L 25 B 2043/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AS 14534/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2043/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die beantragte einstweilige Anordnung erlassen, denn die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes nach § 86b Abs. 2 SGG liegen vor.

1. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, die Aufwendungen der Antragstellerin zum Besuch ihrer Schule in Gestalt von Schulgeld und Fahrtkosten seien nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) von dem Einkommen der Antragstellerin in Gestalt von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) absetzbar, weil sie nicht unmittelbar ursächlich für die Einkommenserzielung seien.

Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II verlangt keine Kausalität zwischen den Aufwendungen einerseits und der Einkommenserzielung andererseits, sondern lediglich, dass beide miteinander "verbunden" sind. Der Senat lässt im vorliegenden Fall ausdrücklich offen, welches Mindestmaß an eine solche "Verbundenheit" anzulegen ist und ob insbesondere stets eine Kausalbeziehung zwischen den Ausgaben einerseits und der Einkommenserzielung andererseits zu fordern ist. Denn vorliegend besteht jedenfalls bereits eine (mittelbare) Kausalbeziehung zwischen Ausgaben und Einkommenserzielung, weil die von der Antragstellerin als Einkommen bezogenen BAFöG-Leistungen am Besuch einer ganz bestimmten Schule anknüpfen und weil zu deren Besuch die Aufwendung von Fahrtkosten und die Entrichtung von Schulgeld unabdingbare Voraussetzungen darstellen.

Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass die vorgenannte Kausalbeziehung möglicherweise nur als mittelbar und nicht als unmittelbar zu qualifizieren ist. Denn jedenfalls ein derartiges Unmittelbarkeitserfordernis steht zur Überzeugung des Senats in einem unauflösbaren Widerspruch zum Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II und kann vor diesem Hintergrund auch nicht unter Berufung auf den vermeintlichen Sinn und Zweck der Vorschrift verlangt werden.

2. Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes nach § 86b Abs. 2 SGB II sind vom Sozialgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zu Recht bejaht worden. Der Senat weist diesbezüglich die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiter Darstellung der Gründe ab.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die Antragstellerin infolge der für sie günstigen Kostenentscheidung nicht mehr bedürftig im Sinne der §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung ist.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved