L 19 B 188/08 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 146/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 188/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.08.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen als Leistung nach dem SGB II.

Die Antragstellerin wohnt mit ihrer am 00.00.1990 geborenen Tochter E in einem gemeinsamen Haushalt und bezog bis zur Aufnahme ihrer voraussichtlich noch bis Februar 2009 andauernden Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin Leistungen nach dem SGB II. In der Zeit ab dem 01.04.2006 bewilligte die Antragsgegnerin nur noch laufende Leistungen nach dem SGB II in Form von Regelleistungen und Kosten der Unterkunft für E im Hinblick auf den ausbildungsbedingten Leistungsausschluss der Antragstellerin (§ 7 Abs. 5 SGB II). Der Antragstellerin wurden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihrer Tochter am 00.03.2008 Leistungen wegen Mehrbedarfes für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 41,- EUR monatlich bewilligt und erbracht. In der Zeit ab dem 15.03.2008 bezog die Antragstellerin keine Leistungen nach dem SGB II (Bescheide der Antragsgegnerin vom 18.02.2008, 07.09.2008, 17.05.2008, 05.06.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2008 betreffend den Bewilligungszeitraum bis 31.07.2008, Bescheid vom 17.07.2008 betreffend den Folgezeitraum vom 01.08.2008 bis 31.01.2009). Bis zur Scheidung der Ehe durch nach eigenen Angaben im Februar 2008 rechtskräftig gewordenes Scheidungsurteil war die Antragstellerin über ihren getrennt lebenden Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.

Am 21.04.2008 beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Übernahme der seit Februar 2008 ihr selbst in Rechnung gestellten Beiträge zur Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung.

Mit Antrag an das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren vom 22.07.2008 hat die Antragstellerin die einstweilige Verpflichtung zur Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge beantragt.

Dies hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27.08.2008, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt.

Gegen den am 05.09.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 25.09.2008 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, wie der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende seien auch Aufwendungen für Krankenversicherungsbeiträge nicht ausbildungsgeprägt und könnten daher auch bei bestehendem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II gewährt werden.

Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtungen der Antragsgegnerin zur Übernahme ihrer Krankenversicherungsbeiträge. Ein Anspruch auf Beitragsübernahme besteht nach §§ 26 SGB II, 5 Abs. 2, 251 Abs. 4 SGB V für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, wenn keine Familienversicherung besteht. Im Zeitraum seit Antragstellung beim Sozialgericht am 22.07.2008 hat die Antragstellerin jedoch keine Leistungen nach dem SGB II bezogen. Auf die diesbezügliche Darstellung im angefochtenen Beschluss nimmt der Senat Bezug, § 142 Abs. 2 S. 2 SGG.

Soweit auch ohne tatsächlichen Bezug von Leistungen nach dem SGB II Krankenver-sicherungspflicht im Hinblick auf einen Anspruch auf solche Leistungen in Betracht kommen kann (vgl. hierzu Peters in Kasseler Kommentar zum SGB V, § 5 Rn 41 m.w.N., Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 26 Rn 13 m.w.N.), scheidet dies bei der Antragstellerin aus, da sie im Hinblick auf ihre Ausbildung und nach § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Der Senat nimmt auf die ausführliche Darstellung der Rechtslage in seinem zwischen den Beteiligten ergange-nen Beschluss vom 23.01.2008 - L 19 B 173/07 AS ER - Bezug.

Die Antragstellerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, wie der durch Alleinerziehung bedingte Mehrbedarf sei auch der Bedarf für Krankenversicherungsschutz nicht ausbildungsgeprägt und müsse durch Leistungen nach dm SGB II gedeckt werden. Denn der Bedarf für Krankenversicherungsschutz ist Bestandteil des Bedarfes zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes während der Ausbildung. In diesen Fällen ist von einem ausbildungsgeprägten Bedarf auszugehen. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für ausbildungsgeprägten Bedarf ist jedoch ausgeschlossen (Urteil des BSG vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R ausführlich zur Rechtslage nach dem SGB II, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.1993 5 C 16/91 = BVerwGE 94, 224 = FEVS 44, 269 ff. zur Rechtslage nach der Vorgängervorschrift in § 26 BSHG).

Als nicht ausbildungsgeprägt können lediglich bestimmte Mehrbedarfe, insbesondere der bei der Klägerin in der Zeit bis zum 14.03.2008 bestehenden Mehrbedarfes bei Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II angesehen werden. Für Zeiträume, in denen dieser Bedarf bestand bzw. durch Leistungsgewährung erfüllt wurde, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, insbesondere dem Nichtbestehen einer Familienversicherung ein Anspruch auf Herstellung des Krankenversicherungsschutzes als Leistung nach dem SGB II in Betracht kommen (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 7 Rn. 91, § 19 Rn. 8 m.w.N.). In der Zeit danach bezog die Antragstellerin jedoch weder Leistungen wegen Mehrbedarfes bei Alleinerziehung noch hatte sie einen Anspruch hierauf, da die Tochter E am 00.03.2008 ihr 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Mehrbedarfszuschlag bei Alleinerziehung steht nur für minderjährige Kinder zu, vgl. § 21 Abs. 3 SGB II.

Es liegt daher kein aktueller "Bezug" von Leistungen nach dem SGB II als Voraussetzung der Übernahme von Krankenversicherungsbezügen vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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