L 5 R 3267/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 5508/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3267/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.5.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt (noch) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI).

Der 1948 geborene Kläger, italienischer Staatsangehöriger, seit 1999 arbeitslos, derzeit Bezieher von Arbeitslosengeld II, hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Arbeiter in einer Autolackiererei versicherungspflichtig beschäftigt. Zur letzten Beschäftigung des Klägers wurden im Verwaltungsverfahren Arbeitgeberauskünfte der Firma E. GmbH eingeholt. In der Auskunft vom 15.11.1999 ist (zunächst) angegeben, der Kläger habe vom 15.5.1995 bis 29.2.1996 und vom 22.4.1996 bis 30.6.1998 als Lackierer gearbeitet. Dabei habe es sich um Arbeiten gehandelt, die im Allgemeinen von Facharbeitern verrichtet würden. Ohne einschlägige Vorkenntnisse wäre eine Ausbildungsdauer von drei Jahren notwendig. Der Kläger verfüge über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters, sei aber nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufes eingesetzt worden. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Firma E. GmbH sodann an, ein Ausbildungsabschluss zum Facharbeiter sei nicht nachgewiesen worden. Anders als zuvor mitgeteilt, verfüge der Kläger nicht über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters; es mangele an theoretischen Kenntnissen. Der Kläger sei auch nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufes eingesetzt worden, nämlich bei Teillackierungen und Industrielackierungen. Die Tätigkeit sei nicht tarifvertraglich erfasst gewesen. Die tarifliche Einstufung (beim Landesinnungsverband Baden-Württemberg, Karosserie) habe nicht den verrichteten Tätigkeiten entsprochen, da der Kläger als Lackierer gearbeitet habe; die Tätigkeit wäre übertariflich einzustufen. Die Lohnhöhe sei durch die Leistung von Schmutzarbeit mitbestimmt. Der Kläger sei nicht bei Komplettlackierungen und Firnislackierungen eingesetzt worden, da er nicht über Lackmischkenntnisse verfüge.

Am 29.4.1999 hatte der Kläger erstmals die Gewährung von Erwerbsminderungsrente beantragt. Die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) zog Arztunterlagen (Entlassungsbericht der Klinik L., Bad K., vom 15.1.1999 über eine stationäre Behandlung vom 23.11. bis 21.12.1998: aus kardiologischer und orthopädischer Sicht künftig leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zumutbar) bei, erhob das Gutachten des Internisten Dr. L. vom 28.5.1999 und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24.1.2000 ab. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wurde das (zusammenfassende) Gutachten des Internisten Dr. von M.-R. vom 15.9.2000 (mit Zusatzgutachten des Orthopäden Dr. S. vom 11.8.2000 und des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 31.7.2000) erhoben; der Kläger wurde für im Stande befunden, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig zu verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; im Hinblick auf den rentenversicherungsrechtlichen Berufsschutz sei der Kläger allenfalls als so genannter "oberer Angelernter" einzustufen und könne nach den Ergebnissen der Begutachtung als Pförtner, Mitarbeiter einer Postversandstelle, als Bote oder als Warenaufmacher vollschichtig arbeiten.

Am 25.3.2003 stellte der Kläger erneut einen Rentenantrag. Die Beklagte erhob das Gutachten des Dr. Sch. vom 14.5.2003 und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 11.6.2003 ab. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wurden das Gutachten nach Aktenlage des Orthopäden Dr. K. vom 9.2.2004 (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich und mehr möglich) sowie das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 10.8.2004 erhoben (kein psychiatrisches Krankheitsbild, welches das Leistungsvermögen eingrenzen würde; keine psychotherapeutische oder sonstige nervenärztliche Behandlung; Kläger vollschichtig leistungsfähig; mangelhafte Deutschkenntnisse wären bei Arbeitsvermittlung zu berücksichtigen). Mit Widerspruchsbescheid vom 3.9.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 6.4.2006 beantragte der Kläger wiederum Rente wegen Erwerbsminderung; er halte sich wegen eines Zustandes nach Herzinfarkt 1998, eines Bandscheibenvorfalls, Diabetes mellitus II sowie Prostatahyperthrophie für erwerbsgemindert. Die Beklagte zog daraufhin Arztunterlagen bei und erhob das Gutachten des Dr. Z. vom 8.6.2006.

Im Entlassungsbericht der Th.klinik Bad K. vom 28.1.2004 über eine stationäre Behandlung des Klägers vom 29.12.2003 bis 26.1.2004 sind die Diagnosen nichttransmuraler Vorderwandinfarkt 2.12.2003, koronare 2-Gefäßerkrankung mit LAD-PCTA/Stent, Zustand nach Vorderwandinfarkt 1998, arterielle Hypertonie und Fettstoffwechselstörung festgehalten. Es bestünden eine gute bis leicht eingeschränkte linksventrikuläre systolische Pumpfunktion sowie kein Anhalt für Belastungskoronarinsuffizienz bis 100 Watt. Aus kardialer sowie orthopädischer Sicht sei die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit nicht zu empfehlen. Gemäß dem positiven und negativen Leistungsbild wäre eine vollschichtige Tätigkeit mit körperlich leichtem bis mittelschwerem Belastungsniveau denkbar. An Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei der Kläger im Hinblick auf das Rentenverfahren nicht interessiert. Er werde noch arbeitsunfähig bis zur Klärung der beruflichen Situation entlassen.

Dr. Z. diagnostizierte in seinem Gutachten eine koronare 2-Gefäßerkrankung, Zustand nach Vorderwandinfarkt 1998 mit Lyse-PCTA und 2003 akutes Koronarsyndrom, Zustand nach Re-PCTA bei proximaler Stenose am LAD-Stent im August 2005, jetzt leichtgradig eingeschränkte linksvenrtrikuläre Pumpfunktion mit EF zwischen 50 bis 55 Prozent und ohne Hinweis auf BCI bei 150 Watt über zwei Minuten unter Medikation, leichte endgradige Bewegungsschmerzen im linken Schultergelenk bei subacromialer Enge und geringfügiger Bursitis Subacromialis ohne wesentliche Degeneration der RM, Adipositas (BMI 36,8), medikamentös eingestellten Bluthochdruck, rezidivierendes unteres Lumbalsyndrom bei Fehlhaltung, Degeneration L4/5 und rumpfbetontes Übergewicht sowie ein Prostataadenom mit phasenweise häufigerem Wasserlassen. Bei der letzten kardiologischen Untersuchung im April 2006 habe der Kläger bis 150 Watt über zwei Minuten belastet werden können, ohne subjektive Angina Pectoris, auch ohne Ischämiezeichen im EKG. Verglichen mit der Vorbegutachtung im Mai 2003 hätten sich das Leistungsvermögen und die Belastbarkeit nicht wesentlich geändert. Der Kläger sei weiterhin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Stress und hohen Zeitdruck, ohne Arbeiten in WS- Zwangshaltungen, nicht überwiegend im Freien, ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten über 10 bis 15 kg, ohne Arbeiten in Kälte und Nachtschicht sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten.

Mit Bescheid vom 9.8.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde (nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme des Dr. Mi. vom 20.10.2006: unverändert über sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts und für die Tätigkeiten als Entgrater, Drehteilkontrolleur sowie als Pförtner und Telefonist, sofern differenzierte sprachliche Kommunikation möglich) mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2006 zurückgewiesen. Der Kläger könne als angelernter Lackierer zwar nicht mehr arbeiten, leichte Tätigkeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Schichtbedingungen, ohne besonderen Zeitdruck (Akkord- Fließbandarbeit), ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze, Zugluft und Nässe sowie ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit jedoch vollschichtig verrichten. Mit diesem Restleistungsvermögen sei er in der Lage, die Tätigkeiten eines Pförtners, Mitarbeiters einer Postversandstelle, Boten oder Warenaufmachers täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten.

Am 7.11.2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg. Wegen seiner schweren Erkrankungen könne er auch leichte Arbeiten nicht mehr leisten. Außerdem habe ihm der italienische Rentenversicherungsträger eine Invaliditätsrente auf Zeit gewährt.

Das Sozialgericht holte den Bericht des Dr. Le. vom 16.1./22.2.2007 ein (aus hausärztlicher Sicht keine körperlich oder seelisch belastende Erwerbstätigkeit mehr zumutbar; Beschwerden seien chronisch und bedürften regelmäßiger ärztlicher Kontrolle, da jederzeit ein neuer Herzinfarkt drohen könne) und erhob das Gutachten des Prof. Dr. Ma. vom 29.5.2007. Der Gutachter listete die erhobenen Diagnosen auf (Gutachten S. 18) und führte aus, klinisch bestehe im Alltag keine relevante Herzinsuffizienzsymptomatik und es gebe auch keine Hinweise auf eine pectangiöse Beschwerdesymptomatik. In der Ergometrie hätten sich keine Hinweise auf eine Belastungskoronarinsuffizienz gezeigt. Anders als vom Kläger und seinen Hausärzten angenommen, sei es nicht zu drei Myokardinfarkten gekommen; als Myokardinfarkt könne lediglich das Geschehen von 1998 gewertet werden. Die nachfolgenden Ereignisse seien als instabile Angina Pectoris bzw. akutes Koronarsyndrom ohne relevante Herzmuskelnekrose einzustufen. Es bestehe sicherlich ein erhöhtes Re-Stenose-Risiko, weshalb eine konsequente Einstellung der kardiovaskulären Risikofaktoren notwendig wäre. Zentrales gesundheitliches Problem des Klägers sei sein Übergewicht, sowohl als kardiovaskulärer Risikofaktor wie als Ursache orthopädischer Beschwerden. Dem entgegenwirkende Anstrengungen des Klägers seien aber nicht erkennbar. Aus internistischer (kardiologischer) Sicht könne der Kläger weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die eruierte Belastbarkeit von über 75 bis 125 Watt sei mit einer mittelschweren körperlichen Arbeit ohne zeitliche Einschränkung vereinbar. Die im Verwaltungsverfahren benannten Verweisungstätigkeiten könne der Kläger vollschichtig verrichten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien vollschichtig möglich, Tätigkeiten in Kälte, Hitze, mit starken Temperaturschwankungen, Umgang mit gefährdenden Stoffen, Schichtdienst mit gestörtem Tag-Nacht-Rhythmus, Akkordarbeit, Tätigkeiten in atmosphärischem Unter- oder Überdruck oder im Flugzeug hingegen nicht mehr. Als Lackierer könne der Kläger daher nicht mehr arbeiten. Durch Gewichtsreduktion und körperliche Festigung erscheine zumindest eine Besserung der orthopädischen Beschwerden denkbar. Auch eine Nikotinkarenz erscheine zwingend erforderlich. Der Kläger sei wegefähig.

Mit Urteil vom 15.5.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne Erwerbsminderungsrente nicht beanspruchen, da er mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten könne (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Das gehe aus dem Gutachten des Prof. Dr. Ma. überzeugend hervor; dass dieser mehrfach einen anderen Namen als denjenigen des Klägers erwähnt habe, beruhe offensichtlich auf einer Namensverwechslung. Dem Kläger stehe auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 2 SGB VI) nicht zu. Denn er müsse sich zumutbar auf die ihm noch vollschichtig mögliche Tätigkeit als Bürobote verweisen lassen. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Lackierer sei allenfalls den Anlerntätigkeiten des oberen Bereichs zuzuordnen.

Auf das ihm am 24.6.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.7.2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung werde nicht mehr begehrt; er akzeptiere die Ergebnisse der Begutachtung, wonach er zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Ihm stehe aber Berufsschutz und deswegen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Auf die Tätigkeit als Bürobote dürfe er nicht verwiesen werden, weil er zuletzt als Lackierer gearbeitet und Facharbeiterlohn bezogen habe sowie als Vorarbeiter eingesetzt gewesen sei; letzteres gehe aus dem Entlassungsbericht der Th.klinik Bad K. vom 28.1.2004 hervor.

Der Kläger beantragt (noch),

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.5.2008 insoweit aufzuheben, als darin die auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen wurde, die Beklagte zur Gewährung dieser Rente zu verurteilen und den Bescheid vom 9.8.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2006 insoweit aufzuheben, als das darin abgelehnt wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass sich Versicherte mit dem Berufsschutz des Facharbeiters nach der Rechtsprechung des Senats zumutbar auf den Beruf des Registrators verweisen lassen müssen (etwa LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -).

Der Kläger hat dazu vorgetragen, als zeitlebens handwerklich tätiger Versicherter könne er als Registrator mangels einschlägiger Berufserfahrung nicht arbeiten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. vom 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -). Der Verweisung stehe auch die Bestimmung des § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI entgegen, wonach eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sei, stets zugemutet werden könne. Schließlich sei eine Arbeit als Registrator ohne PC-Kenntnisse völlig ausgeschlossen. Gegebenenfalls möge ein berufskundliches Gutachten eingeholt werden. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Klägers zum Berufsschutz mit den im Verwaltungsverfahren erhobenen Arbeitgeberauskünften nicht vereinbar sei.

Der Kläger hat noch den Bericht des Herzzentrums Bad K. vom 16.7.2008 vorgelegt. Darin ist (u.a.) ausgeführt, nach Implantation medikamentenbeschichteter Stents werde eine duale Thrombozytenaggregationshemmung für mindestens sechs Monate, danach Aspirin als Dauertherapie empfohlen. Es sollten ambulante Kontrollen mit Belastungstests erfolgen. Bei Wiederauftreten von Angina pectoris oder bei Ischämienachweis sei eine Wiedervorstellung zur Kontrollkoronarangiographie jederzeit möglich. Der Kläger sei über den Nutzen einer Lebensstiländerung inklusive Gewichtsreduktion, ballaststoffreicher Ernährung, moderaten Ausdauertrainings sowie absoluter Nikotinkarenz aufgeklärt worden. Nach komplikationslosem stationärem Verlauf sei er in die weitere (ambulante) Behandlung entlassen worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die gem. §§ 143, 144, 141 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Ihm steht (auch) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht zu.

I. Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI macht der Kläger nicht mehr geltend. Insoweit ist das Urteil des SG vom Kläger mit der Berufung nicht angefochten worden und daher rechtskräftig.

Nach eigener Einschätzung kann er jedenfalls leichte körperliche Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig verrichten. Diese Selbsteinschätzung deckt sich mit den Erkenntnissen der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren beauftragten Gutachter, namentlich des Prof. Dr. Ma. (Gutachten vom 29.5.2007), und ist zutreffend. Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Sozialgerichts und nimmt insoweit auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 6 Absatz 2 bis 4 des Entscheidungsabdrucks) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Bericht des Herzzentrums Bad K. vom 17.7.2008 ergibt sich nichts anderes; eine sozialmedizinische Leistungseinschätzung enthält dieser Bericht nicht.

II. 1. Grundlage des allein noch geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist § 240 Abs. 1 SGB VI (hierzu und zum Folgenden: Senatsurteil v. 11.10.2006, L 5 R 4635/05 -). Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.

Das Bundessozialgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urt. v. 20.7.2005, - B 13 RJ 19/04 R -).

Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiellrechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im (zumutbaren) Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urt. vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.5.1996, - 4 RA 60/94 -, BSGE 78,207 sowie Urt. v. 29.7.2004, - B 4 RA 5/04 R -).

Für die (auf der zweiten Stufe zu prüfende) Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.

In materieller. Hinsicht hat das Bundessozialgericht zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog. "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urt. vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urt. vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; jeweils m.w.N.). Die Gruppe der angelernten Arbeiter ist inhomogen und vielschichtig. Zu ihr gehören Versicherte, deren Qualifikation durch eine betriebliche Ausbildung von nur drei Monaten gekennzeichnet ist, andererseits aber auch Versicherte, die einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren ausüben. Hat der Versicherte eine vorgeschriebene zweijährige Ausbildung abgeschlossen, ist er der oberen Gruppe der Angelernten zuzuordnen. Hierzu gehören alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildung- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten. (vgl. näher KassKomm-Niesel, SGB VI § 240 Rdnr. 35 ff. m. N. zur Rechtsprechung des BSG).

De Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (näher etwa BSG, Urt. v. 20.7.2005, a. a. O.). So kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zugeordnet werden, wer einen (nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes) anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG, Urt. v. 20.7.2005, a. a. O.). Außerdem genießt Berufsschutz als Facharbeiter, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet hat, die ihn dazu befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169 sowie KassKomm-Niesel, SGB VI § 240 Rdnr. 30). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -). Für Versicherte, die dem oberen Bereich der Angelernten zuzuordnen sind, beispielsweise einen Beruf mit einer erforderlichen Regelausbildung bis zu zwei Jahren ausgeübt haben, ist die Verweisbarkeit insoweit eingeschränkt, als sich zumutbare Verweisungstätigkeiten durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen müssen.

In formeller. Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urt. vom 14.5.1996, a. a. O. S. 215). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urt. v. 14.5.1996, a. a. O.).

2. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze kann der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI nicht beanspruchen.

Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme kann der Kläger zwar noch vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten, jedoch ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Schichtbedingungen, ohne besonderen Zeitdruck (Akkord- Fließbandarbeit), ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze, Zugluft und Nässe sowie ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ferner ohne Tätigkeiten mit starken Temperaturschwankungen, Umgang mit gefährdenden Stoffen, Tätigkeiten in atmosphärischem Unter- oder Überdruck oder im Flugzeug.

Mit dem ihm verbliebenen gesundheitlichen Restleistungsvermögen kann der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lackierer nicht mehr vollwertig und vollschichtig ausüben. Davon gehen die Beteiligten auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse zu Recht übereinstimmend aus. Prof. Dr. Ma. hat in seinem Gutachten vom 29.5. 2007 überzeugend dargelegt, dass die Arbeit des Lackierers nicht mehr möglich ist.

Dem Kläger kommt Berufsschutz aber (allenfalls) als Versicherter mit einer oberen Anlerntätigkeit zu. Den Berufsschutz des Facharbeiters kann er nicht beanspruchen. Der Kläger hat weder in Italien noch in Deutschland eine systematische berufliche Ausbildung oder Anlernzeit durchlaufen und war nach eigenen Angaben überwiegend in Lackierereien tätig, zuletzt war er als Arbeiter in einer Autolackiererei versicherungspflichtig beschäftigt. Das war sein rentenversicherter bisheriger Beruf (Hauptberuf). Der Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht aber die von der Beklagten erhobene Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs entgegen. Er muss sich deshalb auf die ihm von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25.10.2006 (u.a.) benannte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Post(versand)stelle verweisen lassen. Diese ist ihm sozial zumutbar und er ist deren Anforderungs- und Belastungsprofil auch gewachsen. Offen bleiben kann, ob der Kläger auf den Beruf des Registrators zu verweisen wäre. Mangels entsprechenden Berufsschutzes kommt es auf die Senatsrechtsprechung zur Verweisbarkeit von Facharbeitern auf den Registratorenberuf nicht an (vgl. Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.1.2007, - L 11 R 4310/06 -).

Der vom Kläger bei der Firma E. GmbH ausgeübte Hauptberuf ist im für die Beurteilung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs maßgeblichen Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (allenfalls) der Gruppe der oberen Angelernten zuzuordnen. Der Kläger hat (berufsbildungsrechtlich) einen anerkannten Ausbildungsberuf - als Lackierer - mit mehr als zweijähriger Ausbildungszeit nicht erlernt. Er hat sich durch die Arbeit bei der Firma E. GmbH auch durch praktische Berufserfahrung keine Kenntnisse im Lackiererberuf angeeignet, die ihn dazu befähigen würden, sich unter gelernten Facharbeitern dieses Berufs auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten. Das geht aus der - auf Nachfrage der Beklagten - präzisierten bzw. richtig gestellten Arbeitgeberauskunft der Firma E. GmbH (vom 15.11.1999) hervor. Danach verfügt der Kläger nicht über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters. Ihm fehlen zur vollwertigen Ausübung des Lackiererberufs die notwendigen Theoriekenntnisse. Der Kläger ist (offenbar deswegen) auch nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufes eingesetzt worden, nämlich bei Teilelackierungen und Industrielackierungen. Komplettlackierungen und Firnislackierungen kann er nicht erbringen, da ihm die dafür notwendigen Lackmischkenntnisse fehlen. Im Hinblick darauf kann keine Rede davon sein, der Kläger sei durch die Beschäftigung mit Lackierarbeiten dazu befähigt worden, sich dem Wettbewerb mit gelernten Lackierern zu stellen und sich insoweit auf dem Arbeitsmarkt vollwertig zu behaupten. Dass im Entlassungsbericht der Th.klinik Bad K. vom 28.1.2004 bei der Beschreibung des Leistungsbildes bzw. bei der sozialmedizinischen Epikrise der Begriff "Vorarbeiter" erwähnt wird, ist für die Einstufung in das Berufsschutzsystem ohne Belang. Die Th.klinik trifft keine (berufskundlichen) Feststellungen, stützt sich vielmehr auf die entsprechenden Angaben des Patienten (Klägers). Ausschlaggebend bleibt allein die zur letzten beruflichen Tätigkeit eingeholte Auskunft des Arbeitgebers. Schließlich war die Tätigkeit des Klägers, etwa im Hinblick auf die Bedeutung für den Betrieb, einem anerkannten Ausbildungsberuf (Lackiererberuf) auch nicht tarifvertraglich gleichgestellt.

Als danach (allenfalls) dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnender Versicherter kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, wie das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung bzw. die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen. Das ist bei der Tätigkeit des Mitarbeiters einer Poststelle der Fall. Hierbei handelt es sich nicht um eine ganz einfache Tätigkeit, sie ist eine Ausübungsform der so genannten Bürohilfstätigkeit. Die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters beinhaltet überwiegend wiederkehrende verwaltende Tätigkeiten, die aber eine gewisse Vielfalt beinhalten: Postbearbeitung, Eingang, Sichtung, Prüfung und Verteilung der Post, laufende Post, Annahme der innerdienstlichen Post, Prüfung der ausgehenden Post, Sortierung der Post nach innerdienstlicher, nach Bundespost, nach anzufahrender Post, Erbringung von innerdienstlichen Serviceleistungen wie faxen und kopieren, Postsendungen für Fremdeinrichtungen und Eigenbetriebe registrieren und in ein Postbuch eintragen, Postsendungen für den Versand fertig machen und frankieren, Verteilung von Zeitungen, Zeitschriften, Gesetz- und Verordnungsblättern, Vervielfältigung von internen Vorgängen und Verteilung sowie Vertretung der Büroboten. Es handelt sich dabei um leichte Büroarbeiten. Der Poststellenmitarbeiter arbeitet im Sitzen, gelegentlich im Stehen und in geschlossenen Räumen. Besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände werden nicht verlangt (dazu LSG Thüringen, Urt. v. 14.9.2006, - L 2 RJ 878/02 -; LSG Sachsen, Urt. v. 24.4.2007, - L 4 R 774/05 - unter Hinweis auf berufskundliche Gutachten; vgl. auch die Quellen der Bundesagentur für Arbeit unter www.berufenet.de). Diese Tätigkeit gibt es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch in nennenswerter Zahl (LSG Thüringen, a. a. O.).

Dass der Kläger als bislang handwerklich tätiger Versicherter dem fachlichen Leistungsprofil der genannten Verweisungstätigkeit nicht gerecht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Besondere Erfahrungen in Büroberufen sind für die vorstehend beschriebene Tätigkeit ebenso wenig notwendig wie tiefer gehende PC-Kenntnisse. Auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil ist der Kläger gewachsen, da er, wie eingangs festgestellt wurde und im Übrigen unstreitig, ist, leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten kann. Mehr wird ihm bei der Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nicht abverlangt. Die bei ihm bestehenden Einschränkungen (ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Schichtbedingungen, ohne besonderen Zeitdruck (Akkord- Fließbandarbeit), ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze, Zugluft und Nässe sowie ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ferner ohne Tätigkeiten mit starken Temperaturschwankungen, Umgang mit gefährdenden Stoffen, Tätigkeiten in atmosphärischem Unter- oder Überdruck oder im Flugzeug) sind für eine Tätigkeit in einer Poststelle ersichtlich ohne Bedeutung.

Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25.10.2006 (neben anderen Verweisungstätigkeiten) auch konkret benannt worden.

Das Sozialgericht die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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