L 3 R 1595/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 728/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1595/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Cottbus vom 08. September 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu einem der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der Kläger schloss am 26. Juni 1974 sein Studium der Fachrichtung Numerische Mathematik an der Technischen Universität Dresden erfolgreich ab und erhielt die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Mathematiker zu führen. Laut den Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen arbeitete er vom 01. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens – Betriebsteil Berlin – (VEB EIB Sw). Zum 01. Februar 1987 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.

Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 die Anerkennung der Beschäftigungszeit vom 01. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB EIB Sw als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Eine positive Versorgungszusage liege nicht vor. Ein Anspruch aufgrund einzelvertraglicher Regelung sei bisher nicht nachgewiesen. Ohne erteilte Zusage lägen Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 5 Abs. 1 AAÜG vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei. Die geltend gemachte Beschäftigung werde vom Wortlaut der in Betracht kommenden Versorgungsordnung zum System Nr. 1 (technische Intelligenz) nicht erfasst, denn die Qualifikation als Mathematiker entspreche nach dem Wortlaut des § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 (VO-AVItech) nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers.

In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch bezog sich der Kläger auf den beigefügten Plan der Arbeitsaufgaben vom 01. Januar 1982, wonach er die Tätigkeit eines Ingenieurs ausgeübt habe.

Mit Schreiben vom 06. Dezember 1999 verwies die Beklagte auf anhängige Musterprozesse zur Frage des von § 1 der VO-AVItech erfassten Personenkreises und stellte eine Entscheidung über den Widerspruch nach Abschluss dieser Verfahren in Aussicht.

Auf ein Schreiben des Klägers vom 04. Mai 2004 lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 26. Mai 2004 die Rücknahme des Bescheides vom 14. Oktober 1999 ab, da nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei.

Auf den erneuten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. September 2004 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Oktober 1999 zurück. Der Bescheid vom 26. Mai 2004 sei Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Als Mathematiker sei der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht berechtigt gewesen, den Titel Ingenieur zu führen. Auch eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 (wissenschaftliche Intelligenz) komme nicht in Betracht, denn beim VEB EIB Sw habe es sich um kein eigenständiges Forschungsinstitut des Staates oder seiner Untergliederungen, sondern um anwendungsbezogene Forschung in einem volkseigenen Unternehmen gehandelt. VEB zählten nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu den wissenschaftlichen Einrichtungen i. S. v. § 6 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (vom 12. Juli 1951 - VO-AVIwiss -).

Mit der dagegen bei dem Sozialgericht (SG) Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger schriftsätzlich beantragt, die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech, hilfsweise zu einem der Zusatzversorgungssysteme festzustellen und die diesbezüglichen Versicherungszeiten bei der Ermittlung der Altersrente zu berücksichtigen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Beschäftigungszeit beim VEB EIB Sw als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Nr. 1, jedenfalls als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen. Er wäre laut § 3 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278 – IngVO -) berechtigt gewesen, einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu stellen und dieser Titel hätte ihm zwingend zuerkannt werden müssen. Darüber hinaus sei er im internen Sprachgebrauch des Betriebs als Ingenieur bezeichnet worden. So sei ihm am 01. Juni 1979 der "Schöpferische Pass des sozialistischen Ingenieurs" unter der Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing." verliehen worden. Der VEB EIB Sw habe darüber hinaus produziert, nämlich zum Zweck der Erprobung neuartige Geräte, Straßenbeläge etc. Der Betrieb sei zumindest auch ein Konstruktionsbüro i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) zur VO-AVItech gewesen. Dies könne allerdings dahinstehen, denn er erfülle als Mathematiker und wissenschaftlicher Mitarbeiter die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz (AVIwiss). Bei dem VEB EIB Sw habe es sich laut dem ausführlichen Bericht über die Straßen- und Verkehrsforschung der ehemaligen DDR (veröffentlicht in den Berichten der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft 4 von 1993) um eine wissenschaftliche Einrichtung gehandelt. Gemäß dem Ministerratsbeschluss vom 24. April 1970 sei hauptsächliche Aufgabenstellung die Vorbereitung und Durchführung aller Maßnahmen der komplexen sozialistischen Rationalisierung des Produktionsprozesses, die Steigerung der Arbeitsproduktivität und Senkung der Selbstkosten und damit die Erhöhung der Rentabilität gewesen. Aufgrund einer Umstrukturierung habe der VEB EIB Sw zum 01. April 1976 die überwiegende Mehrheit der Projektträgerschaften für die Forschungsarbeiten auf dem Gebiet des Straßenwesens im Auftrag der Hauptverwaltung des Straßenwesens übernommen. Auch wenn die Forschungsaufgaben definiert gewesen seien durch Vorgaben von außen, ändere dies nichts an der Eigenschaft des VEB EIB Sw als Forschungsinstitut. Die ausgewiesenen wissenschaftlichen Institute an Universitäten etc. hätten letztlich stets die vorgegebenen Forschungsaufgaben erfüllt und seien in ihren Entscheidungen betreffend Forschungsgebiet und Zielrichtung nicht frei gewesen.

Durch Gerichtsbescheid vom 08. September 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech für die Zeit vom 01. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 und somit auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Der Bescheid vom 14. Oktober 1999 sei rechtmäßig. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar, denn er habe am 01. August 1991 weder aufgrund eines Verwaltungsaktes noch aufgrund eines Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft aus einer Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erlangt. Liege eine Versorgungszusage nicht vor, sei die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden sei, nur anhand derjenigen Gegebenheiten der ehemaligen DDR zu beantworten, an welche das AAÜG anknüpfe. Der Anspruch auf eine Versorgungszusage bemesse sich nach den in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungsordnungen. Nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage habe der Kläger jedoch keinen bundesrechtlichen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt, denn er habe als Mathematiker nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der 2. DB VO-AVItech erfüllt. Als Mathematiker führe er keinen akademischen Titel i. S. dieser Vorschrift. Nach § 1 Abs. 1 IngVO sei er nicht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt gewesen, weil ihm dieser akademische Grad nicht verliehen worden sei.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung rügt der Kläger, die erste Instanz habe sich nicht mit der Einbeziehung in die AVIwiss (Versorgungssystem der Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) auseinander gesetzt. Er vertritt die Auffassung, der VEB EIB Sw sei ein Forschungsinstitut i. S. d. § 6 VO-AVIwiss gewesen. Laut einem Urteil des SG Köln vom 08. Mai 2005 – S 2 RA 11/04 – sei ein Forschungsinstitut nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Forschung betreibende Einrichtung gewesen, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet verstanden werde. Wenn das BSG entschieden habe, dass das Forschungsziel eines in einen VEB eingegliederten Forschungsinstituts nur betriebsbezogen und daher nicht selbständig und frei sein könne, so sei diese Folgerung unzutreffend. Hier handele es sich nicht um einen VEB mit dem eigentlichen Zweck zu produzieren. Die Form der Organisation in einem VEB habe heute nicht mehr nachvollziehbare politische Gründe gehabt. Ureigener Zweck des VEB EIB Sw sei zu einem wesentlichen Teil die Forschung im Bereich des Straßenwesens selbst gewesen. Dort habe die gesamte auf den Straßen- und Brückenbau der DDR bezogene Forschung für die DDR, zum Teil in Kooperation mit dem Ausland stattgefunden. Die Forschungsergebnisse hätten der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung gestanden und seien veröffentlicht worden. Ob die vom BSG implizierte Definition der "freien Forschung" überhaupt irgendwo Realität sei, müsse bezweifelt werden. Auch Universitäten und Institute forschten häufig im Auftrag von Ministerien oder Privatunternehmen. Mit Sicherheit sei dies jedenfalls nicht der in der DDR geltende Begriff gewesen. Aus der von der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgenommenen Beschreibung der Stellung und der Aufgaben des VEB EIB Sw vom 13. Mai 1992, die beigefügt sei, werde deutlich, dass der VEB sich mit allgemeinen Forschungsaufgaben zu beschäftigen hatte, ohne auf konkrete Aufgabenstellungen warten zu müssen. Dazu gehörten Grundlagenforschung wie Systematisierung und Analyse. Im Weiteren sei es auch nicht nachvollziehbar, wieso das BSG bei seiner Definition des Begriffs des "Forschungsinstituts" im Sinne des § 6 der VO-AVIwiss an die Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 anknüpfe. Darin sei eindeutig nicht die Rede von Forschungsinstituten. Der Kläger hat noch den Funktionsplan seiner Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter F/E – Berechnung mit Gültigkeit ab dem 19. Juli 1985 sowie eine Organisationsanweisung (OA) des Ministers für Verkehrswesen vom 12. November 1984 über die Profilierung des VEB EIB Sw zum wissenschaftlich-technischen Zentrum des Straßenwesens überreicht.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 08. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1999 und den Bescheid vom 26. Mai 2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG), hilfsweise zum Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für unbegründet und verweist insbesondere auf die Rechtsprechung des BSG, wonach VEB keine wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne von § 6 der VO-AVIwiss seien (Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 56/01 R -). Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz, denn er habe nicht das Recht gehabt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Die Beklagte hat ergänzend mitgeteilt, der VEB EIB Sw sei unter der Wirtschaftsgruppennummer 63350 geführt worden. Sie hat außerdem die OA des Ministers für Verkehrswesen vom 24. April 1970, 18. Februar 1976 sowie 12. November 1984 und einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin – Handelsregister Abteilung C – Band 8 Blatt-Nr. 679 betreffend den VEB EIB Sw vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 14. Oktober 1999 sowie der Bescheid vom 26. Mai 2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2004 (§§ 157, 95 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Wie das SG letztlich zutreffend entschieden hat, ist der Bescheid vom 14. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2004 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid vom 26. Mai 2004 ist daher ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Der Senat kann hier über die Frage der Zugehörigkeit zu einem anderen Zusatzversorgungssystem als dem der technischen Intelligenz entscheiden, obwohl das SG sich hierzu in seinem Gerichtsbescheid vom 08. September 2005 – unter Zugrundelegung eines falschen Klageantrags – nicht verhalten hat. Denn das Klagebegehren war von Beginn an auf die Feststellung der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem nach Nr.1, hilfsweise nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG für den Zeitraum vom 01. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 mit dem Ziel der Feststellung der tatsächlich erzielten Entgelte (und dem Fernziel der Vormerkung beim Rentenversicherungsträger) gerichtet. Soweit das SG in seinem Gerichtsbescheid das Klagebegehren nicht vollständig erfasst und auf den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech beschränkt hat, war dies irrig, hindert jedoch nicht an einer umfassenden Entscheidung des Senats über das Klagebegehren in seiner Gesamtheit nach § 157 SGG. Zwar handelt es sich bei der Feststellung von Tatbeständen von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech bzw. zur AVIwiss jeweils um eigene Streitgegenstände (vgl. Urteil des BSG vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 1/04 R –; zitiert nach juris). Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Kläger vor dem SG sein Klagebegehren auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech beschränkt, das SG aber dennoch auch über eine Zugehörigkeit zur AVIwiss entschieden hatte. In diesem Zusammenhang hat das BSG das Gericht nicht für befugt gehalten, über einen nicht geltend gemachten prozessualen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVIwiss zu entscheiden. Dies bedeutet jedoch nicht im Umkehrschluss, dass der Senat hier nicht über das gesamte Klagebegehren entscheiden könnte.

Denn das aus § 157 SGG resultierende Gebot der umfassenden Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Ansprüche gilt auch dann in gleichem Ausmaß für die Klage- und Berufungsinstanz, wenn das SG absichtlich, aber rechtsirrig nicht in vollem Umfang über den Streitfall entschieden hat, weil es infolge eines Rechtsirrtums glaubte, über einen Teil des Streitgegenstands nicht entscheiden zu müssen. Wollte man § 157 Satz 1 SGG dahin verstehen, dass allein der Umfang der Prüfung des Streitfalls durch das SG die Grenze der Prüfung durch das LSG bestimmt, könnten Fehler der ersten Instanz bei der Bestimmung dieser Grenzen von der Berufungsinstanz nie beseitigt werden (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, Randnr. 4 zu § 157 m. w. N.). Auch wenn man davon ausginge, dass das SG hier versehentlich über einen separaten oder abtrennbaren Teil des Streitgegenstands nicht entschieden hat, kann der Senat entscheiden, soweit dies dem Willen aller Beteiligten entspricht (vgl. Peters/Sautter/Wolff a. a. O.). Dies ist hier der Fall, da beide Beteiligte sich umfangreich sowohl zur Problematik der Zugehörigkeit zur AVIwiss als auch zur AVItech eingelassen haben. In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.

Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. d. vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N., zitiert nach juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersagt der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordnet der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen sind, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

Ein solcher "Anspruch" des Klägers bestand weder nach den für die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech – Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) noch nach den für die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizini-schen Einrichtungen (AVIwiss - Zusatzversorgungssystem nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) geltenden Regelungen der DDR. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er dieser Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entschei-dung des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.

Bei der Bewertung, ob ein "Anspruch" auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz besteht, ist auf die Regelungen des Versorgungssystems abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. I S 844) und der 2. DB zur VO-AVItech ergeben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -; SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).

Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage betreffend eine Einbeziehung in die AVItech haben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen, denn er erfüllte mangels Berechtigung, den Titel "Ingenieur" zu führen, nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Ein-beziehung. Der Senat folgt insoweit dem SG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das BSG seine Rechtsprechung zur Nichteinbeziehung von Mathematikern in den persönlichen Geltungsbereich der AVItech (vgl. Urteil vom 10. April 2002 – B 4 R 56/01 R -, SozR 3-8570 § 5 Nr. 10) durch sein Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – (zitiert nach juris) aufrecht erhalten hat. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er nach § 3 der IngVO berechtigt gewesen wäre, einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu stellen, und dass ihm dieser Titel hätte zwingend zuerkannt werden müssen. Denn nach § 3 IngVO waren nur die Personen ohne abgeschlossene ingenieurtechnische Ausbildung, die das 50. Lebensjahr überschritten hatten und eine mindestens 15jährige erfolgreiche Ingenieurtätigkeit nachweisen konnten, berechtigt, einen Antrag zu stellen. Am 30. Juni 1990 hatte der Kläger das 50. Lebensjahr aber noch nicht überschritten. Darüber hinaus war der VEB EIB Sw weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein Konstruktionsbüro (vgl. Urteil des SG Dresden vom 17. August 2005 – S 8 RA 2024/03 -, zitiert nach juris; bestätigt durch Urteil des BSG vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R -, ebenfalls zitiert nach juris). Ob der VEB EIB Sw als Forschungsinstitut i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichzustellen ist (so die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des SG Köln vom 08. September 2005 – S 2 RA 11/04 - betreffend einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Technologie der chemischen Industrie), kann hier dahingestellt bleiben, da der Kläger – wie schon ausgeführt – nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt.

Auch eine fiktive Einbeziehung in die AVIwiss kommt nicht in Betracht.

Gemäß § 2 der VO-AVIwiss (GBl. Nr. 85 S. 675) gelten als Angehörige der wissen-schaftlich tätigen Intelligenz

(a) hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren, des Weiteren

(b) Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen und

(c) besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen.

Nach § 6 der VO-AVIwiss waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der DDR im Sinne des § 1 der Verordnung wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.

Dies zugrunde gelegt, scheitert ein Anspruch des Klägers daran, dass er als Mathematiker und wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB EIB Sw in keiner Einrichtung im vorgenannten Sinne beschäftigt war, die rechtlich selbstständig und ausschließlich wissenschaftliche Aufgaben erfüllte.

Zur Entscheidung dieser Frage ist allein anzuknüpfen an den Arbeitgeber im rechtlichen Sinne (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -; SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) und nicht an den Betriebsteil, in dem der Kläger eingesetzt war, oder der Direktionsbereich, in dem er gearbeitet hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass - sofern die Voraussetzungen für eine Anwendung des AAÜG gegeben sind - letztlich ein Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in sog. Entgeltpunkten) bewerten zu können. Es muss ein
Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber (vgl. Urteil des BSG a. a. O.). Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war der VEB EIB Sw (vgl. den Funktionsplan vom 19. Juli 1985). Grundsätzlich hatten Kombinate und alle volkseigenen Betriebe sowie die sozialistischen Genossenschaften, Staatsorgane, wirtschaftsleitende Organe, rechtlich selbstständige staatliche Einrich-tungen, gesellschaftliche Organisationen und ihre selbstständigen Einrichtungen nach § 17 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Seite 185) die juristische Befähigung, Beteiligte von Arbeitsrechtsverhältnissen zu sein, das heißt arbeitsrechtsfähig zu sein, was die Regelung mit dem Begriff "Betrieb im Sinne dieses Gesetzes" meinte. Das Arbeitsrechtverhältnis wurde dann zwischen Werktätigem und dem Betrieb durch schriftlichen Arbeitsvertrag begründet (§ 38 Abs. 1 AGB-DDR). Zwar konnten auch Betriebsteile von volkseigenen Betrieben Betriebe i. S. d. AGB-DDR sein, dies jedoch nur dann, wenn der Leiter des Betriebsteiles vom Direktor des Betriebes mit der Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich für den Betriebsleiter aus diesem Gesetz ergeben, im Statut des Betriebes, in Ordnungen des Betriebes oder in Einzelfällen schriftlich beauftragt wurde. Dies ist hier nicht ersichtlich.

Nach den Regelungen des Versorgungssystems der wissenschaftlichen Intelligenz konnte eine Einbeziehung in das Versorgungssystem nur bei der Beschäftigung in einer wissenschaftlich selbstständigen staatlichen Einrichtung erfolgen, nicht aber z. B. bei einer Beschäftigung in einem VEB oder sogar einem Forschungszentrum eines volkseigenen Betriebs (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 56/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 4 und vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R -, zitiert nach juris, sowie vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R, SozR 4-8570 § 5 Nr. 5). Denn ein VEB, auch wenn er sogar Forschung betrieb, zählte nicht zu den in §§ 2 und 6 der VO-AVIwiss genannten Einrichtungen. Dort sind VEB nicht genannt, sondern vielmehr unter anderem Akademien, Universitäten und Forschungsinstitute, also jeweils selbst-ständige staatliche Einrichtungen. Im Gegensatz zu der betriebsbezogenen Forschung in einem VEB wurden etwa in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 (GBl. II Seite 189) derartige Einrichtungen als wichtige Forschungsstätten beschrieben, die durch die
Wissenschaftsorganisation mit allen Bereichen der sozialistischen Gesellschaft verbunden sind.

In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. die o. g. Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und
wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen – Forschungs-VO – vom 23. August 1972, GBl. II Seite 589) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen hatten die Aufgabe, "nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern" (§ 2 Abs. 2 Forschungs-VO). Den Wirtschaftseinheiten hingegen oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe – Kombinats-VO – vom 08. No-vember 1979, GBl. I S. 355). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (vgl. § 2 Kombinats-VO 1979; dazu auch § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Be-triebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl. I Seite 129, und §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967, GBl. II Seite 121). Nach § 34 Abs. 3 der Kombinats-VO 1979 war der Betrieb verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten. Danach waren also die allein zweck- und betriebsbezogenen Forschungseinrichtungen der VEB und der Kombinate – im Gegensatz zu den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Akademien - gerade nicht frei bei der Auswahl ihrer Forschungsziele.

Aber selbst wenn man außer Acht lässt, dass es sich bei dem Arbeitgeber des Klägers um einen VEB handelte, so war dessen Hauptzweck nicht die – freie – Forschung. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der VEB EIB Sw sich mit allgemeinen Forschungsaufgaben zu beschäftigen hatte, ohne auf konkrete Aufgabenstellungen warten zu müssen, so spiegelt dies nicht den Hautpzweck des VEB EIB Sw wider, so wie er sich aus den OA des Ministers für Verkehrswesen sowie der Zuordnung zur Wirtschaftsgruppennummer 63350 (Bautechnische Projektierungsbetriebe) ergibt.

Der Begriff des Straßenwesens wurde in der DDR als Sammelbegriff für die auf dem Gebiet der Projektierung, der Instandhaltung und der Verwaltung, zum Teil auch des Baus, von Straßenverkehrsanlagen tätigen staatlichen Organe, Einrichtungen und Betriebe verwendet. Dazu gehörten die Organe der staatlichen Straßenverwaltung (Hauptverwaltung des Straßenwesens im Ministerium für Verkehrswesen, die Abteilungen Verkehr und Nachrichtenwesen der Räte der Bezirke und Kreise, der Räte der Städte) mit ihren nachgeordneten Einrichtungen (Autobahn-Aufsichtsamt, Bezirksdi-rektionen Straßenwesen, Kreisdirektionen Straßenwesen und Stadtdirektionen Straßenwesen), ferner der Staatliche Straßenunterhaltungsbetrieb Autobahn sowie der VEB EIB Sw (vgl. 3. Band Ökonomisches Lexikon zum Stichwort "Straßenwesen", Verlag Die Wirtschaft Berlin, 3. Aufl. 1980). Aufgabe des Straßenwesens war es, durch verkehrsorganisatorische, bauliche und werterhaltende Maßnahmen die Flüs-sigkeit und Sicherheit im Straßenverkehr, die Durchlassfähigkeit in städtischen Verkehrsnetzen, auf den Fernverkehrsstraßen und auf Autobahnen zu erhöhen. Dazu gehörten im engeren Sinne die perspektivische Planung der Straßenverkehrsanlagen, die Erfüllung technisch-operativer Aufgaben zur Planung und Herstellung, Erhaltung sowie Instandhaltung des Straßennetzes, die Projektierung von Straßenverkehrsanlagen sowie die Verwaltung der öffentlichen Straßenverkehrsanlagen (vgl.
Ökonomisches Lexikon a. a. O.).

Der VEB EIB Sw ging laut dem Registerauszug sowie der OA vom 24. April 1970 aus dem VE Projektierungsbetrieb des Straßenwesens hervor. Diese OA setzt sich vor-rangig mit der Umbenennung des VE Projektierungsbetrieb des Straßenwesens, der Neubildung eines Ingenieurbüros für Rationalisierung des Straßenwesens als einer Abteilung des VEB EIB Sw ("Abteilung Rationalisierung") sowie der daraus folgenden veränderten Aufgabenstellung des vormaligen VE Projektierungsbetrieb des Straßen-wesens auseinander. Der VEB EIB Sw bestand nunmehr aus zwei Direktionsbereichen: Projektierung mit fünf Betriebsteilen (Berlin, Dresden, Halle, Erfurt, Schwerin) und Rationalisierung (so auch S. 18 des Aufsatzes "Straßen- und Verkehrsforschung der ehemaligen DDR" aus den Berichten der Bundesanstalt für Straßenwesen). Gemäß der OA 1970 war Hauptaufgabe des VEB EIB Sw nunmehr zum einen die Unterstützung und Beschleunigung der komplexen sozialistischen Rationalisierung in den Betrieben des Straßenwesens durch unmittelbare Mitarbeit auf der Grundlage von Verträgen (Bereich Rationalisierung), zum anderen seitens des Bereichs Projektierung die Erarbeitung wissenschaftlich-technischer Grundsatzlösungen auf dem Gebiet der Typenprojektierung und Standardisierung, die Durchführung von wissenschaftlich-technischen Vorleistungen nebst der ingenieurmäßigen Vorbereitung der Investitionen für den Straßen- und Straßenbrückenbau im Auftraggeberbereich und letztlich die
Einführung und Durchsetzung der Automatisierung in der Projektierung mit Hilfe der EDV.

Aufgrund der OA vom 18. Februar 1976 erfolgte mit dem Ziel der Konzentrierung der für das Straßenwesen im Verkehrswesen vorhandenen Forschungs- und Entwicklungskapazitäten eine Restrukturierung des VEB EIB Sw, indem die Abteilung konstruktive Gestaltung von Straßenverkehrsanlagen aus dem Zentralen Forschungsinstitut des Verkehrswesens sowie das "Zentrallaboratorium des Straßenwesens" aus dem Staatlichen Straßenunterhaltungsbetrieb Autobahnen herausgelöst und in den VEB EIB Sw eingegliedert wurden. Dadurch sollte ein wissenschaftlich-technisches Zentrum (WTZ) zur komplexen Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet der Intensivierung des Reproduktionsprozesses im Straßenwesen, zur Erhöhung der Materialökonomie und zur Sicherung einer hohen Effektivität aller eingesetzten materiellen und finanziellen Fonds geschaffen werden. Damit übernahm der VEB EIB Sw die Verantwortung für 1. die Planung, Finanzierung und Abrechung der Leistungen der Forschung und Entwicklung sowie für die Sicherung einer hohen Effektivität der Forschungsergebnisse, 2. die Gewährleistung einer engen Wechselbeziehung zwischen Forschung und Entwicklung, Rationalisierung und Projektierung sowie für die Sicherung einer schnellen Umsetzung der wissenschaftlich-technischen Ergebnisse in die Projektierung und Bauausführung sowie 3. die Wahrnehmung der Funktion des Hauptauftragnehmers für alle Forschungs-, Entwicklungs- und Standardisierungsaufgaben der Hauptverwaltung des Straßenwesens und Durchführung der erforderlichen Koordinierung und Abstimmung mit den Vertragspartnern und Nachauftragnehmern. Im Ergebnis wurde der Direktionsbereich Rationalisierung in den Direktionsbereich Forschung und Rationalisierung umbenannt (vgl. S. 19 des Aufsatzes "Straßen- und Verkehrsforschung der ehemaligen DDR" aus den Berichten der Bundesanstalt für Straßenwesen). Dieser Bereich galt als Forschungs- und Rationalisierungseinrichtung i. S. d. Anordnung über die Finanzierung und Stimulierung wissenschaftlich-technischer Leistungen in der DDR vom 18. Dezember 1972 (GBl. II Nr. 73, S. 839; so die OA 1976). Diese Anordnung galt nach ihrem § 1 Abs. 1 für staatliche und wirt-schaftsleitende Organe, volkseigene Kombinate, VEB und Kombinatsbetriebe, wissenschaftliche Akademien, wissenschaftlich-technische Institute und ihnen gleichge-stellte Einrichtungen, Rationalisierungseinrichtungen wie Ingenieurbüros und gleichartige Einrichtungen, jedoch nicht für Universitäten und Hochschulen (§ 1 Abs. 4).

Im Jahr 1982 trat an die Stelle des Direktionsbereichs Forschung und Rationalisierung der Direktionsbereich Wissenschaft und Technik (vgl. S 22 des Aufsatzes "Straßen- und Verkehrsforschung der ehemaligen DDR" aus den Berichten der Bundesanstalt für Straßenwesen). Der Direktionsbereich Projektierung blieb bis 1990 bestehen (vgl. S. 27 des eben zitierten Aufsatzes). Mit der OA vom 12. November 1984 wurde der VEB EIB Sw zu einem WTZ des Verkehrszweiges Straßenwesen profiliert. Der Betrieb wurde Generallieferant für den Export immaterieller Leistungen auf dem Gebiet der bautechnischen Projektierungsleistungen sowie wissenschaftlich-technischer
Leistungen für den Bau und die Instandhaltung von Straßenverkehrsanlagen. Zu seinen Hauptaufgaben gehörte: Auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik 1. die Wahrnehmung der Hauptauftragnehmereigenschaft für die Forschung und Entwicklung sowie sonstige wissenschaftlich-technische Leistungen im Auftrage der Hauptverwaltung des zentralen Erzeugnisgruppenverbandes Straßenwesen bzw. einzelner Betriebe des Straßenwesens 2. die Bearbeitung von Forschungsthemen und Dienstaufgaben zur Schaffung des wissenschaftlich-technischen Vorlaufs für die Entwicklung im Straßenwe-sen 3. die Entwicklung neuer sowie die Weiterentwicklung bereits vorhandener Verfahren und Technologien zur Rationalisierung der Prozesse der Instandhaltung von Straßenverkehrsanlagen, Erarbeitung von Grundsätzen und Förderungsprogrammen 4. die Entwicklung, die Konstruktion und der Musterbau von Rationalisierungsmit-teln einschließlich Robotertechnik und Prüfgeräte für das Straßenwesen sowie die Koordinierung ihrer Erprobung und Produktion im Bereich 5. die Vervollkommnung und Rationalisierung der Leitungs- und Planungsprozesse im Verkehrszweig Straßenwesen, insbesondere zur Gestaltung einer effektiven Betriebs- und Produktionsorganisation, einer rationellen Straßenverwaltung und umfassenden Nutzung der EDV in den Betrieben des Strassenwesens 6. die Lösung von Problemen der Material- und Energieökonomie sowie des Umweltschutzes 7. die Durchführung und Koordinierung von Standardisierungsaufgaben 8. die Gewährleistung der wissenschaftlich-technischen Information und die Dokumentation sowie systematische Sammlung und Auswertung von in- und ausländischer Fachliteratur 9. die systematische Analyse des internationalen Standes der Technik, die Wahrnehmung der internationalen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf der Grundlage bestätigter Pläne und Direktiven, auf dem Gebiet der bautechnischen Projektierung 1. die Wahrnehmung der Generalauftragnehmer- und Spezialprojektantentätigkeit im Auftrag der Investitionsauftraggeber des Verkehreswesens bzw. der
Baubetriebe für den Neubau und die Instandhaltung von öffentlichen Straßenverkehrsanlagen 2. die verkehrs- und bautechnische Projektierung von Straßenverkehrsflächen einschließlich der Nebenanlagen, Bearbeitung verkehrsorganisatorischer Pro-jekte (Wegweisungen, Lichtsignalanlagen usw.) sowie von Maßnahmen des Umweltschutzes und der Umweltgestaltung (Bepflanzung im Straßenraum usw.) 3. die bautechnische Projektierung von Verkehrsbrücken und Ingenieurkonstruktionen des Tiefbaus in Beton, Stahlbeton, Spannbeton oder Stahl 4. die bautechnische Projektierung von Erd- und Grundbauvorhaben sowie von Maßnahmen des Gleisbaus für Straßenbahn- und Eisenbahnanlagen 5. die bautechnische Projektierung von hochbaulichen Anlagen der Betriebe des Straßenwesens 6. die Gewährleistung eines hohen wissenschaftlich-technischen Niveaus und einer hohen Effektivität in der bautechnischen Projektierung durch Weiterentwick-lung der Technologien, Rationalisierungsmittel und Vorschriften 7. die Vervollkommnung und Rationalisierung der Leitungs- und Planungs- und Bilanzierungsprozesse im Verkehrszweig Straßenwesen, insbesondere zur zweckmäßigsten Profilierung der bautechnischen Projektierungskapazitäten und ihres Einsatzes.

Bei einem WTZ handelte es sich um eine Forschungs- und Entwicklungseinrichtung, die auf einem abgegrenzten Gebiet als eine zentrale wissenschaftliche Leiteinrichtung arbeitete. WTZ waren zentralen Organen des Ministerrats, den Ministerien, Vereinigungen volkseigener Betriebe bzw. Kombinaten oder der Akademie der Wissenschaften der DDR unterstellt. Sie führten eigene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch, informierten ihre Praxispartner über Forschungsergebnisse und qualifizierten die wissenschaftlich-technischen Kader in der Aus- und Weiterbildung (vgl. 3. Band Ökonomisches Lexikon zum Stichwort "Zentrum, wissenschaftlich-technisches", Verlag Die Wirtschaft Berlin, 3. Aufl. 1980). Ihre wichtigsten Aufgaben bestanden in der Realisierung von Aufgaben des zentralen Plans Wissenschaft und Technik mit dem Ziel der Intensivierung des Reproduktionsprozesses, der Mitwirkung bei der internationalen Wirtschaftkooperation mit den RGW-Ländern, der Mitarbeit bei der Ausarbeitung von Prognosen und wissenschaftlich-technischen Konzeptionen, der Unterstützung der Leitungsorgane bei der Anfertigung von Analysen und Prognosen, der Erschließung, dokumentarischen Auswertung und Nutzung der Informationen zur Ent-wicklung von Wissenschaft und Technik in der Welt, der Anleitung und Beratung der Betriebe bei der Einführung fortschrittlicher Arbeitsverfahren in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und der Typisierungs- und Standardisierungsarbeiten (vgl. Ökonomisches Lexikon a. a. O.).

1989 verfügte der VEB EIB Sw als WTZ und als Projektierungsbetrieb für Straßenverkehrsanlagen über ein Arbeitspotential von 850 Mitarbeitern insgesamt, wovon 181 Mitarbeiter für die Forschungsaufgaben eingesetzt waren (vgl. S. 26 Aufsatzes "Straßen- und Verkehrsforschung der ehemaligen DDR" aus den Berichten der Bundesan-stalt für Straßenwesen).

Aus letzterem Umstand sowie den aufgeführten Aufgabenstellungen des VEB EIB Sw wird deutlich, dass der VEB EIB Sw in seiner Gesamtheit hauptsächlich mit Projektie-rungsaufgaben beschäftigt war und nicht mit Forschung, sei sie frei oder zweckbezogen gewesen. Dementsprechend war der Betrieb in der Systematik der
Volkswirtschaftszweige der DDR der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik beim Ministerrat der DDR (Stand 1985) der Wirtschaftsgruppennummer 63350 – bautechnische
Projektierungsbetriebe - zugeordnet (so schon das Urteil des SG Dresden vom 17. August 2005 – S 8 RA 2024/03 -, bestätigt durch das Urteil des BSG vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R -, jeweils zitiert nach juris). Auch war die Forschung eindeutig gebunden an den vom Ministerrat der DDR – Minister des Verkehrswesens – vorgegebenen Zweck der Neu/Weiterentwicklung im Bereich des Straßenverkehrswesens unter verschiedenen Aspekten (Rationalisierung, Effektivität, Umweltschutz etc.) sowie die dadurch zu erzielende verbesserte Projektierung spezifischer Straßenbau(instandhaltungs)vorhaben in Zusammenarbeit mit anderen Betrieben mittels Forschung und Wissenschaft.

Soweit der Kläger die Rechtsprechung des BSG zur Frage der Definition einer wissenschaftlichen Einrichtung i. S. d. § 6 VO-AVIwiss angreift, werden keine überzeugenden Argumente dargebracht, sondern vielmehr Behauptungen aufgestellt (z. B. die Forschung sei auch an Universitäten nicht frei gewesen). Mag allgemein in der DDR – und damit auch an den Hochschulen – keine politisch-weltanschauliche Freiheit geherrscht haben, so waren die Universitäten und Hochschulen doch keinem anderen konkreten Zweck als dem Erkenntnisgewinn und der Weitervermittlung von Erkenntnis gewidmet.

Darüber hinaus ist – wie oben schon ausgeführt und anders als der Kläger meint – zu unterscheiden zwischen einem Forschungsinstitut als wissenschaftlicher Einrichtung i. S. d. § 6 VO-AVIwiss und einem Forschungsinstitut als durch § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb. For-schungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech sind Forschung betreibende selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck gerade die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
gewesen ist (vgl. Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R -, SozR 4-8570 § 5 Nr. 5). Allein unter diesem Aspekt ist es zu dem zusprechenden Urteil des SG Köln gekommen, das der Kläger vorgelegt hat, welches jedoch eine Auseinander-setzung mit dem (Haupt-)Betriebszweck des VEB EIB Sw vermissen lässt.

Eine Notwendigkeit, den Begriff des Forschungsinstituts in den beiden Versorgungssystemen gleichartig zu interpretieren, ist nicht ersichtlich. Offenbar wurden in den beiden Versorgungsordnungen die Forschungsinstitute in einen unterschiedlichen Kontext eingeordnet, nämlich einmal in einen – erweiterten – Produktionsbereich und das andere Mal in den Bereich freier Kunst und Wissenschaft. Die Behauptung des Klägers, zur Verhinderung der Abwanderung der "Intelligenz" habe man in den 50er Jahren in der DDR alle - akademischen - Mitarbeiter an sämtlichen "Forschungs"einrichtungen in Zusatzversorgungssystemen erfassen wollen oder müssen, entbehrt jeder Grundlage. Offensichtlich hat der Verordnungsgeber nicht die gesamte "Intelligenz" mit einer erweiterten Versorgung bedenken wollen, ansonsten wäre die gesamte Systematik der Versorgungsordnungen in ihrer Differenziertheit überflüssig gewesen.

Den Gerichten ist es darüber hinaus versagt, im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie den VEB EIB Sw einer wissenschaftlichen Einrichtung – Forschungsinstitut i. S. d. § 6 VO-AVIwiss gleichzustellen. Ein solches Analogieverbot ergibt sich aus dem Verbot der Neueinbeziehungen. Dieses Verbot würde im Falle einer Erweiterung des begünstigten Personenkreises durch Analogie unterlaufen. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 bestehenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR ist bundesrechtlich auch insoweit nicht zulässig, als sie willkürlich sind. Das Verbot der Neueinbeziehung ist verfas-sungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Will-kür anknüpfen (vgl. Urteile des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, und vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R -, zitiert nach juris).

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG), insbesondere ist angesichts der durch das BSG bereits geklärten Frage der Einordnung eines VEB als Forschungsinstitut i. S. d. § 6 VO-AVIwiss eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen.
Rechtskraft
Aus
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