L 17 R 80/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 7299/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 80/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1963 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1938 geborene Kläger hat den Beruf eines Kraftfahrzeugschlossers erlernt und erwarb nach einem Besuch der Ingenieurschule für Kraftfahrzeugbau Z vom 1. September 1960 bis 13. Juli 1963 die Berechtigung, die Berufsbereichsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Zeugnis der Ingenieurschule vom 13. Juli 1963). Nach eigenen Angaben erwarb er 1987 einen Abschluss als Sprachmittler Portugiesisch. Der Kläger war nach den im Widerspruchs- und Klageverfahren vorliegenden Unterlagen (u.a. Entgeltbescheinigungen, Sozialversicherungsausweise) wie folgt beschäftigt: 1963 bis 1969 Produktionsdisponent, Technischer Leiter, Direktor für Technik (VEB Kfabrik L) 1969 bis 1975 Serviceingenieur (U Agesellschaft mbH) 1976 bis 1976 Wissenschaftlicher Mitarbeiter (VEB S) 1976 bis 1980 Leiter Abteilung Forschung und Entwicklung (VEB T M) 1980 bis 1983 Dolmetscher und Betreuer (VEB VBZ M) 1983 bis 1983: Ingenieur (VEB TS M) 1983 bis 1990 TKB-Leiter (VE Abetrieb [AHB] T E-I)

Nach dem Delegierungsvertrag zwischen dem VEB T-S M und dem VE AHB T E-I vom 17. Oktober 1983 wurde der Kläger mit Wirkung vom 17. Oktober 1983 vom VEB T S M zum VE AHB T E-I für einen langfristigen Auslandseinsatz delegiert. Er werde die Funktion eines TKB-Leiters (Technisch-Kommerzielles Büro) in der VR A übernehmen. Erst im Berufungsverfahren stellte sich heraus, dass der Kläger mit Urkunde des VE AHB T E-I vom 3. April 1990 mit Wirkung vom 1. Januar 1990 zum Technischen Direktor bei der Firma T in B berufen worden war. Der Kläger gehörte vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung an. Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.

Den Antrag des Klägers vom 4. Dezember 2000 auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1963 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2002 ab mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht erfüllt seien. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung im AHB T E-I ausgeübt. Es handele sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb.

Dagegen hat der Kläger am 9. Dezember 2002 bei dem Sozialgericht (SG) B Klage erhoben. Das SG hat vom Amtsgericht C den Auszug zur Register-Nr. (Register der volkseigenen Wirtschaft) des VE AHB der DDR T EI sowie das Statut dieses Betriebes vom 1980 beigezogen und mit Urteil vom 5. Oktober 2004 die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger auch die Feststellung der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. September 1990 als Zusatzversorgungszeit begehre. Über diese Zeit habe die Beklagte nicht entschieden. Zudem könnten Zusatzversorgungszeiten nur bis zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, also bis zum 30. Juni 1990, festgestellt werden. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen. Er sei am 30. Juni 1990 bei dem VE AHB T E-I beschäftigt gewesen. Nach § 3 des Statuts dieses Betriebes handele es sich um einen Handelsbetrieb, dessen Gegenstand der Export und Import von Maschinen und Anlagen, der Handel mit solchen sowie mit wirtschaftlich-technischen Ergebnissen auf dem Gebiet der Textilindustrie sowie mit Technologien, Verfahren, Know-how gewesen sei. Damit erfülle dieser Betrieb nicht die Voraussetzung eines Produktionsbetriebes. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger von dem VEB T- S Mittweida zu dem VE AHB T E-I delegiert worden sei. Der Delegierungsvertrag beziehe sich ausdrücklich auf das Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Seite 185 - AGB-DDR). Ein in § 53 AGB-DDR geregelter Überleitungsvertrag sei eine spezielle Rechtsform der Aufhebung eines Arbeitsvertrages mit einem Betrieb und des gleichzeitigen Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit einem anderen Betrieb gewesen. Mit dem Delegierungsvertrag sei der Kläger ein neues Arbeitsrechtsverhältnis mit dem VE AHB T E-I eingegangen, das auch am 30. Juni 1990 noch bestanden habe.

Gegen das ihm am 30. November 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Januar 2005 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Der Delegierungsvertrag sei nicht in § 53, sondern in § 50 AGB-DDR geregelt. Danach hätten die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zum delegierenden Betrieb (VEB T S M) fortbestanden. Zwar sei die angeführte Tätigkeitsbezeichnung als TKB-Leiter in der VR A ab dem 17. März 1983 zutreffend; er sei in Wirklichkeit aber als Technischer Direktor tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe am 1. Juni 1987 begonnen und sei am 30. Juni 1990 noch nicht beendet gewesen. Das "interne Dokument" vom 1987 (Gehaltseinstufung ab 1. Juni 1987) bestätige, dass er zwar als TKB-Leiter geführt worden sei, in Wirklichkeit aber als Technischer Direktor tätig gewesen sei. Am 30. Juni 1990 sei er als Technischer Direktor bei der Firma T in B tätig gewesen. Die Berufung sei auf der Grundlage des von der Beklagten zitierten Beschlusses des Ministerrates der DDR vom 1984 erfolgt. Seine Aufgabe in dieser Firma habe darin bestanden, im Auftrag von DDR-Textilmaschinenfabriken die Produktionsplanung und Projektierung zur Produktion von speziellen Textilmaschinenkomponenten (Zulieferteile) in Bn vorzunehmen. Diese Komponenten seien zur Komplettierung von DDR-Textilmaschinen vorgesehen und für das Einsatzgebiet der Maschinen erforderlich gewesen. Mit dem Delegierungsvertrag vom 17. Oktober 1983 sei ein langfristiger Auslandseinsatz beim VE AHB T E-I vereinbart worden, der in A begonnen und in B geendet habe. Die Berufung vom 3. April 1990 sei ein formeller Akt gewesen, der an seiner langjährigen und befristeten Delegierung nichts verändert habe. Deshalb seien im Zuge der Berufung auch keine im Ministerratsbeschluss angeführten zusätzlichen Vereinbarungen (arbeitsrechtlichen Bestimmungen) getroffen worden. Er führe nur diesen Rechtsstreit.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 1. Oktober 1963 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nachdem die Beklagte ursprünglich das Vorliegen der sachlichen Voraussetzung bestritten hatte, führt sie nunmehr aus, dass sich ihre auf das "interne Dokument" (Gehaltseinstufung ab 1. Juni 1987) gegründete Annahme, der Kläger sei am 30. Juni 1990 in B auf der Grundlage einer Berufung im Sinne des § 61 AGB-DDR tätig gewesen, bestätigt habe. Mit der Berufung zum Technischen Direktor bei der Firma T habe das bisherige Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem ursprünglich delegierenden Betrieb (VEB T- S M) geendet. Es sei ein neues Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem VE AHB T E-I begründet worden. Dies folge auch aus Ziffer 4 1. Spiegelstrich des Ministerratsbeschlusses vom 9. August 1984. Entgegen der Auffassung des Klägers seien ergänzende Vereinbarungen der im Ministerratsbeschluss aufgeführten Art von Gesetzes wegen nicht zwingend geboten. Nach § 61 Abs. 3 Satz 2 AGB-DDR hätten Vereinbarungen im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen getroffen werden können. Ihr Fehlen habe nicht die Rechtsunwirksamkeit der Berufung zur Folge. Da der VE AHB T E-I ein Handelsbetrieb gewesen sei (Wirtschaftsgruppe 51110 "Außenhandel"), der dem Ministerium für Außenhandel unterstanden habe, sei die betriebliche Voraussetzung für die Anerkennung fiktiver Zusatzversorgungszeiten nicht erfüllt.

Der Kläger hat u.a. (beglaubigte) Kopien seiner Sozialversicherungsausweise, des Delegierungsvertrages vom 17. Oktober 1983, Entgeltbescheinigungen der früheren Beschäftigungsbetriebe bzw. Nachfolgebetriebe, das "interne Dokument" vom 1987 (Gehaltseinstufung ab 1. Juni 1987), die Berufungsurkunde des VE AHB T E-It vom 3. April 1990 und die Niederschrift über "Festlegungen für den Auslandseinsatz" vom 21. April 1986 vorgelegt. Die Beklagte hat u.a. einen Auszug aus dem Ökonomischen Lexikon "Organisationsstruktur Betrieb", die Rahmenrichtlinien für die Neugliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens (GBl. I Nr. 1 Seite 1 vom 20. Dezember 1974), die Anlage 13 zum RKV für die Mitarbeiter der Außenhandels- und Dienstleistungsbetriebe, einen Auszug aus dem Qualifikationshandbuch des Ministeriums für Schwermaschinenbau (Qualifikationsmerkmale Abteilung Absatz) und den Beschluss des Ministerrates vom 19. August 1984 (Vertrauliche Verschlusssache [VVS] B 2 - 895/84) vorgelegt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist rechtmäßig.

Bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG) ist das Feststellungsbegehren des Klägers auf die Zeit bis 30. Juni 1990 beschränkt. Denn Zusatzversorgungszeiten können nur bis zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, also bis zum 30. Juni 1990, festgestellt werden. Bereits aus diesem Grund kann eine Vormerkung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech bzw. der entsprechenden Entgelte nach dem 30. Juni 1990 nicht in Betracht kommen.

Der Kläger hat keinen mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. Oktober 1963 bis 30. Juni 1990.

Der Kläger erfüllt die beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannte Tatbestände nicht. Er war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (Satz 1 aaO), noch war er in der DDR vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (Satz 2 aaO). Der Kläger war auch nicht aufgrund einer Verwaltungsentscheidung oder aber einer Rehabilitierungsentscheidung in das System einbezogen worden. Ihm war keine Versorgungszusage durch Aushändigung eines "Dokumentes über die zusätzliche Altersversorgung" erteilt worden.

Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft (vgl. st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 7. September 2006, B 4 RA 39/05 R - veröffentlicht in juris -, und B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Der fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl S 844) und § 1 Abs. 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ am 30. Juni 1990 erfüllt gewesen sein müssen (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, aaO, mwN): 1. von der Berechtigung eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. der Ausübung dieser Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Zwar erfüllt der Kläger die persönliche und die sachliche Voraussetzung. Denn er war berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt (Urkunde vom 13. Juli 1963) verliehene Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Auch war er am Stichtag, dem 30. Juni 1990 ingenieurtechnisch beschäftigt. Hierfür ist ausreichend, dass der Kläger als Technischer Direktor im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 12).

Die dritte (betriebliche) Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Denn der Kläger war am Stichtag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne der 2. DB beschäftigt.

Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war. Abzustellen ist hierbei auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 7. September 2006, B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R, aaO). Danach war Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn der VE AHB T E-I. Ab 1. Oktober 1983 war der VEB T S M Arbeitgeber. Es bedarf keiner Beurteilung, ob mit Abschluss des Delegierungsvertrages vom 17. Oktober 1983 zwischen dem VEB T S M und dem VE AHB T E-I eine Delegierung nach § 50 AGB-DDR (so der Wortlaut des Vertrages) oder eine Überleitung nach § 53 AGB-DDR (hierfür spricht die Eintragung des VE AHB T E-I als Arbeitgeber im Sozialversicherungsausweis) erfolgen sollte. Möglicherweise wurde seinerzeit zwischen den Vertragsparteien sprachlich nicht eindeutig zwischen Delegierung und Überleitung im Sinne des AGB-DDR unterschieden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R, veröffentlicht in juris). Allerdings wäre ein Überleitungsvertrag nach § 53 AGB-DDR eine spezielle Rechtsform der Aufhebung eines Arbeitsvertrages mit einem Betrieb und des gleichzeitigen Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit einem anderen Betrieb gewesen. Im Fall einer Delegierung nach § 50 AGB-DDR wäre das Arbeitsverhältnis mit dem (bisherigen) Arbeitgeber erhalten geblieben. Während der Delegierung blieben die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb bestehen, soweit in den Rechtsvorschriften oder im Delegierungsvertrag nichts anderes festgelegt war (vgl. LSG Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2004, L 2 RA 14/03, veröffentlicht in juris, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R, aaO). Mit Berufung des Klägers im Sinne des § 61 AGB-DDR mit Wirkung vom 1. Januar 1990 zum Technischen Direktor bei der Firma T in B wurde jedenfalls gemäß §§ 38 Abs. 2, 61 Abs. 1 AGB-DDR ein neues Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers begründet, und zwar zu dem die Berufung aussprechenden VE AHB T E-I. Dies folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 38, 61 AGB-DDR, sondern auch aus Ziffer 4 3. Spiegelstrich Beschluss des Ministerrats vom 9. August 1984 (VVS B 2 - 895/84). Danach erfolgte die Begründung des Arbeitsrechtsverhältnisses aller Kader, die in Delegierungsfunktionen der äußeren Absatz- und Bezugsorganisationen (äABO) im nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet (NSW) eingesetzt werden, durch Berufung entsprechend § 61 AGB-DDR durch die Generaldirektoren der AHB. Die Berufung und Wahl waren entsprechende rechtliche Akte, mit denen für den Werktätigen ein Arbeitsrechtsverhältnis begründet wird. Den berufenen oder gewählten Werktätigen wurde eine leitende Funktion mit besonders hoher Verantwortung übertragen. Berufungen und Wahl konnten nur im Einverständnis mit dem Werktätigen erfolgen. Über diesen staatsrechtlichen Akt war eine Urkunde auszustellen, die die genaue Bezeichnung der Funktion und einen exakten Zeitpunkt ihrer Übernahme enthalten musste (vgl. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften der DDR 8 [Hrsg.], Lehrbuch für das Arbeitsrecht, 3. Auflage, S. 145 bis 147). Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Fehlen von Vereinbarungen im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 2 AGB-DDR nicht die Rechtsunwirksamkeit der Berufung zur Folge hat. Daher war von Amts wegen auch nicht weiter zu ermitteln, ob entsprechende Vereinbarungen tatsächlich nicht getroffen oder bislang lediglich nicht bekannt (vom Kläger nicht vorgelegt) worden sind. Zudem dürften entsprechende Vereinbarungen bereits in der Niederschrift über "Festlegungen für den Auslandseinsatz" vom 21. April 1986 getroffen worden sein.

Der Kläger war somit am 30. Juni 1990 bei dem VE AHB T E-I beschäftigt. Bei diesem Betrieb handelt es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils (Seite 7 letzter Absatz bis Seite 8 erster Absatz) und sieht gemäß 153 Abs. 2 SGG diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass der VE AHB T E-I nach der gemeinsamen Verfügung des Ministers für Außenhandel und des Ministers für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau vom 14. August 1980 zur Durchführung der Außenhandelstätigkeit gegründet worden war. Letztlich handelte es sich damit um einen Handelsbetrieb (Wirtschaftsgruppe 51110 "Außenhandel"), der wie auch andere Außenhandelsbetriebe der früheren DDR kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war (vgl. exemplarisch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008, L 3 R 1682/05, zum VE AHB Technocommerz Export/Import, und Urteil vom 24. Januar 2008, L 6 RA 72/04, zum VE AHB Chemieanlagen Export/Import, und beide veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Der VE AHB T E-I war nach seinem Unternehmens- und Betriebszweck auch kein gleichgestellter Betrieb. Eine der in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Betriebsarten kommt insoweit nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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