Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 230/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 73/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für das erstinstanzliche Verfahren Kosten nicht zu erstatten sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Alleinerbin der am 31. Dezember 2003 verstorbenen früheren Klägerin H D (Verstorbene), welche im Pflegeheim "Haus N" (Haus N) lebte, welches zunächst vom D e.V. (D) und ab 1. Februar 2003 von der Beigeladenen betrieben wurde. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2002 gegenüber dem D für das Haus N bestimmt hatte, dass bis zum 10. Dezember 2004 weiterhin keine Umlage investiver Aufwendungen auf die Pflegeplätze zulässig sei, und der damalige Insolvenzverwalter des D den Beklagten mit Schreiben vom 18. November 2002 ermächtigt hatte, alle erforderlichen Gespräche und Verhandlungen mit der "A GmbH" aufzunehmen, erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 13. November 2002 mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ab Februar 2003 in Höhe von 16,21 EUR pro Berechnungstag (BT) für Einbettzimmer und in Höhe von 13,51 EUR/ BT für Zweibettzimmer für die Pflegeeinrichtung Haus N. Die Beigeladene forderte mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 und dann - unter Beifügung des vorgenannten Bescheids – mit Schreiben vom 30. Januar 2003 von der Verstorbenen mit Wirkung ab 1. Februar 2003 neben dem Pflegeentgelt für die Belegung eines Doppelzimmers ein Investitionsentgelt von 13,51 EUR/ BT. Dem trat die Verstorbene mit der Begründung entgegen, dass die Beigeladene im Zeitpunkt der Beantragung der Zustimmung noch gar nicht Heimträger gewesen sei und deshalb für den Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen nicht aktivlegitimiert gewe-sen sei.
Die Verstorbene hat am 9. April 2003 zum Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2002 wegen Nichtigkeit aufzuheben und für unwirksam zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. April 2003 wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ans Sozialgericht Berlin verwiesen. Die Verstorbene hat die Meinung vertreten, dass sie klagebefugt sei; die streitentscheidende Vorschrift des § 82 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) habe dritt-schützende Wirkung, was sich in Berlin jedenfalls aus § 30 der Berliner Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung (PflegEföVO) ergebe, welcher den Drittschutz deutlich zum Ausdruck bringe. Die Klage sei auch begründet. Der Beigeladenen habe es für die Beantragung der Zu-stimmung zu den gesondert berechenbaren Aufwendungen an der Aktivlegitimation gefehlt. Insbesondere reiche eine vom Insolvenzverwalter des früheren Heimträgers erteilte Ermächtigung des Beklagten, alle erforderlichen Gespräche und Verhandlungen mit der A aufzuneh-men, nicht aus. Ferner leide die Zustimmung an einem besonders schweren Fehler, weil vom Beklagten nicht geprüft worden sei, ob die ab 1. Februar 2003 zugrunde gelegte Miete bezie-hungsweise Pacht dem orts- und marktüblichen Niveau entspreche, wie es § 27 Abs. 1 PflegEföVO verlange. Ferner stehe der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2002 dem Bescheid vom 4. Dezember 2002 entgegen.
Der Beklagte ist der Klage mit dem Vorbringen entgegengetreten, dass es der Klage bereits an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Soweit sich Heimbewohner gegen die Inanspruchnahme auf Investitionsentgelte zur Wehr setzen wollten, könnten sie sich auf die der Pflegeeinrich-tung obliegenden Erläuterungs- und Ankündigungspflichten nach § 7 Abs. 3 des Heimgesetzes (HeimG) und die Erörterungspflichten nach § 7 Abs. 4 HeimG berufen und seien hierfür gegebenenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. März 2008 mit der Begründung abgewiesen, dass die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig sei.
Die Klägerin hat am 3. April 2008 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt, der angefochtene Gerichtsbescheid habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beigeladene im Zeitpunkt der Beantragung der Zustimmung noch gar nicht Heimträ-gerin gewesen sei. Die Berufungserwiderung sei wegen verspäteter Einreichung unbeachtlich. Die Klägerin beantragt wörtlich,
den Gerichtsbescheid vom 20. März 2008 abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2002 an die Beigeladene zum Geschäftszeichen ... wegen Nichtigkeit aufgehoben wird und unwirksam ist.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt dem klägerischen Berufungsvorbringen im Wesentlichen mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen entgegen. Die Beigeladene schließt sich diesem Vorbringen an.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz Fernbleibens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten vom Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren.
Die nach § 143 SGG statthafte, gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Klage nach dem Gesamtvorbringen bei der nach § 123 SGG gebotenen sach- und interessengerechten Auslegung als Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 SGG oder als Nichtigkeitsfeststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG anzusehen ist. Jedenfalls fehlt es an der gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 SGG für die Anfechtungsklage ausdrücklich erforderlichen Klagebefugnis, welche auch bei einer Nichtigkeitsfest-stellungsklage gegeben sein muss (Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 55 Rn. 3). Das in § 55 Abs. 1 SGG für die Nr. 1 bis 4 zusätzlich geforderte "berechtigte Interesse" an der erstrebten Feststellung ist nämlich nicht gleichbedeutend mit einem "rechtlichen Interesse", sondern schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht schon, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit die
Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist insoweit zur Vermeidung einer dem Prozessrecht fremden Popularklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs. 1 S. 2 SGG hinsichtlich einer Klagebefugnis heranzuziehen (vgl. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 2. August 2001 – B 7 AL 18/00 R -, zitiert nach juris Rn. 11). Die Klagebefugnis setzt zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung voraus und ist nicht gegeben, wenn unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens eine Verletzung eigener Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Sichtweise in Betracht zu ziehen ist (etwa BSG, Urteil vom 29. November 1995 – 3 RK 36/94 -, zitiert nach juris Rn. 19). Dies bedeutet in Drittrechtsverhältnissen wie dem vorliegenden, dass der Dritte eine eigene Rechtsbetroffenheit behaupten und diese möglich sein muss. Eine solche setzt rechtliche geschützte Interessen voraus, die vom Schutzzweck der zugrunde liegenden Norm erfasst sind (BSG, Urteil vom 2. August 2001 a.a.O.).
Hieran gemessen fehlt es an der Klagebefugnis der Klägerin. Ihre Interessen werden nicht vom Schutzzweck des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden § 82 Abs. 3 SGB XI erfasst.
Nach Satz 1 der Vorschrift kann die Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gesondert berechnen, soweit keine vollständige Deckung durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI gegeben ist. Nach Satz 2 gilt das Gleiche, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Nach § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 SGB XI bedarf die gesonderte Berechnung der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Nach § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SGB XI wird das Nähere hierzu, insbesondere auch Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen durch
Landesrecht bestimmt.
Hinsichtlich der Frage des Schutzzwecks dieser Vorschrift folgt der Senat der Rechtsprechung des BSG, wonach die Gesamtregelung des § 82 Abs. 3 SGB XI einen Ausgleich bewirken soll, wenn die in § 9 Satz 1 SGB XI vorgesehene öffentliche Förderung der Pflegeinfrastruktur durch die Länder ganz oder teilweise unterbleibt, weil in diesen Fällen eine Refinanzierung der ungedeckten Investitionskosten über die Pflegevergütung oder über das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI ausgeschlossen ist. Das Fehlen einer solchen Ausgleichsmöglichkeit würde einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die
verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Träger von Pflegeeinrichtungen aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bedeuten. § 82 Abs. 3 SGB XI soll den Betreibern von Pflegeeinrichtungen im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG vielmehr eine rechtliche Grundlage für die Refinanzierung der gesamten nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen geben. Zwar obliegt dem Landesgesetzgeber gemäß § 9 Satz 1 SGB XI die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur sorgt; jedoch ist durch
Bundesrecht auch für den Landesgesetzgeber bindend festgelegt, dass nicht durch Landesmittel abgedeckte Investitionsmaßnahmen von Pflegeeinrichtungen anteilig auf die Heimbewohner umgelegt werden können, soweit diese betriebsnotwendig sind. Im Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI kann deshalb die bundesrechtlich begründete Befugnis des Betreibers der Pflegeeinrichtung, seine durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren, nicht zur Disposition stehen (BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 3 P 3/07 R –, zitiert nach juris Rn. 16 ff.).
Der Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XI liegt vielmehr darin, den Pflegeeinrichtungsträgern eine kostendeckende Finanzierung zu ermöglichen, nämlich einerseits durch öffentliche Förderung und andererseits durch gesondert zu berechnende betriebsnotwendige Aufwendungen (so etwa Mühlenbruch in: Hauck/ Noftz, Sozialgesetzbuch SGB XI, 31. Lieferung August 2008, K § 82 Rn. 21 ff.). Das Verbot einer Refinanzierung eines Teils der notwendigen Betriebsaufwendungen über die Heimentgelte liefe auf einen Wettbewerbsnachteil hinaus, der über denjenigen noch hinausgeht, der ohnehin mit der Forderung von höheren Heimentgelten aufgrund der höheren Kosten verbunden ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R -, zitiert nach juris Rn. 19 und 27). Dies würde dem Anliegen des Gesetzgebers, für die Versorgung der pflegebe-dürftigen Personen einen Markt zu eröffnen, auf dem vorrangig frei gemeinnützige und private Träger im Wettbewerb tätig werden, zuwiderlaufen.
Hieran gemessen ist § 82 Abs. 3 SGB XI dem Schutzzweck nach nicht den Interessen der Heimbewohner, sondern denjenigen der Pflegeeinrichtung zu dienen bestimmt. Allein der Umstand, dass die Heimbewohner durch die Vorschaltung des Zustimmungsverfahrens nach § 82 Abs. 3 SGB XI mittelbar davor geschützt werden, nicht auf Investitionsentgelte in Anspruch genommen zu werden, welche bereits durch öffentliche Förderung gedeckt sind, reicht für die Annahme der Klagebefugnis nicht aus. Dies wird vor allem daran deutlich, dass die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 SGB XI gerade nicht automatisch zur Auferlegung von Investitionsentgelten führt. Vielmehr sind die gesondert berechenbaren Investitionsentgelte zunächst einmal gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 HeimG im Heimvertrag gesondert auszuweisen und haben Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sowie Heimträger nach § 5 Abs. 5 S. 2 HeimG Anspruch auf Anpassung des Heimvertrags, wenn Art, Inhalt oder Umfang der Entgelte nicht den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 HeimG sind Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen des Heims nur zulässig, soweit sie nach der Art des Heims betriebsnotwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden (vgl. Hübsch, Belastung von Bewohnern und Sozialhilfeträgern mit Investitionskosten von Pflegeheimen, NZS 2004, S. 462 ff.), ohne dass etwas dafür ersichtlich ist, dass in einer nach § 82 Abs. 3 SGB XI erteilten Zustimmung eine gegenüber den Heimbewohnern bindende Feststellung der Betriebsnotwendigkeit bestimmter Investitionsaufwendungen liegen könnte. Der in der Zustimmungsentscheidung liegende Verwaltungsakt kann ohnehin nur zwischen den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, also zwischen Behörde und Heimträger, Bindungswirkung entfalten (OLG Celle, Urteil vom 21. März 2001 – 9 U 148/00 -, zitiert nach juris Rn. 13). Soweit der Heimträger von der ihm durch die Erteilung der Zustimmung eingeräumten Befugnis, den Heimbewohnern gegenüber bis zur im Zustimmungsbescheid genannten Höhe Investitionsaufwendungen gesondert berechnen zu dürfen, Gebrauch macht, ist gegebenenfalls in einem Rechtsstreit ausschließlich zwischen Heimbewohnern und Heimträgern zu überprüfen, ob sich der Heimträger gegenüber dem jeweiligen Heimbewohner in den von §§ 5, 7 HeimG gezogenen rechtlichen Grenzen hält und ob die geltend gemachten Investitionsaufwendungen insbesondere betriebsnotwendig sind (Hübsch, a.a.O., S. 465). Vor diesem Hintergrund ist aus dem von der Klägerin angeführten § 30 PflegEföVO ebenfalls nichts für einen Drittschutz des hier streitentscheidenden § 82 SGB XI abzuleiten, zumal die Landesvorschrift, wie das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat, in seiner Schutzaussage nicht weiterreichen kann als ihre in § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SGB XI enthaltene gesetzliche Ermächtigung.
Vor diesem war über die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu entscheiden. Denn diese Punkte betreffen die – bei der hier bestehenden Unzulässigkeit - nicht mehr zu prüfende Begründetheit der Klage. So lässt der Senat dahinstehen, ob die Beigeladene seinerzeit für die Stellung des Zustimmungsantrags aktivlegitimiert war, dem angefochtenen Bescheid der Bescheid vom 8. November 2002 entgegensteht und ob die der Zustimmung zugrunde gelegten Aufwendungen für Pacht beziehungsweise Miete orts- oder marktüblich sind.
Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Verstorbene ist als ursprüngliche Klägerin nicht gemäß § 183 Abs. 1 S. 1 SGG in ihrer Eigenschaft als Versicherte,
Leistungsempfängerin, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) beteiligt gewesen, mit der Folge, dass die Klägerin als ihre Rechtsnachfolgerin gemäß § 183 Abs. 1 S. 2 SGG ebenfalls nicht in den Genuss einer Kostenprivilegierung kommen konnte. Insbesondere macht die Klägerseite im vorliegenden Verfahren nicht aus ihrer Versicherteneigenschaft heraus, sondern in gleicher Weise wie ein sonstiger, gegebenenfalls auch nicht pflegeversicherter Heimbewohner ein Klagerecht geltend. Dies zugrunde gelegt, folgt die Kostentragungspflicht der in der vorliegenden Streitsache unterlegenen Kläge-rin aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Insofern bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung mit der klarstellenden Maßgabe, dass außergerichtliche Kosten insbesondere der Beigeladenen nicht zu erstatteten sind. Es erscheint ausgehend von den hierfür einschlägigen §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO nicht billig, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu einer mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung der Beigeladenen gekommen ist und diese im Übrigen das dortige Verfahren nicht wesentlich gefördert hat. Demgegenüber entspricht es der Billigkeit, der Klägerin im Berufungsverfahren auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich mit der Stellung eines eigenen Antrags in der mündlichen Verhandlung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostentragungsrisiko unterworfen hat.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG gegeben ist.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Alleinerbin der am 31. Dezember 2003 verstorbenen früheren Klägerin H D (Verstorbene), welche im Pflegeheim "Haus N" (Haus N) lebte, welches zunächst vom D e.V. (D) und ab 1. Februar 2003 von der Beigeladenen betrieben wurde. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2002 gegenüber dem D für das Haus N bestimmt hatte, dass bis zum 10. Dezember 2004 weiterhin keine Umlage investiver Aufwendungen auf die Pflegeplätze zulässig sei, und der damalige Insolvenzverwalter des D den Beklagten mit Schreiben vom 18. November 2002 ermächtigt hatte, alle erforderlichen Gespräche und Verhandlungen mit der "A GmbH" aufzunehmen, erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 13. November 2002 mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ab Februar 2003 in Höhe von 16,21 EUR pro Berechnungstag (BT) für Einbettzimmer und in Höhe von 13,51 EUR/ BT für Zweibettzimmer für die Pflegeeinrichtung Haus N. Die Beigeladene forderte mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 und dann - unter Beifügung des vorgenannten Bescheids – mit Schreiben vom 30. Januar 2003 von der Verstorbenen mit Wirkung ab 1. Februar 2003 neben dem Pflegeentgelt für die Belegung eines Doppelzimmers ein Investitionsentgelt von 13,51 EUR/ BT. Dem trat die Verstorbene mit der Begründung entgegen, dass die Beigeladene im Zeitpunkt der Beantragung der Zustimmung noch gar nicht Heimträger gewesen sei und deshalb für den Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen nicht aktivlegitimiert gewe-sen sei.
Die Verstorbene hat am 9. April 2003 zum Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2002 wegen Nichtigkeit aufzuheben und für unwirksam zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. April 2003 wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ans Sozialgericht Berlin verwiesen. Die Verstorbene hat die Meinung vertreten, dass sie klagebefugt sei; die streitentscheidende Vorschrift des § 82 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) habe dritt-schützende Wirkung, was sich in Berlin jedenfalls aus § 30 der Berliner Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung (PflegEföVO) ergebe, welcher den Drittschutz deutlich zum Ausdruck bringe. Die Klage sei auch begründet. Der Beigeladenen habe es für die Beantragung der Zu-stimmung zu den gesondert berechenbaren Aufwendungen an der Aktivlegitimation gefehlt. Insbesondere reiche eine vom Insolvenzverwalter des früheren Heimträgers erteilte Ermächtigung des Beklagten, alle erforderlichen Gespräche und Verhandlungen mit der A aufzuneh-men, nicht aus. Ferner leide die Zustimmung an einem besonders schweren Fehler, weil vom Beklagten nicht geprüft worden sei, ob die ab 1. Februar 2003 zugrunde gelegte Miete bezie-hungsweise Pacht dem orts- und marktüblichen Niveau entspreche, wie es § 27 Abs. 1 PflegEföVO verlange. Ferner stehe der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2002 dem Bescheid vom 4. Dezember 2002 entgegen.
Der Beklagte ist der Klage mit dem Vorbringen entgegengetreten, dass es der Klage bereits an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Soweit sich Heimbewohner gegen die Inanspruchnahme auf Investitionsentgelte zur Wehr setzen wollten, könnten sie sich auf die der Pflegeeinrich-tung obliegenden Erläuterungs- und Ankündigungspflichten nach § 7 Abs. 3 des Heimgesetzes (HeimG) und die Erörterungspflichten nach § 7 Abs. 4 HeimG berufen und seien hierfür gegebenenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. März 2008 mit der Begründung abgewiesen, dass die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig sei.
Die Klägerin hat am 3. April 2008 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt, der angefochtene Gerichtsbescheid habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beigeladene im Zeitpunkt der Beantragung der Zustimmung noch gar nicht Heimträ-gerin gewesen sei. Die Berufungserwiderung sei wegen verspäteter Einreichung unbeachtlich. Die Klägerin beantragt wörtlich,
den Gerichtsbescheid vom 20. März 2008 abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2002 an die Beigeladene zum Geschäftszeichen ... wegen Nichtigkeit aufgehoben wird und unwirksam ist.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt dem klägerischen Berufungsvorbringen im Wesentlichen mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen entgegen. Die Beigeladene schließt sich diesem Vorbringen an.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz Fernbleibens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten vom Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren.
Die nach § 143 SGG statthafte, gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Klage nach dem Gesamtvorbringen bei der nach § 123 SGG gebotenen sach- und interessengerechten Auslegung als Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 SGG oder als Nichtigkeitsfeststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG anzusehen ist. Jedenfalls fehlt es an der gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 SGG für die Anfechtungsklage ausdrücklich erforderlichen Klagebefugnis, welche auch bei einer Nichtigkeitsfest-stellungsklage gegeben sein muss (Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 55 Rn. 3). Das in § 55 Abs. 1 SGG für die Nr. 1 bis 4 zusätzlich geforderte "berechtigte Interesse" an der erstrebten Feststellung ist nämlich nicht gleichbedeutend mit einem "rechtlichen Interesse", sondern schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht schon, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit die
Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist insoweit zur Vermeidung einer dem Prozessrecht fremden Popularklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs. 1 S. 2 SGG hinsichtlich einer Klagebefugnis heranzuziehen (vgl. Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 2. August 2001 – B 7 AL 18/00 R -, zitiert nach juris Rn. 11). Die Klagebefugnis setzt zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung voraus und ist nicht gegeben, wenn unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens eine Verletzung eigener Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Sichtweise in Betracht zu ziehen ist (etwa BSG, Urteil vom 29. November 1995 – 3 RK 36/94 -, zitiert nach juris Rn. 19). Dies bedeutet in Drittrechtsverhältnissen wie dem vorliegenden, dass der Dritte eine eigene Rechtsbetroffenheit behaupten und diese möglich sein muss. Eine solche setzt rechtliche geschützte Interessen voraus, die vom Schutzzweck der zugrunde liegenden Norm erfasst sind (BSG, Urteil vom 2. August 2001 a.a.O.).
Hieran gemessen fehlt es an der Klagebefugnis der Klägerin. Ihre Interessen werden nicht vom Schutzzweck des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden § 82 Abs. 3 SGB XI erfasst.
Nach Satz 1 der Vorschrift kann die Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gesondert berechnen, soweit keine vollständige Deckung durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI gegeben ist. Nach Satz 2 gilt das Gleiche, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Nach § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 SGB XI bedarf die gesonderte Berechnung der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Nach § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SGB XI wird das Nähere hierzu, insbesondere auch Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen durch
Landesrecht bestimmt.
Hinsichtlich der Frage des Schutzzwecks dieser Vorschrift folgt der Senat der Rechtsprechung des BSG, wonach die Gesamtregelung des § 82 Abs. 3 SGB XI einen Ausgleich bewirken soll, wenn die in § 9 Satz 1 SGB XI vorgesehene öffentliche Förderung der Pflegeinfrastruktur durch die Länder ganz oder teilweise unterbleibt, weil in diesen Fällen eine Refinanzierung der ungedeckten Investitionskosten über die Pflegevergütung oder über das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI ausgeschlossen ist. Das Fehlen einer solchen Ausgleichsmöglichkeit würde einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die
verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Träger von Pflegeeinrichtungen aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bedeuten. § 82 Abs. 3 SGB XI soll den Betreibern von Pflegeeinrichtungen im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG vielmehr eine rechtliche Grundlage für die Refinanzierung der gesamten nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen geben. Zwar obliegt dem Landesgesetzgeber gemäß § 9 Satz 1 SGB XI die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur sorgt; jedoch ist durch
Bundesrecht auch für den Landesgesetzgeber bindend festgelegt, dass nicht durch Landesmittel abgedeckte Investitionsmaßnahmen von Pflegeeinrichtungen anteilig auf die Heimbewohner umgelegt werden können, soweit diese betriebsnotwendig sind. Im Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI kann deshalb die bundesrechtlich begründete Befugnis des Betreibers der Pflegeeinrichtung, seine durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren, nicht zur Disposition stehen (BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 3 P 3/07 R –, zitiert nach juris Rn. 16 ff.).
Der Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XI liegt vielmehr darin, den Pflegeeinrichtungsträgern eine kostendeckende Finanzierung zu ermöglichen, nämlich einerseits durch öffentliche Förderung und andererseits durch gesondert zu berechnende betriebsnotwendige Aufwendungen (so etwa Mühlenbruch in: Hauck/ Noftz, Sozialgesetzbuch SGB XI, 31. Lieferung August 2008, K § 82 Rn. 21 ff.). Das Verbot einer Refinanzierung eines Teils der notwendigen Betriebsaufwendungen über die Heimentgelte liefe auf einen Wettbewerbsnachteil hinaus, der über denjenigen noch hinausgeht, der ohnehin mit der Forderung von höheren Heimentgelten aufgrund der höheren Kosten verbunden ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R -, zitiert nach juris Rn. 19 und 27). Dies würde dem Anliegen des Gesetzgebers, für die Versorgung der pflegebe-dürftigen Personen einen Markt zu eröffnen, auf dem vorrangig frei gemeinnützige und private Träger im Wettbewerb tätig werden, zuwiderlaufen.
Hieran gemessen ist § 82 Abs. 3 SGB XI dem Schutzzweck nach nicht den Interessen der Heimbewohner, sondern denjenigen der Pflegeeinrichtung zu dienen bestimmt. Allein der Umstand, dass die Heimbewohner durch die Vorschaltung des Zustimmungsverfahrens nach § 82 Abs. 3 SGB XI mittelbar davor geschützt werden, nicht auf Investitionsentgelte in Anspruch genommen zu werden, welche bereits durch öffentliche Förderung gedeckt sind, reicht für die Annahme der Klagebefugnis nicht aus. Dies wird vor allem daran deutlich, dass die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 SGB XI gerade nicht automatisch zur Auferlegung von Investitionsentgelten führt. Vielmehr sind die gesondert berechenbaren Investitionsentgelte zunächst einmal gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 HeimG im Heimvertrag gesondert auszuweisen und haben Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sowie Heimträger nach § 5 Abs. 5 S. 2 HeimG Anspruch auf Anpassung des Heimvertrags, wenn Art, Inhalt oder Umfang der Entgelte nicht den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 HeimG sind Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen des Heims nur zulässig, soweit sie nach der Art des Heims betriebsnotwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden (vgl. Hübsch, Belastung von Bewohnern und Sozialhilfeträgern mit Investitionskosten von Pflegeheimen, NZS 2004, S. 462 ff.), ohne dass etwas dafür ersichtlich ist, dass in einer nach § 82 Abs. 3 SGB XI erteilten Zustimmung eine gegenüber den Heimbewohnern bindende Feststellung der Betriebsnotwendigkeit bestimmter Investitionsaufwendungen liegen könnte. Der in der Zustimmungsentscheidung liegende Verwaltungsakt kann ohnehin nur zwischen den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, also zwischen Behörde und Heimträger, Bindungswirkung entfalten (OLG Celle, Urteil vom 21. März 2001 – 9 U 148/00 -, zitiert nach juris Rn. 13). Soweit der Heimträger von der ihm durch die Erteilung der Zustimmung eingeräumten Befugnis, den Heimbewohnern gegenüber bis zur im Zustimmungsbescheid genannten Höhe Investitionsaufwendungen gesondert berechnen zu dürfen, Gebrauch macht, ist gegebenenfalls in einem Rechtsstreit ausschließlich zwischen Heimbewohnern und Heimträgern zu überprüfen, ob sich der Heimträger gegenüber dem jeweiligen Heimbewohner in den von §§ 5, 7 HeimG gezogenen rechtlichen Grenzen hält und ob die geltend gemachten Investitionsaufwendungen insbesondere betriebsnotwendig sind (Hübsch, a.a.O., S. 465). Vor diesem Hintergrund ist aus dem von der Klägerin angeführten § 30 PflegEföVO ebenfalls nichts für einen Drittschutz des hier streitentscheidenden § 82 SGB XI abzuleiten, zumal die Landesvorschrift, wie das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat, in seiner Schutzaussage nicht weiterreichen kann als ihre in § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SGB XI enthaltene gesetzliche Ermächtigung.
Vor diesem war über die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu entscheiden. Denn diese Punkte betreffen die – bei der hier bestehenden Unzulässigkeit - nicht mehr zu prüfende Begründetheit der Klage. So lässt der Senat dahinstehen, ob die Beigeladene seinerzeit für die Stellung des Zustimmungsantrags aktivlegitimiert war, dem angefochtenen Bescheid der Bescheid vom 8. November 2002 entgegensteht und ob die der Zustimmung zugrunde gelegten Aufwendungen für Pacht beziehungsweise Miete orts- oder marktüblich sind.
Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Verstorbene ist als ursprüngliche Klägerin nicht gemäß § 183 Abs. 1 S. 1 SGG in ihrer Eigenschaft als Versicherte,
Leistungsempfängerin, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) beteiligt gewesen, mit der Folge, dass die Klägerin als ihre Rechtsnachfolgerin gemäß § 183 Abs. 1 S. 2 SGG ebenfalls nicht in den Genuss einer Kostenprivilegierung kommen konnte. Insbesondere macht die Klägerseite im vorliegenden Verfahren nicht aus ihrer Versicherteneigenschaft heraus, sondern in gleicher Weise wie ein sonstiger, gegebenenfalls auch nicht pflegeversicherter Heimbewohner ein Klagerecht geltend. Dies zugrunde gelegt, folgt die Kostentragungspflicht der in der vorliegenden Streitsache unterlegenen Kläge-rin aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Insofern bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung mit der klarstellenden Maßgabe, dass außergerichtliche Kosten insbesondere der Beigeladenen nicht zu erstatteten sind. Es erscheint ausgehend von den hierfür einschlägigen §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO nicht billig, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu einer mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung der Beigeladenen gekommen ist und diese im Übrigen das dortige Verfahren nicht wesentlich gefördert hat. Demgegenüber entspricht es der Billigkeit, der Klägerin im Berufungsverfahren auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich mit der Stellung eines eigenen Antrags in der mündlichen Verhandlung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostentragungsrisiko unterworfen hat.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG gegeben ist.
Rechtskraft
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