Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 185/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 130/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 10. Kammer des Sozialgerichts Landshut, Richter am Sozialgericht B., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Die Kläger führen vor der 10. Kammer des Sozialgerichts Landshut (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) B. ist, gegen die Beklagte zwei Klageverfahren wegen Leistungen nach dem SGB II.
In dem Verfahren S 10 AS 185/06 hatte die damals noch zuständige 6. Kammer des SG, deren Vorsitzender der Vizepräsident des Sozialgerichts W. ist, mit Beschluss vom 09.11.2006 den Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des BayLSG vom 12.04.2007 - L 7 B 986/06 AS PKH). Mit Schreiben vom 28.05.2008 teilte RiSG B. den Klägern in beiden Verfahren mit, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und gab ihnen Gelegenheit, sich hierzu bis 11.06.2008 zu äußern.
Mit Schreiben vom 04.06.2008 erklärten die Kläger, dass sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden seien und lehnten zugleich die 10. Kammer bzw. deren Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch begründeten sie mit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe, zuletzt mit Beschluss vom 26.02.2008 in dem Verfahren S 10 AS 233/05. Auch die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 18.08.2008 - L 7 B 237/08 AS PKH).
RiSG B. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu die Kläger wiederum Stellung genommen haben.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).
Nach § 60 SGG i.V.m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss auch der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend haben die Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG B. in Zweifel zu ziehen.
Die Kläger begründen ihr Ablehnungsgesuch ausschließlich mit dem Inhalt der ablehnenden Entscheidungen über ihre Anträge auf Prozesskostenhilfe. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschluss vom 09.11.2006 nicht von RiSG B., sondern vom Vizepräsidenten des Sozialgerichts W. erlassen wurde, und schon aus diesem Grund kein Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit des RiSG B. sein kann. Aber auch die ablehnende Entscheidung im Verfahren S 10 AS 233/05 kann das Ablehnungsgesuch nicht stützen. Dass die Entscheidung des Richters über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht i.S. der Kläger ausgegangen ist, rechtfertigt unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist kein geeignetes Mittel, sich gegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Entscheidungen eines Richters zu wehren. Insoweit steht ggf. der Rechtsweg offen, den die Kläger mit ihrer Beschwerde auch erfolglos beschritten haben. Ausnahmsweise könnte eine richterliche Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit auslösen, wenn die gerügte Fehlerhaftigkeit auf sachfremden Erwägungen oder gar auf Willkür beruht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.
Objektive Anhaltspunkte hierfür vermag der Senat im vorliegenden Sachverhalt und im Vorbringen der Kläger nicht zu erkennen.
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen RiSG B. ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Kläger führen vor der 10. Kammer des Sozialgerichts Landshut (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) B. ist, gegen die Beklagte zwei Klageverfahren wegen Leistungen nach dem SGB II.
In dem Verfahren S 10 AS 185/06 hatte die damals noch zuständige 6. Kammer des SG, deren Vorsitzender der Vizepräsident des Sozialgerichts W. ist, mit Beschluss vom 09.11.2006 den Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des BayLSG vom 12.04.2007 - L 7 B 986/06 AS PKH). Mit Schreiben vom 28.05.2008 teilte RiSG B. den Klägern in beiden Verfahren mit, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und gab ihnen Gelegenheit, sich hierzu bis 11.06.2008 zu äußern.
Mit Schreiben vom 04.06.2008 erklärten die Kläger, dass sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden seien und lehnten zugleich die 10. Kammer bzw. deren Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch begründeten sie mit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe, zuletzt mit Beschluss vom 26.02.2008 in dem Verfahren S 10 AS 233/05. Auch die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 18.08.2008 - L 7 B 237/08 AS PKH).
RiSG B. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu die Kläger wiederum Stellung genommen haben.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).
Nach § 60 SGG i.V.m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss auch der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend haben die Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG B. in Zweifel zu ziehen.
Die Kläger begründen ihr Ablehnungsgesuch ausschließlich mit dem Inhalt der ablehnenden Entscheidungen über ihre Anträge auf Prozesskostenhilfe. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschluss vom 09.11.2006 nicht von RiSG B., sondern vom Vizepräsidenten des Sozialgerichts W. erlassen wurde, und schon aus diesem Grund kein Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit des RiSG B. sein kann. Aber auch die ablehnende Entscheidung im Verfahren S 10 AS 233/05 kann das Ablehnungsgesuch nicht stützen. Dass die Entscheidung des Richters über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht i.S. der Kläger ausgegangen ist, rechtfertigt unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist kein geeignetes Mittel, sich gegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Entscheidungen eines Richters zu wehren. Insoweit steht ggf. der Rechtsweg offen, den die Kläger mit ihrer Beschwerde auch erfolglos beschritten haben. Ausnahmsweise könnte eine richterliche Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit auslösen, wenn die gerügte Fehlerhaftigkeit auf sachfremden Erwägungen oder gar auf Willkür beruht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.
Objektive Anhaltspunkte hierfür vermag der Senat im vorliegenden Sachverhalt und im Vorbringen der Kläger nicht zu erkennen.
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen RiSG B. ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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