L 9 R 4259/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1731/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4259/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. September 2004 hinaus.

Die 1955 geborene Klägerin, die keine Berufsausbildung absolviert hat und als ungelernte Arbeiterin tätig war, war in Deutschland - mit Unterbrechungen - im Zeitraum vom 05. Oktober 1971 bis 31. Mai 1985 (146 Monate) versicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland hat sie dort weitere rentenrechtliche Zeiten im Jahr 1986 sowie von Januar 1991 bis Dezember 2001 mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den in der Rentenakte enthaltenen Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid vom 18. August 2003 verwiesen.

Die Klägerin leidet im Wesentlichen unter den Folgen einer Teilresektion der Brustdrüse mit Lymphknotenausräumung (Dezember 2001) mit anschließender Chemo- und Strahlentherapie nach Mamma-Karzinom links bei lokalrezidiv- und metastasenfreiem Verlauf, einem Zustand nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms (CTS), einer Darmentzündung und einer Adipositas. Außerdem wurde eine Polypectomie im Darm durchgeführt und eine Dermatomyositis diagnostiziert. Vom griechischen Versicherungsträger hatte die Klägerin - jeweils befristet - Rente nach einem Invaliditätsgrad von 80 % bewilligt erhalten.

Auf Grund ihres Antrags vom 23. September 2002 und eines Gutachtens der griechischen Gesundheitskommission (GK) vom 12. März 2003 und einer Stellungnahme des Dr. G. vom 12. August 2003, der nach der Operation und den folgenden Therapien von einer vorübergehenden Erwerbsminderung auf unter zwei Stunden bis September 2004 ausging, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 18. August 2003 ausgehend von einem Leistungsfall vom 23. September 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. April 2003 bis 30. September 2004.

Den Weitergewährungsantrag der Klägerin vom 1. Oktober 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 und Widerspruchsbescheid vom 01. Februar 2006 ab. Die Klägerin könne ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten und sei damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig.

Dem Ablehnungsbescheid lagen u. a. ein Gutachten der griechischen GK vom 13. Juli 2004 (Diagnose: Mamma-Karzinom operiert links vor drei Jahren, Chemotherapie und Bestrahlung, Hautmyositis unter Behandlung; vorübergehende Leistungsminderung, Invalidität für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von 80 % bis voraussichtlich 30. September 2006) und eine Stellungnahme des Dr. G. vom 22. Dezember 2004 (kein Lokalrezidiv bei metastasefreiem Verlauf, kein Hinweis auf Tumorprogredienz, medikamentös gut eingestellte Dermatomyositis; leichte Arbeiten im Wechsel bei überwiegendem Sitzen - ohne besonderen Zeitdruck, längere Wirbelsäulen(WS)-Zwangshaltungen, häufiges Bücken sowie besondere Belastung durch Kälte, Hitze, Zugluft und Hautreizstoffe - seien sechs Stunde und mehr möglich) zu Grunde. Grundlage des Widerspruchsbescheides waren u. a. weitere Berichte der rheumatologischen Abteilung des allgemeinen Kreiskrankenhauses K. (u. a. Behandlung wegen rötlichem Exanthem bei Hautmyositis), eine Bescheinigung der Klinik A. L. vom 07. April 2005 (Operationen wegen CTS am 12. November 2003 links und 28. Januar 2005 rechts), der Klinik für GE.chts- und Hautkrankheiten der Aristoteles-Universität T. vom 12. April 2005 (chronische und schwer heilbare Hautmyositis), Berichte über Gastroskopien und Koloskopien sowie Gewebeuntersuchungen, das Gesundheitsbuch, ein Bericht über ein EMG vom 12. Oktober 2005 und Stellungnahmen des Dr. G. vom 20. September und 30. November 2005 (nachweislich weiterhin keine Tumorprogredienz, das Übergewicht sowie die Dermatomyositis, die erfolgreich behandelt werde, bedingten auch keine quantitative Minderung des Leistungsvermögens, weswegen leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zumutbar seien).

Deswegen hat die Klägerin am 13. März 2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und sie benötige deswegen ständige medikamentöse Behandlung.

Das SG hat ein Sachverständigengutachten des Internisten Dr. L. vom 9. Oktober 2006 eingeholt. Er ist nach Aktenlage, insbesondere unter Auswertung der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Äußerungen, sowie seiner eigenen Untersuchungen im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, die Klägerin, die bis Dezember 2001 in der Autowerkstatt ihres zweiten Ehemannes mitgearbeitet habe, leide an einem Zustand nach Teilresektion der linken Brustdrüse auf dem Boden eines Mamma-Karzinoms links mit Lymphknotenausräumung links, einem Zustand nach Operation eines CTS links, einem Zustand nach Polypektomie im Colon-Sigmoideus, einer nicht spezifischen Kolitis und einer Adipositas. Außerdem bestehe der Verdacht auf eine Dermatomyositis. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten - ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über fünf kg, häufiges Treppensteigen, Bücken, Steigen auf Leitern sowie Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Tätigkeiten mit Erfordernis der vollen Gebrauchsfähigkeit beider Hände, Wechsel- und Nachtschicht sowie Einwirkungen durch Hitze, Kälte, Zugluft, Nässe und Lärm - sechs bis acht Stunden an fünf Tagen in der Woche verrichten. Die Dermatomyositis sei mit der Hauptkrankheit nicht assoziiert. Die Klägerin könne auch täglich vier Mal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils 20 Minuten zurücklegen und zwei Mal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen.

Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit lägen nicht vor. Die Klägerin könne ihr zumutbare Tätigkeiten wieder vollschichtig ausüben. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. L ... Alle laborchemischen Befunde und Tumorparameter lägen im Bereich der Norm und der Verdacht einer Dermatomyositis sei auf Grundlage der erfolgten Biopsien und der laborchemischen Befunde nicht erhärtet. Bei Beachtung der im Gutachten genannten qualitativen Einschränkungen könne die Klägerin jedenfalls noch leichte Tätigkeiten wie Aufsicht führen oder Zureichen jedenfalls sechs Stunden täglich verrichten. Da die Klägerin keinen Beruf erlernt habe und zuletzt als ungelernte Arbeiterin in einer Autowerkstatt beschäftigt gewesen sei, seien ihr alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder für eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Nachdem der Gerichtsbescheid der Klägerin am 23. April 2007 zum Zwecke der Zustellung mit Einschreiben und Rückschein - ohne Eingang eines Zustellungsnachweises - zugesandt worden ist (ein erneuter Zustellungsversuch ist am 05. September 2007 erfolgt) hat die Klägerin am 30. August 2007 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei nicht in der Lage, auch nur fünf Minuten etwas zu heben oder zu tragen. Wenn sie sich Mühe gebe, etwas zu heben oder wenn sie mehr als fünf Minuten laufe, blühe die Krankheit wie eine Blume auf. Ihr Körper werde rötlich, es jucke sie wie verrückt und der Atem werde schwer. Dr. L. sei nicht Rheumatologe oder Dermatologe, sondern Internist und habe ihre Probleme nicht erkennen können. Sie leide lebenslänglich unter einer Dermatomyositis, die sich nur verschlechtern könne. Es sei ein weiteres, dermatologisches Gutachten einzuholen. Hierzu hat sie eine Bestätigung des Leiters der Abteilung Rheumatologie des allgemeinen Krankenhauses K. vom 08. Juni 2007 vorgelegt (Dermatomyositis mit Haut- und Muskelbeteiligung in Form von Muskelkraftschwäche, es erfolge eine chronische Behandlung mit Immunsuppressiva, die Krankheit sei chronisch und schlecht heilbar und bedürfe regelmäßiger Überwachung, es habe sich eine mittelgradige pulmonale Hypertonie entwickelt). Außerdem hat sie weitere ärztliche Berichte über ein EKG und eine Bescheinigung vom 20. Februar 2008 des Kardiologen N. vorgelegt (beginnende pulmonale Hypertonie auf dem Hintergrund einer Dermatomyositis).

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2006 zu verurteilen, ihr über den 30. September 2004 hinaus Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Eine rentenberechtigende Leistungsminderung liege im strittigen Zeitraum nicht mehr vor. Hierzu hat sie eine Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie, Sozialmedizin, Dr. H. vom 08. Oktober 2007 vorgelegt (die im Vordergrund stehende bösartige Geschwulsterkrankung zeige keine Hinweise für eine Progredienz, auch bezüglich der autoimmunologischen Erkrankung hätten die Untersuchungsergebnisse keine Hinweise für Funktionseinschränkungen in quantitativer Hinsicht ergeben, insbesondere habe die Untersuchung spezifischer Muskelenzyme keinen auffälligen Befund erbracht und auch die eingehenden Untersuchungen des Dr. L. hätten keine Hinweise für eine Beeinträchtigung des Nervensystems, des Herzens bzw. der Lunge ergeben). Außerdem hat sie auf die weiteren von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Äußerungen eine Stellungnahme von Dr. B. vom 24. April 2008 vorgelegt (funktionelle Einschränkungen im Zusammenhang mit der mit Immunsupressiva behandelten Dermatomyositis seien in den vorliegenden Berichten nicht genannt und eine quantitative Leistungseinschränkung sei aus diesen nicht abzuleiten, eine nennenswerte funktionelle Beeinträchtigung zeige sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht).

Der Senat hat ein Sachverständigengutachten des Direktors der Hautabteilung des Krankenhauses Hygeia Dr. A. vom 11. August 2008 eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, neben dem Zustand nach Operationen des Mamma-Karzinoms und eines CTS sowie nach Entfernung eines Polypen des Dickdarms liege die Diagnose einer Dermatomyositiserkrankung der Universitätsklinik von T. vor. Nach dem Ergebnis seiner Untersuchung sei eine aktive Dermatomyositis aber nicht feststellbar. Die Klägerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit leichter Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der linken Achselhöhe arbeitsfähig und er sei mit der Beurteilung des Dr. L. im allgemeinen völlig einverstanden. Arbeiten im Freien ohne Sonnenschutz seien vorläufig nicht ratsam. Seines Erachtens könnten die Einstellung der Behandlung mit einer Tablette Kortison und Zytostatika unter ärztlicher Kontrolle der erste Schritt einer Heilmaßnahme sein. Im allgemeinen stimme er auch mit der Beurteilung von Dr. H. und Dr. B. hinsichtlich des allgemeinen Leistungsvermögens überein. Auch die zuletzt noch vorgelegten Laborbefunde hätten keinen Anhalt für eine Dermatomyositis sowie immunologisch einer Kollagenose ergeben, doch hätten sich in einem elektromyogramm Anzeichen einer Myositis gefunden.

Unter Übersendung des Gutachtens ist der Klägerin vom Berichterstatter mit Verfügung vom 21. August 2008 mitgeteilt worden, dass weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt seien. Ein weiterer entsprechender Hinweis ist am 12. September 2008 erfolgt.

Durch Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 10. November 2008 ist auf Dienstag, den 16. Dezember 2008, 11.00 Uhr Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden. Mit am 16. Dezember um 10.45 Uhr beim Landessozialgericht eingegangenem Fax hat Rechtsanwalt E. beantragt, den Termin vom 16. Dezember 2008. 11.00 Uhr aufzuheben. Bei ihm sei heute, am 16. Dezember 2008, der Dolmetscher Herr G. E. aus Griechenland erschienen, der eine "Vollmacht von ihm für den Mandanten" vorgelegt habe. Rechtsanwalt E. werde eine Originalvollmacht der Klägerin einholen und sodann bis Ende Februar 2009 eine Stellungnahme vorlegen. Bei einem dem Fax-Eingang vorausgegangenen Telefonat ist Rechtsanwalt E. auf Entscheidung der Senatsvorsitzenden mitgeteilt worden, dass der Termin nicht aufgehoben und im Termin über den Vertagungsantrag beraten wird.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Insbesondere ist die fristgerecht eingelegt, da eine Zustellung vor dem Eingang der Berufungsschrift nicht nachgewiesen ist. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat über den 30. September 2004 hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Der Senat hat über die Berufung der Klägerin nach mündlicher Verhandlung am 16. Dezember 2008 entschieden. Die Klägerin war nicht anwesend und auch nicht vertreten. Ihr Schwager, Herr G., hat keine Vollmacht vorgelegt und auch nicht erklärt, dass er die Klägerin vertreten wolle. Die Klägerin war in der Terminsbestimmung aber darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann. Dem am 16. Dezember 2008 um 10.45 Uhr per Fax gestellten Antrag des bisher von der Klägerin nicht bevollmächtigten Rechtsanwalts E. auf Vertagung des Termins hat der Senat nicht stattgegeben.

Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 ZPO). Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO).

Ein erheblicher Grund für eine Aufhebung des Termins vom 16. Dezember 2008 oder Vertagung ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Die Tatsache allein, dass Rechtsanwalt E. von dem von der Klägerin bevollmächtigten Dolmetscher E. am 16. Dezember 2008 aufgesucht und gebeten worden ist, im Berufungsrechtsstreit der Klägerin eine Stellungnahme abzugeben, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist sie Ausdruck der mangelnden Vorbereitung der Klägerin, welcher bereits bei der Übersendung des Gutachtens von Dr. A. Ende August 2008 mitgeteilt worden war, dass weitere Ermittlungen des Senats nicht beabsichtigt sind und das Gutachten das Berufungsbegehren nicht stützt. Gründe, die die mangelnde Vorbereitung entschuldigen würden, sind weder dargetan, noch erkennbar.

In der Sache hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente ab 01. Oktober 2004 nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr ausüben kann und auch keine besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Äußerungen und des Ergebnisses der weiteren Ermittlungen an. Er sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass sich unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren, der von ihr vorgelegten ärztlichen Äußerungen und des vom Senat noch eingeholten dermatologischen Gutachten eine weitergehende Minderung des beruflichen Leistungsvermögens, insbesondere auch eine quantitative Leistungsminderung, nicht ergibt. Unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens des Dr. A. bestehen bereits Zweifel, ob eine Dermatomyositis vorliegt. Wie er überzeugend ausführt, sind die Diagnosekriterien einer derartigen Erkrankung nicht in hinreichendem Umfang erfüllt. Dem gegenüber verweist er darauf, dass die Hauterscheinungen auch durch die von der Klägerin eingenommenen Medikamente und Sonnenbestrahlung erklärbar sind. Eine aktive Dermatomyositis konnte Dr. A. bei seiner Untersuchung jedenfalls nicht feststellen.

Letztlich kann die Frage der Diagnose vorliegend offenbleiben, denn es kommt maßgeblich auf die Auswirkungen der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen und Symptome auf das berufliche Leistungsvermögen an. Insofern aber hat sich der vom Senat noch gehörte Sachverständige den Einschätzungen von Dr. L., Dr. H. und Dr. B., die eine rentenrechtlich relevante quantitative und eine wesentliche qualitative Einschränkung des Leistungsvermögens nicht für nachgewiesen angesehen haben, angeschlossen. Dies ist für den Senat schlüssig und überzeugend. Insbesondere beruht die Leistungsbeurteilung des Internisten Dr. L. auf dessen eingehenden eigenen Untersuchungen und der Auswertung der vielzähligen von der Klägerin eingereichten ärztlichen Äußerungen. Insofern ist besonders festzustellen, dass bislang hinsichtlich der im Vordergrund stehenden Tumorerkrankung ein Rezidiv oder eine Metastasierung bei den regelmäßigen Kontrollen nicht festgestellt worden ist. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Äußerungen und der von Dr. L. erhobenen Untersuchungsbefunde liegen auch keine Nachweise für eine erhebliche Beeinträchtigung des Nervensystems, des Herzens bzw. der Lunge vor. Insofern bestehen weder wesentliche zusätzliche qualitative Leistungseinschränkungen, noch gar finden sich Belege für eine quantitative Leistungsminderung auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich. Angesichts dessen hat der Senat keinen Zweifel, dass die Klägerin die ihr zumutbaren leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann.

Soweit die Klägerin erklärt hat, sie bestehe darauf, noch von anderen Ärzten untersucht zu werden, hat der Senat hierfür keinen Anlass gesehen, da der Sachverhalt durch die vorliegenden Gutachten und die als qualifizierten Beteiligtenvortrag verwertbaren, von der Beklagten vorgelegten ärztlichen Äußerungen geklärt ist.

Nach dem die Beklagte sonach zu Recht die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat weist der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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