Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4013/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 4739/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. September 2008 wird verworfen, soweit sie sich auf die Übergangsanzeige bzgl. der Fa. S. & M. GmbH bezieht, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist, soweit sie sich auf einen möglichen Übergang von Ansprüchen gegen die Fa. S&M GmbH (im Folgenden S&M) bezieht, nicht zulässig, im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet.
I.
Mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss hatte das Sozialgericht (SG) den gegen die Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. September 2008 gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Mit diesen Schreiben hatte die Antragsgegnerin den früheren Arbeitgeberinnen des Antragstellers, der Fa. S&M und der Fa. T. Zeitarbeit In. (im Folgenden T.) mitgeteilt, dass der Antragsteller seit dem 9. September 2008 Arbeitslosengeld (Alg) beziehe; eventuelle Ansprüche des Antragstellers aus dem Arbeitsverhältnis gingen bei Alg-Gewährung in Höhe des gezahlten Alg auf die Antragsgegnerin über; diese werde Inhaberin eines eventuellen Arbeitsentgeltanspruches und trete in die Rechtsstellung des Antragstellers ein. Zahlungen der früheren Arbeitgeberin an den Antragstellers befreiten daher nicht von der Zahlungspflicht gegenüber der Antragsgegnerin.
Bereits mit Schreiben vom 30. September 2008 und damit vor Einlegung der Beschwerde am 6. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller jedoch mitgeteilt, dass nach Prüfung des Sachverhalts nicht mehr von Ansprüchen gegenüber der Fa. S&M ausgegangen werde, die zu einem Ruhen des Anspruches auf Alg I führten. Der Antragsteller wurde ausdrücklich gebeten, das Schreiben vom 10. September 2008 an die Fa. S&M sowie das diesbezüglich an ihn selbst gerichtete Schreiben vom gleichen Tag als gegenstandslos zu betrachten. Damit fehlt es insoweit jedenfalls bei Einlegung der Beschwerde und in der Folgezeit an einer Beschwer des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss.
II.
Am Anspruchsübergang bzgl. eventueller Ansprüche gegen die Fa. T. hält die Antragstellerin derzeit noch fest. Einen bezifferten Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt; auch hat er nicht im einzelnen dargelegt, dass der maßgebliche Beschwerdewert überschritten ist. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung ohne Zulassung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750.- nicht übersteigt. Der Begriff der Geldleistung ist dabei weit zu verstehen und nicht auf die Sozialleistung im eigentlichen Sinn beschränkt. Die Anzeige über den Anspruchsübergang vom 10. September 2008 betrifft allein die Gewährung von Alg nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III, (Alg I)). Dieses wurde dem Antragsteller mit Bescheiden vom 10. und 25. September 2008 für die Zeit vom 9. September 2008 bis 21. Juni 2009 i.H.v. EUR 33,37 täglich - vorläufig - bewilligt. Der Antragsteller hat aber nicht konkret dargelegt, dass die von ihm aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemachten Ansprüche gegen die Fa. T. nach Zeitraum und Höhe zu einem Ruhen des Alg-Anspruches nach §§ 143, 143a SGB III und damit zum möglichen Anspruchsübergang in einem Umfange von über EUR 750.- hinaus führen. Die Überschreitung des maßgeblichen Beschwerdewerts muss sich aus dem angefochtenen Beschluss selbst ergeben und kann nicht erst durch die Verbindung mit weiteren Beschwerdeverfahren herbeigeführt werden. Ohnehin kommt eine solche Verbindung nicht in Betracht, da das vorliegende Verfahren allein die Übergangsanzeigen hinsichtlich des Alg I-Anspruches betrifft, nicht die in den weiteren Verfahren streitigen Anzeigen bzgl. des Anspruches auf Arbeitslosengeld II. Angesichts der Höhe des täglichen Alg-Leistungsbetrags kann jedoch derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdewert überschritten wird, so dass die Grundregel des § 143 SGG - Statthaftigkeit ohne Zulassung - greift (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 15a).
Die Beschwerde ist aber jedenfalls nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Übergangsanzeige im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 oder 2 SGG setzt eine der Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren entsprechende Antragsbefugnis voraus (hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 8, 26). Hieran fehlt es vorliegend, denn die Möglichkeit einer Verletzung des Antragstellers in einem subjektiv-öffentlichen Recht i.S.e. Antragsbefugnis besteht nicht.
Die Antragsbefugnis ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht bereits daraus, dass die Anzeige vom 10. September 2008 einen - ihn belastenden - Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darstellt. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, geht im Falle der sog. "Gleichwohlgewährung" nach §§ 143, 143a SGB III gem. § 115 SGB X der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über, ohne dass es hierzu eines feststellenden Verwaltungsaktes bedürfte (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 117 Nr. 11; Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 Rdnr. 66; Kater in KassKomm, SGB X, § 115 Rdnr. 32). Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Schreiben war auch nach Form und Inhalt nicht als - formeller - Verwaltungsakt zu werten. Es war nicht als Bescheid o.ä. bezeichnet und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Nach den gewählten Formulierungen erweckte die Antragsgegnerin nicht den Anschein, eine verbindliche Regelung treffen zu wollen; vielmehr hat sie einen kraft Gesetzes eingetretenen Anspruchsübergang angezeigt, nicht die Überleitung eines Anspruches geltend gemacht. Im weiteren wurden nur die an einen Anspruchsübergang zivilrechtlich geknüpften Folgen herausgestellt (z.B. § 407 Bürgerliches Gesetzbuch). Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es keines Hinweises auf die fehlende rechtliche Bindungswirkung i.S.e. Verwaltungsakts. Aus Sicht eines verständigen Dritten (objektiver Empfängerhorizont) war das Schreiben nicht als Verwaltungsakt anzusehen.
Der öffentlich-rechtliche Leistungsanspruch des Antragstellers - hier auf Alg I - wird durch die Übergangsanzeige nicht betroffen. Die Antragsgegnerin hat nicht unter Verweis auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis die Leistungen versagt. Öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche sind auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Antragsteller diese erhält (Bewilligungsbescheide vom 10. und 25. September 2008). Mit der Anzeige wahrt die Antragsgegnerin die Möglichkeit, Ansprüche gegen die Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis zivilrechtlich geltend zu machen. Der Antragsteller ist im Übrigen nicht gehindert, im arbeitsgerichtlichen Verfahren weiterhin Leistung bzw. Zahlung an ihn selbst zu verlangen. Sollte seine Ansicht zutreffen, dass ein Anspruchsübergang nicht stattgefunden hat, bliebe er als Inhaber der Forderung aktiv legitimiert. Die ehemalige Arbeitgeberin würde - wenn die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs nicht vorliegen - durch eine Zahlung an die Antragsgegnerin nicht von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Antragsteller frei. Dies hat das Arbeitsgericht selbst zu prüfen, eine Bindung an die angefochtene Anzeige der Antragsgegnerin besteht insoweit nicht. Es besteht daher keine Möglichkeit, dass der Antragsteller durch die Anzeige in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt wäre. Wegen dieser Möglichkeit, das Nichtvorliegen eines Anspruchsüberganges bereits im Verfahren vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen, besteht darüber hinaus kein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung oder Aufhebung der Übergangsanzeige.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist, soweit sie sich auf einen möglichen Übergang von Ansprüchen gegen die Fa. S&M GmbH (im Folgenden S&M) bezieht, nicht zulässig, im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet.
I.
Mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss hatte das Sozialgericht (SG) den gegen die Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. September 2008 gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Mit diesen Schreiben hatte die Antragsgegnerin den früheren Arbeitgeberinnen des Antragstellers, der Fa. S&M und der Fa. T. Zeitarbeit In. (im Folgenden T.) mitgeteilt, dass der Antragsteller seit dem 9. September 2008 Arbeitslosengeld (Alg) beziehe; eventuelle Ansprüche des Antragstellers aus dem Arbeitsverhältnis gingen bei Alg-Gewährung in Höhe des gezahlten Alg auf die Antragsgegnerin über; diese werde Inhaberin eines eventuellen Arbeitsentgeltanspruches und trete in die Rechtsstellung des Antragstellers ein. Zahlungen der früheren Arbeitgeberin an den Antragstellers befreiten daher nicht von der Zahlungspflicht gegenüber der Antragsgegnerin.
Bereits mit Schreiben vom 30. September 2008 und damit vor Einlegung der Beschwerde am 6. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller jedoch mitgeteilt, dass nach Prüfung des Sachverhalts nicht mehr von Ansprüchen gegenüber der Fa. S&M ausgegangen werde, die zu einem Ruhen des Anspruches auf Alg I führten. Der Antragsteller wurde ausdrücklich gebeten, das Schreiben vom 10. September 2008 an die Fa. S&M sowie das diesbezüglich an ihn selbst gerichtete Schreiben vom gleichen Tag als gegenstandslos zu betrachten. Damit fehlt es insoweit jedenfalls bei Einlegung der Beschwerde und in der Folgezeit an einer Beschwer des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss.
II.
Am Anspruchsübergang bzgl. eventueller Ansprüche gegen die Fa. T. hält die Antragstellerin derzeit noch fest. Einen bezifferten Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt; auch hat er nicht im einzelnen dargelegt, dass der maßgebliche Beschwerdewert überschritten ist. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung ohne Zulassung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750.- nicht übersteigt. Der Begriff der Geldleistung ist dabei weit zu verstehen und nicht auf die Sozialleistung im eigentlichen Sinn beschränkt. Die Anzeige über den Anspruchsübergang vom 10. September 2008 betrifft allein die Gewährung von Alg nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III, (Alg I)). Dieses wurde dem Antragsteller mit Bescheiden vom 10. und 25. September 2008 für die Zeit vom 9. September 2008 bis 21. Juni 2009 i.H.v. EUR 33,37 täglich - vorläufig - bewilligt. Der Antragsteller hat aber nicht konkret dargelegt, dass die von ihm aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemachten Ansprüche gegen die Fa. T. nach Zeitraum und Höhe zu einem Ruhen des Alg-Anspruches nach §§ 143, 143a SGB III und damit zum möglichen Anspruchsübergang in einem Umfange von über EUR 750.- hinaus führen. Die Überschreitung des maßgeblichen Beschwerdewerts muss sich aus dem angefochtenen Beschluss selbst ergeben und kann nicht erst durch die Verbindung mit weiteren Beschwerdeverfahren herbeigeführt werden. Ohnehin kommt eine solche Verbindung nicht in Betracht, da das vorliegende Verfahren allein die Übergangsanzeigen hinsichtlich des Alg I-Anspruches betrifft, nicht die in den weiteren Verfahren streitigen Anzeigen bzgl. des Anspruches auf Arbeitslosengeld II. Angesichts der Höhe des täglichen Alg-Leistungsbetrags kann jedoch derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdewert überschritten wird, so dass die Grundregel des § 143 SGG - Statthaftigkeit ohne Zulassung - greift (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 15a).
Die Beschwerde ist aber jedenfalls nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Übergangsanzeige im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 oder 2 SGG setzt eine der Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren entsprechende Antragsbefugnis voraus (hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 8, 26). Hieran fehlt es vorliegend, denn die Möglichkeit einer Verletzung des Antragstellers in einem subjektiv-öffentlichen Recht i.S.e. Antragsbefugnis besteht nicht.
Die Antragsbefugnis ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht bereits daraus, dass die Anzeige vom 10. September 2008 einen - ihn belastenden - Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darstellt. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, geht im Falle der sog. "Gleichwohlgewährung" nach §§ 143, 143a SGB III gem. § 115 SGB X der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über, ohne dass es hierzu eines feststellenden Verwaltungsaktes bedürfte (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 117 Nr. 11; Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 Rdnr. 66; Kater in KassKomm, SGB X, § 115 Rdnr. 32). Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Schreiben war auch nach Form und Inhalt nicht als - formeller - Verwaltungsakt zu werten. Es war nicht als Bescheid o.ä. bezeichnet und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Nach den gewählten Formulierungen erweckte die Antragsgegnerin nicht den Anschein, eine verbindliche Regelung treffen zu wollen; vielmehr hat sie einen kraft Gesetzes eingetretenen Anspruchsübergang angezeigt, nicht die Überleitung eines Anspruches geltend gemacht. Im weiteren wurden nur die an einen Anspruchsübergang zivilrechtlich geknüpften Folgen herausgestellt (z.B. § 407 Bürgerliches Gesetzbuch). Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es keines Hinweises auf die fehlende rechtliche Bindungswirkung i.S.e. Verwaltungsakts. Aus Sicht eines verständigen Dritten (objektiver Empfängerhorizont) war das Schreiben nicht als Verwaltungsakt anzusehen.
Der öffentlich-rechtliche Leistungsanspruch des Antragstellers - hier auf Alg I - wird durch die Übergangsanzeige nicht betroffen. Die Antragsgegnerin hat nicht unter Verweis auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis die Leistungen versagt. Öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche sind auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Antragsteller diese erhält (Bewilligungsbescheide vom 10. und 25. September 2008). Mit der Anzeige wahrt die Antragsgegnerin die Möglichkeit, Ansprüche gegen die Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis zivilrechtlich geltend zu machen. Der Antragsteller ist im Übrigen nicht gehindert, im arbeitsgerichtlichen Verfahren weiterhin Leistung bzw. Zahlung an ihn selbst zu verlangen. Sollte seine Ansicht zutreffen, dass ein Anspruchsübergang nicht stattgefunden hat, bliebe er als Inhaber der Forderung aktiv legitimiert. Die ehemalige Arbeitgeberin würde - wenn die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs nicht vorliegen - durch eine Zahlung an die Antragsgegnerin nicht von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Antragsteller frei. Dies hat das Arbeitsgericht selbst zu prüfen, eine Bindung an die angefochtene Anzeige der Antragsgegnerin besteht insoweit nicht. Es besteht daher keine Möglichkeit, dass der Antragsteller durch die Anzeige in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt wäre. Wegen dieser Möglichkeit, das Nichtvorliegen eines Anspruchsüberganges bereits im Verfahren vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen, besteht darüber hinaus kein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung oder Aufhebung der Übergangsanzeige.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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