Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1714/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3932/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008 (S 4 SO 1714/08) wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Juni 2008 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2009.
Der am 1965 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Der mit Wirkung zum 16. November 2006 abgeschlossene Wohnungsmietvertrag des Klägers enthält in § 3 zu Mietzins und Betriebskosten folgende Regelung: "Der Mietzins beträgt monatlich für a) Wohnungsgrundmiete 210,00 EUR b) Betriebskostenabschlagszahlung (gem. Ziff. 3) 70,00 EUR zusammen 280,00 EUR
In Ziffer 3 des § 3 des Mietvertrages heißt es sodann: "Im Mietzins sind keine Betriebskosten enthalten. Es sind daher sämtliche Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV gesondert zu entrichten. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für d) Wasserverbrauch und Entwässerung und 1) Heizung- und Warmwasser (einschl. Bedienung, Wartung, Immissionsmessung)."
Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von monatlich 799,57 Euro und für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von monatlich 799,27 Euro. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt, dass sich die rechtlichen sowie die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht ändern. Zur Begründung der Kürzung der bewilligten Leistung ab dem Monat Februar 2007 um 0,30 Euro monatlich heißt es im Zusatztext zum Bescheid vom 11. Januar 2007: "Die Warmwasserpauschalen wurden ab Februar 2007 geringfügig erhöht. Dadurch verringert sich der Gesamtanspruch aufgrund Sicherungsleistung um 0,30 Euro monatlich." Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei mit der Änderung der Energiekostenpauschale um monatlich 0,30 Euro nicht einverstanden. Zudem könne er das Heizventil nicht abstellen, weshalb die Heizung Tag und Nacht laufe. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Durch Änderungsbescheid vom 19. Juli 2007 wurden die dem Kläger zustehenden Leistungen - mit Blick auf die zum 1. Juli 2007 erfolgte Erhöhung des Regelsatzes von 345,- Euro auf 347,- Euro - für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Januar 2008 auf 801,27 Euro festgesetzt. Im Übrigen - so wird im Bescheid ausgeführt - bleibe es bei dem Leistungsbescheid vom 11. Januar 2007. Die vom Kläger mit der Begründung erhobene Klage, der Beklagte dürfe die Warmwasserpauschale nicht von den Unterkunftskosten abziehen, sondern müsse ihm diese zusätzlich zu den Regelleistungen zahlen, wurde vom Sozialgericht Karlsruhe (SG) durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2477/07) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg durch Beschluss vom 1. August 2008 (L 7 SO 1015/08) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim Bundessozialgericht (BSG) (B 8 SO 47/08 B).
In einem weiteren Klageverfahren vor dem SG hat der Kläger - neben der Geltendmachung einmaliger Beihilfen - (ebenfalls) die Gewährung höherer Unterkunftskosten ohne Abzug der Warmwasserpauschale für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 begehrt. Diese Klage wurde vom SG durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2762/08) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom LSG durch Beschluss vom 1. August 2008 (L 7 SO 1016/08) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BSG (B 8 SO 48/08 B).
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 beantragte der Kläger, die laufenden Hilfeleistungen an ihn zu erhöhen, da die Preise für Lebensmittel, Kleidung und täglichen Bedarf gestiegen seien. Er bitte um einen Bescheid. Der Beklagte teilte dem Kläger darauf unter dem 5. November 2007 schriftlich mit, die ihm für den Lebensunterhalt zustehenden Leistungen seien nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen nach Regelsätzen zu erbringen, die jährlich durch die Landesregierungen festgelegt würden. Zugleich wurde der Kläger gebeten, mitzuteilen, für welchen Bedarf konkret Leistungen begehrt würden. Mit Schreiben vom 9. November 2007 führte der Kläger dazu aus, die Preise für Lebensmittel und Kleidung seien um 20 % gestiegen‚ die für Butter (und Anderes) um 40 %. Er verlange ca. 420,- Euro Regelsatzleistung monatlich, damit er seinen Hausrat, Lebensmittel und Reinigungsmittel im normalen Zustand erwerben könne; derzeit reiche nichts aus. Die Regelsätze seien menschenunwürdig und nicht der Realität angepasst. Mit Schreiben vom 21. November 2007, welches nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte der Beklagte das Begehren des Klägers unter nochmaligem Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben der Regelsatzverordnung ab und verwies auf den zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheid, der bis 31. Januar 2008 laufe. Dagegen erhob der Kläger am 3. Dezember 2007 Widerspruch mit dem Hinweis, er bitte um einen Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Bereits am 13. November 2007 hat der Kläger unter Hinweis auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten Klage beim SG erhoben sinngemäß mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, ihm ab Antragstellung (24. Oktober 2007) höhere Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Die Klage wurde vom SG unter Einbeziehung des Bescheids vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 (S 4 SO 5450/07) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 2. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen. Dagegen hat der Kläger am 18. Juni 2008 Berufung zum LSG eingelegt, die noch anhängig ist (L 7 SO 3002/08).
Am 16. Januar 2008 hat der Kläger erneut Klage zum SG erhoben wiederum mit dem Begehren, ihm höhere Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren und den Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 aufzuheben. Diese Klage wurde vom SG mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2008 (S 4 SO 246/08) abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die Unzulässigkeit der Klage stelle eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen einer Entscheidung in der Sache entgegen stehe. Der Bescheid vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 sei bereits Gegenstand der durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 (S 4 SO 5450/07) entschiedenen Klage gewesen. Im Übrigen sei das Begehren des Klägers - ohne dass es darauf vorliegend entscheidungserheblich ankomme - in der Sache erfolglos. Dem Kläger stünden keine höheren Grundsicherungsleistungen ab dem Monat der Antragstellung (Oktober 2007) zu. Den im Rahmen der Leistungsgewährung berücksichtigten Regelsatz für einen Haushaltsvorstand habe der Beklagte ab dem 1. Februar 2007 zutreffend mit 345,- Euro (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 16. Januar 2007 ab dem 1. Januar 2007, GBl. S. 1) bzw. ab dem 1. Juli 2007 mit 347,- Euro (§ 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 11. Juni 1997, GBl. S. 277) festgesetzt. Die Regelsätze seien gesetzlich festgelegt; verfassungsrechtliche Bedenken gegen deren Höhe bestünden nicht. Der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Beobachtung der Teuerungsrate und zur entsprechenden Anpassung der Regelsätze im Geltungsbereich von SGB XII und Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) komme der Gesetzgeber nach. Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 habe die Bundesregierung alle zwei Jahre einen prognostisch angelegten Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen. Der letzte - sechste - Existenzminimumsbericht der Bundesregierung datiere vom 2. November 2006 (BT-Drucks. 16/3265); der nächste Bericht sei danach für das Spätjahr 2008 zu erwarten. Auf der Grundlage dieser Berichte und weiterer Unterlagen würden das steuerfreie Existenzminimum und dem folgend auch die Regelsätze ermittelt. Dagegen sei von Rechts wegen nichts zu erinnern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 6. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen. Dagegen hat der Kläger am 11. August 2008 Berufung zum LSG eingelegt und dazu ausgeführt, die Gründe seien bekannt. Über die dagegen erhobene Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tag entschieden (L 7 SO 3931/08).
Mit Bescheid vom 11. Januar 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger laufende Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum von 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2009 in Höhe eines monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs von 803,27 Euro. Zur Begründung der Änderung der Bewilligung für Januar 2008 wurde ausgeführt, der Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sei ab 1. Januar 2008 auf monatlich 141,01 Euro erhöht worden. Dieser Betrag werde direkt an die AOK überwiesen, weshalb sich an den monatlich an den Kläger ausgezahlten Leistungen nichts ändere. Dagegen erhob der Kläger am 1. Februar 2008 Widerspruch mit der Begründung, er sei u. a. mit der Energiepauschale nicht einverstanden und beantrage deshalb höhere Leistungen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008 als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, die monatliche Regelsatzleistung von 347,- Euro abzüglich 6,53 Euro Energiepauschale entspreche der Regelsatzverordnung. Der monatliche Mehrbedarfszuschlag belaufe sich bei lipidsenkender Kost gemäß § 30 SGB XII in Verbindung mit den Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg auf 35,79 Euro.
Hinsichtlich des Abzugs der Energiepauschale wurde ausgeführt, mit der ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sei eine Neubemessung bzw. Neuberechnung der Regelsätze für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 durchgeführt worden. Hierdurch sei die Höhe des Abzugsbetrags für den im Regelsatz enthaltenen Anteil für die Energiekostenanteile (Warmwasseranteil) von monatlich 6,23 Euro auf 6,53 Euro erhöht worden. Nachdem die Vorauszahlung der Heiz- und Warmwasserkosten weiterhin mit monatlich 40,- Euro in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werde, müsse der im Regelsatz enthaltene Anteil von 6,53 Euro für die Warmwasseraufbereitung abgezogen werden. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei eine Abweichung hiervon nicht möglich.
Dagegen hat der Kläger am 17. April 2008 die diesem Verfahren zugrunde liegende Klage zum SG erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Energiepauschale von 6,53 Euro sei unzulässig. Er beanspruche höhere Sozialhilfeleistungen entsprechend der Teuerungsrate. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. August 2008 (S 4 SO 1714/08) abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2008 zu. Der Beklagte habe den im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 42 SGB XII berücksichtigten Regelsatz für einen Haushaltsvorstand ab dem 1. Januar 2008 zutreffend mit 347,- Euro festgesetzt. Die Regelsätze seien gesetzlich festgelegt; verfassungsrechtliche Bedenken gegen deren Höhe bestünden nicht.
Die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden als Kosten der Unterkunft berücksichtigten Beträge für Kaltmiete sowie Kalt- und Warmnebenkosten entsprächen den im vorgelegten Mietvertrag bescheinigten Aufwendungen abzüglich einer Energiepauschale von monatlich 6,53 Euro, die bereits im Regelsatz enthalten sei. Dazu heiße es unter Nr. 2920 der Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg aus dem Jahr 2007 in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung wie folgt: "Wird bei der Warmwassersammelheizung eine Heizkostenpauschale bei getrennter Wasserzinsabrechnung erhoben, so ist davon der bereits im Regelsatz berücksichtigte Bedarf für Energieaufwendung zur Warmwasserbereitung abzusetzen. Der Abzug beträgt a) bei Bezug von 100 % der Regelleistung ab dem 01. Januar 2007 6,53 Euro monatlich." Dieser Pauschbetrag sei schon im Hinblick auf das Interesse daran, alle Leistungsberechtigten gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor dem Gesetz gleich zu behandeln, rechtmäßig.
Zusätzlich sei auf den letzten von der Bundesregierung dem Bundestag vorlegten "Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2006" vom 2. November 2006 (BT-Drucks. 16/3265) hinzuweisen, in dem es unter 4.3. zum Berechnungsmodus für das steuerfrei zu stellende Existenzminimum von Erwachsenen heiße: "Die Heizkosten berechnen sich auf der Basis der in der EVS 2003 ausgewiesenen Aufwendungen für Heizung und Warmwasser im gesamten Bundesgebiet. Danach betrugen die monatlichen durchschnittlichen Ausgaben für Heizung und Warmwasser von Alleinstehenden 49 Euro und von kinderlosen Paaren 61 Euro. Da aber die Kosten für die Warmwasseraufbereitung schon in den Leistungen enthalten sind, die mit den Regelsätzen abgegolten werden, wird eine Pauschale von 25 Prozent in Abzug gebracht.” Nach alledem habe das Klagebegehren erfolglos bleiben müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 6. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Mit Änderungsbescheid vom 24. Juni 2008 wurden die dem Kläger zustehenden Grundsicherungsleistungen zum 1. Juli 2008 neu festgesetzt auf monatlich 809,41 Euro (anstatt bislang 803,27 Euro).
Am 11. August 2008 hat der Kläger die vorliegende Berufung zum LSG eingelegt und dazu zunächst ausgeführt, die Gründe seien bekannt. Ergänzend hat der Kläger am 6. November 2008 ausgeführt, auch nach Auffassung des Hessischen LSG sei die Höhe des Regelsatzes nicht ausreichend. Seine Grundsicherungsleistungen seien um 10 - 30 % aufzustocken. Außerdem beantrage er 17 % Mehrbedarfszuschlag, da bei ihm eine Erwerbsminderung auf Dauer vorliege. Zudem sei der Abzug der Energiepauschale nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008 (S 4 SO 1714/08) aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 11. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2008 und des Änderungsbescheids vom 24. Juni 2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2009 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Zum Änderungsbescheid vom 24. Juni 2008 hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, die Grundsicherungsleistungen seien ab Juli 2008 aufgrund der Regelsatzanpassung um 4,- Euro auf 351,- Euro erhöht worden. Außerdem seien der höhere Krankenkassenbeitrag (143,25 Euro zu 141,01 Euro) sowie der geringfügig geänderte Betrag für die Warmwasserpauschale (6,63 Euro zu 6,53 Euro) berücksichtigt worden. Hierdurch hätten sich die monatlichen Grundsicherungsleistungen insgesamt um 6,14 Euro (809,41 Euro zu 803,27 Euro) erhöht. Der Kläger habe am 3. November 2008 bei der Beklagten die Gewährung des Mehrbedarfszuschlags von 17 % begehrt. Die Erwerbsminderung ergebe sich aus einem Gutachten des Rentenversicherungsträgers vom 28. Oktober 2004. Dem Antrag des Klägers sei jedoch weder ein Schwerbehindertenbescheid noch ein Schwerbehindertenausweis beigefügt gewesen. Ob der Kläger einen solchen besitze, sei nicht bekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen. Der Senat hat zudem die Versorgungsakte des Landratsamts Rastatt beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Nichterscheinen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung ab 1. April 2008).
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2008 und der Bescheid vom 24. Juni 2008, durch welche über die Grundsicherungsleistungen des Klägers im Zeitraum Januar 2008 bis Januar 2009 entschieden wurde. Der Bescheid vom 11. Januar 2008 stellt sich in Bezug auf die Leistungsbewilligung für den Monat Januar 2008 ebenso als Änderungsbescheid - und damit zugleich als Aufhebung der früheren Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - dar wie der Bescheid vom 24. Juni 2008 in Bezug auf die Leistungen ab 1. Juli 2008. Der Änderungsbescheid vom 24. Juni 2008, der den Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2008 für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 abändert, ist gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über diesen ist auf Klage zu entscheiden. Gegen diese Leistungsbescheide wehrt sich der Kläger (sinngemäß) mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG.
Bei einem Rechtsstreit über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, bei dem grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind; der Rechtsstreit beschränkt sich nicht auf den Regelsatz, sondern erfasst die gesamte Grundsicherungsleistung (vgl. BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R -, SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 und vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R -, FEVS 59, 249). Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger, wie seinem Klage- und Berufungsvorbringen eindeutig zu entnehmen ist, im gesamten streitbefangenen Zeitraum (Januar 2008 bis Januar 2009) sowohl höhere Leistungen für den Lebensunterhalt (einschließlich Mehrbedarfszuschlag für den Lebensunterhalt) als auch höhere Leistungen für die Unterkunft, namentlich ohne Abzug der sog. Warmwasserpauschale.
Mit diesem Inhalt ist die auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen gerichtete Klage bezüglich des Monats Januar 2008 unzulässig und bezüglich des übrigen streitbefangenen Zeitraums (Februar 2008 bis Januar 2009) unbegründet. Soweit der Kläger höhere Grundsicherungsleistungen für den Januar 2008 begehrt, ist die Klage unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes. Denn Grundsicherungsleistungen für den Monat Januar 2008 sind, soweit es um Leistungen für den Lebensunterhalt (einschließlich Mehrbedarf für den Lebensunterhalt) geht, Gegenstand des durch Senatsurteil vom heutigen Tag abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 7 SO 3931/08 und, soweit es um höhere Leistungen für die Unterkunft geht, Gegenstand der durch Senatsbeschlüsse vom 1. August 2008 (L 7 SO 1015/08 und L 7 SO 1016/08) entschiedenen Verfahren (anhängig beim BSG (B 8 SO 47/08 B und B 8 SO 48/08 B)). Während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens ist ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand unzulässig (sog. Sperrwirkung; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG 9. Aufl., § 94 Rdnr. 7).
Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im weiteren hier streitbefangenen Zeitraum (Februar 2008 bis Januar 2009) keinen Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. §§ 41, 42 SGB XII, als sie ihm durch die angegriffenen Bescheide bewilligt wurden.
Was - bezüglich der Leistungen für den Lebensunterhalt - die Höhe des Regelsatzes des Klägers von 347,- Euro bzw. - seit 1. Juli 2008 - von 351,- Euro anbelangt, so bestehen gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken. Entsprechendes hat das BSG bereits bezüglich der - mit dem SGB XII identischen - Höhe der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II entschieden (BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 und vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R - (juris), Beschluss vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 160/07 B - (juris); so auch die ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 21. August 2008 - L 7 AS 560/08 -). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 - (juris)).
Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall aus der Vorlage des Hessischen LSG (Beschluss vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS 336/07 -) an das BVerfG, in welcher beanstandet wird, dass "der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt werde" (s. Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 29. Oktober 2008 Nr. 30/08; zur Höhe des sog. Sozialgelds für Kinder nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II s. auch das beim BSG anhängige Revisionsverfahren B 14/11b AS 9/07 R). Denn der Kläger ist alleinstehend, weshalb die vom Hessischen LSG geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von Regelleistungen für Familien in seinem Falle von Vornherein nicht zum Tragen kommen können (ebenso zuletzt BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14/7b AS 2/07 R -, bislang nur als Terminbericht Nr. 55/08 vorliegend). Dass beim Kläger ein abweichender Bedarf i.S. des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII besteht, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Weitere Mehrbedarfsleistungen als den vom Beklagten berücksichtigten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung stehen dem Kläger nicht zu. Die Gewährung des beanspruchten Mehrbedarfszuschlags wegen Gehbehinderung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII scheitert daran, dass der Kläger zwar ausweislich der Mitteilung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2004 voll erwerbsgemindert ist und bei ihm ausweislich der beigezogenen Versorgungsakte des Landratsamts Rastatt ein Gesamt-GdB von 80 besteht, jedoch ist in seinem - unbefristet gültigen - Schwerbehindertenausweises vom 5. Mai 2003 kein Merkzeichen, insbesondere nicht das Merkzeichen G (Gehbehinderung) festgestellt worden. Die Höhe des aktuell bewilligten Mehrbedarfszuschlags in Höhe von 35,79 EUR begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger, der ausweislich des ärztlichen Attests vom 11. Januar 2008 unter Anderem an Hyperurikämie und Hyperlipidämie leidet, hat nicht geltend gemacht, dass er einen aus medizinischen Gründen höheren Ernährungsbedarf habe. Ist der ernährungsbedingte Mehrbedarf nach Inhalt und Höhe somit vorliegend nicht streitig, so hat der Beklagte sich zur Prüfung der Angemessenheit des Mehrbedarfs (vgl. hierzu auch Bundestags-Drucksache 15/1516 S. 57 (zu § 21)) zu Recht an den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen (vgl. Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 2. Auflage, 1997) orientiert (vgl. dazu BSG, Urteilen vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R und B 14/7b AS 64/06 R - und vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 3/07 R - (jeweils juris)). Unter diesen Umständen begegnet auch die Gewährung (nur) des höchsten der für die einzelnen Erkrankungen empfohlenen Mehrbedarfszuschlags keinen Bedenken (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - L 7 SO 2196/07 - m.w.N.; vgl. auch Heft 48, 2. Aufl. der Kleineren Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, S. 28; Münder in LPK SGB II, 2. Aufl., § 21 Rdnr. 30; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Februar 2006 L 11 AS 68/05 - (juris)). Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 1. Oktober 2008 beim Krankheitsbild des Klägers regelmäßig (nur) die Einhaltung einer sog. Vollkost angezeigt ist, die aus dem Regelsatz finanziert werden könne.
Schließlich stehen dem Kläger auch keine höheren Leistungen für die Unterkunft zu. Insbesondere unterliegt der vom Beklagten vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung keinen rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG, Urteile vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -, 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R - jeweils (juris) und 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 - L 7 AS 2538/07 - (Revision anhängig unter B 4 AS 48/08 R) und Urteil vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 1555/08 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt, was hier - soweit ersichtlich - der Fall ist. Die Übernahme der monatlichen Abschlagszahlungen an den Vermieter durch den Beklagten steht auch nicht im Widerspruch zum Abzug der Warmwasserpauschale. Vielmehr würde andernfalls eine Doppelleistung in der Höhe bestehen, wie die Haushaltsenergie bereits in der Regelleistung enthalten ist. Was die konkrete Höhe der monatlichen Abzugsbeträge von 6,53 Euro (für Januar bis Juni 2007) bzw. 6,63 Euro (ab Juli 2008) anbelangt, so beruhen diese auf dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung, der seit der Änderung der Regelsatzverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 (BGBl. I 2006, 2657) mit 6,53 Euro in Ansatz zu bringen ist (vgl. hierzu im Einzelnen Schwabe in ZfF 2007, 25; s. auch Urteil des Senats vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 1555/08 -) und seit der weiteren Änderung zum 1. Juli 2007 mit 6,63 Euro (vgl. hierzu wiederum Schwabe in ZfF 2008, 145). Auch im Übrigen unterliegen die angegriffenen Bewilligungsbescheide keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Juni 2008 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2009.
Der am 1965 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Der mit Wirkung zum 16. November 2006 abgeschlossene Wohnungsmietvertrag des Klägers enthält in § 3 zu Mietzins und Betriebskosten folgende Regelung: "Der Mietzins beträgt monatlich für a) Wohnungsgrundmiete 210,00 EUR b) Betriebskostenabschlagszahlung (gem. Ziff. 3) 70,00 EUR zusammen 280,00 EUR
In Ziffer 3 des § 3 des Mietvertrages heißt es sodann: "Im Mietzins sind keine Betriebskosten enthalten. Es sind daher sämtliche Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV gesondert zu entrichten. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für d) Wasserverbrauch und Entwässerung und 1) Heizung- und Warmwasser (einschl. Bedienung, Wartung, Immissionsmessung)."
Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von monatlich 799,57 Euro und für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von monatlich 799,27 Euro. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt, dass sich die rechtlichen sowie die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht ändern. Zur Begründung der Kürzung der bewilligten Leistung ab dem Monat Februar 2007 um 0,30 Euro monatlich heißt es im Zusatztext zum Bescheid vom 11. Januar 2007: "Die Warmwasserpauschalen wurden ab Februar 2007 geringfügig erhöht. Dadurch verringert sich der Gesamtanspruch aufgrund Sicherungsleistung um 0,30 Euro monatlich." Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei mit der Änderung der Energiekostenpauschale um monatlich 0,30 Euro nicht einverstanden. Zudem könne er das Heizventil nicht abstellen, weshalb die Heizung Tag und Nacht laufe. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Durch Änderungsbescheid vom 19. Juli 2007 wurden die dem Kläger zustehenden Leistungen - mit Blick auf die zum 1. Juli 2007 erfolgte Erhöhung des Regelsatzes von 345,- Euro auf 347,- Euro - für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Januar 2008 auf 801,27 Euro festgesetzt. Im Übrigen - so wird im Bescheid ausgeführt - bleibe es bei dem Leistungsbescheid vom 11. Januar 2007. Die vom Kläger mit der Begründung erhobene Klage, der Beklagte dürfe die Warmwasserpauschale nicht von den Unterkunftskosten abziehen, sondern müsse ihm diese zusätzlich zu den Regelleistungen zahlen, wurde vom Sozialgericht Karlsruhe (SG) durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2477/07) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg durch Beschluss vom 1. August 2008 (L 7 SO 1015/08) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim Bundessozialgericht (BSG) (B 8 SO 47/08 B).
In einem weiteren Klageverfahren vor dem SG hat der Kläger - neben der Geltendmachung einmaliger Beihilfen - (ebenfalls) die Gewährung höherer Unterkunftskosten ohne Abzug der Warmwasserpauschale für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 begehrt. Diese Klage wurde vom SG durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2762/08) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom LSG durch Beschluss vom 1. August 2008 (L 7 SO 1016/08) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BSG (B 8 SO 48/08 B).
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 beantragte der Kläger, die laufenden Hilfeleistungen an ihn zu erhöhen, da die Preise für Lebensmittel, Kleidung und täglichen Bedarf gestiegen seien. Er bitte um einen Bescheid. Der Beklagte teilte dem Kläger darauf unter dem 5. November 2007 schriftlich mit, die ihm für den Lebensunterhalt zustehenden Leistungen seien nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen nach Regelsätzen zu erbringen, die jährlich durch die Landesregierungen festgelegt würden. Zugleich wurde der Kläger gebeten, mitzuteilen, für welchen Bedarf konkret Leistungen begehrt würden. Mit Schreiben vom 9. November 2007 führte der Kläger dazu aus, die Preise für Lebensmittel und Kleidung seien um 20 % gestiegen‚ die für Butter (und Anderes) um 40 %. Er verlange ca. 420,- Euro Regelsatzleistung monatlich, damit er seinen Hausrat, Lebensmittel und Reinigungsmittel im normalen Zustand erwerben könne; derzeit reiche nichts aus. Die Regelsätze seien menschenunwürdig und nicht der Realität angepasst. Mit Schreiben vom 21. November 2007, welches nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte der Beklagte das Begehren des Klägers unter nochmaligem Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben der Regelsatzverordnung ab und verwies auf den zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheid, der bis 31. Januar 2008 laufe. Dagegen erhob der Kläger am 3. Dezember 2007 Widerspruch mit dem Hinweis, er bitte um einen Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Bereits am 13. November 2007 hat der Kläger unter Hinweis auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten Klage beim SG erhoben sinngemäß mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, ihm ab Antragstellung (24. Oktober 2007) höhere Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Die Klage wurde vom SG unter Einbeziehung des Bescheids vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 (S 4 SO 5450/07) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 2. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen. Dagegen hat der Kläger am 18. Juni 2008 Berufung zum LSG eingelegt, die noch anhängig ist (L 7 SO 3002/08).
Am 16. Januar 2008 hat der Kläger erneut Klage zum SG erhoben wiederum mit dem Begehren, ihm höhere Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren und den Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 aufzuheben. Diese Klage wurde vom SG mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2008 (S 4 SO 246/08) abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die Unzulässigkeit der Klage stelle eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen einer Entscheidung in der Sache entgegen stehe. Der Bescheid vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 sei bereits Gegenstand der durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 (S 4 SO 5450/07) entschiedenen Klage gewesen. Im Übrigen sei das Begehren des Klägers - ohne dass es darauf vorliegend entscheidungserheblich ankomme - in der Sache erfolglos. Dem Kläger stünden keine höheren Grundsicherungsleistungen ab dem Monat der Antragstellung (Oktober 2007) zu. Den im Rahmen der Leistungsgewährung berücksichtigten Regelsatz für einen Haushaltsvorstand habe der Beklagte ab dem 1. Februar 2007 zutreffend mit 345,- Euro (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 16. Januar 2007 ab dem 1. Januar 2007, GBl. S. 1) bzw. ab dem 1. Juli 2007 mit 347,- Euro (§ 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 11. Juni 1997, GBl. S. 277) festgesetzt. Die Regelsätze seien gesetzlich festgelegt; verfassungsrechtliche Bedenken gegen deren Höhe bestünden nicht. Der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Beobachtung der Teuerungsrate und zur entsprechenden Anpassung der Regelsätze im Geltungsbereich von SGB XII und Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) komme der Gesetzgeber nach. Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 habe die Bundesregierung alle zwei Jahre einen prognostisch angelegten Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen. Der letzte - sechste - Existenzminimumsbericht der Bundesregierung datiere vom 2. November 2006 (BT-Drucks. 16/3265); der nächste Bericht sei danach für das Spätjahr 2008 zu erwarten. Auf der Grundlage dieser Berichte und weiterer Unterlagen würden das steuerfreie Existenzminimum und dem folgend auch die Regelsätze ermittelt. Dagegen sei von Rechts wegen nichts zu erinnern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 6. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen. Dagegen hat der Kläger am 11. August 2008 Berufung zum LSG eingelegt und dazu ausgeführt, die Gründe seien bekannt. Über die dagegen erhobene Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tag entschieden (L 7 SO 3931/08).
Mit Bescheid vom 11. Januar 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger laufende Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum von 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2009 in Höhe eines monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs von 803,27 Euro. Zur Begründung der Änderung der Bewilligung für Januar 2008 wurde ausgeführt, der Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sei ab 1. Januar 2008 auf monatlich 141,01 Euro erhöht worden. Dieser Betrag werde direkt an die AOK überwiesen, weshalb sich an den monatlich an den Kläger ausgezahlten Leistungen nichts ändere. Dagegen erhob der Kläger am 1. Februar 2008 Widerspruch mit der Begründung, er sei u. a. mit der Energiepauschale nicht einverstanden und beantrage deshalb höhere Leistungen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008 als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, die monatliche Regelsatzleistung von 347,- Euro abzüglich 6,53 Euro Energiepauschale entspreche der Regelsatzverordnung. Der monatliche Mehrbedarfszuschlag belaufe sich bei lipidsenkender Kost gemäß § 30 SGB XII in Verbindung mit den Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg auf 35,79 Euro.
Hinsichtlich des Abzugs der Energiepauschale wurde ausgeführt, mit der ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sei eine Neubemessung bzw. Neuberechnung der Regelsätze für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 durchgeführt worden. Hierdurch sei die Höhe des Abzugsbetrags für den im Regelsatz enthaltenen Anteil für die Energiekostenanteile (Warmwasseranteil) von monatlich 6,23 Euro auf 6,53 Euro erhöht worden. Nachdem die Vorauszahlung der Heiz- und Warmwasserkosten weiterhin mit monatlich 40,- Euro in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werde, müsse der im Regelsatz enthaltene Anteil von 6,53 Euro für die Warmwasseraufbereitung abgezogen werden. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei eine Abweichung hiervon nicht möglich.
Dagegen hat der Kläger am 17. April 2008 die diesem Verfahren zugrunde liegende Klage zum SG erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Energiepauschale von 6,53 Euro sei unzulässig. Er beanspruche höhere Sozialhilfeleistungen entsprechend der Teuerungsrate. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. August 2008 (S 4 SO 1714/08) abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2008 zu. Der Beklagte habe den im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 42 SGB XII berücksichtigten Regelsatz für einen Haushaltsvorstand ab dem 1. Januar 2008 zutreffend mit 347,- Euro festgesetzt. Die Regelsätze seien gesetzlich festgelegt; verfassungsrechtliche Bedenken gegen deren Höhe bestünden nicht.
Die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden als Kosten der Unterkunft berücksichtigten Beträge für Kaltmiete sowie Kalt- und Warmnebenkosten entsprächen den im vorgelegten Mietvertrag bescheinigten Aufwendungen abzüglich einer Energiepauschale von monatlich 6,53 Euro, die bereits im Regelsatz enthalten sei. Dazu heiße es unter Nr. 2920 der Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg aus dem Jahr 2007 in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung wie folgt: "Wird bei der Warmwassersammelheizung eine Heizkostenpauschale bei getrennter Wasserzinsabrechnung erhoben, so ist davon der bereits im Regelsatz berücksichtigte Bedarf für Energieaufwendung zur Warmwasserbereitung abzusetzen. Der Abzug beträgt a) bei Bezug von 100 % der Regelleistung ab dem 01. Januar 2007 6,53 Euro monatlich." Dieser Pauschbetrag sei schon im Hinblick auf das Interesse daran, alle Leistungsberechtigten gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor dem Gesetz gleich zu behandeln, rechtmäßig.
Zusätzlich sei auf den letzten von der Bundesregierung dem Bundestag vorlegten "Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2006" vom 2. November 2006 (BT-Drucks. 16/3265) hinzuweisen, in dem es unter 4.3. zum Berechnungsmodus für das steuerfrei zu stellende Existenzminimum von Erwachsenen heiße: "Die Heizkosten berechnen sich auf der Basis der in der EVS 2003 ausgewiesenen Aufwendungen für Heizung und Warmwasser im gesamten Bundesgebiet. Danach betrugen die monatlichen durchschnittlichen Ausgaben für Heizung und Warmwasser von Alleinstehenden 49 Euro und von kinderlosen Paaren 61 Euro. Da aber die Kosten für die Warmwasseraufbereitung schon in den Leistungen enthalten sind, die mit den Regelsätzen abgegolten werden, wird eine Pauschale von 25 Prozent in Abzug gebracht.” Nach alledem habe das Klagebegehren erfolglos bleiben müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 6. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Mit Änderungsbescheid vom 24. Juni 2008 wurden die dem Kläger zustehenden Grundsicherungsleistungen zum 1. Juli 2008 neu festgesetzt auf monatlich 809,41 Euro (anstatt bislang 803,27 Euro).
Am 11. August 2008 hat der Kläger die vorliegende Berufung zum LSG eingelegt und dazu zunächst ausgeführt, die Gründe seien bekannt. Ergänzend hat der Kläger am 6. November 2008 ausgeführt, auch nach Auffassung des Hessischen LSG sei die Höhe des Regelsatzes nicht ausreichend. Seine Grundsicherungsleistungen seien um 10 - 30 % aufzustocken. Außerdem beantrage er 17 % Mehrbedarfszuschlag, da bei ihm eine Erwerbsminderung auf Dauer vorliege. Zudem sei der Abzug der Energiepauschale nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008 (S 4 SO 1714/08) aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 11. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2008 und des Änderungsbescheids vom 24. Juni 2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2009 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Zum Änderungsbescheid vom 24. Juni 2008 hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, die Grundsicherungsleistungen seien ab Juli 2008 aufgrund der Regelsatzanpassung um 4,- Euro auf 351,- Euro erhöht worden. Außerdem seien der höhere Krankenkassenbeitrag (143,25 Euro zu 141,01 Euro) sowie der geringfügig geänderte Betrag für die Warmwasserpauschale (6,63 Euro zu 6,53 Euro) berücksichtigt worden. Hierdurch hätten sich die monatlichen Grundsicherungsleistungen insgesamt um 6,14 Euro (809,41 Euro zu 803,27 Euro) erhöht. Der Kläger habe am 3. November 2008 bei der Beklagten die Gewährung des Mehrbedarfszuschlags von 17 % begehrt. Die Erwerbsminderung ergebe sich aus einem Gutachten des Rentenversicherungsträgers vom 28. Oktober 2004. Dem Antrag des Klägers sei jedoch weder ein Schwerbehindertenbescheid noch ein Schwerbehindertenausweis beigefügt gewesen. Ob der Kläger einen solchen besitze, sei nicht bekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen. Der Senat hat zudem die Versorgungsakte des Landratsamts Rastatt beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Nichterscheinen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung ab 1. April 2008).
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2008 und der Bescheid vom 24. Juni 2008, durch welche über die Grundsicherungsleistungen des Klägers im Zeitraum Januar 2008 bis Januar 2009 entschieden wurde. Der Bescheid vom 11. Januar 2008 stellt sich in Bezug auf die Leistungsbewilligung für den Monat Januar 2008 ebenso als Änderungsbescheid - und damit zugleich als Aufhebung der früheren Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - dar wie der Bescheid vom 24. Juni 2008 in Bezug auf die Leistungen ab 1. Juli 2008. Der Änderungsbescheid vom 24. Juni 2008, der den Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2008 für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 abändert, ist gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über diesen ist auf Klage zu entscheiden. Gegen diese Leistungsbescheide wehrt sich der Kläger (sinngemäß) mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG.
Bei einem Rechtsstreit über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, bei dem grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind; der Rechtsstreit beschränkt sich nicht auf den Regelsatz, sondern erfasst die gesamte Grundsicherungsleistung (vgl. BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R -, SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 und vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R -, FEVS 59, 249). Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger, wie seinem Klage- und Berufungsvorbringen eindeutig zu entnehmen ist, im gesamten streitbefangenen Zeitraum (Januar 2008 bis Januar 2009) sowohl höhere Leistungen für den Lebensunterhalt (einschließlich Mehrbedarfszuschlag für den Lebensunterhalt) als auch höhere Leistungen für die Unterkunft, namentlich ohne Abzug der sog. Warmwasserpauschale.
Mit diesem Inhalt ist die auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen gerichtete Klage bezüglich des Monats Januar 2008 unzulässig und bezüglich des übrigen streitbefangenen Zeitraums (Februar 2008 bis Januar 2009) unbegründet. Soweit der Kläger höhere Grundsicherungsleistungen für den Januar 2008 begehrt, ist die Klage unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes. Denn Grundsicherungsleistungen für den Monat Januar 2008 sind, soweit es um Leistungen für den Lebensunterhalt (einschließlich Mehrbedarf für den Lebensunterhalt) geht, Gegenstand des durch Senatsurteil vom heutigen Tag abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 7 SO 3931/08 und, soweit es um höhere Leistungen für die Unterkunft geht, Gegenstand der durch Senatsbeschlüsse vom 1. August 2008 (L 7 SO 1015/08 und L 7 SO 1016/08) entschiedenen Verfahren (anhängig beim BSG (B 8 SO 47/08 B und B 8 SO 48/08 B)). Während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens ist ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand unzulässig (sog. Sperrwirkung; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG 9. Aufl., § 94 Rdnr. 7).
Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im weiteren hier streitbefangenen Zeitraum (Februar 2008 bis Januar 2009) keinen Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. §§ 41, 42 SGB XII, als sie ihm durch die angegriffenen Bescheide bewilligt wurden.
Was - bezüglich der Leistungen für den Lebensunterhalt - die Höhe des Regelsatzes des Klägers von 347,- Euro bzw. - seit 1. Juli 2008 - von 351,- Euro anbelangt, so bestehen gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken. Entsprechendes hat das BSG bereits bezüglich der - mit dem SGB XII identischen - Höhe der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II entschieden (BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 und vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R - (juris), Beschluss vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 160/07 B - (juris); so auch die ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 21. August 2008 - L 7 AS 560/08 -). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 - (juris)).
Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall aus der Vorlage des Hessischen LSG (Beschluss vom 29. Oktober 2008 - L 6 AS 336/07 -) an das BVerfG, in welcher beanstandet wird, dass "der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt werde" (s. Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 29. Oktober 2008 Nr. 30/08; zur Höhe des sog. Sozialgelds für Kinder nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II s. auch das beim BSG anhängige Revisionsverfahren B 14/11b AS 9/07 R). Denn der Kläger ist alleinstehend, weshalb die vom Hessischen LSG geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von Regelleistungen für Familien in seinem Falle von Vornherein nicht zum Tragen kommen können (ebenso zuletzt BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14/7b AS 2/07 R -, bislang nur als Terminbericht Nr. 55/08 vorliegend). Dass beim Kläger ein abweichender Bedarf i.S. des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII besteht, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Weitere Mehrbedarfsleistungen als den vom Beklagten berücksichtigten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung stehen dem Kläger nicht zu. Die Gewährung des beanspruchten Mehrbedarfszuschlags wegen Gehbehinderung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII scheitert daran, dass der Kläger zwar ausweislich der Mitteilung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2004 voll erwerbsgemindert ist und bei ihm ausweislich der beigezogenen Versorgungsakte des Landratsamts Rastatt ein Gesamt-GdB von 80 besteht, jedoch ist in seinem - unbefristet gültigen - Schwerbehindertenausweises vom 5. Mai 2003 kein Merkzeichen, insbesondere nicht das Merkzeichen G (Gehbehinderung) festgestellt worden. Die Höhe des aktuell bewilligten Mehrbedarfszuschlags in Höhe von 35,79 EUR begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger, der ausweislich des ärztlichen Attests vom 11. Januar 2008 unter Anderem an Hyperurikämie und Hyperlipidämie leidet, hat nicht geltend gemacht, dass er einen aus medizinischen Gründen höheren Ernährungsbedarf habe. Ist der ernährungsbedingte Mehrbedarf nach Inhalt und Höhe somit vorliegend nicht streitig, so hat der Beklagte sich zur Prüfung der Angemessenheit des Mehrbedarfs (vgl. hierzu auch Bundestags-Drucksache 15/1516 S. 57 (zu § 21)) zu Recht an den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen (vgl. Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 2. Auflage, 1997) orientiert (vgl. dazu BSG, Urteilen vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R und B 14/7b AS 64/06 R - und vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 3/07 R - (jeweils juris)). Unter diesen Umständen begegnet auch die Gewährung (nur) des höchsten der für die einzelnen Erkrankungen empfohlenen Mehrbedarfszuschlags keinen Bedenken (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - L 7 SO 2196/07 - m.w.N.; vgl. auch Heft 48, 2. Aufl. der Kleineren Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, S. 28; Münder in LPK SGB II, 2. Aufl., § 21 Rdnr. 30; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Februar 2006 L 11 AS 68/05 - (juris)). Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 1. Oktober 2008 beim Krankheitsbild des Klägers regelmäßig (nur) die Einhaltung einer sog. Vollkost angezeigt ist, die aus dem Regelsatz finanziert werden könne.
Schließlich stehen dem Kläger auch keine höheren Leistungen für die Unterkunft zu. Insbesondere unterliegt der vom Beklagten vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung keinen rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG, Urteile vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -, 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R - jeweils (juris) und 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 - L 7 AS 2538/07 - (Revision anhängig unter B 4 AS 48/08 R) und Urteil vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 1555/08 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt, was hier - soweit ersichtlich - der Fall ist. Die Übernahme der monatlichen Abschlagszahlungen an den Vermieter durch den Beklagten steht auch nicht im Widerspruch zum Abzug der Warmwasserpauschale. Vielmehr würde andernfalls eine Doppelleistung in der Höhe bestehen, wie die Haushaltsenergie bereits in der Regelleistung enthalten ist. Was die konkrete Höhe der monatlichen Abzugsbeträge von 6,53 Euro (für Januar bis Juni 2007) bzw. 6,63 Euro (ab Juli 2008) anbelangt, so beruhen diese auf dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung, der seit der Änderung der Regelsatzverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 (BGBl. I 2006, 2657) mit 6,53 Euro in Ansatz zu bringen ist (vgl. hierzu im Einzelnen Schwabe in ZfF 2007, 25; s. auch Urteil des Senats vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 1555/08 -) und seit der weiteren Änderung zum 1. Juli 2007 mit 6,63 Euro (vgl. hierzu wiederum Schwabe in ZfF 2008, 145). Auch im Übrigen unterliegen die angegriffenen Bewilligungsbescheide keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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