Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KA 7671/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 2123/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000, -Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Beklagte zu Recht die Genehmigung für das Abhalten von Zweigsprechstunden bzw. das Führen einer Zweigpraxis ablehnte.
Die Kläger sind als Fachärzte für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und betrieben zu der hier streitigen Zeit (2005 bis 2007) in M., H.str. eine Gemeinschaftspraxis.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 beantragten die Kläger die Zulassung einer Zweigpraxis in M., S. Str. (laut ADAC-Routenplaner beträgt die Entfernung zur Praxis H.str. 700 m). Ab 1. April 2005 sei eine Übernahme der Praxis von Dr. E. geplant. Auf Anfrage der Beklagten stimmte die DAK unter dem 15. Februar 2005 der Benehmensherstellung zu. Die Beklagte bat ferner die niedergelassenen Allgemeinmediziner und Internisten im südlichen Planungsbereich K.-Land sowie die Fachgebietsbeiräte für Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Kinderheilkunde schriftlich um Stellungnahme. Von den Ärzten, die antworteten, befürworteten 12 die Zweigsprechstunde, 8 Ärzte lehnten die Zweigsprechstunde ab und 1 Arzt machte hierzu keine Aussage.
Mit Bescheid vom 1. April 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Genehmigung der Durchführung einer Zweigpraxis ab. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 15 a Abs. 1 Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) bedürfe die Tätigkeit eines Vertragsarztes in einer weiteren Praxis (Zweigpraxis) außerhalb seines Vertragsarztsitzes der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung im Benehmen mit den zuständigen Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene. Die Genehmigung dürfe nur erteilt werden, wenn die Zweigpraxis zur Sicherung einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung erforderlich und im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung gelegen sei. Diese Entscheidung erfordere eine Beurteilung der regionalen bzw. örtlichen Versorgungslage und werde von zahlreichen Umständen beeinflusst, wie etwa der Bevölkerungsstruktur, der Ausrichtung eines Ortsteiles und seiner Bewohner auf näher gelegene größere Orte und die Verkehrsverhältnisse. Die bisherigen Praxisräume von Dr. E. befänden sich nur wenige 100 Meter von der Praxis der Kläger entfernt. Ein Sicherstellungsbedürfnis für die Einrichtung einer Zweigsprechstunde sei damit nicht gegeben.
Hiergegen erhoben die Kläger am 19. April 2005 Widerspruch.
Bereits zuvor mit Schreiben vom 14. April 2005 hatte die Beklagte die Kläger aufgefordert, das Abhalten von Sprechstunden in der ehemaligen Praxis von Dr. E. einzustellen. Unter dem 22. April 2005 hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Kläger, wenn sie weiterhin die Zweigsprechstunden abhielten, mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechnen müssten.
Zur Begründung ihres Widerspruches führten die Kläger u. a. im Folgenden noch aus, die Einrichtung und Unterhaltung einer Zweigsprechstunde bedürfe gem. § 15 Muster-Berufsordnung des Landes Baden-Württemberg vom 9. Februar 2005 (MBO) keiner Genehmigung mehr. Auch aus vertragsärztlichen Gründen könne der Betrieb einer Zweigsprechstunde nicht versagt werden. Im Übrigen sei mit dem Verkauf der Praxis des Dr. E. eine Versorgungslücke eingetreten, die durch die Einrichtung der Zweigpraxis durch die Kläger wieder geschlossen werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 9. November 2005 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben, das diese mit Beschluss vom 29. November 2005 an das zuständige Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen hat. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte u. a. ausgeführt, die Beklagte verkenne, dass die Einrichtung und Unterhaltung einer Zweigsprechstunde gem. § 15 MBO seit 2005 keiner Genehmigung mehr bedürfe. § 15 a Abs. 2 BMV-Ä verweise auf die Bestimmungen der MBO, wo die Begriffe "Zweigsprechstunde" und "ausgelagerte Praxisräume" weggefallen seien. Daher sei § 15 a BMV-Ä entsprechend den Bestimmungen der MBO auszulegen. Auch liege zwischenzeitlich der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts des Bundministeriums für Gesundheit vom 8. August 2005 vor, wonach die bisher übliche Unterscheidung zwischen Zweigpraxen und ausgelagerten Praxisräumen entfalle. Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten seien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) dann zulässig, wenn insoweit dies für die Versorgung der Versicherten in weiteren Orten notwendig sei und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt werde. § 24 Ärzte-ZV sehe künftig nur noch eine Anzeige, aber keine Genehmigungspflicht mehr vor.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat die Auffassung vertreten, dass ein Sicherstellungsbedürfnis für die Errichtung einer Zweigsprechstunde hier nicht gegeben sei, weil das Gebiet auf Grund der vorliegenden Arztdichte ausreichend versorgt sei und zudem die Praxis der Kläger nur ca. 500 Meter von der begehrten Zweigpraxis entfernt liege. Insbesondere komme es im Rahmen der Genehmigung von Zweigsprechstunden auch nicht auf den Wunsch der Versicherten nach Fortführung der ehemaligen Praxis an. Zusätzlich sei auch darauf hinzuweisen, dass in M. insgesamt 8 Hausärzte niedergelassen seien, dies entspreche bei einer Einwohnerzahl von 14.030 einer derzeit rechnerischen Verhältniszahl von 1.753,75 Einwohnern pro Arzt. Es bestehe somit eine ausreichende Versorgung mit einem Versorgungsgrad von über 103 %. Schon auf Grund der vorliegenden Arztdichte bestehe kein zusätzlicher Bedarf für eine Zweigpraxis. Die Beklagte äußerte zudem den Verdacht, die Kläger wollten nach außen hin eine Gemeinschaftspraxis führen, jedoch solle faktisch (unter dem Deckmantel der Zweigpraxis) eine Trennung der Gemeinschaftspraxis in zwei Einzelpraxen unter "Mitnahme" des Bonusses der Gemeinschaftspraxen stattfinden. Hierdurch würden vertragsärztliche Vorschriften umgangen und ausgehebelt.
Die Gemeinschaftspraxis der Kläger besteht seit dem 2. Januar 2008 nicht mehr. Die Kläger haben daraufhin im SG-Verfahren ihre ursprünglich auf Erteilung der Genehmigung gerichtete Klage auf eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage umgestellt und begehrt festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet gewesen sei. Sie hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da ihnen im Falle des Unterliegens Kaufpreisminderungsansprüche gegenüber dem Verkäufer der (geplanten Zweig-)Praxis zustünden.
Mit Urteil vom 2. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig sei, da es an dem nach § 55 Abs.1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geforderten berechtigten Interesse an der alsbaldigen Feststellung (Feststellungsinteresse) vorliegend fehle. Das SG könne schon nicht erkennen, welche Vorteile die Kläger aus der Feststellung eines Anspruches auf Erteilung der Genehmigung einer Zweigpraxis hätten ziehen können. Ihnen stehe nämlich nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur dann ein Kaufpreisminderungsanspruch gegen Dr. E. zu, wenn ihnen die Genehmigung für eine Zweigpraxis nicht erteilt werde. Der Klageantrag hätte also nach Auffassung des SG gerade auf die Feststellung gerichtet werden müssen, dass die Klage unzulässig oder unbegründet gewesen sei bzw. die Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung einer Zweigpraxis hätten. Ein solcher Klagantrag sei jedoch gerade trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises nicht gestellt worden. Das SG ist im Übrigen der Auffassung gewesen, dass die (ursprüngliche) Klage auch unbegründet gewesen wäre. Die Beklagte habe nach Auffassung des SG zu Recht die Genehmigung für eine Zweigpraxis abgelehnt. Nach Auffassung des SG habe kein Anspruch auf Genehmigung der Zweigpraxis nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä /EKV-Ä bestanden. Ebenso wenig habe ein Anspruch aus § 24 Ärzte-ZV in der Fassung des Art. 5 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechtes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2006 bestanden.
Die Kläger haben gegen das ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 10. April 2008 zugestellte Urteil am 5. Mai 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Klägerbevollmächtigte geltend, das SG habe zu Unrecht das Feststellungsinteresse verneint. Es habe verkannt, dass den Klägern im Falle der positiven Feststellung, also der Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet gewesen sei, zumindest für die Dauer der rechtswidrig versagten Genehmigung bis zum Ende der Gemeinschaftspraxis Schadenersatzansprüche zustünden. Das SG hätte im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes auch diesen Umstand, auf den sich die Kläger in der Berufungsinstanz nunmehr beriefen, in seiner Begründung berücksichtigen müssen. Die Kläger würden sich daher auch auf Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten berufen, die ihnen durch die rechtswidrige Versagung der Genehmigung in Höhe mehrerer Tausend Euro entstanden seien. Ein Schadenersatzanspruch bestünde in Höhe des Gewinns, der beim Betrieb der nicht genehmigten Zweigpraxis hätte erzielt werden können. Dazu hätten die Kläger ihr Leistungsangebot auch nicht ausweiten müssen. Denn die Gewinnsteigerung wäre allein schon dadurch eingetreten, dass beide Ärzte gleichzeitig, wenn auch an verschiedenen "Vertragsarztsitzen" ihre Leistung hätten erbringen können. Das SG habe zu Unrecht ausschließlich auf den Kaufpreisminderungsanspruch der Kläger gegen Dr. E. abgestellt, der zivilrechtlich durchgreifen würde, wenn die Genehmigung für die Zweigpraxis nicht erteilt werde. Die Feststellungsklage wäre daher bei zutreffender Würdigung nicht nur zulässig sondern auch begründet gewesen, da sehr wohl ein Anspruch auf Erteilung der Zweigpraxisgenehmigung bestanden habe. Der Klägerbevollmächtigte führt nochmals wie bereits im Klageverfahren hierzu aus.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. April 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass soweit die Kläger nunmehr geltend machten, ihnen würden im vorliegenden Fall bei positiver Feststellung auch Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte wegen rechtswidriger Verweigerung der Genehmigung einer Zweigpraxis zustehen, Voraussetzung für das Vorliegen des berechtigten Interesses bei Schadensinteresse sei, dass die Entscheidung für den Amtshaftungsprozess vor den ordentlichen Gerichten wesentlich und der Prozess anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos sei. Weitere Voraussetzung sei, dass der Kläger konkret behaupte, dass er beabsichtige, Amtshaftungsklage zu erheben. Dies hätten die Kläger hier gerade nicht getan. Ausweislich ihrer Begründung im Schriftsatz vom 22. März 2008, die der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bekräftigt habe, beabsichtigten die Kläger, Kaufpreisminderungsansprüche gegen Dr. E. geltend zu machen, wenn bzw. weil die Versagung der Genehmigung einer Zweigpraxis rechtswidrig gewesen sei. Mit dieser Begründung könne aber kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend gemacht werden, da das eigentliche wirtschaftliche Interesse der Kläger darauf gerichtet sei, dass festgestellt werde, dass ihre ursprünglich erhobene Klage unbegründet sei. Die Kläger hätten ausdrücklich keinen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte in Aussicht gestellt, was aber Prozessvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage sei. Das diese prozessuale Anforderung nicht mit dem Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz des SG ausgehebelt werden könne, liege auf der Hand.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte gem. den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Grund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Die Klage betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
III.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Feststellungsklage bereits als unzulässig mangels eines Feststellungsinteresses abgewiesen.
1. Der Antrag des Klägerbevollmächtigten, festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet war, ist sachdienlich ausgelegt (§ 123 SGG) dahingehend zu verstehen, festzustellen, dass ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Zweigpraxisgenehmigung bestand bzw. die Versagung der Beklagten zu Unrecht erfolgt ist.
Gem. § 55 Abs. 1 SGG kann mit der (Feststellungs-) Klage begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse hat.
Gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht, sofern sich ein Verwaltungsakt vor einer Entscheidung des Gerichts während eines laufenden Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage).
Allein in Betracht kommt hier eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG. Denn ursprünglich war ein Verwaltungsakt (nämlich die Versagung der begehrten Zweigpraxisgenehmigung) streitig, dieser hat sich jedoch mit der Beendigung der Gemeinschaftspraxis der Kläger, für die die Genehmigung beantragt war, erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).Es fehlt jedoch -wie vom SG zutreffend entschieden - am Feststellungsinteresse.
Für ein Feststellungsinteresse ist es konkret bei der hier maßgeblichen Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG wegen Folgeansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen (vor allem bei einer beabsichtigten Amtshaftungsklage), da die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch die anderen Gerichte, zum Beispiel die ordentlichen Gerichte, bindet, ausreichend, dass die Entscheidung für einen Schadensersatzprozess, insbesondere einen Amtshaftungsprozess vor einem Zivilgericht, wesentlich ist und dieser Prozess anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (BSGE 94, 1, 3; BVerwGE 89, 156; BFHE 119, 26; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer SGG § 131 Rdnr. 10 d). Der Amthaftungsprozess muss bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein. Es reicht nicht aus, dass allgemein auf eine erleichterte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor dem zuständigen Zivilgericht hingewiesen wird (BFHE 116, 459). Wenn der Kläger konkret vorträgt, er beabsichtige, eine Amtshaftungsklage zu erheben, oder seinem Gegner einen Amtshaftungsprozess angekündigt hat, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Amtshaftungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Hierzu ist nun aber festzuhalten, dass bis heute ein Amtshaftungsprozess nicht anhängig ist und nach Überzeugung des Senates auch nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Der Bevollmächtigte der Kläger hat zuletzt in seinem Schriftsatz vom 22. März 2008 vor der mündlichen Verhandlung beim SG das berechtigte Interesse allein damit begründet, dass im Falle des Unterliegens den Klägern Kaufpreisminderungsansprüche gegenüber dem Verkäufer der Praxis Dr. E. zustünden, konkretisiert in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sich der Kaufpreis um 10.000,- Euro mindere, wenn eine Genehmigung dieser Praxis als Zweigpraxis rechtskräftig abgelehnt werden sollte. Dass umgekehrt ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten wegen entgangener Gewinne zumindest konkret beabsichtigt gewesen sei, ist nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen wird auch jetzt im Berufungsverfahren nicht konkret ein Amtshaftungsverfahren gegen die Beklagte schon in Aussicht gestellt, sondern nur ganz allgemein von einem entgangenen Gewinn durch die Versagung der Genehmigung einer Zweigpraxis gesprochen. In dem Zusammenhang ist im Weiteren auch nicht einmal annährend konkretisiert, in welcher Größenordnung den Klägern denn tatsächlich durch die Einrichtung der Zweigpraxis ein zusätzlicher Gewinn hätte entstehen sollen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass sich auch bei der Einrichtung einer Zweigpraxis das den Klägern zustehende Regelleistungsvolumen bzw. die entsprechenden Punktzahlobergrenzen nicht ändern. Eine Zweigpraxis führt keineswegs zu einer "nach oben offenen" Gewinnsteigerung, dies umso weniger, da sich dadurch auch nicht die Zahl der Ärzte in der Gemeinschaftspraxis vergrößert, sondern nach wie vor nur die beiden Kläger als Ärzte tätig sind, lediglich dann nicht mehr gemeinsam in den Praxisräumen in der Hauptstraße 43, sondern aufgeteilt auf die Praxisräume H.straße einerseits und S. Str. andererseits. Im Übrigen bestehen auch von Seiten des Senates erhebliche Zweifel am Erfolg einer solchen Amtshaftungsklage, denn dies setzt ein Verschulden der Beklagten voraus. Allein der Umstand, dass die Beklagte eine andere Rechtsauffassung hat und die hier maßgeblichen Normen möglicherweise anders auslegt, als dies letztlich von den Gerichten gesehen wird, würde noch lange kein Verschulden und damit keine Amtspflichtverletzung begründen.
Aus diesen Gründen hat das SG zutreffend die Klage bereits mangels berechtigten Feststellungsinteresses als unzulässig angesehen. Ob und inwieweit die Klage im Übrigen auch unbegründet gewesen wäre, ob also die Versagung der hier begehrten Genehmigung einer Zweigpraxis rechtmäßig oder rechtswidrig war, muss der Senat hier nicht entscheiden.
Daher ist die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 197 a SGG i.V.m § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Der Streitwert ist endgültig auf 15.000,- Euro (dreifacher Regelstreitwert) gestützt auf den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2006 C. IX. Nr. 16.10 festzusetzen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000, -Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Beklagte zu Recht die Genehmigung für das Abhalten von Zweigsprechstunden bzw. das Führen einer Zweigpraxis ablehnte.
Die Kläger sind als Fachärzte für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und betrieben zu der hier streitigen Zeit (2005 bis 2007) in M., H.str. eine Gemeinschaftspraxis.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 beantragten die Kläger die Zulassung einer Zweigpraxis in M., S. Str. (laut ADAC-Routenplaner beträgt die Entfernung zur Praxis H.str. 700 m). Ab 1. April 2005 sei eine Übernahme der Praxis von Dr. E. geplant. Auf Anfrage der Beklagten stimmte die DAK unter dem 15. Februar 2005 der Benehmensherstellung zu. Die Beklagte bat ferner die niedergelassenen Allgemeinmediziner und Internisten im südlichen Planungsbereich K.-Land sowie die Fachgebietsbeiräte für Allgemeinmedizin, Innere Medizin und Kinderheilkunde schriftlich um Stellungnahme. Von den Ärzten, die antworteten, befürworteten 12 die Zweigsprechstunde, 8 Ärzte lehnten die Zweigsprechstunde ab und 1 Arzt machte hierzu keine Aussage.
Mit Bescheid vom 1. April 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Genehmigung der Durchführung einer Zweigpraxis ab. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 15 a Abs. 1 Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) bedürfe die Tätigkeit eines Vertragsarztes in einer weiteren Praxis (Zweigpraxis) außerhalb seines Vertragsarztsitzes der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung im Benehmen mit den zuständigen Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene. Die Genehmigung dürfe nur erteilt werden, wenn die Zweigpraxis zur Sicherung einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung erforderlich und im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung gelegen sei. Diese Entscheidung erfordere eine Beurteilung der regionalen bzw. örtlichen Versorgungslage und werde von zahlreichen Umständen beeinflusst, wie etwa der Bevölkerungsstruktur, der Ausrichtung eines Ortsteiles und seiner Bewohner auf näher gelegene größere Orte und die Verkehrsverhältnisse. Die bisherigen Praxisräume von Dr. E. befänden sich nur wenige 100 Meter von der Praxis der Kläger entfernt. Ein Sicherstellungsbedürfnis für die Einrichtung einer Zweigsprechstunde sei damit nicht gegeben.
Hiergegen erhoben die Kläger am 19. April 2005 Widerspruch.
Bereits zuvor mit Schreiben vom 14. April 2005 hatte die Beklagte die Kläger aufgefordert, das Abhalten von Sprechstunden in der ehemaligen Praxis von Dr. E. einzustellen. Unter dem 22. April 2005 hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Kläger, wenn sie weiterhin die Zweigsprechstunden abhielten, mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechnen müssten.
Zur Begründung ihres Widerspruches führten die Kläger u. a. im Folgenden noch aus, die Einrichtung und Unterhaltung einer Zweigsprechstunde bedürfe gem. § 15 Muster-Berufsordnung des Landes Baden-Württemberg vom 9. Februar 2005 (MBO) keiner Genehmigung mehr. Auch aus vertragsärztlichen Gründen könne der Betrieb einer Zweigsprechstunde nicht versagt werden. Im Übrigen sei mit dem Verkauf der Praxis des Dr. E. eine Versorgungslücke eingetreten, die durch die Einrichtung der Zweigpraxis durch die Kläger wieder geschlossen werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 9. November 2005 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben, das diese mit Beschluss vom 29. November 2005 an das zuständige Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen hat. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte u. a. ausgeführt, die Beklagte verkenne, dass die Einrichtung und Unterhaltung einer Zweigsprechstunde gem. § 15 MBO seit 2005 keiner Genehmigung mehr bedürfe. § 15 a Abs. 2 BMV-Ä verweise auf die Bestimmungen der MBO, wo die Begriffe "Zweigsprechstunde" und "ausgelagerte Praxisräume" weggefallen seien. Daher sei § 15 a BMV-Ä entsprechend den Bestimmungen der MBO auszulegen. Auch liege zwischenzeitlich der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts des Bundministeriums für Gesundheit vom 8. August 2005 vor, wonach die bisher übliche Unterscheidung zwischen Zweigpraxen und ausgelagerten Praxisräumen entfalle. Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten seien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) dann zulässig, wenn insoweit dies für die Versorgung der Versicherten in weiteren Orten notwendig sei und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt werde. § 24 Ärzte-ZV sehe künftig nur noch eine Anzeige, aber keine Genehmigungspflicht mehr vor.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat die Auffassung vertreten, dass ein Sicherstellungsbedürfnis für die Errichtung einer Zweigsprechstunde hier nicht gegeben sei, weil das Gebiet auf Grund der vorliegenden Arztdichte ausreichend versorgt sei und zudem die Praxis der Kläger nur ca. 500 Meter von der begehrten Zweigpraxis entfernt liege. Insbesondere komme es im Rahmen der Genehmigung von Zweigsprechstunden auch nicht auf den Wunsch der Versicherten nach Fortführung der ehemaligen Praxis an. Zusätzlich sei auch darauf hinzuweisen, dass in M. insgesamt 8 Hausärzte niedergelassen seien, dies entspreche bei einer Einwohnerzahl von 14.030 einer derzeit rechnerischen Verhältniszahl von 1.753,75 Einwohnern pro Arzt. Es bestehe somit eine ausreichende Versorgung mit einem Versorgungsgrad von über 103 %. Schon auf Grund der vorliegenden Arztdichte bestehe kein zusätzlicher Bedarf für eine Zweigpraxis. Die Beklagte äußerte zudem den Verdacht, die Kläger wollten nach außen hin eine Gemeinschaftspraxis führen, jedoch solle faktisch (unter dem Deckmantel der Zweigpraxis) eine Trennung der Gemeinschaftspraxis in zwei Einzelpraxen unter "Mitnahme" des Bonusses der Gemeinschaftspraxen stattfinden. Hierdurch würden vertragsärztliche Vorschriften umgangen und ausgehebelt.
Die Gemeinschaftspraxis der Kläger besteht seit dem 2. Januar 2008 nicht mehr. Die Kläger haben daraufhin im SG-Verfahren ihre ursprünglich auf Erteilung der Genehmigung gerichtete Klage auf eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage umgestellt und begehrt festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet gewesen sei. Sie hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da ihnen im Falle des Unterliegens Kaufpreisminderungsansprüche gegenüber dem Verkäufer der (geplanten Zweig-)Praxis zustünden.
Mit Urteil vom 2. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig sei, da es an dem nach § 55 Abs.1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geforderten berechtigten Interesse an der alsbaldigen Feststellung (Feststellungsinteresse) vorliegend fehle. Das SG könne schon nicht erkennen, welche Vorteile die Kläger aus der Feststellung eines Anspruches auf Erteilung der Genehmigung einer Zweigpraxis hätten ziehen können. Ihnen stehe nämlich nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur dann ein Kaufpreisminderungsanspruch gegen Dr. E. zu, wenn ihnen die Genehmigung für eine Zweigpraxis nicht erteilt werde. Der Klageantrag hätte also nach Auffassung des SG gerade auf die Feststellung gerichtet werden müssen, dass die Klage unzulässig oder unbegründet gewesen sei bzw. die Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung einer Zweigpraxis hätten. Ein solcher Klagantrag sei jedoch gerade trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises nicht gestellt worden. Das SG ist im Übrigen der Auffassung gewesen, dass die (ursprüngliche) Klage auch unbegründet gewesen wäre. Die Beklagte habe nach Auffassung des SG zu Recht die Genehmigung für eine Zweigpraxis abgelehnt. Nach Auffassung des SG habe kein Anspruch auf Genehmigung der Zweigpraxis nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä /EKV-Ä bestanden. Ebenso wenig habe ein Anspruch aus § 24 Ärzte-ZV in der Fassung des Art. 5 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechtes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2006 bestanden.
Die Kläger haben gegen das ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 10. April 2008 zugestellte Urteil am 5. Mai 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Klägerbevollmächtigte geltend, das SG habe zu Unrecht das Feststellungsinteresse verneint. Es habe verkannt, dass den Klägern im Falle der positiven Feststellung, also der Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet gewesen sei, zumindest für die Dauer der rechtswidrig versagten Genehmigung bis zum Ende der Gemeinschaftspraxis Schadenersatzansprüche zustünden. Das SG hätte im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes auch diesen Umstand, auf den sich die Kläger in der Berufungsinstanz nunmehr beriefen, in seiner Begründung berücksichtigen müssen. Die Kläger würden sich daher auch auf Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten berufen, die ihnen durch die rechtswidrige Versagung der Genehmigung in Höhe mehrerer Tausend Euro entstanden seien. Ein Schadenersatzanspruch bestünde in Höhe des Gewinns, der beim Betrieb der nicht genehmigten Zweigpraxis hätte erzielt werden können. Dazu hätten die Kläger ihr Leistungsangebot auch nicht ausweiten müssen. Denn die Gewinnsteigerung wäre allein schon dadurch eingetreten, dass beide Ärzte gleichzeitig, wenn auch an verschiedenen "Vertragsarztsitzen" ihre Leistung hätten erbringen können. Das SG habe zu Unrecht ausschließlich auf den Kaufpreisminderungsanspruch der Kläger gegen Dr. E. abgestellt, der zivilrechtlich durchgreifen würde, wenn die Genehmigung für die Zweigpraxis nicht erteilt werde. Die Feststellungsklage wäre daher bei zutreffender Würdigung nicht nur zulässig sondern auch begründet gewesen, da sehr wohl ein Anspruch auf Erteilung der Zweigpraxisgenehmigung bestanden habe. Der Klägerbevollmächtigte führt nochmals wie bereits im Klageverfahren hierzu aus.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. April 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass soweit die Kläger nunmehr geltend machten, ihnen würden im vorliegenden Fall bei positiver Feststellung auch Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte wegen rechtswidriger Verweigerung der Genehmigung einer Zweigpraxis zustehen, Voraussetzung für das Vorliegen des berechtigten Interesses bei Schadensinteresse sei, dass die Entscheidung für den Amtshaftungsprozess vor den ordentlichen Gerichten wesentlich und der Prozess anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos sei. Weitere Voraussetzung sei, dass der Kläger konkret behaupte, dass er beabsichtige, Amtshaftungsklage zu erheben. Dies hätten die Kläger hier gerade nicht getan. Ausweislich ihrer Begründung im Schriftsatz vom 22. März 2008, die der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bekräftigt habe, beabsichtigten die Kläger, Kaufpreisminderungsansprüche gegen Dr. E. geltend zu machen, wenn bzw. weil die Versagung der Genehmigung einer Zweigpraxis rechtswidrig gewesen sei. Mit dieser Begründung könne aber kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend gemacht werden, da das eigentliche wirtschaftliche Interesse der Kläger darauf gerichtet sei, dass festgestellt werde, dass ihre ursprünglich erhobene Klage unbegründet sei. Die Kläger hätten ausdrücklich keinen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte in Aussicht gestellt, was aber Prozessvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage sei. Das diese prozessuale Anforderung nicht mit dem Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz des SG ausgehebelt werden könne, liege auf der Hand.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte gem. den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Grund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Die Klage betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
III.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Feststellungsklage bereits als unzulässig mangels eines Feststellungsinteresses abgewiesen.
1. Der Antrag des Klägerbevollmächtigten, festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet war, ist sachdienlich ausgelegt (§ 123 SGG) dahingehend zu verstehen, festzustellen, dass ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Zweigpraxisgenehmigung bestand bzw. die Versagung der Beklagten zu Unrecht erfolgt ist.
Gem. § 55 Abs. 1 SGG kann mit der (Feststellungs-) Klage begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse hat.
Gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht, sofern sich ein Verwaltungsakt vor einer Entscheidung des Gerichts während eines laufenden Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage).
Allein in Betracht kommt hier eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG. Denn ursprünglich war ein Verwaltungsakt (nämlich die Versagung der begehrten Zweigpraxisgenehmigung) streitig, dieser hat sich jedoch mit der Beendigung der Gemeinschaftspraxis der Kläger, für die die Genehmigung beantragt war, erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).Es fehlt jedoch -wie vom SG zutreffend entschieden - am Feststellungsinteresse.
Für ein Feststellungsinteresse ist es konkret bei der hier maßgeblichen Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG wegen Folgeansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen (vor allem bei einer beabsichtigten Amtshaftungsklage), da die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch die anderen Gerichte, zum Beispiel die ordentlichen Gerichte, bindet, ausreichend, dass die Entscheidung für einen Schadensersatzprozess, insbesondere einen Amtshaftungsprozess vor einem Zivilgericht, wesentlich ist und dieser Prozess anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (BSGE 94, 1, 3; BVerwGE 89, 156; BFHE 119, 26; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer SGG § 131 Rdnr. 10 d). Der Amthaftungsprozess muss bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein. Es reicht nicht aus, dass allgemein auf eine erleichterte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor dem zuständigen Zivilgericht hingewiesen wird (BFHE 116, 459). Wenn der Kläger konkret vorträgt, er beabsichtige, eine Amtshaftungsklage zu erheben, oder seinem Gegner einen Amtshaftungsprozess angekündigt hat, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Amtshaftungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Hierzu ist nun aber festzuhalten, dass bis heute ein Amtshaftungsprozess nicht anhängig ist und nach Überzeugung des Senates auch nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Der Bevollmächtigte der Kläger hat zuletzt in seinem Schriftsatz vom 22. März 2008 vor der mündlichen Verhandlung beim SG das berechtigte Interesse allein damit begründet, dass im Falle des Unterliegens den Klägern Kaufpreisminderungsansprüche gegenüber dem Verkäufer der Praxis Dr. E. zustünden, konkretisiert in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sich der Kaufpreis um 10.000,- Euro mindere, wenn eine Genehmigung dieser Praxis als Zweigpraxis rechtskräftig abgelehnt werden sollte. Dass umgekehrt ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten wegen entgangener Gewinne zumindest konkret beabsichtigt gewesen sei, ist nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen wird auch jetzt im Berufungsverfahren nicht konkret ein Amtshaftungsverfahren gegen die Beklagte schon in Aussicht gestellt, sondern nur ganz allgemein von einem entgangenen Gewinn durch die Versagung der Genehmigung einer Zweigpraxis gesprochen. In dem Zusammenhang ist im Weiteren auch nicht einmal annährend konkretisiert, in welcher Größenordnung den Klägern denn tatsächlich durch die Einrichtung der Zweigpraxis ein zusätzlicher Gewinn hätte entstehen sollen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass sich auch bei der Einrichtung einer Zweigpraxis das den Klägern zustehende Regelleistungsvolumen bzw. die entsprechenden Punktzahlobergrenzen nicht ändern. Eine Zweigpraxis führt keineswegs zu einer "nach oben offenen" Gewinnsteigerung, dies umso weniger, da sich dadurch auch nicht die Zahl der Ärzte in der Gemeinschaftspraxis vergrößert, sondern nach wie vor nur die beiden Kläger als Ärzte tätig sind, lediglich dann nicht mehr gemeinsam in den Praxisräumen in der Hauptstraße 43, sondern aufgeteilt auf die Praxisräume H.straße einerseits und S. Str. andererseits. Im Übrigen bestehen auch von Seiten des Senates erhebliche Zweifel am Erfolg einer solchen Amtshaftungsklage, denn dies setzt ein Verschulden der Beklagten voraus. Allein der Umstand, dass die Beklagte eine andere Rechtsauffassung hat und die hier maßgeblichen Normen möglicherweise anders auslegt, als dies letztlich von den Gerichten gesehen wird, würde noch lange kein Verschulden und damit keine Amtspflichtverletzung begründen.
Aus diesen Gründen hat das SG zutreffend die Klage bereits mangels berechtigten Feststellungsinteresses als unzulässig angesehen. Ob und inwieweit die Klage im Übrigen auch unbegründet gewesen wäre, ob also die Versagung der hier begehrten Genehmigung einer Zweigpraxis rechtmäßig oder rechtswidrig war, muss der Senat hier nicht entscheiden.
Daher ist die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 197 a SGG i.V.m § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Der Streitwert ist endgültig auf 15.000,- Euro (dreifacher Regelstreitwert) gestützt auf den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2006 C. IX. Nr. 16.10 festzusetzen.
Rechtskraft
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