L 5 B 551/08 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 203/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 551/08 KR ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
20. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.

Die 1921 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Beitragsbemessung als freiwilliges Mitglied und zwar gegen die Beitragshöhe und die Beitragserhebung für die Vergangenheit. Im Verfahren S 3 KR 989/07 ER wurde vor dem Sozialgericht München am 28. November 2007 ein Vergleich geschlossen, mit dem Regelungen über die Vollstreckung der rückständigen Beiträge und das Ruhen des Leistungsanspruchs getroffen wurden. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass damit der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erledigt sei.

Ein erneuter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 3. März 2008 richtete sich gegen ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2008, in welchem diese den Eingang des Widerspruchs vom 1. Februar 2008 gegen einen Bescheid vom 28. Januar 2008 be-stätigte und gleichzeitig darauf hinwies, dass weder der Widerspruch noch eine eventuelle Klage aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung des festgesetzten Beitrags haben. Die Antragstellerin rügt, dass die Antragsgegnerin erneut Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt habe, obwohl über den Widerspruch noch nicht entschieden sei und sie im Übrigen die im Bescheid vom 28. Januar 2008 geforderten Beiträge nicht überprüfen könne. Außerdem seien bei den Zuzahlungen weder der Grad der Behinderung von 60% noch die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen berücksichtigt.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2008 erklärte die Antragstellerin, dass wegen der Schadensersatzforderungen noch keine Klage zum Zivilgericht erhoben worden sei. Das Gericht wies darauf hin, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Möglichkeit der Aufrechnung der Beiträge mit einer Schadensersatzforderung bestehe, da diese zum einen bestritten und zum anderen mangels eines entsprechenden Titels nicht fällig sei. Die Antragsgegnerin hielt ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aufrecht, da die geforderten Beiträge eine unzumutbare Belastung darstellten und die Säumniszuschläge nicht richtig seien.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2008 lehnte das Sozialgericht München den erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie eine Kostenerstattung ab. Zur Begründung wurde dargelegt, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehe. Der Vergleich betreffe den Beitragsrückstand und nicht die laufend zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Eine Aufrechnung mit einer möglicherweise bestehenden Schadensersatzforderung sei nicht möglich. Aus diesen Gründen sei der Antrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 eingelegte Beschwerde. Die Beschwerde werde bezüglich der Kostenerstattung eingelegt. Zur Begründung werde auf eine Gewerbeanmeldung Bezug genommen, der Kostenerstattungsantrag liege dem Sozialgericht vor.
Mit Schreiben vom 29. August 2008 wurde die Antragstellerin gebeten darzulegen, warum Kostenerstattung begehrt werde und welche Kosten entstanden seien. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Kostenentscheidung des Sozialgerichts dem Ausgang des Verfahrens entspreche. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass die Beschwerde vorsorglich zur Fristwahrung eingereicht wurde, bis das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache entschieden habe.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Da der beantragte vorläufige Rechtsschutz abgelehnt wurde, habe das Sozialgericht auch zu Recht entschieden, dass Kosten nicht zu erstatten seien.

II.

Die Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen den Kostenausspruch der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts wendet, ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Grundsätzlich findet zwar gemäß § 172 Abs. 1 SGG gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme von Urteilen und sogenannten prozessleitenden Verfügungen die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Ausnahmen von dieser Regel enthalten die Abs. 2 und 3 der Bestimmung.
Nach § 172 Abs. 3 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen:
1. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre,
2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die per-
sönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG,
4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2 SGG, wenn in der Hauptsache kein Rechts-
mittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht über-
steigt.

Die von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Kostengrundentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts vom 20. Juni 2008. Das Sozialgericht hat sich in dieser Kostengrundentscheidung auf § 193 SGG gestützt, wonach das Gericht zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Bei dieser Kostengrundentscheidung hat das Sozialgericht den Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung ist somit eine in § 172 Abs. 3 SGG genannte Kostengrundentscheidung und deshalb mit der Beschwerde nicht anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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