L 3 B 10/00 U-ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 907/99 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 10/00 U-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 1999, dem Kläger zugestellt am 24. Dezember 1999, hat das Sozialgericht Berlin den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin die Einholung eines Gutachtens zu untersagen, bevor über die Höhe der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abschließend und die Gewährung von Akteneinsicht entschieden worden ist, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 18. Januar 2000 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, mit der er geltend macht, es sei nahezu unmöglich eine faire Begutachtung zu erhalten. Wegen der Bezahlung durch die Antragsgegnerin müsse davon ausgegangen werden, dass der Gutachter Prof. Dr. Hf den Auftrag wohl nur gegen eine vorherige Ergebniszusage erhalten habe.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 9. März 2000 mitgeteilt, mit dem in Auftrag gegebenen Gutachten habe eine Abgrenzung zwischen den unfallbedingten Beschwerden und den unfallfremd vorliegenden Erkrankungen ermöglicht werden sowie eine Einschätzung der weiteren Therapiemöglichkeiten und erforderlichen Maßnahmen der Heilbehandlung erfolgen sollen. Da der Antragsteller keinen der vorgeschlagenen Termine wahrgenommen habe, sei inzwischen nach Aktenlage entschieden worden. Von ihrer Seite stehe zur Zeit keine gutachterliche Untersuchung mehr an.

Hierzu hat der Antragsteller geäußert, er halte gleichwohl die Beschwerde aufrecht, um dokumentieren zu können, dass der Versuch, dem Sozialgericht die Verfahrensleitung zu entziehen, ebenso rechtswidrig sei, wie die Ablehnung der Kostenübernahme einzelner Behandlungskosten.

Beim Sozialgericht sind weitere Verfahren, und zwar zur Höhe der Verletztenrente/MdE unter dem Aktenzeichen S 22/27 U 336/99 und zur Gewährung von Kfz-Hilfe unter dem Aktenzeichen S 15 U 987/98 anhängig.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 172 SGG statthaft, sie hat jedoch keinen Erfolg.

Nachdem die Antragsgegnerin von den im Gesetz bei fehlender Mitwirkung des Versicherten vorgesehenen Möglichkeiten (vgl. §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB I-) zur Entscheidung über die vom Antragsteller geltend gemachten Leistungsansprüche Gebrauch gemacht hat und nunmehr eine weitere Begutachtung durch Prof. Dr. Hf bzw. weitere gutachtliche Untersuchungen nicht mehr vorgesehen sind, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Beim Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, Rz. 4 zu § 176 SGG, Rz. 16a ff zu Vor § 51 SGG), die in jeder Instanz von Amts wegen geprüft werden und im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel auch noch vorliegen muss. Ob und inwieweit die Antragsgegnerin berechtigt war, vom Antragsteller die Mitwirkung bei der Untersuchung durch den von ihr beauftragten Arzt Prof. Dr. Hf zu verlangen, ist im Rahmen der Rechtsbehelfsverfahren gegen die ablehnenden Leistungsbescheide bzw. die Bescheide nach § 66 Abs. 1 SGB I zu überprüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved