L 25 B 2031/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 28141/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2031/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2008 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2008, längstens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung für diesen Leistungszeitraum, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) unter Anerkennung von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 662,00 EUR monatlich vorläufig zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin drei Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller, mit welcher sie (sachdienlich gefasst) beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab September 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) unter Anerkennung von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 662,00 EUR monatlich vorläufig zu zahlen und die Kaution für die unter ihrer aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift angemietete Wohnung in Höhe von 890,00 EUR darlehensweise zu übernehmen,

ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gemäß §§ 86b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, soweit sie für die Zeit ab Dezember 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB II unter Anerkennung ihrer tatsächlichen KdU in Höhe von 662,00 EUR monatlich begehren.

Der Anordnungsanspruch ist zu bejahen, weil die Antragsteller zum gemäß §§ 7 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 1 bis 3 Nr. 1 SGB II dem Grunde nach anspruchsberechtigten Personenkreis gehören und ihnen die begehrte Leistung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II aufgrund einer Folgenabwägung zusteht, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind.

Die Gewährleistung des aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes stellt besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des SGB II geht, welche der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (Bundesverfassungsgericht, Erster Senat, Dritte Kammer, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -, zitiert nach Rn. 24 ff.).

Dies zugrunde gelegt ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, weil sich die entscheidungserhebliche Frage, ob die derzeitigen tatsächlichen KdU der Antragsteller in Höhe von 662,00 EUR im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessen sind, im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht abschließend klären lässt. Hierfür wäre eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche durch einen Rückgriff auf die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) des Antragsgegners nicht ersetzt werden darf, denen als bloße verwaltungsinterne Richtlinien ohnehin keine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist nicht nur das sich in der Wohnungsmiete niederschlagende Produkt entscheidend, welches sich aus der anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus zu bestimmenden Wohnfläche und einem einfachen Wohnstandard ergibt, sondern es ist im Rahmen einer konkreten Angemessenheitsprüfung auch festzustellen, dass eine andere bedarfsgerechte und nicht mehr als die angemessenen Kosten auslösende Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist, da anderenfalls die Aufwendungen für die tatsächliche Unterkunft als angemessen anzusehen sind (Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R – zitiert nach juris). Gerade dies vermag der Senat im vorliegenden Eilverfahren angesichts der besonderen Bedarfslage der Antragsteller nicht mit gleicher Intensität wie in einem Hauptsacheverfahren aufzuklären. Die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller sind nämlich – in einer für ihre Wohnbedarfslage möglicherweise bedeutsamen Weise - nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass die Antragstellerin zu 1 alleinerziehende Mutter der Antragsteller zu 2 und 3 ist, sondern auch dadurch, dass die Antragsteller zu 2 und 3 durch den Besuch ihrer bisherigen Schule möglicherweise an ihren bisherigen Wohnort gebunden sind und alle drei Antragsteller unter asthmatischen und neurodermitischen Erkrankungen leiden. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1 nach Stellung eines entsprechenden Sorgerechtsantrags am 21. Oktober 2008 einer – mit dem Jugendamt abgestimmten – probeweisen Rückführung ihres weiteren, bislang in einer Pflegefamilie lebenden Sohns DK in ihren Haushalt entgegensieht und diese Rückführung für die Beurteilung der Angemessenheit der neuen Wohnung ebenfalls bedeutsam sein kann. Die am Kindeswohl zu orientierende Sorgerechtsübertragung, deren Vorbereitung die Rückführung dient, hängt maßgeblich von der Vorhaltung einer zur Aufnahme des Kindes geeigneten, in ihrem Erhalt gesicherten Wohnung ab.

Die hier anknüpfende Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller aus. Es sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache außer Acht zu lassen und die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, die Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren aber obsiegten, gegenüber den Folgen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, die Rechtsschutzsuchenden indes im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hätten. Dies zugrunde gelegt wöge der auf eine Unterdeckung der KdU beruhende Wohnraumverlust schwerer als die Gefahr möglicherweise zu Unrecht erbrachter Leistungen. Die Versorgung mit Wohnraum, welcher sich nachhaltig nur durch die regelmäßige Entrichtung der vereinbarten Miete und deshalb nur durch die Anerkennung der tatsächlichen KdU durch den Antragsgegner sichern lässt, gehört zu den elementaren Grundbedürfnissen. Demgegenüber fällt die Befürchtung, dass sich die tatsächlichen KdU schließlich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten möglicherweise nicht mehr als angemessen erweisen, nicht stärker ins Gewicht und ist der Antragsgegner auf die Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zu verweisen. Bei der Folgenabwägung trägt der Senat auch dem Umstand Rechnung, dass bei fehlender Übernahme der tatsächlichen KdU der derzeitige Wohnraum nicht mehr in demjenigen Maße gesichert erscheint, welches von den zuständigen Stellen für eine Rückführung des Sohnes DK für erforderlich erachtet werden könnte.

Das für den Erlass der einstweiligen Anordnung unerlässliche eilige Regelungsbedürfnis erkennt der Senat darin, dass die Antragsteller in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte zur Sicherung ihrer Existenz auf die laufende Übernahme der KdU angewiesen sind, weshalb insbesondere auch angesichts der minderjährigen Antragsteller zu 2 und 3 bereits jetzt eine gegenwärtige existenzielle Notlage begründet ist.

Die aus dem Tenor ersichtliche zeitliche Begrenzung der Stattgabe ist dem Umstand geschuldet, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts situationsgebunden und damit ständiger Veränderung unterworfen sind und dass einstweiliger Rechtsschutz ausschließlich der Behebung gegenwärtiger Notlagen, nicht aber der längerfristigen Regelung in der Zukunft liegender Sachverhalte dient. Dies zugrunde gelegt und ausgehend von der gegenwärtigen Eilbedürftigkeit ist es in Ausübung des nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG, 929 Abs. 1 ZPO eröffneten freien gerichtlichen Ermessens sachgerecht, den Zeitraum der Stattgabe am unmittelbar bevorstehenden, von Dezember 2008 bis Mai 2009 laufenden Bewilligungszeitraum zu orientieren, zumal die prozessual vorrangige Entscheidung des Antragsgegner über einen etwaigen Folgezeitraum noch aussteht.

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Dies gilt zunächst, soweit es das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, den Antragstellern für die Zeit bis einschließlich November 2008 einstweilen höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen KdU zuzusprechen. Denn die Angelegenheit erscheint in diesem Zusammenhang jedenfalls aus der insofern maßgeblichen heutigen Sicht nicht (mehr) als eilbedürftig. Den Antragstellern, welche laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehen, ist es auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn der Zeitraum bis einschließlich November 2008, für welchen sie unter anderem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt haben, ist weitgehend abgelaufen, ohne dass den Antragstellern schwere und unwiederbringliche Nachteile zu entstehen drohen, welche nachträglich über die Inanspruchnahme von Hauptsacherechtsschutz nicht mehr zu beseitigen wären. Insbesondere hat die Erörterung vor dem Berichterstatter am 21. November 2008 ergeben, dass für die derzeitige Wohnung der Antragsteller aktuell keine Mietrückstände bestehen, welche der Vermieter für eine fristlose Kündigung zum Anlass nehmen könnte. Auch hat es das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietkaution darlehensweise zu übernehmen. Denn auch diesbezüglich ist für eine gegenwärtige existenzielle Notlage der Antragsteller nichts ersichtlich, denen es zudem trotz der bisherigen Unterdeckung der tatsächlichen KdU mittlerweile gelang, einen Teil der ursprünglich noch offenen Mietkaution abzutragen. Von den ursprünglich noch offenen 890,00 EUR ist nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 im Erörterungstermin nur noch ein Betrag von 521,00 EUR unbezahlt.

Da sich die tatbestandliche Wirkung des Änderungsbescheids vom 24. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2008 nur auf den dort geregelten Bewilligungszeitraum von Oktober bis November 2008 beziehen kann, für welchen den Antragstellern vorliegend bereits aus den oben genannten Gründen keine Zahlungen zugesprochen worden sind, kann dahinstehen, ob auch die Bestandkraft der vorgenannten Bescheide dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller entgegenstünde.

Die den Antragstellern entstandenen weiteren Umzugskosten und die für die alte Wohnung bestehenden Mietrückstände sind ausgehend von der Antragstellung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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