L 5 B 342/08 AS

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 11 AS 439/08
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 B 342/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Anspruch auf eine "Erstausstattung" für Bekleidung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr 2 SGB II setzt eine grundlegend neue Lebenssituation voraus.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 6.8.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 11 AS 439/08 beim Sozialgericht (SG) Koblenz.

Am 28.2.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 250, EUR für Anschaffungen (Trainingsanzug, Turnschuhe, Turnhose, Badehose, Bademantel, Schlafanzüge, Freizeithose, Schuhe, Reisetasche) im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 28.2.2008 dieses Darlehen. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Bewilligung als Darlehen und begehrte die Leistung als Zuschuss. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18.4.2008 zurück, weil die Voraussetzungen für einen Zuschuss nach § 23 Abs 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht erfüllt seien. Hiergegen hat der Kläger am 14.5.2008 Klage erhoben.

Das SG hat den Antrag des Klägers auf PKH für das Klageverfahren durch Beschluss vom 6.8.2008 abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Denn die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung als Zuschuss seien nicht erfüllt. Gegen diesen ihm am 11.8.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11.9.2008 eingelegte Beschwerde des Klägers.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 f Sozialgerichtsgesetz SGG). Der Umstand, dass die Berufung im Hauptsacheverfahren nicht statthaft ist, steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen (Beschluss des Senats vom 10.6.2008 L 5 ER 91/08 AS).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf PKH zu Recht wegen Fehlens der Erfolgsaussicht des Klageverfahrens (§ 73a Abs 1 Satz 1 iVm § 114 Zivilprozessordnung ZPO) abgelehnt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm beantragten Betrag in Höhe von 250, EUR als Zuschuss. Grundsätzlich wird der Bedarf des Betroffenen durch die Regelleistung nach dem SGB II in vollem Umfang abgedeckt. Die Beklagte hat vorliegend die Voraussetzungen einer Ausnahme hiervon nach § 23 Abs 1 SGB II bejaht und dem Kläger ein Darlehen bewilligt. Die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 SGB II, wo bestimmte Ausnahmefälle geregelt sind, bei denen in solchen Fällen die Leistungsgewährung im Wege des Zuschusses erfolgt, sind beim Kläger nicht erfüllt. Davon kommt lediglich § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II in Form der Alternative "Erstausstattungen für Bekleidung" in Betracht. Ein Anspruch auf dieser Grundlage scheidet aber im Ergebnis aus.

Die Leistungsgewährung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II ist, ebenso wie bei Erstausstattungen für die Wohnung (§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II), im Sinne eines "Startpaketes" im Falle einer grundlegend neuen Lebenssituation zu verstehen (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 23 Rz 343, 363). Dafür spricht neben dem Begriff Erstausstattung auch die gleichzeitige Erfassung von Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt in derselben Vorschrift. Der Begriff der Erstausstattung setzt deshalb voraus, dass so gut wie keine Ausstattung für die jetzige Bedarfssituation vorhanden ist. Dies kann zB nach längerer Haft oder Obdachlosigkeit oder infolge starker Gewichtsveränderungen der Fall sein (Hengelhaupt aaO Rn 364). Ausgehend davon sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen einer Erstausstattung nicht erfüllt, weil die Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme keine neue Bedarfssituation aufgrund grundlegend neuer Lebensumstände begründet und zudem der vorhandene Bekleidungsbestand nur ergänzt (vgl Hengelhaupt aaO Rn 365) werden soll.

Die gegenteilige Auffassung von Lang/Blüggel (in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rn 105), unter den Begriff "Erstausstattungen" fielen alle Bekleidungsstücke, die bisher nicht aufgrund gewährter Sozialleistungen beim Hilfesuchenden vorhanden sind, widerspricht dem Gesetzeswortlaut sowie der Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass der Bedarf des Arbeitsuchenden, abgesehen von eng begrenzten Ausnahmen, durch den Regelsatz abgedeckt ist. In Anbetracht der eindeutigen Rechtslage kann vorliegend nicht auf den Grundsatz, dass zweifelhafte Rechtsfragen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden sollen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rn 7b), abgestellt werden.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens ist ausgeschlossen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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