Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 386/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 103/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 121a SGB V setzt voraus, dass eine Möglichkeit zur Erbringung vertragsärztlicher Leistung an dem Ort, an dem die Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erbracht werden soll, bestehen muss. Fehlt eine Zulassung oder Ermächtigung zum Betreiben einer Zweigpraxis, so besteht kein Genehmigungsanspruch und fehlt die Befugnis, Widerspruch gegen die Genehmigung eines anderen Bewerbers einzulegen.
Bemerkung
Berichtigungsbeschluss am Ende
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Sie hat der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten wird abgelehnt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Widerspruchs der Klägerin gegen die der Beigeladenen zu 2) erteilte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V.
Die 1959 geborene und jetzt 48 jährige Klägerin ist seit 1993 Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe und verfügt seit 1997 über die zusätzliche Weiterbildung in der gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin. Seit 1997 ist sie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt, Niedersachsen zugelassen. Im Jahr 1999 wurde ihr von der Ärztekammer Niedersachsen die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V erteilt.
Die Klägerin beantragte unter Datum vom 03.09.2004, bei der Beklagten am 14.09. eingegangen, die Genehmigung zur Durchführung von reproduktionsmedizinischen Leistungen in C-Stadt. Sie führte aus, durch ihre langjährige umfassende Tätigkeit könne sie ein hochqualifiziertes, gut eingearbeitetes Team anbieten, das auf erfolgreiche Qualitätssicherung, ein umfassendes Spektrum über Diagnostik und Therapien und einen, auf modernsten internationalen Erkenntnisstand basierenden Laborstatus zurückgreifen könne. Im Vordergrund stehe aus ihrer Sicht allerdings, den durch den bislang unerfüllten Kinderwunsch stark belasteten Paaren eine sehr persönliche und individuelle, wenn natürlich auch standardisierte Behandlung anbieten zu können. Die Genehmigung beantragte die Klägerin für eine Zweitpraxis.
Mit Bescheid vom 29.11.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung von künstlichen Befruchtungen in C-Stadt ab, weil die IVF/IT-Kommission nach eingehenden Beratungen dem Antrag nicht habe zustimmen können.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2004, bei der Beklagten eingegangen am 20.12.2004 Widerspruch ein. Sie trug vor, der Bescheid entspreche nicht den Begründungsanforderungen. Die Kommission hätte sich zumindest damit befassen müssen, ob dem Antrag aus Sicherstellungsgründen stattzugeben sei. Sollte Rechtsgrundlage § 121a SGB V der Entscheidung sein, so weise sie darauf hin, bereits über eine entsprechende Genehmigung zu verfügen. Es hätte deshalb nur noch einer Entscheidung darüber bedurft, ob auf der Grundlage der Berufsordnung ein entsprechender Sicherstellungsbedarf gegeben sei oder nicht. Dieser sei zweifellos vorhanden. Unter Datum vom 12.06.2006 trug sie weiter vor, eine Zuständigkeit der Beklagten sei nur gegeben, wenn man der Auffassung sei, dass für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten durchgeführt werden, eine gesonderte Genehmigung erforderlich sei. Durch eine ausgelagerte Tätigkeit seien keinerlei Beeinträchtigungen in der Versorgung der Patientinnen zu befürchten.
In der Folgezeit ergänzte die Klägerin ihren Antrag und reichte verschiedene Unterlagen ein.
Mit Bescheid vom 22.09.2006 genehmigte die Beklagte der Frau Dr. med. U. C die Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V am Medizinischen Versorgungszentrum für Reproduktionsmedizin am Klinikum C-Stadt.
Mit weiterem Bescheid vom 22.09.2006 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag sei nicht genehmigungsfähig. Eine Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen liege nicht vor. Die Klägerin habe zwar in Niedersachsen an den zuständigen Zulassungsausschuss einen Antrag auf Genehmigung einer Zweitpraxis gestellt. Diese sei jedoch abschlägig beschieden worden. Nach ihren eigenen Angaben sei in dieser Sache nunmehr ein Verfahren beim SG Hannover unter dem Aktenzeichen S 4 KA 252/03 anhängig. Der Planungsbereich C-Stadt-Stadt sei sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum jetzigen Zeitpunkt für Frauenärzte als überversorgtes Gebiet ausgewiesen. Die zur Nutzung der Genehmigung notwendige Zulassung könne insoweit nicht erteilt werden. Hinweise auf Übernahme eines Vertragsarztsitzes lägen zudem nicht vor. Soweit der Gesetzgeber eine Änderung beabsichtige, sei das Vertragsarzt-Änderungsgesetz noch nicht verabschiedet worden. Es bestehe im Übrigen kein Bedarf. In C-Stadt gäbe es bereits eine genehmigte IVF-Einrichtung. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für Frau Dr. C habe seitens der Klägerin kein genehmigungsbedürftiger Antrag vorgelegen. Ferner wies sie darauf hin, dass die lediglich privatärztliche IVF-Behandlung nicht genehmigungsbedürftig sei, sondern lediglich gegenüber der Ärztekammer angezeigt werden müsse.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 24.10.2006 Widerspruch ein. Sie trug vor, der Genehmigungsbescheid für Frau Dr. C liege ihr nicht vor. Sie habe bereits zuvor einen Antrag gestellt gehabt. Es reiche aus, dass sie überhaupt als Vertragsärztin zugelassen sei. Einer Zulassung durch die Kassenärztlichen Vereinigung Hessen bedürfe es nicht.
Mit Bescheid vom 20.12.2006 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 22.09.2006 für Frau Dr. C an.
Die Beigeladene zu 2) trug unter Datum vom 15.11.2006 vor, der Widerspruch der Klägerin sei unzulässig und daher zurückzuweisen. Es bestehe auch kein Recht der Klägerin auf Einsichtnahme in die Akten, soweit sie die Genehmigungserteilung von ihr betreffe. Es sei ferner die sofortige Vollziehung der Genehmigung anzuordnen. Der Klägerin fehle es an einer Widerspruchsbefugnis. Eine Genehmigung nach § 121a SGB V unterliege keiner Bedarfsplanung. Das Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit könne mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben nur im Sinne der von den Verwaltungsgerichten für die erste Stufe der Bedarfsprüfung von Krankenhäusern entwickelten Voraussetzungen überprüft werden. Bedarfsgerecht sei danach ein Krankenhaus, wenn die von ihm angebotenen Leistungen neben denjenigen anderer Krankenhäuser geeignet seien, den vorhandenen Bedarf zu decken. Angesichts der fehlenden Widerspruchsbefugnis habe die Klägerin auch keine Berechtigung zur Einsichtnahme in die Akten betreffend ihr Genehmigungsverfahren.
Die Klägerin erwiderte hierauf unter Datum vom 04.01.2007, auf die Auslegung des § 121a SGB V komme es allenfalls am Ende des Rechtswegs an, wenn sich die Frage stelle, ob die gesetzliche Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Als Konkurrentin habe sie auch ein Akteneinsichtsrecht. Deshalb sei ihr auch der Genehmigungsbescheid für Frau Dr. C übersandt worden. Bis zum 31.12.2006 sei die Erteilung einer Genehmigung an einem MVZ nach § 121a SGB V nicht möglich gewesen. Eine Änderung habe erst das Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz gebracht. Sie habe ursprünglich im Jahre 2001 einen Antrag gestellt, aber auch ihr Schreiben vom 03.09.2004 genieße in zeitlicher Hinsicht Priorität.
Mit Schreiben vom 26.01.2007 vertiefte die Beigeladene zu 2) ihre Rechtsansicht, worauf die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.03.2007 erwiderte.
Die Beklagte verband alle drei Widerspruchsverfahren und wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2007 die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch hinsichtlich der Ablehnung ihres Antrages auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin verfüge weder über eine Zulassung noch über eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in Hessen. Dies sei aber Voraussetzung, um eine Abrechnungserlaubnis zu erhalten. Dies folge aus dem Wortlaut des § 121a SGB V a. F. Die Zulassung in Niedersachsen reiche nicht aus. Selbst nach Inkrafttreten des Vertragsarztrechts-Änderungsgesetzes werde seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen für die Erteilung einer Ermächtigung für den jeweiligen Zweitstandort eine Bedarfsanalyse vorgenommen. Eine bereits in einem anderen Bundesland erteilte Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung strahle also nicht automatisch auf den in C-Stadt angestrebten Standort einer Zweitpraxis aus. Aufgrund der gegenwärtigen Überversorgung sei auch davon auszugehen, dass ein ggf. gestellter Ermächtigungsantrag erfolglos bleiben werde. Ein weiterer Bedarf bestehe nicht. Frau Dr. C habe die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen. Auch eine Genehmigung unter Auflagen oder eine bedingte Genehmigung sei nicht in Betracht zu ziehen gewesen. Die Klägerin habe keinen Nachweis für einen Antrag auf Ermächtigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen erbracht. Die Sicherstellung der Versorgung in C-Stadt habe die Klägerin nicht dargelegt. Es sei keine ausreichende Vertreterregelung aufgezeigt worden, wie eine Versorgung der Patienten zu den Zeiten, in denen die Klägerin an ihrem Hauptsitz in A Stadt tätig sei, sichergestellt werde. Den Nachweis einer leistungsfähigen Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sei nicht erbracht worden. Das Ziel der geplanten Arbeitsgruppe in der Zweitpraxis in C-Stadt sei dasselbe wie in der Hauptpraxis in A-Stadt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei ausgeschlossen, dass eine Leitung der Arbeitsgruppe sowohl in A-Stadt als auch in C Stadt leistungsfähig durchgeführt werden könne. Jedenfalls in Urlaubs- oder Krankheitszeiten bestehe keine ausreichende Vertretung.
Den Widerspruch gegen die Genehmigung des C. wies die Beklagte als unzulässig zurück. Aus der Zusendung eines Informationsschreibens vom 22.09.2006 nebst Rechtsbehelfsbelehrung für die Genehmigung des MVZ ergebe sich nicht automatisch die Zulässigkeit des Widerspruchs. Die Klägerin sei durch den Genehmigungsbescheid des MVZ C-Stadt nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG analog. § 121a Abs. 1 SGB V a. F. binde die Durchführung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung an die Berechtigung zur Teilnahme an der ambulanten oder stationären Versorgung. Zusätzlich sei eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Lägen mehrere geeignete Bewerbungen vor, müsse eine Auswahlentscheidung anhand gesundheits- und patientenorientierter Kriterien getroffen werden. Eine solche Situation habe aber gerade nicht vorgelegen. Eine Eignung der Klägerin sei während des Genehmigungsverfahrens nicht nachgewiesen worden. Der Ausschluss eines Anspruchs auf Genehmigung sei mit Artikel 12 GG vereinbar, der sich nur auf eine bestimmte Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beziehe und für diese Leistung anzuerkennende Gründe des Gemeinwohls die Konzentration der Leistungserbringung auf ausgewählte Ärzte und Einrichtungen rechtfertigten. Eine Widerspruchsbefugnis lasse sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.08.2004 ableiten. Darüber hinaus sei auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu verneinen. Ihrem Begehren sei bereits durch den Widerspruch gegen den eigenen Ablehnungsbescheid entsprochen worden. Im Übrigen sei der Widerspruch auch nicht begründet. Selbst bei einer echten Bewerberkonkurrenz wäre die Genehmigung des MVZ C-Stadt bei gleichzeitiger Ablehnung der Klägerin eine ermessenfehlerfreie Entscheidung gewesen. Der Bedarf sei auch eher rückläufig wegen der geringeren Kostenübernahmen seitens der gesetzlichen Krankenversicherung.
Dem Informationsschreiben komme kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Dem Begehren der Klägerin wäre jedenfalls bereits durch den eingelegten Widerspruch Rechnung getragen.
Hiergegen hat die Klägerin am 02.08.2007 beim Sozialgericht Kassel die Klage erhoben. Das Sozialgericht Kassel hat mit Beschluss vom 16.08.2007, Aktenzeichen S 12 KR 244/07 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Marburg verwiesen, in dem das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 381/07 geführt wurde.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.09.2007 das hier vorliegende Verfahren bezüglich des Widerspruchs der Klägerin gegen die Genehmigung nach § 121a SGB V für die Beigeladene zu 2) unter dem oben angegebenen Aktenzeichen abgetrennt.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.09.2007 die Beiladung ausgesprochen.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, weder die Beklagte noch die Beigeladene zu 2) machten Rechtspositionen geltend, die geeignet wären, die Akteneinsicht gemäß § 120 Abs. 3 SGG zu beschränken oder zu versagen. Ein Geheimhaltungsinteresse bestehe auch nicht, weil ihr der aktualisierte Antrag der Beigeladenen zu 2) vom 12.06.2007 vorliege. Dieser Antrag sei im Übrigen erst gestellt worden, nachdem sie mit Schreiben vom 25.05.2007 darauf hingewiesen habe, dass die Leitende Ärztin, der die Genehmigung erteilt worden sei, zwischenzeitlich in Mallorca tätig sei. Die IVF-Kommission habe die Beschlusslage am 04.06.2007 nicht für ausreichend erachtet. Eine Konkurrenzsituation bestehe unabhängig von einer Ermächtigung gem. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV, da sie die gleiche Genehmigung begehre. Allenfalls könne geprüft werden, ob sie kurzfristig in der Lage wäre, eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten, also leistungsfähig sei. Dies sei bei ihr der Fall. Ihr Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis sei noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden, das Widerspruchsverfahren sei noch anhängig. Jedenfalls sei der Beigeladenen zu 2) die Genehmigung willkürlich erteilt worden. Der Berufungsausschuss habe bisher die Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht bestätigt und der Beigeladenen zu 2) aufgegeben, zu ihrer Leistungsfähigkeit Stellung zu nehmen.
Die Klägerin beantragt,
die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V für das C. vom 22.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin besitze kein Einsichtsrecht in die bei ihr über die Beigeladene zu 2) im Rahmen der nach § 121a SGB V erteilten Genehmigung geführten Verwaltungsakten. Mangels Zulassung sei die Klägerin keine Konkurrentin und könne somit nicht als Beteiligte i. S. d. § 120 SGG ein rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht geltend machen. Dem Gericht seinen deshalb auch nicht die das Genehmigungsverfahren der Beigeladenen zu 2) betreffenden Verwaltungsakten vorgelegt worden, sondern nur die das Verfahren der Klägerin betreffenden Verwaltungsakten. Zur Begründung verweise sie auch ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Eine drittschützende Wirkung ergebe sich weder aus § 121a SGB V noch aus Art. 12 GG.
Die Beigeladene zu 2) führt aus, der Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht sei zurückzuweisen. Die Klägerin sei am Genehmigungsverfahren der Beigeladenen zu 2) weder beteiligt gewesen, noch habe sie ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Es bestehe kein echtes Konkurrenzverhältnis. Das Recht zur Akteneinsicht könne im Gerichtsverfahren nicht weiter reichen als im Verwaltungsverfahren. Ggf. sei die Akteneinsicht der Klägerin entsprechend zu beschränken. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe seitens der Klägerin weise sie zurück. Für eine strenge Bedarfsprüfung im Rahmen des § 121a SGB V fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die ihr erteilte Genehmigung stehe deshalb einer Genehmigung der Klägerin nicht entgegen. Voraussetzung einer Genehmigung sei aber eine Zulassung im betroffenen Gebiet, die vorrangig zu klären sei. Bei der Genehmigung nach § 121a SGB V gehe es nicht um den Teilnahmestatus, sondern um eine qualifikationsgebundene Zusatzgenehmigung. Das für eine defensive Konkurrentenklage erforderliche Vorrang-Nachrangverhältnis zwischen der Klägerin und ihr liege nicht vor. Es fehle auch an der erforderlichen Tätigkeit im selben räumlichen Bereich. Selbst bei Willkür komme eine Anfechtung nicht in Betracht.
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht kein Akteneinsichtsrecht der Klägerin, abgesehen von deren eigenem Antragsverfahren. Es liege kein echtes Konkurrenzverhältnis vor, da eine echte Bedarfsprüfung nicht stattfinde. Die Klage sei auch unzulässig, da die Klägerin bisher nicht über die zwingend erforderliche vertragsärztliche Zulassung bzw. Ermächtigung in Hessen verfüge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in der Besetzung mit zwei Vertretern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandeln und entscheiden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Sie konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22.09.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2007 als unzulässig zurückgewiesen. Die Klägerin hat keine Widerspruchsbefugnis.
Die Einlegung eines Widerspruchs setzt gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG analog voraus, dass eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt als möglich erscheint. Soweit der gegenüber einem Dritten, hier der Beigeladenen zu 2), erlassene Verwaltungsakt angefochten wird, muss es zumindest möglich sein, dass die Klägerin mittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird. Es müssen rechtliche Interessen berührt sein, nicht nur berechtigte Interessen. Finanzielle, wirtschaftliche oder ideelle Interessen genügen nicht. Es muss eine Rechtsvorschrift vorhanden sein, auf die die Klägerin sich beruft, die auch ihre Individualinteressen zu schützen bestimmt ist (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, Rn. 14). Deshalb muss als Zulässigkeitsvoraussetzung die Möglichkeit einer Verletzung eigener materiellrechtlicher Rechtspositionen dargetan werden (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R – juris Rn. 16).
§ 121a SGB V kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin nicht die Eignungsvoraussetzungen erfüllt und somit kein echtes Konkurrenzverhältnis zur Beigeladenen zu 2) vorliegt. Insofern weist die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für die Beigeladene zu 2) Genehmigungsreife nicht vorlag. Von daher bestand für die Beigeladene zu 2) ein Rechtsanspruch auf Genehmigung und war der Beklagten kein Ermessen bzgl. der Auswahl aus mehreren Bewerbern eingeräumt (vgl. BSG, Urt. v. 28.09.2005- B 6 KA 60/03 R - SozR 4-1300 § 32 Nr.1 = MedR 2006, 370 = USK 2005-124, juris Rn. 17 ff.). Für eine Bewerberkonkurrenz i. S. des § 121a SGB V reicht es nicht aus, dass ein Genehmigungsantrag gestellt wurde. Der Bewerber muss vielmehr in der Lage sein, nach Erteilung der Genehmigung die genehmigten Leistungen tatsächlich zu erbringen. Nur wenn er alle Genehmigungsvoraussetzunge erfüllt und als alleiniger Bewerber einen Rechtsanspruch auf Genehmigung hätte, besteht eine Bewerberkonkurrenz zu einem Mitbewerber, der seinerseits alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Für die Klägerin, die weder damals noch gegenwärtig über eine Befugnis zur Erbringung von vertragsärztlichen Leistungen am Standort C-Stadt verfügte bzw. verfügt, lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Von daher handelte es sich bei ihrem Widerspruch nicht um einen "offensiven" Widerspruch und besteht nicht schon aus einer Mitbewerberposition heraus eine Widerspruchsbefugnis (vgl. zur "echten" offensiven Konkurrentenklage BSG, Urt. v. 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 10 = GesR 2007, 369 MedR 2007, 499 = NZS 2008, 105, juris Rn. 16; Steinhilper, MedR 2008, S. 498 ff., 500 unter Nr. 3.).
Die Genehmigung nach § 121a wird für einen bestimmten Vertragsarztsitz erteilt. Soweit die Klägerin begehrt, in C-Stadt, im Bezirk der Beklagten und Beigeladenen zu 1), Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durchzuführen, ist Voraussetzung hierfür, dass die Klägerin überhaupt berechtigt ist, in C-Stadt vertragsärztlich tätig zu sein. Die Klägerin, die keinen Vertragsarztsitz in Hessen hat, kann allenfalls nach § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) in der Fassung des Vertragsarztrechts-Änderungsgesetzes (Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze – VÄndG) vom 22.12.2006 (BGBl. I, S. 3439) tätig werden. Es kann hier dahinstehen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Genehmigung einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk sie die Tätigkeit aufnehmen will, hier den Beigeladenen zu 2), bzw. Berufungsausschuss hat. Maßgeblich ist jedenfalls, dass eine solche Genehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nach § 121a SGB V vorliegt bzw. dass sich die Anwartschaft auf eine Genehmigung so verdichtet hat, dass der Erteilung der vertragsarztrechtlichen Genehmigung für das Betreiben einer Zweitpraxis nichts mehr im Wege steht.
§ 121a SGB V nennt als Voraussetzung nicht ausdrücklich, dass der betreffende Arzt für den Tätigkeitsort auch eine vertragsärztliche Zulassung bzw. Ermächtigung bzw. Erlaubnis zum Betreiben einer Zweitpraxis haben muss. Nach Auffassung der Kammer setzt § 121a SGB V jedoch von selbst voraus, dass eine solche Möglichkeit zur Erbringung vertragsärztlicher Leistung an dem Ort, an dem die Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erbracht werden soll, bestehen muss. § 121a SGB V betrifft ausschließlich Maßnahmen gesetzlich versicherter Personen. Nach § 121a Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen die Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur von nach § 95 Abs. 1 SGB V bzw. § 108 SGB V zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Hierfür reicht aber nicht aus, dass überhaupt eine Zulassung aus dem ambulanten bzw. stationären Bereich tätiger Leistungserbringer vorliegt, sondern die Zulassung muss auch für den Ort, an dem die Maßnahmen zu Herbeiführung einer Schwangerschaft erbracht werden sollen, vorliegen. Ansonsten würde eine Genehmigung nach § 121a SGB V erteilt werden, die aber nach vertragsarztrechtlichen bzw. krankenversicherungsrechtlichen Grundbestimmungen den Leistungserbringern nicht erlauben würden, diese Leistungen auch tatsächlich zu erbringen. Andererseits beinhaltet § 121a SGB V auch nicht die vertragsarztrechtliche bzw. krankenversicherungsrechtliche Zulassung bzw. Erlaubnis, an dem Ort, für den die Genehmigung nach § 121a SGB V erteilt wird, auch diese Leistungen tatsächlich zu erbringen. § 121a SGB V stellt lediglich ergänzende qualitative Voraussetzungen für die Erbringung dieser Maßnahmen auf. Die Einführung der Regelung des § 121a SGB V beabsichtigte die Begrenzung der künstlichen Befruchtung auf Leistungserbringer, welche durch ein besonderes, in der gesetzlichen Krankenversicherung einzigartiges Zulassungsverfahren einer besonderen Kontrolle unterworfen sind. Hintergrund ist die Sicherstellung der Beachtung der Schutzvorschriften des Embryonenschutzgesetzes bei der Durchführung der künstlichen Befruchtung (vgl. Köhler-Hohmann in juris PK-SGB V, 2008, § 121a, Rdnr. 18). Weder vom Wortlaut, der Systematik noch vom Sinn und Zwecke der Regelung und ihrer Entstehungsgeschichte kann daher entnommen werden, dass die Genehmigung nach § 121a SGB V zugleich die Genehmigung für das Betreiben einer Zweigpraxis enthält.
Die Genehmigung nach § 121a SGB V macht deshalb nur Sinn, wenn zum Genehmigungszeitpunkt auch die vertragsarztrechtliche Ermächtigung bzw. Erlaubnis zum Betreiben einer Zweigpraxis am Ort der Durchführung der Maßnahmen besteht, soweit sich an diesem Ort nicht auch der Praxissitz befindet. Bei der Klägerin war dies weder zum Antrags- noch Genehmigungszeitpunkt der Fall noch ist dies zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall.
Die Erteilung einer Befugnis zur Erbringung der Leistungen am Standort, für den die Genehmigung erteilt wird, ist vorgreiflich. Handelt es sich um einen Leistungserbringer, der am Ort zugelassen ist oder über eine entsprechende Zweigpraxisgenehmigung verfügt, so kommt es zu keiner Konkurrenz mit einem Verfahren nach § 121a SGB V. Verfügt der Antragsteller aber über keinen Vertragsarztsitz am Standort, an dem die künstlichen Befruchtungen durchgeführt werden sollen, so bedarf er einer Zweigpraxisgenehmigung nach § 24 Ärzte-ZV. Hierüber haben die Zulassungsgremien bzw. die Beigeladene zu 1) zu entscheiden. Ein zwingender Rechtsanspruch auf eine Genehmigung besteht nicht. Die unter Umständen komplexe Überprüfung der Voraussetzungen nach § 121a SGB V, die auch entsprechende Investitionen eines Antragstellers voraussetzt, würde dann ins Leere laufen, soweit eine Zweigpraxisgenehmigung nicht erteilt wird. Ebf. könnte eine längere Blockade des Genehmigungsverfahrens nach § 121a SGB V eintreten, wäre die Beklagte verpflichtet, ein evtl. Rechtsmittelverfahren über eine Zweigpraxisgenehmigung abzuwarten. Mitbewerber mit "Genehmigungsreife" würde ihr Rechtsanspruch versagt werden. Einer Widersprüchlichkeit der Verfahren nach § 121a SGB V und § 24 Ärzte-ZV wird dadurch vermieden, dass eine evtl. Zweigpraxisgenehmigung mit der Nebenbestimmung erteilt wird, die sicherstellt, dass die Zweigpraxisgenehmigung Bedeutung erst nach Erteilung einer Genehmigung nach § 121a SGB V erhält.
Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG aus.
Soweit aber eine "echte" Konkurrenzsituation nicht gegeben ist, besteht keine Widerspruchsbefugnis, da die Klägerin dadurch in ihren Rechten nicht berührt wird.
Nach allem ist der angefochtene Bescheid, soweit er Gegenstand dieses Verfahrens wurde, rechtmäßig und war die Klage daher abzuweisen.
Der Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten war abzulehnen.
Die Kammer hat bereits im Beschluss ihres Vorsitzenden vom 12.09.2008 ausgeführt, bei der Überprüfung der der Beigeladenen zu 2) erteilten Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V komme es nicht auf die Überprüfung einer Ermessensentscheidung nach § 121a SGB V an. Wie bereits ausgeführt, fehlt es der Klägerin bereits an einer Widerspruchsbefugnis. Entscheidungserheblich war allein der Umstand, dass die Klägerin nicht berechtigt war und ist, am Standort C-Stadt vertragsärztliche Leistungen zu erbringen. Die Gründe hierfür liegen ausschließlich in der Sphäre der Klägerin. Von daher waren die die Beigeladene zu 2) betreffenden Unterlagen für den Rechtsschutz und für eine Entscheidung der Kammer nicht notwendig und waren die Interessen der Beigeladenen zu 2), die einer Akteneinsicht ausdrücklich widersprochen hat, höher zu bewerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen zu 2) waren nicht erstattungsfähig, da keine echte Konkurrenzsituation vorliegt.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------
Berichtigungsbeschluss
hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Marburg am 24. November 2008 durch den Richter am Sozialgericht Dr. Pawlita beschlossen:
Das mit Datum vom 10.10.2008 ausgefertigte Urteil ist zu berichtigen.
Urteilsdatum ist der 08.10.2008.
Das Urteilsdatum war aufgrund der Verwendung von durch die EDV vorgefertigter Rubrumsschablonen offensichtlich fehlerhaft angegeben worden und daher nach § 138 SGG zu berichtigen.
2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Sie hat der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten wird abgelehnt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Widerspruchs der Klägerin gegen die der Beigeladenen zu 2) erteilte Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V.
Die 1959 geborene und jetzt 48 jährige Klägerin ist seit 1993 Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe und verfügt seit 1997 über die zusätzliche Weiterbildung in der gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin. Seit 1997 ist sie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt, Niedersachsen zugelassen. Im Jahr 1999 wurde ihr von der Ärztekammer Niedersachsen die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V erteilt.
Die Klägerin beantragte unter Datum vom 03.09.2004, bei der Beklagten am 14.09. eingegangen, die Genehmigung zur Durchführung von reproduktionsmedizinischen Leistungen in C-Stadt. Sie führte aus, durch ihre langjährige umfassende Tätigkeit könne sie ein hochqualifiziertes, gut eingearbeitetes Team anbieten, das auf erfolgreiche Qualitätssicherung, ein umfassendes Spektrum über Diagnostik und Therapien und einen, auf modernsten internationalen Erkenntnisstand basierenden Laborstatus zurückgreifen könne. Im Vordergrund stehe aus ihrer Sicht allerdings, den durch den bislang unerfüllten Kinderwunsch stark belasteten Paaren eine sehr persönliche und individuelle, wenn natürlich auch standardisierte Behandlung anbieten zu können. Die Genehmigung beantragte die Klägerin für eine Zweitpraxis.
Mit Bescheid vom 29.11.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung von künstlichen Befruchtungen in C-Stadt ab, weil die IVF/IT-Kommission nach eingehenden Beratungen dem Antrag nicht habe zustimmen können.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2004, bei der Beklagten eingegangen am 20.12.2004 Widerspruch ein. Sie trug vor, der Bescheid entspreche nicht den Begründungsanforderungen. Die Kommission hätte sich zumindest damit befassen müssen, ob dem Antrag aus Sicherstellungsgründen stattzugeben sei. Sollte Rechtsgrundlage § 121a SGB V der Entscheidung sein, so weise sie darauf hin, bereits über eine entsprechende Genehmigung zu verfügen. Es hätte deshalb nur noch einer Entscheidung darüber bedurft, ob auf der Grundlage der Berufsordnung ein entsprechender Sicherstellungsbedarf gegeben sei oder nicht. Dieser sei zweifellos vorhanden. Unter Datum vom 12.06.2006 trug sie weiter vor, eine Zuständigkeit der Beklagten sei nur gegeben, wenn man der Auffassung sei, dass für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten durchgeführt werden, eine gesonderte Genehmigung erforderlich sei. Durch eine ausgelagerte Tätigkeit seien keinerlei Beeinträchtigungen in der Versorgung der Patientinnen zu befürchten.
In der Folgezeit ergänzte die Klägerin ihren Antrag und reichte verschiedene Unterlagen ein.
Mit Bescheid vom 22.09.2006 genehmigte die Beklagte der Frau Dr. med. U. C die Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V am Medizinischen Versorgungszentrum für Reproduktionsmedizin am Klinikum C-Stadt.
Mit weiterem Bescheid vom 22.09.2006 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag sei nicht genehmigungsfähig. Eine Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen liege nicht vor. Die Klägerin habe zwar in Niedersachsen an den zuständigen Zulassungsausschuss einen Antrag auf Genehmigung einer Zweitpraxis gestellt. Diese sei jedoch abschlägig beschieden worden. Nach ihren eigenen Angaben sei in dieser Sache nunmehr ein Verfahren beim SG Hannover unter dem Aktenzeichen S 4 KA 252/03 anhängig. Der Planungsbereich C-Stadt-Stadt sei sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum jetzigen Zeitpunkt für Frauenärzte als überversorgtes Gebiet ausgewiesen. Die zur Nutzung der Genehmigung notwendige Zulassung könne insoweit nicht erteilt werden. Hinweise auf Übernahme eines Vertragsarztsitzes lägen zudem nicht vor. Soweit der Gesetzgeber eine Änderung beabsichtige, sei das Vertragsarzt-Änderungsgesetz noch nicht verabschiedet worden. Es bestehe im Übrigen kein Bedarf. In C-Stadt gäbe es bereits eine genehmigte IVF-Einrichtung. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für Frau Dr. C habe seitens der Klägerin kein genehmigungsbedürftiger Antrag vorgelegen. Ferner wies sie darauf hin, dass die lediglich privatärztliche IVF-Behandlung nicht genehmigungsbedürftig sei, sondern lediglich gegenüber der Ärztekammer angezeigt werden müsse.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 24.10.2006 Widerspruch ein. Sie trug vor, der Genehmigungsbescheid für Frau Dr. C liege ihr nicht vor. Sie habe bereits zuvor einen Antrag gestellt gehabt. Es reiche aus, dass sie überhaupt als Vertragsärztin zugelassen sei. Einer Zulassung durch die Kassenärztlichen Vereinigung Hessen bedürfe es nicht.
Mit Bescheid vom 20.12.2006 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 22.09.2006 für Frau Dr. C an.
Die Beigeladene zu 2) trug unter Datum vom 15.11.2006 vor, der Widerspruch der Klägerin sei unzulässig und daher zurückzuweisen. Es bestehe auch kein Recht der Klägerin auf Einsichtnahme in die Akten, soweit sie die Genehmigungserteilung von ihr betreffe. Es sei ferner die sofortige Vollziehung der Genehmigung anzuordnen. Der Klägerin fehle es an einer Widerspruchsbefugnis. Eine Genehmigung nach § 121a SGB V unterliege keiner Bedarfsplanung. Das Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit könne mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben nur im Sinne der von den Verwaltungsgerichten für die erste Stufe der Bedarfsprüfung von Krankenhäusern entwickelten Voraussetzungen überprüft werden. Bedarfsgerecht sei danach ein Krankenhaus, wenn die von ihm angebotenen Leistungen neben denjenigen anderer Krankenhäuser geeignet seien, den vorhandenen Bedarf zu decken. Angesichts der fehlenden Widerspruchsbefugnis habe die Klägerin auch keine Berechtigung zur Einsichtnahme in die Akten betreffend ihr Genehmigungsverfahren.
Die Klägerin erwiderte hierauf unter Datum vom 04.01.2007, auf die Auslegung des § 121a SGB V komme es allenfalls am Ende des Rechtswegs an, wenn sich die Frage stelle, ob die gesetzliche Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Als Konkurrentin habe sie auch ein Akteneinsichtsrecht. Deshalb sei ihr auch der Genehmigungsbescheid für Frau Dr. C übersandt worden. Bis zum 31.12.2006 sei die Erteilung einer Genehmigung an einem MVZ nach § 121a SGB V nicht möglich gewesen. Eine Änderung habe erst das Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz gebracht. Sie habe ursprünglich im Jahre 2001 einen Antrag gestellt, aber auch ihr Schreiben vom 03.09.2004 genieße in zeitlicher Hinsicht Priorität.
Mit Schreiben vom 26.01.2007 vertiefte die Beigeladene zu 2) ihre Rechtsansicht, worauf die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.03.2007 erwiderte.
Die Beklagte verband alle drei Widerspruchsverfahren und wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2007 die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch hinsichtlich der Ablehnung ihres Antrages auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin verfüge weder über eine Zulassung noch über eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in Hessen. Dies sei aber Voraussetzung, um eine Abrechnungserlaubnis zu erhalten. Dies folge aus dem Wortlaut des § 121a SGB V a. F. Die Zulassung in Niedersachsen reiche nicht aus. Selbst nach Inkrafttreten des Vertragsarztrechts-Änderungsgesetzes werde seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen für die Erteilung einer Ermächtigung für den jeweiligen Zweitstandort eine Bedarfsanalyse vorgenommen. Eine bereits in einem anderen Bundesland erteilte Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung strahle also nicht automatisch auf den in C-Stadt angestrebten Standort einer Zweitpraxis aus. Aufgrund der gegenwärtigen Überversorgung sei auch davon auszugehen, dass ein ggf. gestellter Ermächtigungsantrag erfolglos bleiben werde. Ein weiterer Bedarf bestehe nicht. Frau Dr. C habe die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen. Auch eine Genehmigung unter Auflagen oder eine bedingte Genehmigung sei nicht in Betracht zu ziehen gewesen. Die Klägerin habe keinen Nachweis für einen Antrag auf Ermächtigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen erbracht. Die Sicherstellung der Versorgung in C-Stadt habe die Klägerin nicht dargelegt. Es sei keine ausreichende Vertreterregelung aufgezeigt worden, wie eine Versorgung der Patienten zu den Zeiten, in denen die Klägerin an ihrem Hauptsitz in A Stadt tätig sei, sichergestellt werde. Den Nachweis einer leistungsfähigen Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sei nicht erbracht worden. Das Ziel der geplanten Arbeitsgruppe in der Zweitpraxis in C-Stadt sei dasselbe wie in der Hauptpraxis in A-Stadt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei ausgeschlossen, dass eine Leitung der Arbeitsgruppe sowohl in A-Stadt als auch in C Stadt leistungsfähig durchgeführt werden könne. Jedenfalls in Urlaubs- oder Krankheitszeiten bestehe keine ausreichende Vertretung.
Den Widerspruch gegen die Genehmigung des C. wies die Beklagte als unzulässig zurück. Aus der Zusendung eines Informationsschreibens vom 22.09.2006 nebst Rechtsbehelfsbelehrung für die Genehmigung des MVZ ergebe sich nicht automatisch die Zulässigkeit des Widerspruchs. Die Klägerin sei durch den Genehmigungsbescheid des MVZ C-Stadt nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG analog. § 121a Abs. 1 SGB V a. F. binde die Durchführung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung an die Berechtigung zur Teilnahme an der ambulanten oder stationären Versorgung. Zusätzlich sei eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Lägen mehrere geeignete Bewerbungen vor, müsse eine Auswahlentscheidung anhand gesundheits- und patientenorientierter Kriterien getroffen werden. Eine solche Situation habe aber gerade nicht vorgelegen. Eine Eignung der Klägerin sei während des Genehmigungsverfahrens nicht nachgewiesen worden. Der Ausschluss eines Anspruchs auf Genehmigung sei mit Artikel 12 GG vereinbar, der sich nur auf eine bestimmte Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beziehe und für diese Leistung anzuerkennende Gründe des Gemeinwohls die Konzentration der Leistungserbringung auf ausgewählte Ärzte und Einrichtungen rechtfertigten. Eine Widerspruchsbefugnis lasse sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.08.2004 ableiten. Darüber hinaus sei auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu verneinen. Ihrem Begehren sei bereits durch den Widerspruch gegen den eigenen Ablehnungsbescheid entsprochen worden. Im Übrigen sei der Widerspruch auch nicht begründet. Selbst bei einer echten Bewerberkonkurrenz wäre die Genehmigung des MVZ C-Stadt bei gleichzeitiger Ablehnung der Klägerin eine ermessenfehlerfreie Entscheidung gewesen. Der Bedarf sei auch eher rückläufig wegen der geringeren Kostenübernahmen seitens der gesetzlichen Krankenversicherung.
Dem Informationsschreiben komme kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Dem Begehren der Klägerin wäre jedenfalls bereits durch den eingelegten Widerspruch Rechnung getragen.
Hiergegen hat die Klägerin am 02.08.2007 beim Sozialgericht Kassel die Klage erhoben. Das Sozialgericht Kassel hat mit Beschluss vom 16.08.2007, Aktenzeichen S 12 KR 244/07 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Marburg verwiesen, in dem das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 381/07 geführt wurde.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.09.2007 das hier vorliegende Verfahren bezüglich des Widerspruchs der Klägerin gegen die Genehmigung nach § 121a SGB V für die Beigeladene zu 2) unter dem oben angegebenen Aktenzeichen abgetrennt.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.09.2007 die Beiladung ausgesprochen.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, weder die Beklagte noch die Beigeladene zu 2) machten Rechtspositionen geltend, die geeignet wären, die Akteneinsicht gemäß § 120 Abs. 3 SGG zu beschränken oder zu versagen. Ein Geheimhaltungsinteresse bestehe auch nicht, weil ihr der aktualisierte Antrag der Beigeladenen zu 2) vom 12.06.2007 vorliege. Dieser Antrag sei im Übrigen erst gestellt worden, nachdem sie mit Schreiben vom 25.05.2007 darauf hingewiesen habe, dass die Leitende Ärztin, der die Genehmigung erteilt worden sei, zwischenzeitlich in Mallorca tätig sei. Die IVF-Kommission habe die Beschlusslage am 04.06.2007 nicht für ausreichend erachtet. Eine Konkurrenzsituation bestehe unabhängig von einer Ermächtigung gem. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV, da sie die gleiche Genehmigung begehre. Allenfalls könne geprüft werden, ob sie kurzfristig in der Lage wäre, eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten, also leistungsfähig sei. Dies sei bei ihr der Fall. Ihr Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis sei noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden, das Widerspruchsverfahren sei noch anhängig. Jedenfalls sei der Beigeladenen zu 2) die Genehmigung willkürlich erteilt worden. Der Berufungsausschuss habe bisher die Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht bestätigt und der Beigeladenen zu 2) aufgegeben, zu ihrer Leistungsfähigkeit Stellung zu nehmen.
Die Klägerin beantragt,
die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V für das C. vom 22.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin besitze kein Einsichtsrecht in die bei ihr über die Beigeladene zu 2) im Rahmen der nach § 121a SGB V erteilten Genehmigung geführten Verwaltungsakten. Mangels Zulassung sei die Klägerin keine Konkurrentin und könne somit nicht als Beteiligte i. S. d. § 120 SGG ein rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht geltend machen. Dem Gericht seinen deshalb auch nicht die das Genehmigungsverfahren der Beigeladenen zu 2) betreffenden Verwaltungsakten vorgelegt worden, sondern nur die das Verfahren der Klägerin betreffenden Verwaltungsakten. Zur Begründung verweise sie auch ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Eine drittschützende Wirkung ergebe sich weder aus § 121a SGB V noch aus Art. 12 GG.
Die Beigeladene zu 2) führt aus, der Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht sei zurückzuweisen. Die Klägerin sei am Genehmigungsverfahren der Beigeladenen zu 2) weder beteiligt gewesen, noch habe sie ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Es bestehe kein echtes Konkurrenzverhältnis. Das Recht zur Akteneinsicht könne im Gerichtsverfahren nicht weiter reichen als im Verwaltungsverfahren. Ggf. sei die Akteneinsicht der Klägerin entsprechend zu beschränken. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe seitens der Klägerin weise sie zurück. Für eine strenge Bedarfsprüfung im Rahmen des § 121a SGB V fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die ihr erteilte Genehmigung stehe deshalb einer Genehmigung der Klägerin nicht entgegen. Voraussetzung einer Genehmigung sei aber eine Zulassung im betroffenen Gebiet, die vorrangig zu klären sei. Bei der Genehmigung nach § 121a SGB V gehe es nicht um den Teilnahmestatus, sondern um eine qualifikationsgebundene Zusatzgenehmigung. Das für eine defensive Konkurrentenklage erforderliche Vorrang-Nachrangverhältnis zwischen der Klägerin und ihr liege nicht vor. Es fehle auch an der erforderlichen Tätigkeit im selben räumlichen Bereich. Selbst bei Willkür komme eine Anfechtung nicht in Betracht.
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht kein Akteneinsichtsrecht der Klägerin, abgesehen von deren eigenem Antragsverfahren. Es liege kein echtes Konkurrenzverhältnis vor, da eine echte Bedarfsprüfung nicht stattfinde. Die Klage sei auch unzulässig, da die Klägerin bisher nicht über die zwingend erforderliche vertragsärztliche Zulassung bzw. Ermächtigung in Hessen verfüge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in der Besetzung mit zwei Vertretern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandeln und entscheiden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Sie konnte dies ohne mündliche Verhandlung tun, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22.09.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2007 als unzulässig zurückgewiesen. Die Klägerin hat keine Widerspruchsbefugnis.
Die Einlegung eines Widerspruchs setzt gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG analog voraus, dass eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt als möglich erscheint. Soweit der gegenüber einem Dritten, hier der Beigeladenen zu 2), erlassene Verwaltungsakt angefochten wird, muss es zumindest möglich sein, dass die Klägerin mittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird. Es müssen rechtliche Interessen berührt sein, nicht nur berechtigte Interessen. Finanzielle, wirtschaftliche oder ideelle Interessen genügen nicht. Es muss eine Rechtsvorschrift vorhanden sein, auf die die Klägerin sich beruft, die auch ihre Individualinteressen zu schützen bestimmt ist (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, Rn. 14). Deshalb muss als Zulässigkeitsvoraussetzung die Möglichkeit einer Verletzung eigener materiellrechtlicher Rechtspositionen dargetan werden (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R – juris Rn. 16).
§ 121a SGB V kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin nicht die Eignungsvoraussetzungen erfüllt und somit kein echtes Konkurrenzverhältnis zur Beigeladenen zu 2) vorliegt. Insofern weist die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für die Beigeladene zu 2) Genehmigungsreife nicht vorlag. Von daher bestand für die Beigeladene zu 2) ein Rechtsanspruch auf Genehmigung und war der Beklagten kein Ermessen bzgl. der Auswahl aus mehreren Bewerbern eingeräumt (vgl. BSG, Urt. v. 28.09.2005- B 6 KA 60/03 R - SozR 4-1300 § 32 Nr.1 = MedR 2006, 370 = USK 2005-124, juris Rn. 17 ff.). Für eine Bewerberkonkurrenz i. S. des § 121a SGB V reicht es nicht aus, dass ein Genehmigungsantrag gestellt wurde. Der Bewerber muss vielmehr in der Lage sein, nach Erteilung der Genehmigung die genehmigten Leistungen tatsächlich zu erbringen. Nur wenn er alle Genehmigungsvoraussetzunge erfüllt und als alleiniger Bewerber einen Rechtsanspruch auf Genehmigung hätte, besteht eine Bewerberkonkurrenz zu einem Mitbewerber, der seinerseits alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Für die Klägerin, die weder damals noch gegenwärtig über eine Befugnis zur Erbringung von vertragsärztlichen Leistungen am Standort C-Stadt verfügte bzw. verfügt, lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Von daher handelte es sich bei ihrem Widerspruch nicht um einen "offensiven" Widerspruch und besteht nicht schon aus einer Mitbewerberposition heraus eine Widerspruchsbefugnis (vgl. zur "echten" offensiven Konkurrentenklage BSG, Urt. v. 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 10 = GesR 2007, 369 MedR 2007, 499 = NZS 2008, 105, juris Rn. 16; Steinhilper, MedR 2008, S. 498 ff., 500 unter Nr. 3.).
Die Genehmigung nach § 121a wird für einen bestimmten Vertragsarztsitz erteilt. Soweit die Klägerin begehrt, in C-Stadt, im Bezirk der Beklagten und Beigeladenen zu 1), Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durchzuführen, ist Voraussetzung hierfür, dass die Klägerin überhaupt berechtigt ist, in C-Stadt vertragsärztlich tätig zu sein. Die Klägerin, die keinen Vertragsarztsitz in Hessen hat, kann allenfalls nach § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) in der Fassung des Vertragsarztrechts-Änderungsgesetzes (Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze – VÄndG) vom 22.12.2006 (BGBl. I, S. 3439) tätig werden. Es kann hier dahinstehen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Genehmigung einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk sie die Tätigkeit aufnehmen will, hier den Beigeladenen zu 2), bzw. Berufungsausschuss hat. Maßgeblich ist jedenfalls, dass eine solche Genehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nach § 121a SGB V vorliegt bzw. dass sich die Anwartschaft auf eine Genehmigung so verdichtet hat, dass der Erteilung der vertragsarztrechtlichen Genehmigung für das Betreiben einer Zweitpraxis nichts mehr im Wege steht.
§ 121a SGB V nennt als Voraussetzung nicht ausdrücklich, dass der betreffende Arzt für den Tätigkeitsort auch eine vertragsärztliche Zulassung bzw. Ermächtigung bzw. Erlaubnis zum Betreiben einer Zweitpraxis haben muss. Nach Auffassung der Kammer setzt § 121a SGB V jedoch von selbst voraus, dass eine solche Möglichkeit zur Erbringung vertragsärztlicher Leistung an dem Ort, an dem die Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erbracht werden soll, bestehen muss. § 121a SGB V betrifft ausschließlich Maßnahmen gesetzlich versicherter Personen. Nach § 121a Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen die Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur von nach § 95 Abs. 1 SGB V bzw. § 108 SGB V zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Hierfür reicht aber nicht aus, dass überhaupt eine Zulassung aus dem ambulanten bzw. stationären Bereich tätiger Leistungserbringer vorliegt, sondern die Zulassung muss auch für den Ort, an dem die Maßnahmen zu Herbeiführung einer Schwangerschaft erbracht werden sollen, vorliegen. Ansonsten würde eine Genehmigung nach § 121a SGB V erteilt werden, die aber nach vertragsarztrechtlichen bzw. krankenversicherungsrechtlichen Grundbestimmungen den Leistungserbringern nicht erlauben würden, diese Leistungen auch tatsächlich zu erbringen. Andererseits beinhaltet § 121a SGB V auch nicht die vertragsarztrechtliche bzw. krankenversicherungsrechtliche Zulassung bzw. Erlaubnis, an dem Ort, für den die Genehmigung nach § 121a SGB V erteilt wird, auch diese Leistungen tatsächlich zu erbringen. § 121a SGB V stellt lediglich ergänzende qualitative Voraussetzungen für die Erbringung dieser Maßnahmen auf. Die Einführung der Regelung des § 121a SGB V beabsichtigte die Begrenzung der künstlichen Befruchtung auf Leistungserbringer, welche durch ein besonderes, in der gesetzlichen Krankenversicherung einzigartiges Zulassungsverfahren einer besonderen Kontrolle unterworfen sind. Hintergrund ist die Sicherstellung der Beachtung der Schutzvorschriften des Embryonenschutzgesetzes bei der Durchführung der künstlichen Befruchtung (vgl. Köhler-Hohmann in juris PK-SGB V, 2008, § 121a, Rdnr. 18). Weder vom Wortlaut, der Systematik noch vom Sinn und Zwecke der Regelung und ihrer Entstehungsgeschichte kann daher entnommen werden, dass die Genehmigung nach § 121a SGB V zugleich die Genehmigung für das Betreiben einer Zweigpraxis enthält.
Die Genehmigung nach § 121a SGB V macht deshalb nur Sinn, wenn zum Genehmigungszeitpunkt auch die vertragsarztrechtliche Ermächtigung bzw. Erlaubnis zum Betreiben einer Zweigpraxis am Ort der Durchführung der Maßnahmen besteht, soweit sich an diesem Ort nicht auch der Praxissitz befindet. Bei der Klägerin war dies weder zum Antrags- noch Genehmigungszeitpunkt der Fall noch ist dies zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall.
Die Erteilung einer Befugnis zur Erbringung der Leistungen am Standort, für den die Genehmigung erteilt wird, ist vorgreiflich. Handelt es sich um einen Leistungserbringer, der am Ort zugelassen ist oder über eine entsprechende Zweigpraxisgenehmigung verfügt, so kommt es zu keiner Konkurrenz mit einem Verfahren nach § 121a SGB V. Verfügt der Antragsteller aber über keinen Vertragsarztsitz am Standort, an dem die künstlichen Befruchtungen durchgeführt werden sollen, so bedarf er einer Zweigpraxisgenehmigung nach § 24 Ärzte-ZV. Hierüber haben die Zulassungsgremien bzw. die Beigeladene zu 1) zu entscheiden. Ein zwingender Rechtsanspruch auf eine Genehmigung besteht nicht. Die unter Umständen komplexe Überprüfung der Voraussetzungen nach § 121a SGB V, die auch entsprechende Investitionen eines Antragstellers voraussetzt, würde dann ins Leere laufen, soweit eine Zweigpraxisgenehmigung nicht erteilt wird. Ebf. könnte eine längere Blockade des Genehmigungsverfahrens nach § 121a SGB V eintreten, wäre die Beklagte verpflichtet, ein evtl. Rechtsmittelverfahren über eine Zweigpraxisgenehmigung abzuwarten. Mitbewerber mit "Genehmigungsreife" würde ihr Rechtsanspruch versagt werden. Einer Widersprüchlichkeit der Verfahren nach § 121a SGB V und § 24 Ärzte-ZV wird dadurch vermieden, dass eine evtl. Zweigpraxisgenehmigung mit der Nebenbestimmung erteilt wird, die sicherstellt, dass die Zweigpraxisgenehmigung Bedeutung erst nach Erteilung einer Genehmigung nach § 121a SGB V erhält.
Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG aus.
Soweit aber eine "echte" Konkurrenzsituation nicht gegeben ist, besteht keine Widerspruchsbefugnis, da die Klägerin dadurch in ihren Rechten nicht berührt wird.
Nach allem ist der angefochtene Bescheid, soweit er Gegenstand dieses Verfahrens wurde, rechtmäßig und war die Klage daher abzuweisen.
Der Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten war abzulehnen.
Die Kammer hat bereits im Beschluss ihres Vorsitzenden vom 12.09.2008 ausgeführt, bei der Überprüfung der der Beigeladenen zu 2) erteilten Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V komme es nicht auf die Überprüfung einer Ermessensentscheidung nach § 121a SGB V an. Wie bereits ausgeführt, fehlt es der Klägerin bereits an einer Widerspruchsbefugnis. Entscheidungserheblich war allein der Umstand, dass die Klägerin nicht berechtigt war und ist, am Standort C-Stadt vertragsärztliche Leistungen zu erbringen. Die Gründe hierfür liegen ausschließlich in der Sphäre der Klägerin. Von daher waren die die Beigeladene zu 2) betreffenden Unterlagen für den Rechtsschutz und für eine Entscheidung der Kammer nicht notwendig und waren die Interessen der Beigeladenen zu 2), die einer Akteneinsicht ausdrücklich widersprochen hat, höher zu bewerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen zu 2) waren nicht erstattungsfähig, da keine echte Konkurrenzsituation vorliegt.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------
Berichtigungsbeschluss
hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Marburg am 24. November 2008 durch den Richter am Sozialgericht Dr. Pawlita beschlossen:
Das mit Datum vom 10.10.2008 ausgefertigte Urteil ist zu berichtigen.
Urteilsdatum ist der 08.10.2008.
Das Urteilsdatum war aufgrund der Verwendung von durch die EDV vorgefertigter Rubrumsschablonen offensichtlich fehlerhaft angegeben worden und daher nach § 138 SGG zu berichtigen.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved