L 8 B 982/08 SO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 76/06***
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 982/08 SO
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Landshut vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:


Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Landshut
- SG - den Streitwert auf 23735,65 Euro festgesetzt.

Die für die Streitwertfestsetzung in sozialgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Regelungen der Abs. 1 bis 3 des § 52 GKG stehen in einem Rangverhältnis zueinander.

Zunächst ist wesentlich, ob der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Dann ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Ein Betrag wird vom Kläger nicht konkret bezeichnet. Er begehrt vielmehr eine Feststellung und die Aufhebung eines Vollstreckungstitels.

Da der Antrag des Kläger also keine bezifferte Geldleistung betrifft, ist nach § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die "Bedeutung der Sache" ist in Verfahren, in denen es unmittelbar oder mittelbar um finanzielle Interessen geht, in der Regel gleichzusetzen mit dem wirtschaftlichen Wert, den der Rechtsstreit für den klagenden Beteiligten hat (so zutreffend Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Rdn. 10 zu § 52). Hier war der beim SG gestellte Antrag des Klägers gerichtet auf die Feststellung, dass er als Erbe der verstorbenen Frau R. B. der Beklagten nichts schulde, und auf die Verpflichtung, diesbezügliche Vollstreckungsmaßnahmen aus dem entsprechenden Vollstreckungstitel zu unterlassen. Aus diesen Gründen lässt sich der wirtschaftliche Wert des Klageverfahrens herleiten. Er entspricht der rechtskräftig festgestellten Forderung in Höhe von 23735,65 Euro des Kostenersatzbescheids, dessen Vollstreckung der Kläger verhindern will.

Die Streitwertfestsetzung durch das SG ist mithin nicht zu beanstanden.

Da die Beschwerde aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. §§ 114 ZPO, 73a SGG hat ist keine Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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