Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 8 U 396/86
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 817/92 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. August 1988 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall, den der Kläger am 13. April 1984 während einer Dienstreise erlitten hat.
Der im Jahre 1942 geborene Kläger war seit Mitte 1966 bei der Schwarzkopf-GmbH, GH., zuletzt als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. In der Zeit vom 10. bis 13. April 1984 nahm er an einem "Basisseminar Verkaufstraining" im Hotel Haus DW. in DE. teil. Am 12. April 1984 endete die Seminartätigkeit um 18.00 Uhr. Um 19.30 Uhr begann das Abendessen. Im Anschluß an das Abendessen fand in den Räumen der hoteleigenen Kegelbahn im Keller des Hotels gegen 20.30 Uhr eine vom Seminarleiter organisierte gemeinsame Kegelveranstaltung statt, für die die Firma ein 30-Liter-Faß Bier zur Verfügung stellte und die sie gegenüber der Beklagten als einen in ihrem Auftrag vom Seminarleiter organisierten geselligen "Abschlußabend" mit Kegeln bezeichnete. Gegen 23.00 Uhr hatten die Seminarteilnehmer "die Lust am Kegeln verloren"; einige von ihnen, u.a. auch der Seminarleiter, begaben sich zur Nachtruhe auf ihre Zimmer.
Der Kläger und etwa fünf weitere Teilnehmer, u.a. die Zeugen TV. und GJ., setzten sich noch in einem Aufenthaltsraum des Hotels im Bereich der Rezeption zusammen und tranken ihre restlichen Getränke. Nach Angaben des Klägers und des Zeugen TV. unterhielten sie sich überwiegend über Ablauf und Inhalt des Seminars. Gegen 1.30 Uhr begaben sich der Kläger und der Zeuge TV. zu der nicht mehr besetzten Hotelrezeption, um dort die Zimmerschlüssel zu holen. Der Kläger nahm seinen Schlüssel. Nach etwa fünf bis sieben Metern stolperte und stürzte er auf dem Weg zu seinem Zimmer auf der vier Stufen zum Hotelgang hinabführenden, mit schwarzen Steinfliesen belegten Treppe und zog sich einen Verrenkungsbruch des linken oberen Sprunggelenks zu. Seinen Angaben zufolge hatte er den Lichtschalter gesucht, um statt der ihm nicht als ausreichend erscheinenden Notbeleuchtung die normale Beleuchtung einzuschalten, und hatte dabei eine Treppenstufe übersehen. Der Zeuge TV., der den Unfall selbst nicht beobachtet hat, gab hierzu am 18. Juni 1985 an, da die Treppenstufen unter der Notbeleuchtung bei dunklem Bodenbelag wirklich schwer erkennbar gewesen sei. Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsbeamten vom 24. Oktober 1985 bestand die Notbeleuchtung nachts aus zwei direkt über dem Stufenbereich angeordneten 60 Watt-Strahlern mit verspiegelten Lampen. Außerdem befand sich an der dem Handlauf gegenüberliegenden Seite der Treppe eine beleuchtete Vitrine.
Mit Bescheid vom 28. Januar 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1986 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit sei spätestens mit dem Ende des Kegelns und dem Beginn der geselligen Unterhaltung gegen 23.00 Uhr gelöst worden. Der mehr als zwei Stunden später angetretene Weg zum Hotelzimmer zur Aufnahme der dem privaten Bereich zuzurechnenden Nachtruhe habe mit der betrieblichen, versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang mehr gestanden und sei lediglich als Weg von einer eigenwirtschaftlichen, unversicherten Verrichtung anzusehen. Besondere Gefahren als Ursache des Sturzes seien auszuschließen. Außerdem habe der Kläger zu dieser Zeit bereits mit der Örtlichkeit vertraut sein müssen.
Das Sozialgericht Wiesbaden (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 5. August 1988). Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 27. August 1991 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Durch Urteil vom 4. August 1992 hat das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß der zum Unfall führende Weg des Klägers seinem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei. Ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers könne deshalb nur dann bestehen, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich mitbedingt hätten, die dem Kläger in ihrer besonderen Eigenart während seines normalen Verweilens am Wohn- und Beschäftigungsort nicht begegnet wären, was aufgrund der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedoch nicht abschließend berurteilt werden könne.
Der Senat hat im neueröffneten Berufungsverfahren zur weiteren Aufklärung der örtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls eine Auskunft des Hotels Haus DW. vom 6. März 1993 eingeholt und vier Fotos der Unfallstelle anfertigen lassen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme vom 5. Oktober 1993 ist ferner zunächst der Kläger persönlich angehört worden. Dabei hat er u.a. angegeben, daß er über die erste Treppenstufe gestolpert sei. Die Notbeleuchtung sei eingeschaltet gewesen. Den Schalter für die Hauptbeleuchtung habe er erstmals vor dem Unfall gesucht. An den Tagen zuvor und auch an den Abenden, an denen er die Unfallstelle passiert habe, sei er ohne die Hauptbeleuchtung ausgekommen. Als man nach dem Kegeln die Treppenstufen hinaufgegangen sei, um sich im Aufenthaltsbereich der Rezeption noch zusammenzusetzen, seien die Lichtverhältnisse genauso schlecht wie später gewesen. Man habe deshalb auch schon vorher aufpassen müssen. Gleiches gelte auch für die vorangegangenen Tage. Beim Benutzen der Treppe mit mehreren Personen habe man aber ein "sichereres Gefühl" gehabt. Ferner sind in diesem Termin R. TV., W. GJ., H. NW., H. TS. und die Ehefrau des Klägers als Zeugen gehört worden. Wegen ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Beklagte hat schließlich noch weitere, durch den Technischen Aufsichtsbeamten gefertigte Fotos vorgelegt.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß nach den früheren und jetzigen Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür zu finden seien, daß besondere, gefahrbringende Umstände innerhalb des Hotels den Unfall wesentlich mitbedingt hätten. Außerdem seien dem Kläger die Verhältnisse der Treppe seinen eigenen Angaben zufolge bereits vor dem Unfall bekannt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. August 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß eine besondere Gefahrenlage bestanden habe, weil die Treppenstufen wegen der schlechten Lichtverhältnisse fast gar nicht erkennbar gewesen seien. Auch die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Lichtverhältnisse an der Unfallstelle äußerst schlecht und unzureichend gewesen seien. Wie die von der Beklagten vorgelegten Fotos zeigten, seien die dunklen Treppenstufen mittlerweile auch mit weißen Streifen versehen worden. Mit den schlechten, zum Unfall führenden Lichtverhältnissen, sei er vorher bzw. an den vorangegangenen Abenden entgegen dem Einwand der Beklagten auch nicht konfrontiert gewesen. Zwar habe er die Unfallstelle während der Tagung mehrfach passiert, u.a. an den vorangegangenen Abenden. Dabei habe er die Treppe jedoch zum einen mit mehreren Personen gemeinsam passiert, was ihm ein sichereres Gefühl gegeben habe. Zum anderen sei er an den anderen Abenden früher auf sein Zimmer gegangen. Solange das Restaurant noch in Betrieb gewesen sei - bis 22.00 Uhr - seien die Lichtverhältnisse laut Aussage des Zeugen TV. aber noch besser gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Senat ist an die Rechtsauffassung des BSG gebunden, daß der zum Unfall führende weg des Klägers am 13. April 1984 gegen 1.30 Uhr von der Hotelrezeption zu seinem Zimmer seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist und ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit deshalb nur dann angenommen werden kann, wenn gefahrbringende Umstände der Übernachtungsstätte den Unfall wesentlich bedingt haben, die dem Kläger in ihrer besonderen Eigenart während seines normalen Verweilens am Wohn- und Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Dafür genügt es nicht, daß dem auf Dienstreise befindlichen Kläger der Unfall nicht zugestoßen wäre, wenn er zu Hause geblieben wäre. Vielmehr muß zu der nicht hinwegzudenkenden Bedingung noch eine nähere Beziehung zur dienstlichen Sphäre treten, welche die Annahme eines wesentlichen inneren Zusammenhangs zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem Unfall rechtfertigt. Neben dem Wirksamwerden besonderer, der fremden Übernachtungsstätte eigentümlicher Gefahren ist in der Regel erforderlich, daß der Dienstreisende den Unfall wegen der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten des fremden Gefahrenbereichs erlitten hat. Vor allem diesem in der Rechtsprechung zum Versicherungsschutz auf Dienst- und Geschäftsreisen als bedeutsam erachteten Gesichtspunkt der fehlenden oder mangelhaften Vertrautheit des Reisenden mit den räumlichen Gegebenheiten seiner Übernachtungsstätte kommt vielfach eine ausschlaggebende Bedeutung zu (s. dazu BSG SozR § 548 Nrn. 3, 5; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 6, 7; BSG, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 9 b/8 RU 38/89 und 29. August 1974 - 2 RU 189/72).
Danach kann im vorliegenden Fall ein Versicherungsschutz für den Unfall des Klägers nicht anerkannt werden, den er am 13. April 1984 gegen 1.30 Uhr nach Abholen des Schlüssels an der Rezeption ca. fünf bis sieben Meter entfernt davon auf dem Weg zu seinem Zimmer erlitt, als er auf der vier Stufen zum Hotelgang hinabführenden, mit schwarzen Steinfliesen belegten Treppe stolperte bzw. über die erste Treppenstufe stolperte und stürzte. Ausweislich insbesondere der von der Beklagten vorgelegten Fotos grenzte die Treppe direkt an den Aufenthaltsraum bzw. an die Hotelhalle im Bereich der Rezeption an, in der der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 5. Oktober 1993 im Anschluß an das Kegeln noch 2 1/2 Stunden mit einigen Kollegen zusammengesessen hatte.
Bei dieser Treppe handelte es sich zunächst nicht um eine Einrichtung des Hotels, mit der der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls (noch) nicht rechnen mußte. Vielmehr war sie ihm zu dieser Zeit schon hinreichend bekannt. Der Kläger hielt sich bereits seit dem 10. April 1984, 12.30 Uhr, im Hotel Haus DW. sowohl zur Durchführung des Lehrgangs als auch zu Übernachtungszwecken auf. Der Gang vom Rezeptionsbereich bzw. von der Hotelhalle über die Treppe führte nicht nur zu den Hotelzimmern, sondern laut Aussage des Zeugen TS. auch zu allen anderen Einrichtungen des Hotels. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger diesen Weg bis zum Unfall am 13. April 1984 gegen 1.30 Uhr schon in beiden Richtungen mehrfach zurückgelegt und dabei notwendigerweise auch die Treppe passiert hatte, und zwar sowohl tagsüber als auch an den Abenden. Das ist vom Kläger bei seiner persönlichen Anhörung am 5. Oktober 1993 auch nicht bestritten worden.
Es ist auch grundsätzlich nicht ersichtlich, daß von dieser Treppe am 13. April 1984 gegen 1.30 Uhr zur Nachtzeit wegen fehlender oder jedenfalls unzureichender Beleuchtung eine besondere Gefahr für die Hotelgäste u.a. den Kläger ausging, weil die Treppe "fast gar nicht zu erkennen" war. Nach den noch zeitnah zum Unfallgeschehen getroffenen Feststellungen des Technischen Aufsichtsbeamten an Ort und Stelle vom 24. Oktober 1985 bestand die Notbeleuchtung nachts aus zwei direkt über dem Stufenbereich angeordneten 60-Watt-Strahlern mit verspiegelten Lampen. Außerdem befand sich an der dem Handlauf gegenüberliegenden Seite - von Rezeption und Hotelhalle aus gesehen linker Hand - eine immer beleuchtete Vitrine. Diese Verhältnisse sind durch die Auskunft des Hotels Haus DW. vom 6. März 1993 nochmals - für Tag und Nacht - bestätigt und ergänzend mitgeteilt worden, daß die zusätzliche seitliche Beleuchtung in einer 60-Watt-Neonbeleuchtung bestehe und sich seit dem Unfall nichts geändert habe. Insoweit geben auch die vom Hotel im August 1993 übersandten Fotos die Gegebenheiten zur Zeit des Unfalls grundsätzlich authentisch wieder. Zwar konnten sich der Kläger und die gehörten Zeugen an Einzelheiten der Beleuchtung nicht mehr erinnern. Bis auf den Zeugen GJ. hat jedoch niemand ernsthaft bezweifelt, daß im Zeitpunkt des Unfalls die Beleuchtung bzw. Notbeleuchtung im Treppenbereich tatsächlich eingeschaltet war, was auch unmittelbar nach dem Unfall vom Kläger sowie vom Zeugen TV. bei seiner Vernehmung am 24. Oktober 1985 nie bestritten worden war. Die Erinnerung des Zeugen GJ., daß lediglich im Bereich der fünf bis sieben Meter entfernten Rezeption eine Beleuchtung existiert habe, die nicht in den Treppen- und Flurbereich hineingereicht habe, und es dort "richtig dunkel" gewesen sei, ist damit ganz offensichtlich unzutreffend. Ob - wie der Zeuge TV. glaubte - der Treppenbereich für die Dauer der Öffnung des am Ende des Hotelgangs befindlichen Restaurants bzw. der Anwesenheit des Personals etwa bis 22.00 Uhr noch durch weitere Lichtquellen erhellt wurde, kann dahinstehen. Denn allein die im Zeitpunkt des Unfalls gegen 1.30 Uhr in jedem Fall brennenden, direkt über der vierstufigen Treppe angebrachten zwei 60-Watt-Strahler und die seitliche Vitrinenbeleuchtung müssen unter Berücksichtigung der Anzahl und der Stärke der Beleuchtungsquellen und ihrer kompakten Anordnung über bzw. neben dem relativ kurzen Treppenstück unter normalen Umständen, d.h. bei normaler Verfassung und Aufmerksamkeit des Benutzers, ausgereicht haben, um ein gefahrloses Begehen der Treppe zu ermöglichen. Nach der Erinnerung der Zeugen TV. und TS. waren die Lichtverhältnisse im Treppenbereich jedenfalls so wie auf den vom Hotel Haus DW. im August 1993 übersandten Fotos bzw. ähnlich wie dort. Im Zeitpunkt dieser Fotos waren die auf den späteren Aufnahmen der Beklagten erkennbaren und offenbar auf Empfehlung des Technischen Aufsichtsbeamten nachträglich angebrachten weißen Klebestreifen an den Treppenkanten noch nicht vorhanden. Auch danach waren die Licht- und Sichtverhältnisse sicherlich nicht ideal, aber auch nicht auffallend und unüblich schlecht. Nach der allgemeinen Qualifikation des im Unfallzeitpunkt ebenfalls anwesenden Zeugen TV. war es weder hell noch dunkel, sondern nur relativ dunkel. Bei Lichtverhältnissen wie auf den Fotos des Hotels müssen insbesondere die Stufen der Treppe bzw. - aus der Sicht der Rezeption gesehen - der obere Treppenabsatz durchaus noch hinreichend erkennbar gewesen sein, zumal sie nicht mit einem stumpfen, schwarzen Teppichboden oder Teppichfliesen, sondern mit schwarzen, glänzenden Steinfliesen belegt waren. Außerdem mag es zwar sein, da die an der Rezeption in der Hotelhalle auch laut Aussage des Zeugen TV. eingeschaltete "Rundumbeleuchtung" den ca. fünf bis sieben Meter entfernt an die Hotelhalle angrenzenden Treppenbereich und Flur selbst nicht - zusätzlich - mitausleuchten konnte und nur "schummeriges Licht" oben im Bereich der Rezeption verbreitete. Sie hat jedoch offensichtlich ausgereicht, um 2 1/2 Stunden in der Hotelhalle zu verbringen und um nach diesen 2 1/2 Stunden und eingetretener Gewöhnung an die Lichtverhältnisse den unmittelbar angrenzenden Treppendurchgang und den Treppenabsatz sicher zu identifizieren und zu erreichen. Auch von daher ist nicht ersichtlich, warum nach Erreichen des Treppenabsatzes dann eine weitere Orientierung im Treppenbereich selbst, in dem der Kläger seinen Angaben zufolge auf der ersten Stufe stolperte, anhand der über und neben dem Treppenbereich eingeschalteten, vergleichsweise besseren Beleuchtung nicht mindestens ebenso sicher möglich gewesen sein soll. Nach Auskunft des Hotels Haus DW. vom 6. März 1993 hat es außer dem Unfall des Klägers seit dem ca. 15jährigen Bestehen der Treppe auch weder tagsüber noch nachts irgendwelche Unfälle oder Probleme gegeben. Abgesehen vom Kläger und dem Zeugen GJ. hat auch keiner der vernommenen Lehrgangsteilnehmer von eigenen Problemen mit der Orientierung im Treppenbereich oder entsprechenden Beschwerden anderer Lehrgangsteilnehmer berichtet. Schließlich hatte auch niemand, einschließlich dem Kläger, es bis zum Unfall für nötig gehalten, die Hauptbeleuchtung einzuschalten oder auch nur nach dem Schalter dafür zu suchen, um als "sehr schlecht" und "äußerst unzureichend" empfundene Lichtverhältnisse zu verbessern und "fast gar nicht erkennbare Treppenstufen" sichtbar zu machen. Insbesondere geschah dies auch nicht, als man bei nach Angaben des Klägers vom 5. Oktober 1993 identischen Lichtverhältnissen 2 1/2 Stunden vor dem Unfall aus umgekehrter Richtung vom Hotelgang über die Treppe den Rezeptionsbereich aufgesucht hatte. Die als Zeugen vernommenen Arbeitskollegen konnten nicht einmal aufgrund entsprechender Angaben des Klägers ihnen gegenüber nach dem Unfall und erst recht nicht aufgrund eigener Anschauung bestätigen, daß der Kläger jedenfalls zur Zeit des Unfalls nach dem Schalter für die Hauptbeleuchtung gesucht hatte.
Selbst wenn aber die vom Kläger und den Zeugen insgesamt als "sehr schlecht", "unzureichend", "schwach" oder "äußerst schwach" bzw. "duster" bezeichneten Lichtverhältnisse das Passieren der Treppe grundsätzlich problematisch gemacht haben sollten und deshalb - wie die Zeugen NW. und GJ. meinten - auch der Sturz des Klägers nicht überraschte, so handelte es sich jedenfalls nicht um Umstände, die der Kläger nicht kannte und auf die er sich wegen fehlender oder mangelhafter Kenntnis im Zeitpunkt des Unfalls ohne Überforderung nicht oder nur unzureichend einstellen konnte. Denn wie er selbst im Termin vom 5. Oktober 1993 erklärt hat, waren die Lichtverhältnisse ggf. nicht nur im Zeitpunkt des Unfalls "sehr schlecht". "Genauso schlecht" waren sie seinen weiteren Angaben zufolge auch schon, als man sich 2 1/2 Stunden zuvor am 12. April 1984 gegen 23.00 Uhr von der in den Kellerräumen befindlichen Kegelbahn aus entgegengesetzter Richtung über den Hotelgang und die vierstufige Treppe in die Hotelhalle bzw. den Rezeptionsbereich begeben hatte. Deshalb habe man auch schon vorher aufpassen müssen; gleiches gelte auch für die vorausgehenden Tage. Auch danach gibt es aber keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, da der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls einer besonderen Gefahr der auswärtigen Übernachtungsstätte zum Opfer gefallen ist, die wegen bzw. gerade infolge seiner Unkenntnis oder mangelhaften Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten wirksam geworden ist, Vielmehr hatte der Kläger sich allenfalls auf eine ihm bereits bekannte Gefahr - aus welchen Gründen auch immer - nur nicht wie zuvor mit der notwendigen und allgemein zu erwartenden Vorsicht und Aufmerksamkeit eingestellt. Daß er seinen Angaben zufolge beim früheren Passieren der Treppe durch die Anwesenheit weiterer Personen ein "sichereres Gefühl" hatte, ändert daran nichts. Wenn er sich schon beim Begehen der Treppe mit mehreren Personen nicht sicher fühlte und sich zum "Aufpassen" gezwungen sah, so bestand dazu normalerweise erst recht Anlaß, als er sich allein auf den Weg über die Treppe begab. Soweit für den Kläger unter dem 5. September 1994 schriftsätzlich vorgetragen und von ihm am 13. Juli 1994 bestätigt worden ist, daß die Sicht und Lichtverhältnisse an der Treppe bei der Benutzung an den vorangegangenen Abenden besser bzw. heller als im Zeitpunkt des Unfalls gewesen seien, und er - der Kläger - sich an den früheren Abenden immer schon früher zu Bett begeben habe, entspricht dies nicht unbedingt dem persönlichen Vortrag vom 5. Oktober 1993, der eine Unterscheidung zwischen den Gegebenheiten zur Zeit des Unfalls und an den Tagen oder jedenfalls Abenden davor nicht erkennen läßt. Außerdem wären auch dann die Verhältnisse im Unfallzeitpunkt zumindest immer noch genauso gewesen, wie 2 1/2 Stunden zuvor beim Passieren der Treppe nach dem Kegeln gegen 23.00 Uhr, und der Kläger hätte sogar schon bei besseren Lichtverhältnissen an den Tagen zuvor Anlaß zum "Aufpassen" gesehen.
Die Berufung hatte danach Erfolg, weil unter dem nach der Rechtsauffassung des BSG allein in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers nicht angenommen werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall, den der Kläger am 13. April 1984 während einer Dienstreise erlitten hat.
Der im Jahre 1942 geborene Kläger war seit Mitte 1966 bei der Schwarzkopf-GmbH, GH., zuletzt als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. In der Zeit vom 10. bis 13. April 1984 nahm er an einem "Basisseminar Verkaufstraining" im Hotel Haus DW. in DE. teil. Am 12. April 1984 endete die Seminartätigkeit um 18.00 Uhr. Um 19.30 Uhr begann das Abendessen. Im Anschluß an das Abendessen fand in den Räumen der hoteleigenen Kegelbahn im Keller des Hotels gegen 20.30 Uhr eine vom Seminarleiter organisierte gemeinsame Kegelveranstaltung statt, für die die Firma ein 30-Liter-Faß Bier zur Verfügung stellte und die sie gegenüber der Beklagten als einen in ihrem Auftrag vom Seminarleiter organisierten geselligen "Abschlußabend" mit Kegeln bezeichnete. Gegen 23.00 Uhr hatten die Seminarteilnehmer "die Lust am Kegeln verloren"; einige von ihnen, u.a. auch der Seminarleiter, begaben sich zur Nachtruhe auf ihre Zimmer.
Der Kläger und etwa fünf weitere Teilnehmer, u.a. die Zeugen TV. und GJ., setzten sich noch in einem Aufenthaltsraum des Hotels im Bereich der Rezeption zusammen und tranken ihre restlichen Getränke. Nach Angaben des Klägers und des Zeugen TV. unterhielten sie sich überwiegend über Ablauf und Inhalt des Seminars. Gegen 1.30 Uhr begaben sich der Kläger und der Zeuge TV. zu der nicht mehr besetzten Hotelrezeption, um dort die Zimmerschlüssel zu holen. Der Kläger nahm seinen Schlüssel. Nach etwa fünf bis sieben Metern stolperte und stürzte er auf dem Weg zu seinem Zimmer auf der vier Stufen zum Hotelgang hinabführenden, mit schwarzen Steinfliesen belegten Treppe und zog sich einen Verrenkungsbruch des linken oberen Sprunggelenks zu. Seinen Angaben zufolge hatte er den Lichtschalter gesucht, um statt der ihm nicht als ausreichend erscheinenden Notbeleuchtung die normale Beleuchtung einzuschalten, und hatte dabei eine Treppenstufe übersehen. Der Zeuge TV., der den Unfall selbst nicht beobachtet hat, gab hierzu am 18. Juni 1985 an, da die Treppenstufen unter der Notbeleuchtung bei dunklem Bodenbelag wirklich schwer erkennbar gewesen sei. Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsbeamten vom 24. Oktober 1985 bestand die Notbeleuchtung nachts aus zwei direkt über dem Stufenbereich angeordneten 60 Watt-Strahlern mit verspiegelten Lampen. Außerdem befand sich an der dem Handlauf gegenüberliegenden Seite der Treppe eine beleuchtete Vitrine.
Mit Bescheid vom 28. Januar 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1986 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit sei spätestens mit dem Ende des Kegelns und dem Beginn der geselligen Unterhaltung gegen 23.00 Uhr gelöst worden. Der mehr als zwei Stunden später angetretene Weg zum Hotelzimmer zur Aufnahme der dem privaten Bereich zuzurechnenden Nachtruhe habe mit der betrieblichen, versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang mehr gestanden und sei lediglich als Weg von einer eigenwirtschaftlichen, unversicherten Verrichtung anzusehen. Besondere Gefahren als Ursache des Sturzes seien auszuschließen. Außerdem habe der Kläger zu dieser Zeit bereits mit der Örtlichkeit vertraut sein müssen.
Das Sozialgericht Wiesbaden (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 5. August 1988). Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 27. August 1991 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Durch Urteil vom 4. August 1992 hat das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß der zum Unfall führende Weg des Klägers seinem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei. Ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers könne deshalb nur dann bestehen, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich mitbedingt hätten, die dem Kläger in ihrer besonderen Eigenart während seines normalen Verweilens am Wohn- und Beschäftigungsort nicht begegnet wären, was aufgrund der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedoch nicht abschließend berurteilt werden könne.
Der Senat hat im neueröffneten Berufungsverfahren zur weiteren Aufklärung der örtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls eine Auskunft des Hotels Haus DW. vom 6. März 1993 eingeholt und vier Fotos der Unfallstelle anfertigen lassen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme vom 5. Oktober 1993 ist ferner zunächst der Kläger persönlich angehört worden. Dabei hat er u.a. angegeben, daß er über die erste Treppenstufe gestolpert sei. Die Notbeleuchtung sei eingeschaltet gewesen. Den Schalter für die Hauptbeleuchtung habe er erstmals vor dem Unfall gesucht. An den Tagen zuvor und auch an den Abenden, an denen er die Unfallstelle passiert habe, sei er ohne die Hauptbeleuchtung ausgekommen. Als man nach dem Kegeln die Treppenstufen hinaufgegangen sei, um sich im Aufenthaltsbereich der Rezeption noch zusammenzusetzen, seien die Lichtverhältnisse genauso schlecht wie später gewesen. Man habe deshalb auch schon vorher aufpassen müssen. Gleiches gelte auch für die vorangegangenen Tage. Beim Benutzen der Treppe mit mehreren Personen habe man aber ein "sichereres Gefühl" gehabt. Ferner sind in diesem Termin R. TV., W. GJ., H. NW., H. TS. und die Ehefrau des Klägers als Zeugen gehört worden. Wegen ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Beklagte hat schließlich noch weitere, durch den Technischen Aufsichtsbeamten gefertigte Fotos vorgelegt.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß nach den früheren und jetzigen Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür zu finden seien, daß besondere, gefahrbringende Umstände innerhalb des Hotels den Unfall wesentlich mitbedingt hätten. Außerdem seien dem Kläger die Verhältnisse der Treppe seinen eigenen Angaben zufolge bereits vor dem Unfall bekannt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. August 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß eine besondere Gefahrenlage bestanden habe, weil die Treppenstufen wegen der schlechten Lichtverhältnisse fast gar nicht erkennbar gewesen seien. Auch die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Lichtverhältnisse an der Unfallstelle äußerst schlecht und unzureichend gewesen seien. Wie die von der Beklagten vorgelegten Fotos zeigten, seien die dunklen Treppenstufen mittlerweile auch mit weißen Streifen versehen worden. Mit den schlechten, zum Unfall führenden Lichtverhältnissen, sei er vorher bzw. an den vorangegangenen Abenden entgegen dem Einwand der Beklagten auch nicht konfrontiert gewesen. Zwar habe er die Unfallstelle während der Tagung mehrfach passiert, u.a. an den vorangegangenen Abenden. Dabei habe er die Treppe jedoch zum einen mit mehreren Personen gemeinsam passiert, was ihm ein sichereres Gefühl gegeben habe. Zum anderen sei er an den anderen Abenden früher auf sein Zimmer gegangen. Solange das Restaurant noch in Betrieb gewesen sei - bis 22.00 Uhr - seien die Lichtverhältnisse laut Aussage des Zeugen TV. aber noch besser gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Senat ist an die Rechtsauffassung des BSG gebunden, daß der zum Unfall führende weg des Klägers am 13. April 1984 gegen 1.30 Uhr von der Hotelrezeption zu seinem Zimmer seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist und ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit deshalb nur dann angenommen werden kann, wenn gefahrbringende Umstände der Übernachtungsstätte den Unfall wesentlich bedingt haben, die dem Kläger in ihrer besonderen Eigenart während seines normalen Verweilens am Wohn- und Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Dafür genügt es nicht, daß dem auf Dienstreise befindlichen Kläger der Unfall nicht zugestoßen wäre, wenn er zu Hause geblieben wäre. Vielmehr muß zu der nicht hinwegzudenkenden Bedingung noch eine nähere Beziehung zur dienstlichen Sphäre treten, welche die Annahme eines wesentlichen inneren Zusammenhangs zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem Unfall rechtfertigt. Neben dem Wirksamwerden besonderer, der fremden Übernachtungsstätte eigentümlicher Gefahren ist in der Regel erforderlich, daß der Dienstreisende den Unfall wegen der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten des fremden Gefahrenbereichs erlitten hat. Vor allem diesem in der Rechtsprechung zum Versicherungsschutz auf Dienst- und Geschäftsreisen als bedeutsam erachteten Gesichtspunkt der fehlenden oder mangelhaften Vertrautheit des Reisenden mit den räumlichen Gegebenheiten seiner Übernachtungsstätte kommt vielfach eine ausschlaggebende Bedeutung zu (s. dazu BSG SozR § 548 Nrn. 3, 5; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 6, 7; BSG, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 9 b/8 RU 38/89 und 29. August 1974 - 2 RU 189/72).
Danach kann im vorliegenden Fall ein Versicherungsschutz für den Unfall des Klägers nicht anerkannt werden, den er am 13. April 1984 gegen 1.30 Uhr nach Abholen des Schlüssels an der Rezeption ca. fünf bis sieben Meter entfernt davon auf dem Weg zu seinem Zimmer erlitt, als er auf der vier Stufen zum Hotelgang hinabführenden, mit schwarzen Steinfliesen belegten Treppe stolperte bzw. über die erste Treppenstufe stolperte und stürzte. Ausweislich insbesondere der von der Beklagten vorgelegten Fotos grenzte die Treppe direkt an den Aufenthaltsraum bzw. an die Hotelhalle im Bereich der Rezeption an, in der der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 5. Oktober 1993 im Anschluß an das Kegeln noch 2 1/2 Stunden mit einigen Kollegen zusammengesessen hatte.
Bei dieser Treppe handelte es sich zunächst nicht um eine Einrichtung des Hotels, mit der der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls (noch) nicht rechnen mußte. Vielmehr war sie ihm zu dieser Zeit schon hinreichend bekannt. Der Kläger hielt sich bereits seit dem 10. April 1984, 12.30 Uhr, im Hotel Haus DW. sowohl zur Durchführung des Lehrgangs als auch zu Übernachtungszwecken auf. Der Gang vom Rezeptionsbereich bzw. von der Hotelhalle über die Treppe führte nicht nur zu den Hotelzimmern, sondern laut Aussage des Zeugen TS. auch zu allen anderen Einrichtungen des Hotels. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger diesen Weg bis zum Unfall am 13. April 1984 gegen 1.30 Uhr schon in beiden Richtungen mehrfach zurückgelegt und dabei notwendigerweise auch die Treppe passiert hatte, und zwar sowohl tagsüber als auch an den Abenden. Das ist vom Kläger bei seiner persönlichen Anhörung am 5. Oktober 1993 auch nicht bestritten worden.
Es ist auch grundsätzlich nicht ersichtlich, daß von dieser Treppe am 13. April 1984 gegen 1.30 Uhr zur Nachtzeit wegen fehlender oder jedenfalls unzureichender Beleuchtung eine besondere Gefahr für die Hotelgäste u.a. den Kläger ausging, weil die Treppe "fast gar nicht zu erkennen" war. Nach den noch zeitnah zum Unfallgeschehen getroffenen Feststellungen des Technischen Aufsichtsbeamten an Ort und Stelle vom 24. Oktober 1985 bestand die Notbeleuchtung nachts aus zwei direkt über dem Stufenbereich angeordneten 60-Watt-Strahlern mit verspiegelten Lampen. Außerdem befand sich an der dem Handlauf gegenüberliegenden Seite - von Rezeption und Hotelhalle aus gesehen linker Hand - eine immer beleuchtete Vitrine. Diese Verhältnisse sind durch die Auskunft des Hotels Haus DW. vom 6. März 1993 nochmals - für Tag und Nacht - bestätigt und ergänzend mitgeteilt worden, daß die zusätzliche seitliche Beleuchtung in einer 60-Watt-Neonbeleuchtung bestehe und sich seit dem Unfall nichts geändert habe. Insoweit geben auch die vom Hotel im August 1993 übersandten Fotos die Gegebenheiten zur Zeit des Unfalls grundsätzlich authentisch wieder. Zwar konnten sich der Kläger und die gehörten Zeugen an Einzelheiten der Beleuchtung nicht mehr erinnern. Bis auf den Zeugen GJ. hat jedoch niemand ernsthaft bezweifelt, daß im Zeitpunkt des Unfalls die Beleuchtung bzw. Notbeleuchtung im Treppenbereich tatsächlich eingeschaltet war, was auch unmittelbar nach dem Unfall vom Kläger sowie vom Zeugen TV. bei seiner Vernehmung am 24. Oktober 1985 nie bestritten worden war. Die Erinnerung des Zeugen GJ., daß lediglich im Bereich der fünf bis sieben Meter entfernten Rezeption eine Beleuchtung existiert habe, die nicht in den Treppen- und Flurbereich hineingereicht habe, und es dort "richtig dunkel" gewesen sei, ist damit ganz offensichtlich unzutreffend. Ob - wie der Zeuge TV. glaubte - der Treppenbereich für die Dauer der Öffnung des am Ende des Hotelgangs befindlichen Restaurants bzw. der Anwesenheit des Personals etwa bis 22.00 Uhr noch durch weitere Lichtquellen erhellt wurde, kann dahinstehen. Denn allein die im Zeitpunkt des Unfalls gegen 1.30 Uhr in jedem Fall brennenden, direkt über der vierstufigen Treppe angebrachten zwei 60-Watt-Strahler und die seitliche Vitrinenbeleuchtung müssen unter Berücksichtigung der Anzahl und der Stärke der Beleuchtungsquellen und ihrer kompakten Anordnung über bzw. neben dem relativ kurzen Treppenstück unter normalen Umständen, d.h. bei normaler Verfassung und Aufmerksamkeit des Benutzers, ausgereicht haben, um ein gefahrloses Begehen der Treppe zu ermöglichen. Nach der Erinnerung der Zeugen TV. und TS. waren die Lichtverhältnisse im Treppenbereich jedenfalls so wie auf den vom Hotel Haus DW. im August 1993 übersandten Fotos bzw. ähnlich wie dort. Im Zeitpunkt dieser Fotos waren die auf den späteren Aufnahmen der Beklagten erkennbaren und offenbar auf Empfehlung des Technischen Aufsichtsbeamten nachträglich angebrachten weißen Klebestreifen an den Treppenkanten noch nicht vorhanden. Auch danach waren die Licht- und Sichtverhältnisse sicherlich nicht ideal, aber auch nicht auffallend und unüblich schlecht. Nach der allgemeinen Qualifikation des im Unfallzeitpunkt ebenfalls anwesenden Zeugen TV. war es weder hell noch dunkel, sondern nur relativ dunkel. Bei Lichtverhältnissen wie auf den Fotos des Hotels müssen insbesondere die Stufen der Treppe bzw. - aus der Sicht der Rezeption gesehen - der obere Treppenabsatz durchaus noch hinreichend erkennbar gewesen sein, zumal sie nicht mit einem stumpfen, schwarzen Teppichboden oder Teppichfliesen, sondern mit schwarzen, glänzenden Steinfliesen belegt waren. Außerdem mag es zwar sein, da die an der Rezeption in der Hotelhalle auch laut Aussage des Zeugen TV. eingeschaltete "Rundumbeleuchtung" den ca. fünf bis sieben Meter entfernt an die Hotelhalle angrenzenden Treppenbereich und Flur selbst nicht - zusätzlich - mitausleuchten konnte und nur "schummeriges Licht" oben im Bereich der Rezeption verbreitete. Sie hat jedoch offensichtlich ausgereicht, um 2 1/2 Stunden in der Hotelhalle zu verbringen und um nach diesen 2 1/2 Stunden und eingetretener Gewöhnung an die Lichtverhältnisse den unmittelbar angrenzenden Treppendurchgang und den Treppenabsatz sicher zu identifizieren und zu erreichen. Auch von daher ist nicht ersichtlich, warum nach Erreichen des Treppenabsatzes dann eine weitere Orientierung im Treppenbereich selbst, in dem der Kläger seinen Angaben zufolge auf der ersten Stufe stolperte, anhand der über und neben dem Treppenbereich eingeschalteten, vergleichsweise besseren Beleuchtung nicht mindestens ebenso sicher möglich gewesen sein soll. Nach Auskunft des Hotels Haus DW. vom 6. März 1993 hat es außer dem Unfall des Klägers seit dem ca. 15jährigen Bestehen der Treppe auch weder tagsüber noch nachts irgendwelche Unfälle oder Probleme gegeben. Abgesehen vom Kläger und dem Zeugen GJ. hat auch keiner der vernommenen Lehrgangsteilnehmer von eigenen Problemen mit der Orientierung im Treppenbereich oder entsprechenden Beschwerden anderer Lehrgangsteilnehmer berichtet. Schließlich hatte auch niemand, einschließlich dem Kläger, es bis zum Unfall für nötig gehalten, die Hauptbeleuchtung einzuschalten oder auch nur nach dem Schalter dafür zu suchen, um als "sehr schlecht" und "äußerst unzureichend" empfundene Lichtverhältnisse zu verbessern und "fast gar nicht erkennbare Treppenstufen" sichtbar zu machen. Insbesondere geschah dies auch nicht, als man bei nach Angaben des Klägers vom 5. Oktober 1993 identischen Lichtverhältnissen 2 1/2 Stunden vor dem Unfall aus umgekehrter Richtung vom Hotelgang über die Treppe den Rezeptionsbereich aufgesucht hatte. Die als Zeugen vernommenen Arbeitskollegen konnten nicht einmal aufgrund entsprechender Angaben des Klägers ihnen gegenüber nach dem Unfall und erst recht nicht aufgrund eigener Anschauung bestätigen, daß der Kläger jedenfalls zur Zeit des Unfalls nach dem Schalter für die Hauptbeleuchtung gesucht hatte.
Selbst wenn aber die vom Kläger und den Zeugen insgesamt als "sehr schlecht", "unzureichend", "schwach" oder "äußerst schwach" bzw. "duster" bezeichneten Lichtverhältnisse das Passieren der Treppe grundsätzlich problematisch gemacht haben sollten und deshalb - wie die Zeugen NW. und GJ. meinten - auch der Sturz des Klägers nicht überraschte, so handelte es sich jedenfalls nicht um Umstände, die der Kläger nicht kannte und auf die er sich wegen fehlender oder mangelhafter Kenntnis im Zeitpunkt des Unfalls ohne Überforderung nicht oder nur unzureichend einstellen konnte. Denn wie er selbst im Termin vom 5. Oktober 1993 erklärt hat, waren die Lichtverhältnisse ggf. nicht nur im Zeitpunkt des Unfalls "sehr schlecht". "Genauso schlecht" waren sie seinen weiteren Angaben zufolge auch schon, als man sich 2 1/2 Stunden zuvor am 12. April 1984 gegen 23.00 Uhr von der in den Kellerräumen befindlichen Kegelbahn aus entgegengesetzter Richtung über den Hotelgang und die vierstufige Treppe in die Hotelhalle bzw. den Rezeptionsbereich begeben hatte. Deshalb habe man auch schon vorher aufpassen müssen; gleiches gelte auch für die vorausgehenden Tage. Auch danach gibt es aber keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, da der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls einer besonderen Gefahr der auswärtigen Übernachtungsstätte zum Opfer gefallen ist, die wegen bzw. gerade infolge seiner Unkenntnis oder mangelhaften Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten wirksam geworden ist, Vielmehr hatte der Kläger sich allenfalls auf eine ihm bereits bekannte Gefahr - aus welchen Gründen auch immer - nur nicht wie zuvor mit der notwendigen und allgemein zu erwartenden Vorsicht und Aufmerksamkeit eingestellt. Daß er seinen Angaben zufolge beim früheren Passieren der Treppe durch die Anwesenheit weiterer Personen ein "sichereres Gefühl" hatte, ändert daran nichts. Wenn er sich schon beim Begehen der Treppe mit mehreren Personen nicht sicher fühlte und sich zum "Aufpassen" gezwungen sah, so bestand dazu normalerweise erst recht Anlaß, als er sich allein auf den Weg über die Treppe begab. Soweit für den Kläger unter dem 5. September 1994 schriftsätzlich vorgetragen und von ihm am 13. Juli 1994 bestätigt worden ist, daß die Sicht und Lichtverhältnisse an der Treppe bei der Benutzung an den vorangegangenen Abenden besser bzw. heller als im Zeitpunkt des Unfalls gewesen seien, und er - der Kläger - sich an den früheren Abenden immer schon früher zu Bett begeben habe, entspricht dies nicht unbedingt dem persönlichen Vortrag vom 5. Oktober 1993, der eine Unterscheidung zwischen den Gegebenheiten zur Zeit des Unfalls und an den Tagen oder jedenfalls Abenden davor nicht erkennen läßt. Außerdem wären auch dann die Verhältnisse im Unfallzeitpunkt zumindest immer noch genauso gewesen, wie 2 1/2 Stunden zuvor beim Passieren der Treppe nach dem Kegeln gegen 23.00 Uhr, und der Kläger hätte sogar schon bei besseren Lichtverhältnissen an den Tagen zuvor Anlaß zum "Aufpassen" gesehen.
Die Berufung hatte danach Erfolg, weil unter dem nach der Rechtsauffassung des BSG allein in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers nicht angenommen werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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