L 5 KR 122/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 KR 320/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 122/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagten den Kläger mit einem Speedy-Tandem als Hilfsmittel zu versorgen hat.

Der 1996 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet an mehreren angeborenen schweren Behinderungen. Es bestehen Gelenksfehlbildungen mit Geh- und Stehunfähigkeit, Atemstörungen mit Aspirationsgefahr, Lungenfunktionsstörungen, Darm- und Blaseninkontinenz, Herzrhythmusstörungen sowie ein geistiger Entwicklungsrückstand mit Sprachentwicklungsstörung. Nach dem Schwerbehindertenrecht sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie mehrere Merkzeichen anerkannt. Der Kläger erhält Leistungen nach dem SGB Xl aufgrund einer anerkannten Pflegestufe III. Zum Ausgleich der Behinderung ist er von der Beklagten u.a. mit einem Elektro-Rollstuhl mit Stehfunktion sowie mit einem Schieberollstuhl ausgestattet.

Auf Verordnung des behandelnden Allgemeinarztes Dr. K. vom 26.04.2006, den Kläger mit einem Speedy-Tandem zur Teilnahme am Familienleben zu versorgen, legte der Kläger einen entsprechenden Kostenvoranschlag mit Datum 16.05.2006 über 3.508,74 Euro vor. Das Speedy-Tandem ermöglicht, einen vorhandenen Rollstuhl mittels Spezialkupplung mit einem Fahrrad zu verbinden, welches für den Tandembetrieb insbesondere durch Öldruckscheibenbremsen besonders ausgestattet ist. Mit Bescheid vom 19.05.2006/Widerspruchsbescheid vom 20.09.2006 lehnte die Beklagte die Versorgung mit der Rollstuhl-Fahrradkombination Speedy-Tandem ab, weil die gesetzliche Kranken-kasse nur einen Ausgleich von Behinderungen im Rahmen der allgemeinen Grundbedürf- nisse schulde. Dazu zählten körperliche Basisfunktionen wie z.B. Gehen und Stehen. In-soweit sei der Kläger bereits ausreichend versorgt. Freizeitbedürfnisse oder das Bedürf-nis, größere Entfernungen zu überwinden, zu befriedigen, zähle nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenkasse. Weil das Speedy-Tandem nur mit Hilfe einer Verantwor-tungsperson genutzt werden könne, sei es auch nicht geeignet, eine Integration in die
Gruppe Gleichaltriger zu erleichtern. Die Argumentation des Klägers, das Speedy-Tandem diene der sozialen Eingliederung in Familie und Gesellschaft und unterstütze den Aufbau von sozialen Kontakten, folgte die Beklagte nicht.

Die dagegen zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid von 16.02.2007). Das Sozialgericht hat seine Entscheidung im Wesent-lichen damit begründet, die Beklagte schulde nur die Hilfsmittelversorgung, die erforder-lich sei, eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Le-bens auszugleichen. Dazu zählen Gehen, Stehen, Nahrungsaufnahme, Körperpflege so-wie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes im Sinne ei-nes Basisausgleiches. Zu den insoweit erforderlichen Hilfsmitteln zähle das streitig Spee-dy-Tandem nicht, weil es nicht selbständig genutzt werden könne, um einen Radius, den ein Jugendlicher üblicherweise mit dem Fahrrade zurücklegt, zu erschließen. Zur Erfah-rung und Wahrnehmung von Geschwindigkeit bzw. zur Stimulierung der Sinne durch ei-nen Fahrradausflug sei das Speedy-Tandem nicht erforderlich. Es sei nicht möglich, ein Gleichziehen Behinderter mit den nahezu unbegrenzten Möglichkeiten nicht Behinderter sicherzustellen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, das Speedy-Tandem sei im Hilfsmittelverzeichnis als sogenannte Rollstuhl-Fahrradkombination gelistet. Es diene als Hilfsmittel dazu, einen gewissen körperlichen und geistigen Freiraum zu er-schließen. Der Kläger sei behinderungsbedingt auf die entsprechenden Hilfsmittel drin-gend angewiesen. Als Jugendlicher müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, zu sei-ner Integration und Entwicklung an regelmäßigen Fahrradausflügen in der Familie teilzu-nehmen sowie dabei die entsprechenden sinnlichen Wahrnehmungen mit ihrer stimulie-renden Wirkung erleben zu können. Es sei unzutreffend, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung eine selbständige Nutzung von Hilfsmitteln erfordere, die die Integration von Jugendlichen und die Förderung der Beweglichkeit ermöglichten. Der gemeinsame Kontakt und das gemeinsame Erleben der Familie stehe zudem unter dem Schutz des Art. 6 Grundgesetz.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regens-burg vom 16.02.2007 sowie des Bescheides vom 19.05.2006 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 20.09.2006 zu verurteilen, dem Kläger gemäß ärztlicher
Verordnung ein Speedy-Tandem gemäß Kostenvoranschlag der Firma P. als Sachleistung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Speedy-Tandem zähle nicht zu den Hilfsmitteln der gesetzli-chen Krankenversicherung, weil es nicht zum Ausgleich von Grundbedürfnissen des tägli-chen Lebens diene. Raumorientierung und Umwelterfahrung beim Fahrradfahren sei nicht als Grundbedürfnis zu werten. Der Kläger sei bereits durch einen Rollstuhl und einen Elektro-Rollstuhl ausreichend versorgt, um seine Beweglichkeit sicher zu stellen und um das Erleben und Erfahren in einem gewissen Nahbereich zu ermöglichen. Der Kläger be-suche eine Schule und nutze dort die Möglichkeiten, soziale Kontakte zu knüpfen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichts-
gesetz - SGG - aber unbegründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2006 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 20.09.2006, mit welchem sie den Antrag des Klägers abge-lehnt hat, ihn mit einem Speedy-Tandem als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversi-
cherung zu versorgen. Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie das Sozialgericht Regensburg in angefochtenen Gerichtsbescheid vom 16.02.2007 zutreffend entschieden hat.

Zu Recht führt das Soziagericht aus, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Ver-sorgung mit Hilfsmitteln, wie dem streitgegenständlichen Speedy-Tandem, gemäß § 33 SGB V nur insoweit schuldet, als sie die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Versi-
cherten ermöglichten. Die erforderliche Versorgung ist auf das Erforderliche begrenzt und umfasst nur einen Basisausgleich. Hierzu zählt die Versorgung mit einem Speedy-Tandem nicht. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen,
§ 153 Abs. 4 SGG.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist lediglich zu ergänzen, dass die Integration in die Familie und in die Gruppe der Gleichaltrigen dadurch von der Beklagten ermöglicht worden ist, dass sie den Kläger mit zwei Rollstühlen - davon einer mit Elektroantrieb - versorgt hat. Hingegen ist das Fahrradfahren allein nicht zu den Grundbedürfnissen zu zählen. Die Integration ins Familienleben zählt zwar zu diesem Bereich, das hierfür Erfor-derliche hat die Beklagte durch die bisher gewährte Versorgung, insbesondere die Aus-stattung mit zwei Rollstühlen - davon einer mit Stehmöglichkeit - erfüllt.

Die Berufung bleibt deshalb in vollem Umfange ohne Erfolg.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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