L 3 AS 135/08

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 4 AS 650/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 135/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 7. August 2007 wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Leipzig zurückverwiesen.
II. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von Stromgeld für die Zeit von Februar 2005 bis April 2006.

Der 1961 geborene Kläger zu 1., der seit 1. Februar 2005 Arbeitslosengeld II bezieht, bewohnte ursprünglich eine Wohnung in der M. Allee in L ... Am 27. Januar 2006 zog die 1992 geborene Tochter des Klägers zu 1., die Klägerin zu 2., in die Wohnung ein. Mit Wirkung zum 1. März 2006 schloss der Kläger zu 1. einen Nutzungsvertrag für eine Genossenschaftswohnung in der W.straße. in L. ab.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 beantragte der Kläger die Bewilligung und Auszahlung von Stromgeld in Höhe von monatlich 25,00 EUR für Februar 2005 bis Februar 2006. Er machte unter Bezugnahme auf das Urteil des Sozialgerichtes Mannheim vom 3. Mai 2005 (Az.: S 9 AS 507/05) geltend, dass die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung einschließlich Strom im Rahmen des Arbeitslosengeldes II zu erstatten seien.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Februar 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die pauschalierte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter anderem auch die Haushaltsenergie umfasse. Soweit ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden könne, könne dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ein Darlehen gewährt werden. Die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Den hiergegen am 15. Februar 2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 im Wesentlichen aus den im angefochtenen Bescheid angegebenen Gründen zurück.

Die Kläger haben am 24. April 2006 Klage erhoben und dort über den bisherigen Antrag hinausgehende Anträge gestellt. Zuletzt haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2007 beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 28. Februar 2006 monatlich 25,00 EUR und für die Zeit vom 1. März 2006 bis 30. April 2006 monatlich 35,00 EUR für den Bezug von Strom zu zahlen und die Kosten der Stromendabrechnung in Höhe von 26,99 EUR zu übernehmen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. August 2007 abgewiesen, weil ein Anspruch auf Übernahme der Stromkosten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestehe. Stromkosten seien nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, weil sie nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung zählen würden, sondern von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst würden. Nur Haushaltsenergie, die für die Heizung benötigt werde, werde nicht von der Regelleistung. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, im Bad werde trotz einer Zentralheizung mit einem Heizstrahler geheizt. Denn zum einen könnten die Energiekosten für den Heizstrahler nicht beziffert werden. Zum anderen bestünden erhebliche Bedenken, ob die Nutzung eines Heizstrahlers trotz Zentralheizung noch angemessen sei. Nach der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht die Berufung als statthaft erachtet.

Die Kläger haben am 14. August 2007 Berufung eingelegt, welche mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 (Az. L 3 AS 118/07) als unstatthaft verworfen worden ist.

Auf einen richterlichen Hinweis hin haben die Kläger am 8. Oktober 2007 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt, welcher mit Beschluss vom 28. April 2008 (Az. L 3 B 543/07 AS-NZB) wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer vorweggenommenen Beweiswürdigung stattgegeben worden ist.

Der Kläger macht in den Rechtsmittelverfahren im Wesentlichen geltend, dass sowohl in der alten wie auch der neuen Wohnung das Bad nicht über die Zentralheizung beheizt worden sei oder werde.

Die Kläger beantragt sinngemäß:

Das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 7. August 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2006 betreffenden Bewilligungsbescheide abzuändern und für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 28. Februar 2006 monatlich 25,00 EUR und für die Zeit vom 1. März 2006 bis 30. April 2006 monatlich 35,00 EUR für den Bezug von Strom zu zahlen sowie die Kosten der Stromendabrechnung in Höhe von 26,99 EUR zu übernehmen.

Die Beklagte hat im vorliegenden Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Sie vertritt die Auffassung, dass kein Verfahrensmangel vorgelegen habe, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben habe, dass das Bad über die Zentralheizung beheizt werde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die mit Beschluss vom 28. April 2008 zugelassene Berufung.

Die Berufung ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Zwar haben die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend einen Anspruch der Kläger auf Übernahme der Stromkosten auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 SGB II abgelehnt (1.). Jedoch besteht möglicherweise ein Anspruch auf - zumindest teilweise - Übernahme der geltend gemachten Kosten auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 SGB II (2.).

1. Ein Anspruch auf Stromgeld als eigenständige Leistung besteht nach dem SGB II nicht.

Zu dem Leistungssystem nach dem SGB II hat der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 22. August 2007 (L 3 AS 114/06 NZB - JURIS-Dokument Rdnr. 19 ff.) ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II, der zum 1. August 2006 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 1 Nr. 1a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706]), die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken. Eine abweichende Festlegung der Bedarfe ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausgeschlossen.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhielten als Arbeitslosengeld II zum einen nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Zum anderen bestand nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II) als Teil des Arbeitslosengeldes II (§ 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Ferner besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Vorschuss gemäß § 25 SGB II sowie auf Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen nach § 25 SGB II. Diese Sondertatbestände sind für den geltend gemachten Anspruch jedoch nicht einschlägig.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind die Regelleistung (§ 20 SGB II), die ergänzenden Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) sowie die hier nicht einschlägigen Einmalsonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II), Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II).

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet, wie es in der Gesetzesbegründung heißt (BT-Drs. 15/1516, S. 56), "im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das ‚soziokulturelle’ Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedarfsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab."

Auf Grund dieses Leistungssystems werden Stromkosten entweder von der Regelleistung abgedeckt oder sie zählen, soweit es sich im Einzelfall beim Strom um den auf die Heizung entfallenden Anteil der Haushaltsenergie handelt, zu den Kosten für die Heizung. Einen davon unabhängigen, eigenständigen Anspruch auf Stromgeld gibt es nach dem SGB II nicht.

Soweit der Kläger zu 1. im Zusammenhang mit dem begehrten Stromgeld ursprünglich sinngemäß und in allgemeiner Form gerügt hat, die Regelleistung sei in ihrer Höhe nicht ausreichend, den tatsächlichen Bedarf für die Stromkosten zu decken, ist dem nicht zu folgen. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Höhe des Regelsatzes verfassungsgemäß ist (vgl. zuletzt: BSG, Beschluss vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B - JURIS-Dokument Rdnr. 5, m.w.N.).

2. Der Kläger hat allerdings möglicherweise eine Anspruch auf - zumindest teilweise - Übernahme der geltend gemachten Kosten auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 SGB II als Teil der Aufwendungen für die Heizung.

Stromkosten werden vom Gesetzgeber nicht per se der Regelleistung zugeordnet. Vielmehr wird - wie ausgeführt worden ist - nur die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile von der Regelleistung umfasst. Haushaltsenergie, die der Heizung dient, fällt unter § 22 Abs. 1 SGB II. Denn der Gesetzgeber stellt für die Zuordnung zu einem der beiden Leistungsbestandteile, d.h. der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes einerseits und der Leistungen für die Heizung andererseits, nicht auf den Energieträger (z.B. Öl, Kohle, Gas, Strom, Fernwärme, Holz) sondern auf dessen Verwendungszweck ab, nämlich auf den Einsatz der Haushaltsenergie für die Heizung oder für andere Zwecke.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang allerdings im vorliegenden Fall ein solcher Anspruch der Kläger besteht, kann nicht entschieden werden. Hierzu muss der Anteil der Stromkosten, der auf den im Bad eingesetzten Heizstrahler entfällt, ermittelt werden. Hierzu hat das Sozialgericht keine Ermittlungen angestellt. Vielmehr hat es die Auffassung vertreten, dass dieser Anteil nicht zu ermitteln sei. Damit hat es, wie im Beschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde vom 28. April 2008 aufgeführt worden ist, eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung getroffen.

Auf Grund dessen ist die nach § 159 Abs. 1 SGG zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne der Zurückverweisung ausgefallen. Das Landessozialgericht ist als zweite Tatsacheninstanz zwar grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen und eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung zu fällen. Andererseits soll der Sachverhalt so umfassend wie möglich in beiden Sachinstanzen festgestellt werden. In den in § 159 Abs. 1 SGG genannten Fällen fehlt es hieran; daher sieht das Gesetz die Möglichkeit der Zurückverweisung vor.

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann die Zurückverweisung unter anderem dann erfolgen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Sie ist in diesen Fällen dann zulässig, wenn der verfahrensrechtliche Mangel so erheblich ist, dass das erstinstanzliche Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für eine Entscheidung darstellt (Zeihe, Sozialgerichtsgesetz [Stand: 45. Erg.-Lfg., November 2007], § 159 Rdnr. 2a, m.w.N.). Auch bei schweren Verfahrensfehlern steht allerdings die Zurückverweisung im Ermessen des Landessozialgerichts. Sie ist jedoch dann vorzunehmen, wenn umfassende Neuermittlungen anzustellen sind. Handelt es sich danach nur um die Notwendigkeit, die Beweisaufnahme des Sozialgerichtes in einzelnen Punkten zu ergänzen, sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nicht gegeben (BGH, Urteil vom 19. Februar 1957 - VIII ZR 206/56 - NJW 1957, 714). Demgegenüber ist eine Zurückverweisung dann zulässig, wenn noch weitere ortsnahe Ermittlungen notwendig sind (BSG, Urteil vom 7. August 1975 - 10 RV 313/74 - SozR 1500 § 162 Nr. 7) - namentlich eine umfangreiche Beweisaufnahme - oder sonst das Verfahren nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung angesehen werden kann.

Letzteres ist hier der Fall, weil das Sozialgericht wegen der vorweggenommenen Beweiswürdigung keine Ermittlungen angestellt hat.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, eine Beweisaufnahme sei nicht erforderlich gewesen, weil das Sozialgericht die Angemessenheit der geltend gemachten Heizkosten wegen des Einsatzes eines Heizstrahlers neben der Heizung durch die Zentralheizung verneint habe, ist dies unzutreffend. Zwar hat das Sozialgericht insoweit Bedenken geäußert. Es hat es aber bei diesen bedenken belassen und nicht verbindlich zur Angemessenheit der Heizkosten Stellung genommen. Damit stellen die geäußerten Bedenken keine die Klageabweisung tragende alternative Begründung dar.

3. Im Rahmen der anstehenden erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Sozialgericht folgende Punkte zu berücksichtigen haben:

a) Da einerseits kein Anspruch auf eigenständige Leistungen für Stromgeld besteht, andererseits für die betroffenen Zeiträume Leistungsbescheide durch die Beklagte erlassen worden sind, ist der Antrag der Kläger als Antrag auf Abänderung der maßgeblichen Bewilligungsbescheide gemäß § 44 SGB II auszulegen und prozessrechtlich mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG zu verfolgen (vgl. Urteil des erkennenden Senates vom 3. April 2008 - L 3 AS 164/07 -).

b) In Bezug auf den streitigen Leistungszeitraum wird zu prüfen sein, ob die Klage in Bezug auf die Anträge, den Strombezug für die Zeit vom 1. März 2006 bis 30. April 2006 zu zahlen sowie die Kosten der Stromendabrechnung zu übernehmen, überhaupt zulässig ist. Weder der angefochtene Bescheid noch der diesem zugrunde liegende Antrag des Klägers zu 1. hat diese Leistungen zum Gegenstand. Auf die vorliegend maßgebliche kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG ist aber § 78 SGG, wonach ein Vorverfahren Voraussetzung für eine zulässige Klageerhebung ist, anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 22/03 R - JURIS-Dokument Rdnr. 16). Sofern es in Bezug auf diese Antragsteile an einem Vorverfahren fehlen sollte, wäre die Klage wegen der unterschiedlichen Reichweite der Rechtskrafterstreckung (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], § 141 RdNr. 8) als unzulässig zu verwerfen.

c) Soweit ein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten bestehen sollte, ist schließlich zu berücksichtigen, dass der Anspruch den Klägern erst ab dem Einzug der Klägerin zu 2. beim Kläger zu 1., zuvor hingegen nur dem bis dahin allein lebenden Kläger zu 1. zusteht.

4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Sozialgerichtes vorbehalten.

5. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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