L 11 B 742/08 AY

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AY 11/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 742/08 AY
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.08.2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin durch die Beklagte im Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg, Az: S 19 AY 11/07.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Operation des Tränengangs ihrer Augen, was diese mit Bescheid vom 16.07.2007 und Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007 ablehnte.

Hiergegen erhob die Klägerin am 04.12.2007 Klage zum Sozialgericht Nürnberg. Nachdem die Klägerin seit dem 26.05.2008 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) war und damit ab dem 01.06.2008 Leistungen nach dem SGB II von der ARGE A-Stadt erhielt sowie Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war, hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.07.2008 die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 07.08.2008 hat das SG der Beklagten die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Es entspreche der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da sie in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. Die Klägerin könne nach § 6 Abs 1 Satz 1 2.Alt. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Übernahme der Operationskosten verlangen. Ob eine Heilbehandlung oder Operation zur Vermeidung einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit unerlässlich sei, sei unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts zu beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass eine Rückführung der Klägerin auf absehbare Zeit nicht möglich sei. Der Klägerin könne nicht zugemutet werden, auf unabsehbare Zeit auf eine eindeutig indizierte medizinische Behandlung zu verzichten. Dem Beschluss war eine Rechtsbehelfsbelehrung (Beschwerdemöglichkeit zum Landessozialgericht) beigefügt.
Hiergegen hat die Beklagte am 20.08.2008 Beschwerde eingelegt. Es sei unbillig, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist als nicht statthaft zu verwerfen.

Nach § 172 Abs 3 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), angefügt durch Gesetz vom 26.03.2008 BGBl I S 444 mit Wirkung zum 01.04.2008, ist eine Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen.

Gegen Kostenentscheidungen durch Beschlüsse der Sozialgerichtsbarkeit war nach dem bis 31.03.2008 geltenden Recht die Beschwerde zulässig, ab 01.04.2008 ist die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen ausgeschlossen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Auflage § 193 Rdnr 17, § 172 Rdnr 5).

Aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung kann die Beklagte keine Rechte ableiten. Diese hat für die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedeutung (vgl Leitherer aaO § 160 Rdnr 246, § 144 Rdnr 40).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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