L 1 B 50/08 SF

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 97 R 3575/05
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 50/08 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 197 Abs. 2 auch wenn diese für das Erinnerungsverfahren eine gesonderte Kostenentscheidung trifft.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Nach der ausdrücklichen Regelung des § 197 Abs. 2 letzter Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen die Entscheidung des Kostenbeamten endgültig. Damit ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen und kann auch über eine Anwendung von § 172 SGG, wie die Beschwerdeführerin meint, nicht hergeleitet werden. Die Frage, welchen Inhalt, die Entscheidung des Sozialgerichts hat, stellt sich im Rahmen der Entscheidung nach § 197 Abs. 2 SGG nicht. Deshalb kann auch dahinstehen, ob für das Erinnerungsverfahren eine gesonderte Kostenentscheidung notwendig war, wie das Sozialgericht meint (gegenteiliger Ansicht: Leitherer in Meyer- Ladewig\Keller\Leitherer, 9. Aufl. Rdnr. 10 zu § 197 SGG).

Darüber, ob in solchen Fällen die Vorschrift des § 178 a SGG einen weiteren Rechtsbehelf bietet, hatte der Senat nicht zu entscheiden, da ein solcher Antrag bei dem Sozialgericht gestellt und gesondert begründet werden müsste (§ 178 a Abs. 2 S. 4 u. 5 SGG).

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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