten hätten. Auch sei das Weisungsrecht uneingeschränkt durch die befugten Mitarbeiter des Einsatzbetriebs ausgeübt worden. Faktisch habe der Delegierungsvertrag damit die Wirkung der Ausgestaltung eines Arbeitsrechtsverhältnisses gehabt. Zwar seien grundsätzlich während einer Delegierung die Rechte und Pflichten des Arbeitsrechtsverhältnisses zum delegierenden Betrieb erhalten geblieben, was auch die Verpflichtung zur Lohnzahlung betreffe. Im vorliegenden Fall aber habe der delegierende Betrieb diese Verpflichtung nicht gehabt. Vielmehr habe der Kläger sein Gehalt von dem Außenhandelsbetrieb nach den für diesen maßgeblichen tariflichen Regelungen bekommen. Mit dem Delegierungsvertrag habe er (nur) eine Garantie der Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Tätigkeit im Einsatzbetrieb erhalten. Da der Handelsbetrieb seinem Hauptzweck nach weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein einem solchen gleichgestellter Betrieb gewesen sei, habe der Kläger keinen seinem Begehren entsprechenden Anspruch.
Das Sozialgericht hat das Statut des VE AHB Elektrotechnik Export-Import vom 5. Juli 1985 sowie diesen, den VEB T K L und die TRO Transformatoren- und Schaltgerätegesellschaft mbH betreffende Unterlagen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft und dem Handelsregister beigezogen und Ablichtungen derselben zu den Gerichtsakten genommen. Mit Urteil vom 18. März 2005 hat es der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei am 30. Juni 1990 unstreitig berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er habe auch eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt und sei in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen. Zwar habe der Hauptzweck des VE AHB Elektrotechnik Export-Import seinem Statut nach nicht in der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern und Bauwerken bestanden, sondern im Export und Import. Der Kläger sei aber entgegen der Auffassung der Beklagten im insoweit maßgeblichen rechtlichen Sinn nicht dort, sondern beim VEB T K L beschäftigt gewesen. Dass dieser als volkseigener Produktionsbetrieb anzusehen sei, habe die Beklagte nicht bestritten, sondern ausdrücklich bestätigt. Schließlich sei auch die Privatisierung des volkseigenen Betriebs noch nicht wirksam gewesen, da die TRO T- und Schaltgerätegesellschaft mbH, in welche der VEB T K L ungewandelt worden sei, erst am 15. August 1990 und damit nach dem 30. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden sei.
Gegen das ihr am 5. April 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. April 2005 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung fest und trägt zur Begründung ergänzend vor, der Kläger habe auch keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt, sondern im Bereich des technisch-kommerziellen Büros (TKB) des VE AHB Elektrotechnik als Verkaufsingenieur gearbeitet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Auf den Vortrag der Beklagten erwidernd führt er aus, er sei im Irak für das Projekt Akashat eingesetzt worden, bei welchem es sich um den Bau einer Eisenbahn gehandelt habe. Dabei habe er die elektrotechnische Ausstattung mit aufgebaut und an der Herstellung der Funktionsfähigkeit gearbeitet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hatte die Beklagte seinen darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 1. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungs-bestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde. Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die 1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Die erste Voraussetzung erfüllt der Kläger zweifellos, denn das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, hatte er am 7. Juli 1972 erworben. Ob die zweite Voraussetzung erfüllt ist, ist fraglich, denn wo und als was der Kläger am 30. Juni 1990 tatsächlich beschäftigt war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Er selbst hat es trotz entsprechender Aufforderung des Senats nicht mitgeteilt bzw. nicht mitteilen können. Fest steht, dass er im Irak nur bis zum 24. Juni 1990 tätig war. Dies hat er selbst im Verwaltungsverfahren angegeben; es ergibt sich zudem aus seinem Arbeitszeugnis. Sein Gehalt wurde bis zum 31. Juli 1990 vom VE AHB Elektrotechnik Export-Import gezahlt, möglicherweise hatte er noch Urlaub oder war freigestellt. Er behauptet indessen, sofort wieder beim VEB Transformatorenwerk beschäftigt gewesen zu sein. Letztlich kann dahinstehen, ob die zweite Voraussetzung erfüllt ist, denn bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Der VE AHB Elektrotechnik Export-Import war, dies hat das Sozialgericht Berlin zutreffend ausgeführt und dabei auf das Statut des Betriebs verwiesen, kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Zu Recht hat die Kammer ausgeführt, dass auf diesen Betrieb entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch nicht abzustellen ist, weil nicht er, sondern der VEB T K L vor der Delegierung und auch während dieser Zeit im rechtlichen Sinn Arbeitgeber des Klägers war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Der VEB Transformatorenwerk Karl Liebknecht war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ursprünglich ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie. Am 30. Juni 1990 aber war er es nicht mehr.
Zwar war der VEB T K L am Stichtag noch nicht erloschen, denn ein nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1. März 1990 (GBl. DDR I S. 119) umgewandelter VEB erlosch gemäß § 7 UmwVO erst mit Eintragung der GmbH in das Register. Die Eintragung der TRO Transformatoren- und Schaltgerätegesellschaft mbH erfolgte erst am 15. August 1990, also nach dem 30. Juni 1990. Gemäß § 23 des Treuhandgesetzes (TreuhG) vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 300) i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG war der VEB jedoch bereits kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 TreuhG) vom 1. Juli 1990 an eine GmbH. Bis zu diesem Zeitpunkt, also bis zum Stichtag 30. Juni 1990, bestand ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft in Gestalt einer GmbH in Gründung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 m.w.N.). Für die Vorgesellschaft (GmbH i.G.) galt gemäß § 4 Abs. 3 UmwVO bis zum 1. Juli 1990 das in der DDR fortgeltende GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 (RGBl. S. 477) in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 846).
Der am Stichtag rechtlich noch existente VEB T K L war aber am 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb mehr. Mit der notariellen Umwandlungserklärung vom 23. Juni 1990 wurde nämlich das gesamte Vermögen des volkseigenen Betriebs und damit auch die Produktionsmittel mit Stichtag 1. Juni 1990 aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die mit Gesellschaftervertrag vom selben Tag gegründete TRO Transformatoren- und Schaltgerätegesellschaft mbH übertragen und bildete § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftervertrags zufolge das Stammkapital der neuen Gesellschaft. Die Rechtsträgerschaft an Grund und Boden ging zu diesem Zeitpunkt an die Treuhandanstalt über, die Nutzungsrechte an die GmbH i. G. Der VEB Transformatorenwerk verfügte somit am Stichtag gar nicht mehr über die Betriebsmittel, um Produktionsaufgaben welcher Art auch immer zu erfüllen. Er war vermögenslos und existierte nur noch als Rechtssubjekt ohne Produktionsaufgaben und ohne wirtschaftliche Tätigkeit. Diese wurde bereits von der am 23. Juni 1990 entstandenen und bis zu ihrer Eintragung in das Handelsregister teilrechtsfähigen und nach außen unbeschränkt handlungsfähigen Vorgesellschaft wahrgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, a.a.O.). Nach dem Willen der die Umwandlung Erklärenden war der VEB am 30. Juni 1990 praktisch nur noch eine "leere Hülle" (vgl. LSG Thüringen, Urteile vom 29. Januar 2007, L 6 R 509/05, und vom 26. Februar 2007, L 6 R 11/05, beide zitiert nach juris; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16. März 2007, L 1 R 1617/05, und vom 23. Mai 2007, L 21 RA 167/04, sowie Beschlüsse vom 4. Juni 2008, L 3 R 1482/06, und vom 9. Juli 2008, L 16 R 355/07, alle zitiert nach juris), in welcher niemand - und folglich auch nicht der Kläger - mehr tatsächlich beschäftigt sein konnte.
Wollte man annehmen, der Kläger sei am 30. Juni 1990 in der TRO Transformatoren- und Schaltgerätegesellschaft mbH i.G. beschäftigt gewesen, so ist die betriebliche Voraussetzung schon deshalb nicht erfüllt, weil ein in einer solchen Rechtsform geführtes Unternehmen, das schon kein volkseigener Betrieb war, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung und damit des Zusatzversorgungssystems fällt (vgl. zuletzt Urteil vom 7. September 2006, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11, m.w.N.). Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich manche Kläger gegen diese Rechtsprechung gewandt hatten, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Der Kläger war schließlich am 30. Juni 1990 auch nicht in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens versorgungsrechtlich gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung beschäftigt. Die dort zu findende abschließende Aufzählung nennt keinen Betrieb dieser Rechtsform. Nach dem Unternehmens- und Betriebszweck kommt auch keine andere der dort genannten Betriebsarten in Betracht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1940 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung als Elektro-Installateur, erwarb später die Qualifikation als Meister für Elektrotechnik und nach erfolgreichem Abschluss des Abendstudiums an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B am 7. Juli 1972 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Bereits seit dem 22. Oktober 1957 war er beim volkseigenen Betrieb (VEB) T K L beschäftigt. Er war vom 1. November 1971 bis zum 30. November 1974 als Dispatcher tätig, anschließend bis zum 31. Mai 1980 als Abteilungsleiter, dann bis zum 31. Dezember 1984 als Beauftragter für Reparaturen und Revisionen von Transformatoren und Wandlern und vom 1. Januar 1985 an als Montageingenieur. Aufgrund einer Delegierung war der Kläger vom 5. März 1986 bis zum 26. Juni 1990 in der irakischen Auslandsvertretung des volkseigenen Außenhandelsbetriebs (VE AHB) Elektrotechnik Export-Import zunächst als Ökonom, ab Dezember 1986 dann seinen Angaben nach als Abteilungsleiter für die Zollimporte von Maschinen und Ausrüstungen, die zum Bau einer Eisenbahnstrecke im Irak benötigt wurden, sowie zur technischen Betreuung der Ausrüstung im Irak beschäftigt. Ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis wurde der Kläger in der Zeit vom 1. März 1986 bis zum 31. Juli 1990 von dem Betrieb vergütet, in welchen er delegiert worden war. Dem Arbeitsvertrag vom selben Tag zufolge nahm er zum 1. August 1990 bei der TRO Transformatoren- und Schaltgerätegesellschaft mbH, in welche der VEB T K L am 23. Juni 1990 umgewandelt worden war, eine Tätigkeit als Gruppenleiter auf.
Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger zum 1. November 1978 bei.
Am 3. April 2000 beantragte der Kläger die Feststellung der Zeit von Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Den Antrag des Klägers "auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01.07.1972 bis 28.02.1986 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2002 ab und führte zur Begründung aus, er habe am 30. Juni 1990 weder eine Versorgungszusage gehabt noch eine Beschäftigung ausgeübt, aufgrund derer er - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 20. Juni 2002 Widerspruch ein und führte aus, es sei nur die Zeit bis zum 28. Februar 1986 berücksichtigt worden. Es habe aber eine bis zum 30. Juni 1990 ununterbrochene Betriebszugehörigkeit zum VEB Transformatorenwerk bestanden. Der Auslandseinsatz sei im Rahmen einer Delegierung erfolgt und ihm sei zugesichert worden, dass die Zeit seiner Abwesenheit als Zeit der Betriebszugehörigkeit angerechnet werde. Er habe nach seiner Rückkehr seine Tätigkeit im Transformatorenwerk wieder aufgenommen und 1992 sei ihm zum 35jährigen Betriebsjubiläum gratuliert worden.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, der Kläger sei im Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Er habe auch nicht in einem Betrieb gearbeitet, der einem solchen gleichgestellt gewesen sei.
Daraufhin hat der Kläger am 26. Juni 2003 Klage erhoben und vorgetragen, er habe in dem gesamten streitigen Zeitraum als Ingenieur gearbeitet und sei durchgehend beim VEB T K L, einem volkseigenen Produktionsbetrieb, beschäftigt gewesen. Mit dem Außenhandelsbetrieb, in welchen er delegiert worden sei, habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Delegierungsvertrag sei unmittelbar zwischen seinem Stammbetrieb und dem Betrieb, in den er delegiert worden sei, abgeschlossen worden; ihm habe man kein Vertragsexemplar ausgehändigt. Nach seiner Rückkehr aus dem Irak sei er sogleich wieder beim Transformatorenwerk beschäftigt gewesen, aber bis zur internen Klärung von Zuständigkeiten, Betriebszugehörigkeiten usw. habe es in der damaligen Umbruchszeit einige Wochen gedauert.
Die Beklagte hat gemeint, der VEB T K L sei als volkeigener Produktionsbetrieb im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen. Der Kläger sei jedoch am 30. Juni 1990 nicht dort, sondern im volkseigenen Außenhandelsbetrieb Elektrotechnik Export-Import beschäftigt gewesen. Er sei zeitweilig Angehöriger des Betriebskollektivs des Einsatzbetriebs geworden, so dass für ihn die normativ geregelten Rechte und Pflichten dieses Betriebs gegolten hätten. Auch sei das Weisungsrecht uneingeschränkt durch die befugten Mitarbeiter des Einsatzbetriebs ausgeübt worden. Faktisch habe der Delegierungsvertrag damit die Wirkung der Ausgestaltung eines Arbeitsrechtsverhältnisses gehabt. Zwar seien grundsätzlich während einer Delegierung die Rechte und Pflichten des Arbeitsrechtsverhältnisses zum delegierenden Betrieb erhalten geblieben, was auch die Verpflichtung zur Lohnzahlung betreffe. Im vorliegenden Fall aber habe der delegierende Betrieb diese Verpflichtung nicht gehabt. Vielmehr habe der Kläger sein Gehalt von dem Außenhandelsbetrieb nach den für diesen maßgeblichen tariflichen Regelungen bekommen. Mit dem Delegierungsvertrag habe er (nur) eine Garantie der Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Tätigkeit im Einsatzbetrieb erhalten. Da der Handelsbetrieb seinem Hauptzweck nach weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein einem solchen gleichgestellter Betrieb gewesen sei, habe der Kläger keinen seinem Begehren entsprechenden Anspruch.
Das Sozialgericht hat das Statut des VE AHB Elektrotechnik Export-Import vom 5. Juli 1985 sowie diesen, den VEB T K L und die TRO Transformatoren- und Schaltgerätegesellschaft mbH betreffende Unterlagen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft und dem Handelsregister beigezogen und Ablichtungen derselben zu den Gerichtsakten genommen. Mit Urteil vom 18. März 2005 hat es der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei am 30. Juni 1990 unstreitig berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er habe auch eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt und sei in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen. Zwar habe der Hauptzweck des VE AHB Elektrotechnik Export-Import seinem Statut nach nicht in der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern und Bauwerken bestanden, sondern im Export und Import. Der Kläger sei aber entgegen der Auffassung der Beklagten im insoweit maßgeblichen rechtlichen Sinn nicht dort, sondern beim VEB T K L beschäftigt gewesen. Dass dieser als volkseigener Produktionsbetrieb anzusehen sei, habe die Beklagte nicht bestritten, sondern ausdrücklich bestätigt. Schließlich sei auch die Privatisierung des volkseigenen Betriebs noch nicht wirksam gewesen, da die TRO T- und Schaltgerätegesellschaft mbH, in welche der VEB T K L ungewandelt worden sei, erst am 15. August 1990 und damit nach dem 30. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden sei.
Gegen das ihr am 5. April 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. April 2005 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung fest und trägt zur Begründung ergänzend vor, der Kläger habe auch keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt, sondern im Bereich des technisch-kommerziellen Büros (TKB) des VE AHB Elektrotechnik als Verkaufsingenieur gearbeitet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Auf den Vortrag der Beklagten erwidernd führt er aus, er sei im Irak für das Projekt Akashat eingesetzt worden, bei welchem es sich um den Bau einer Eisenbahn gehandelt habe. Dabei habe er die elektrotechnische Ausstattung mit aufgebaut und an der Herstellung der Funktionsfähigkeit gearbeitet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hatte die Beklagte seinen darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 1. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungs-bestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde. Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die 1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Die erste Voraussetzung erfüllt der Kläger zweifellos, denn das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, hatte er am 7. Juli 1972 erworben. Ob die zweite Voraussetzung erfüllt ist, ist fraglich, denn wo und als was der Kläger am 30. Juni 1990 tatsächlich beschäftigt war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Er selbst hat es trotz entsprechender Aufforderung des Senats nicht mitgeteilt bzw. nicht mitteilen können. Fest steht, dass er im Irak nur bis zum 24. Juni 1990 tätig war. Dies hat er selbst im Verwaltungsverfahren angegeben; es ergibt sich zudem aus seinem Arbeitszeugnis. Sein Gehalt wurde bis zum 31. Juli 1990 vom VE AHB Elektrotechnik Export-Import gezahlt, möglicherweise hatte er noch Urlaub oder war freigestellt. Er behauptet indessen, sofort wieder beim VEB Transformatorenwerk beschäftigt gewesen zu sein. Letztlich kann dahinstehen, ob die zweite Voraussetzung erfüllt ist, denn bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Der VE AHB Elektrotechnik Export-Import war, dies hat das Sozialgericht Berlin zutreffend ausgeführt und dabei auf das Statut des Betriebs verwiesen, kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Zu Recht hat die Kammer ausgeführt, dass auf diesen Betrieb entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch nicht abzustellen ist, weil nicht er, sondern der VEB T K L vor der Delegierung und auch während dieser Zeit im rechtlichen Sinn Arbeitgeber des Klägers war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Der VEB Transformatorenwerk Karl Liebknecht war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ursprünglich ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie. Am 30. Juni 1990 aber war er es nicht mehr.
Zwar war der VEB T K L am Stichtag noch nicht erloschen, denn ein nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1. März 1990 (GBl. DDR I S. 119) umgewandelter VEB erlosch gemäß § 7 UmwVO erst mit Eintragung der GmbH in das Register. Die Eintragung der TRO Transformatoren- und Schaltgerätegesellschaft mbH erfolgte erst am 15. August 1990, also nach dem 30. Juni 1990. Gemäß § 23 des Treuhandgesetzes (TreuhG) vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 300) i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG war der VEB jedoch bereits kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 TreuhG) vom 1. Juli 1990 an eine GmbH. Bis zu diesem Zeitpunkt, also bis zum Stichtag 30. Juni 1990, bestand ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft in Gestalt einer GmbH in Gründung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 m.w.N.). Für die Vorgesellschaft (GmbH i.G.) galt gemäß § 4 Abs. 3 UmwVO bis zum 1. Juli 1990 das in der DDR fortgeltende GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 (RGBl. S. 477) in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 846).
Der am Stichtag rechtlich noch existente VEB T K L war aber am 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb mehr. Mit der notariellen Umwandlungserklärung vom 23. Juni 1990 wurde nämlich das gesamte Vermögen des volkseigenen Betriebs und damit auch die Produktionsmittel mit Stichtag 1. Juni 1990 aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die mit Gesellschaftervertrag vom selben Tag gegründete TRO Transformatoren- und Schaltgerätegesellschaft mbH übertragen und bildete § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftervertrags zufolge das Stammkapital der neuen Gesellschaft. Die Rechtsträgerschaft an Grund und Boden ging zu diesem Zeitpunkt an die Treuhandanstalt über, die Nutzungsrechte an die GmbH i. G. Der VEB Transformatorenwerk verfügte somit am Stichtag gar nicht mehr über die Betriebsmittel, um Produktionsaufgaben welcher Art auch immer zu erfüllen. Er war vermögenslos und existierte nur noch als Rechtssubjekt ohne Produktionsaufgaben und ohne wirtschaftliche Tätigkeit. Diese wurde bereits von der am 23. Juni 1990 entstandenen und bis zu ihrer Eintragung in das Handelsregister teilrechtsfähigen und nach außen unbeschränkt handlungsfähigen Vorgesellschaft wahrgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, a.a.O.). Nach dem Willen der die Umwandlung Erklärenden war der VEB am 30. Juni 1990 praktisch nur noch eine "leere Hülle" (vgl. LSG Thüringen, Urteile vom 29. Januar 2007, L 6 R 509/05, und vom 26. Februar 2007, L 6 R 11/05, beide zitiert nach juris; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16. März 2007, L 1 R 1617/05, und vom 23. Mai 2007, L 21 RA 167/04, sowie Beschlüsse vom 4. Juni 2008, L 3 R 1482/06, und vom 9. Juli 2008, L 16 R 355/07, alle zitiert nach juris), in welcher niemand - und folglich auch nicht der Kläger - mehr tatsächlich beschäftigt sein konnte.
Wollte man annehmen, der Kläger sei am 30. Juni 1990 in der TRO Transformatoren- und Schaltgerätegesellschaft mbH i.G. beschäftigt gewesen, so ist die betriebliche Voraussetzung schon deshalb nicht erfüllt, weil ein in einer solchen Rechtsform geführtes Unternehmen, das schon kein volkseigener Betrieb war, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung und damit des Zusatzversorgungssystems fällt (vgl. zuletzt Urteil vom 7. September 2006, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11, m.w.N.). Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich manche Kläger gegen diese Rechtsprechung gewandt hatten, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Der Kläger war schließlich am 30. Juni 1990 auch nicht in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens versorgungsrechtlich gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung beschäftigt. Die dort zu findende abschließende Aufzählung nennt keinen Betrieb dieser Rechtsform. Nach dem Unternehmens- und Betriebszweck kommt auch keine andere der dort genannten Betriebsarten in Betracht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
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