L 5 Vg 615/90

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 12 Vg 1756/88
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 Vg 615/90
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Lebten Opfer und Täter in häuslicher Gemeinschaft zusammen, so führen längere konfliktreiche Partnerbeziehungen nur dann zur Versagung einer Opferentschädigung, wenn dem Opfer selbst ein vorwerfbares rechtsfeindliches Verhalten als Ursache oder zumindest Mitursache für den zu beurteilenden tätlichen Angriff vorgehalten werden kann.
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1990 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen beider Instanzen zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die geborene Klägerin wurde am 15. April 1986 von ihrem damaligen Freund G. B. (Schädiger), geboren , in dessen Wohnung in S., B.straße , mit einem Messer bedroht, worauf sich die Klägerin aus dem geschlossenen Fenster stürzte. Bei diesem Sturz erlitt sie eine Querschnittslähmung.

Am 26. Mai 1986 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Versorgungsleistungen nach dem OEG. Der Beklagte zog im Verwaltungsverfahren die Strafakte des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 5 KLs 70 Js / ) bei. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1986 war der Schädiger wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht hat in seinem Urteil zum Sachverhalt folgende Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte und die am geborene Zeugin und Nebenklägerin A. N. kennen sich seit ihrer Kindheit. Der Angeklagte bewohnte mit seiner Familie das Hinterhaus, A. N. mit ihrer Familie das Vorderhaus in der F.straße in B. 1983 nahmen sie intime Beziehungen zueinander auf. N. zog zu dem Angeklagten in dessen elterliche Wohnung und lebte etwa ein Jahr lang mit ihm zusammen. Danach wohnte sie zunächst bei einer Freundin und nahm sich dann eine eigene Wohnung in der B. Straße in B ... Sie nahm ihre Beziehungen zum Angeklagten wieder auf, der sie häufig in ihrer Wohnung besuchte, trennte sich aber nach einem Streit wieder von ihm. Etwa im Februar 1986 zog sie wieder zum Angeklagten, der inzwischen eine eigene Wohnung in S. hatte. Sie behielt aber ihre Wohnung in B. bei und hielt sich zeitweise auch dort mit dem Angeklagten auf. Die Beziehung des Angeklagten und der A. N. war von häufigen, teilweise heftigen Auseinandersetzungen begleitet, wobei der Angeklagte teilweise die N. schlug, teilweise ihr drohte, sie umzubringen. Zu solchen Drohungen kam es auch in der Zeit, nachdem sich N. etwa Ende 1985 vom Angeklagten getrennt hatte. Einmal erschien der Angeklagte an der Arbeitsstelle der N., einem Lebensmittelmarkt in B. und drohte ihr, sie "abzuknallen”. Etwa im Dezember 1985 lauerte der Angeklagte nach einem Besuch einer Diskothek in B. der N. auf und schlug und trat so heftig auf sie ein, daß sie zu Boden stürzte und vorübergehend die Besinnung verlor. Auch nachdem N. im Februar 1986 wieder zum Angeklagten gezogen war, kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen. Anlaß und Gegenstand des Streits war meist die Beziehung der N. zu ihrer Freundin E. S., mit der sie einmal wöchentlich ohne den Angeklagten eine Diskothek besuchte. Der Angeklagte war deswegen eifersüchtig.

Am Sonntag den 13. April 1986 war N., die zu dieser Zeit wegen eines Darmleidens krankgeschrieben war, mit ihrer Freundin S. ausgegangen. Am Montag suchte sie im Anschluß an einen Arztbesuch wieder die S. auf. Sie hatte zunächst vorgehabt, bis 14 Uhr wieder zu Hause beim Angeklagten zu sein, rief ihn aber an und sagte, daß es später würde. Gegen 17 Uhr rief der Angeklagte N. unter dem Anschluß S. an. Im Verlauf des Telefongesprächs machte er ihr Vorwürfe, weil sie sich am Sonntag im "E.” von Männern habe "betatschen” lassen. Sie erklärte ihm daraufhin, daß sie über Nacht bei S. bleiben wolle. Der Angeklagte kündigte nun an er werde kommen und sie holen. Einige Zeit später erschien der Angeklagte und forderte N. auf, mit ihm nach Hause zu kommen. Als sie sich weigerte, drohte er, er werde mit ein paar Leuten wiederkommen und die Wohnung kurz und klein schlagen. Da N. diese Drohung ernst nahm und befürchtete, daß den in der Wohnung lebenden Kindern der S. etwas geschehen könnte, ging sie schließlich mit dem Angeklagten mit, wobei sie sich auf der Straße von ihm mitziehen ließ.

In der Wohnung des Angeklagten in S. kam es dann zunächst nicht zu weiteren Auseinandersetzungen und auch nicht zu einem Gespräch über das Vorgefallene. N. entschloß sich jedoch noch am Abend, den Angeklagten zu verlassen. Am 15. April 1986 standen der Angeklagte und N. spät auf und frühstückten. Gegen 14 Uhr telefonierte N. mit S. und kündigte an, daß sie noch an diesem Nachmittag zu ihr kommen werde. Nach diesem Telefongespräch, welches sie von der Küche aus geführt hatte, ging N. ins Wohnzimmer, wo der Angeklagte auf der Couch lag. Sie teilte ihm mit, daß sie sich von ihm trennen und zu E. S. ziehen wolle. Daran schloß sich eine längere Auseinandersetzung an. Der Angeklagte wollte sie nicht gehen lassen. Er hielt ihr vor, daß sie sich schon einmal von ihm getrennt habe und dann zu ihm zurückgekommen sei, er lasse sich nicht "verarschen”. Während der Auseinandersetzung saß der Angeklagte zunächst auf der Couch vor dem Tisch, während N. ihm gegenüber auf einem Stuhl saß. Nach einigen Minuten erhob er sich, schloß die Wohnzimmertür ab und legte den Schlüsselbund vor sich auf den Tisch neben sein Messer. Es handelte sich um ein sogenanntes "Schmetterlingsmesser”, dessen Klinge in geschlossenem Zustand im Griff versteckt ist. Nach Auseinanderklappen der beiden Griffhälften kann die Klinge arretiert werden. Die Klinge ist etwa 8 bis 10 cm lang. Während der Auseinandersetzung spielte der Angeklagte mit dem Messer, indem er es auf- und zuklappen ließ. N. bat den Angeklagten, sie gehen zu lassen, worauf der Angeklagte erwiderte, sie könne sich ja den Schlüssel nehmen. Dies verstand N. so, daß er sie den Schlüssel nicht holen lassen würde, zumal sie sich durch das Messer bedroht fühlte. N. bat den Angeklagten auch mehrmals, das Fenster öffnen zu dürfen, was ihr der Angeklagte verweigerte. Sie erwog bereits in diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, durch das Fenster zu flüchten. Schließlich äußerte der Angeklagte: "Diesmal kommst Du nicht so davon. Diesmal bring ich Dich um”. Er war aufgestanden und hielt das Messer in der Hand. Er machte diese Äußerung so heftig und wirkte so erregt, daß N. seine Drohung ernst nahm. Sie bewegte sich langsam in Richtung auf das linke Wohnzimmerfenster und sprang schließlich, um sich dem Angeklagten zu entziehen, durch die Scheibe des geschlossenen Fensters nach draußen. Dies war gegen 15 Uhr. Eine andere Fluchtmöglichkeit sah sie nicht und hoffte, mit geringen Verletzungen davonzukommen, etwa mit einem Beinbruch. N. stürzte etwa 8 Meter tief auf den Boden des Hinterhofs. Beim Aufprall zog sie sich einen Verrenkungsbruch der Halswirbelsäule im Bereich zwischen dem 6. und 7. Halswirbelkörper mit resultierender Querschnittslähmung zu. Nach wie vor liegt eine komplette Querschnittslähmung unterhalb des 7. Halswirbelsegments vor, mit vollständiger Lähmung der Rückenmuskulatur, der Brustkorbwandmuskulatur, der Bauchmuskulatur, der Beine, der Harnblase und des Darms. Eine wesentliche Rückbildung der kompletten Querschnittslähmung ist für die Zukunft nicht zu erwarten.”

Mit Schreiben vom 19. Oktober 1987 und 19. Januar 1988 erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Beklagten, daß die Gesamtentwicklung der Beziehung der Klägerin zum Schädiger nur schwierig zu beschreiben sei. In den ersten Monaten des Jahres 1986 habe sich die Klägerin mit dem Gedanken getragen, die Beziehung zum Schädiger zu beenden. Es habe für diese Absicht Gründe allgemeiner Art gegeben, wobei diesen Gründen auch die Beziehung begleitende positive Aspekte gegenübergestanden hätten. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt nicht mit dem Schädiger zusammengewohnt, sondern eine eigene Wohnung unterhalten. Selbstverständlich sei es auch zu Übernachtungen in der Wohnung des Schädigers gekommen. Die Aufnahme dieser Art von häuslicher Gemeinschaft sei nicht durch die erst viel später auftretenden Bedrohungen des Schädigers bestimmt gewesen, sondern habe auf der Angst vor dem Alleinsein basiert. Im übrigen sei die Beziehung der Klägerin und des Schädigers nicht durchgängig von solch einem negativen Verlauf gekennzeichnet gewesen, wie dies aus den Urteilsgründen des Landgerichts hervorgehe. Das beiderseitige Verhalten sei über den gesamten Zeitraum 1984 bis 1986 von der Absicht geprägt gewesen, eine positive Beziehung aufzubauen und zu erhalten. Dieser Versuch sei bedauerlicher Weise gescheitert. Die Klägerin, die zuvor bereits ihre Freizeit teilweise mit dem Schädiger verbracht habe, habe im Februar 1986 einen letzten Versuch starten wollen, die wenigen Gemeinsamkeiten mit dem Schädiger auszubauen, um die Beziehung positiv zu gestalten. Nach kurzer Zeit habe sie feststellen müssen, daß ihre Bemühungen bei dem krankhaft eifersüchtigen und herrschsüchtigen Schädiger nicht auf fruchtbaren Boden fielen. Sie habe deshalb mehr und mehr ihre Freizeit allein bzw. mit Freundinnen verbracht um sich so eventuell sukzessive vom Schädiger trennen zu können. Offenbar habe dieser ihre Absicht durchschaut, denn er habe ihr für den Fall der tatsächlichen Trennung gedroht. Da die Klägerin mehrmals ohne den Schädiger ausgegangen sei und auch nicht in seiner Wohnung übernachtet habe, sei für ihn die Trennungsabsicht der Klägerin auch glaubhaft gewesen. Ihre Trennungsabsicht habe die Klägerin in demonstrativer Weise gerade auch am 14. und 15. April 1986 verwirklichen wollen. Sie sei jedoch am 14. April gewaltsam vom Schädiger gehindert worden, bei Frau S. zu bleiben, am 15. April 1986 sei sie dann auf die bekannte Weise vom Schädiger gehindert worden, durch das Verlassen der Wohnung B. einen Schlußstrich unter eine nicht lebensfähige Beziehung zu ziehen.

Nachdem der Beklagte bereits mit Bescheid vom 15. Juli 1986 dem Antrag der Klägerin nach dem Schwerbehindertengesetz vom 15. Juni 1986 stattgegeben, als Behinderung eine Querschnittslähmung festgestellt, den Grad der Behinderung mit 100 v.H. bewertet sowie die Voraussetzungen für die Merkzeichen "B, G, aG, H und RF” als erfüllt angesehen hatte, lehnte er mit Bescheid vom 18. März 1988 den Antrag der Klägerin nach dem Opferentschädigungsgesetz ab. Die Klägerin habe in einem hohen Maße vernunftswidrig gehandelt und es unterlassen, eine höchst wahrscheinlich zu erwartende Gefahr von sich abzuwenden.

In ihrem Widerspruch vom 13. April 1988 führte die Klägerin aus, die ablehnende Entscheidung verkenne, daß sie gerade im Zeitraum der Tat, nämlich im März und April 1986 dem Schädiger verstärkt deutlich gemacht habe, daß sie sich von ihm trennen werde, die Trennung aber letztlich durch das aggressive Vorgehen des Schädigers bis zum Tattag verhindert worden sei. Da die Klägerin schon vor dem schädigenden Ereignis erfolglos versucht habe, sich vom Schädiger zu trennen, sei das weitere Zusammensein mit dem Schädiger jedenfalls nicht schuldhaft gewesen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Mai 1988 zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht habe entschieden, daß eine Entschädigung unbillig im Sinne des Gesetzes sei, wenn sich eine Frau der ständigen Gefährdung durch ihren leicht reizbaren gewalttätigen Freund aussetze. Es habe ausgeführt, daß keine staatliche Entschädigung beansprucht werden könne, wenn eine Frau in einer Lebensgemeinschaft verbleibe, in der sie stets mit Mißhandlungen rechnen müsse. Die Beziehung der Klägerin zum Schädiger habe ca. 3 Jahre gewährt und sei nach den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main von häufigen, teilweise heftigen Auseinandersetzungen begleitet gewesen. Er habe sie öfters zusammengeschlagen und wiederholt gedroht, sie umzubringen. Die Selbstverantwortung hätte es geboten, diesen Mann zu verlassen. Der Vortrag zur Begründung des Widerspruchs überzeuge nicht. Bei der der Klägerin bekannten Art ihres Freundes hätte sie ihm die Absicht der Trennung nicht in der Abgeschlossenheit der Wohnung eröffnen dürfen, weil dies, wie sie aus früheren Vorfällen hätte wissen müssen, erneute Gewaltakte provozieren könnte. Es liege auf der Hand, daß unter den gegebenen Umständen eine andere Art des "Verschwindens” dringend angeraten gewesen sei.

Am 14. Juni 1988 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung trug sie vor, daß nach der Rechtsprechung des BSG ein tatförderndes Verhalten nicht schlechthin in jedem Falle leistungsausschließend sei, sondern nur, wenn es schwer wiege und vorwerfbar sei. Vorwürfe hinsichtlich des Tatgeschehens könnten ihr nicht gemacht werden. Hierbei seien ihr jugendliches Alter und das Hörigkeitsverhältnis, in dem sie zu dem Täter gestanden habe, zu berücksichtigen. Sie habe den Schädiger weder provoziert noch ihn beleidigt oder angegriffen. Vielmehr habe sie lediglich mitgeteilt, daß sie sich von ihm trennen und zu einer Freundin ziehen wolle. Sie habe also gerade die Maßnahme ergreifen wollen und sich zu dem Maße an Selbstverantwortung durchgerungen, die vom BSG angemahnt worden sei. Soweit ihr im Widerspruchsbescheid vorgehalten werde, daß sie dem Schädiger die Absicht der Trennung nicht in der Abgeschlossenheit der Wohnung habe eröffnen sollen, bleibe völlig unberücksichtigt, daß sie eine gewalttätige Auseinandersetzung in der Wohnung ihrer Freundin gerade habe vermeiden wollen und auf die Einsichtsfähigkeit ihres Freundes bei einer ruhigen häuslichen Aussprache vertraut habe. Sie habe sich schließlich nur aufgrund der Drohung des Schädigers bereitgefunden, zu ihm mitzukommen. Mit dem weiteren Verhalten des Schädigers, das sich als eine Kette von Gewalttaten darstelle, habe sie nicht rechnen müssen. Erst im Verlauf der Aussprache habe sie erkannt, in welcher Lebensgefahr sie schwebe und daß ein gefahrloses Entrinnen nahezu ausgeschlossen gewesen sei. Ob ein scheinbares Eingehen auf das Verlangen des Täters vernünftiger gewesen wäre, müsse nicht untersucht werden, da sie sich mit dem Sprung durch die Scheibe des geschlossenen Fensters einer ausweglosen Lage habe entziehen wollen.

Das Sozialgericht hat den Sachverhalt am 20. Dezember 1988 mit den Beteiligten erörtert und die Klägerin persönlich angehört. Dabei hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, daß der Schädiger sie, auch nach ihrer Trennung im Mai 1985, am Telefon terrorisiert, sie bei der Arbeit aufgesucht, ihr gedroht und sie geschlagen habe. Dies sei z.B. dann geschehen, wenn er sie vor der Wohnung ihrer Freundin getroffen oder ihr dort aufgelauert habe. Als er sie im Dezember 1985 wieder einmal zusammengeschlagen habe, habe sie den Eindruck gehabt, daß sie keine Ruhe mehr finde, wenn sie nicht wieder eine Beziehung mit ihm eingehen werde. Deshalb sei sie ab Februar 1986 wieder mit dem Schädiger zusammengezogen. Sie habe sich zwar bereits zu jenem Zeitpunkt endgültig von ihm trennen wollen. Dies sei jedoch an seinen Drohungen, Schlägen und ihrer Angst vor ihm gescheitert. Erst am 15. April 1986 habe sie den Mut gefunden, ihm zu sagen, daß sie sich von ihm trennen wolle. Damit, daß er sein Messer ziehen würde, habe sie nicht gerechnet, da sie sich am Morgen des 15. April 1986 noch normal und ruhig unterhalten hätten. Zum Schädiger selbst habe sie keinen Kontakt mehr, da sie weiter Angst vor ihm habe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. März 1990 hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. M. S. und G. B. Die Zeugin S. hat unter anderem erklärt, daß sie sich nicht erklären könne, weshalb die Klägerin nach der Unterbrechung mit der Beziehung zu dem Schädiger im Mai 1985 mit ihm im Februar 1986 wieder etwas angefangen habe. Die Klägerin habe immer gesagt, sie habe Angst vor ihm und er habe sie zusammengeschlagen. Sie habe auch den Eindruck gehabt, daß die Klägerin mit den Nerven ziemlich fertig gewesen sei. Die Klägerin habe immer gesagt, sie wolle weg vom Schädiger und habe panische Angst vor ihm. Sie habe keine Möglichkeit gesehen in Ruhe zu leben, da der Schädiger sie ständig terrorisiert habe. Sie habe mehrfach gehört, wie der Schädiger der Klägerin Schläge angedroht habe. Sie habe sie auch einmal gesehen, wie sie übel zugerichtet gewesen sei und Blutflecken auf ihrem Mantel gewesen seien. Zur Erklärung habe die Klägerin gesagt, daß der Schädiger sie zusammengeschlagen habe. Nach ihrem Eindruck sei die Klägerin am 14. April 1986 abends deshalb mit dem Schädiger mitgegangen, weil sie Angst gehabt habe, daß er ihre Wohnung zerstöre bzw. demoliere.

Der als Zeuge vernommene Schädiger gab unter anderem an, daß er am 14. April 1986 die Klägerin bei der Zeugin S. abgeholt habe. Von deren Wohnung habe sie ihn vorher angerufen und ihm gesagt, sie komme nicht mehr zu ihm. Da sei er rübergefahren und habe sie geholt. Zunächst sei die Tür zu der Wohnung zugesperrt gewesen. Er habe gesagt, wenn ihr die Tür nicht aufmacht, mache ich sie auf. In der Wohnung habe die A. N. dann nicht mitgehen wollen. Er habe ihr gesagt, entweder du gehst mit oder ich trage dich. Er habe auch gesagt, "sonst schlage ich die Wohnung zusammen.” Sie sei dann auch mitgekommen.

Mit Urteil vom 23. März 1990 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1988 verurteilt, der Klägerin Entschädigungsleistungen in gesetzlichem Umfang wegen der Folgen der Gewalttat vom 15. April 1986 zu gewähren. Die erlittene gesundheitliche Schädigung, die eine Querschnittslähmung hinterlassen habe, sei auf das strafbare Verhalten des Schädigers ursächlich zurückzuführen. Mit der Drohung des Schädigers, die Klägerin komme ihm nicht davon und er bringe sie um und den mit seinem Schmetterlingsmesser ausgeführten Drohgebärden, habe ein tätlicher Angriff vorgelegen. Daß der Schädiger rechtswidrig gehandelt habe, ergebe sich im übrigen klar aus der Entscheidung der 12. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, die ihn wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Drohung und Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt habe. Im Falle der Klägerin sei ein Leistungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 OEG auch nicht ausgeschlossen. Wesentliche Ursache der Schädigung sei das aggressive, tätliche und die Klägerin in eine verzweifelte, ausweglose Situation ohne Fluchtmöglichkeit führende Handeln des Schädigers gewesen. Die Klägerin habe den Schädiger vor dem schädigenden Ereignis weder durch Beleidigungen noch durch ihr sonstiges Verhalten gereizt und seine aggressive Erregung provoziert. Die Tatsache, daß die Klägerin dem Schädiger ihre Trennungsabsicht eröffnet und seine Wohnung verlassen habe, stelle keine zu dem tätlichen Angriff hinreichend anlaßgebende Provokation dar. Die Klägerin habe vielmehr von ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihrem Recht auf Selbstbestimmung bei der Eingehung und Auflösung persönlicher und sexueller Beziehungen Gebrauch gemacht. Sie habe auch ihre Absicht, die Beziehung zu beenden, in einer grundsätzlich dazu geeigneten Situation ihrem Freund mitgeteilt. Insbesondere stelle die Tatsache, daß die Klägerin die Trennungsabsicht gerade in der Wohnung des Schädigers eröffnet habe, als sie mit ihm allein gewesen sei, keine unvernünftige Herbeiführung einer selbst geschaffenen Gefahrenlage dar. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, daß es vernünftiger sein könnte, dem Schädiger in der ruhigen Situation in seiner Wohnung die Trennungsabsicht mitzuteilen und sich mit ihm auseinanderzusetzen, als in Situationen, in denen er Dritte in die Auseinandersetzung einbeziehen und diesen Schaden zufügen könnte. Auch sei die Beziehung der Klägerin zu dem Schädiger nicht von permanenten, lebensgefährdenden Gewalttätigkeiten geprägt gewesen. Es sei in der Beziehung zwischen dem Schädiger und der Klägerin jeweils nur dann zu einem gewaltsamen Handeln des Schädigers gekommen, wenn die Klägerin sich seinem Willen widersetzt und selbständig gehandelt habe. Die Tatsache einer Beziehung zwischen Täter und Opfer allein reiche als tatunabhängiger Unbilligkeitsumstand nicht aus. Vielmehr sei auf die Art und die Umstände der Beziehung im einzelnen abzustellen. Die Klägerin sei die erneute Beziehung mit dem Schädiger nur unter erheblichem Zwang und bedroht von Gewalt eingegangen. Auch die Wohnung des Schädigers, in der es zu dem schädigenden Ereignis gekommen sei, habe sie nur unter erheblichem Zwang und unter Gewaltandrohung betreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehle es zur Überzeugung des Gerichts im Falle der Klägerin an dem Element der freiwilligen und vermeidbaren Selbstgefährdung durch das Führen einer Beziehung mit einem Partner, von dem Gewaltanwendungen jederzeit zu erwarten gewesen seien. Die Klägerin habe sich nicht leichtfertig der ständigen Gefährdung durch den Schädiger ausgesetzt, vielmehr sei sie zur Überzeugung des Gerichts von dem ihr altersmäßig und körperlich überlegenen Mann in diese Beziehung hineingezwungen worden. Sie habe auch versucht, sich aus der Beziehung wieder zu lösen und habe am 15. April 1986 unter Vermeidung der Gefährdung Dritter diese Loslösung in der Wohnung des Schädigers realisiert. Da sie nicht leichtfertig eine ständige Gefährdung geschaffen und in einer selbstgeschaffenen Gefahrenlage ausgeharrt habe, sei es zur Überzeugung des Gerichts auch nicht unbillig und ungerecht gewesen, der Klägerin den Entschädigungsanspruch nach dem OEG zuzusprechen.

Gegen das am 29. Mai 1990 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21. Juni 1990 Berufung eingelegt. Das "Herumfuchteln mit dem Messer” sei entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kein tätlicher Angriff. Gleiches gelte für das bloße Verschließen der Tür. Da die Freiheitsberaubung kein tätlicher Angriff gewesen sei, könne die daraufhin erfolgte Verletzung keine Schädigungsfolge im Sinne des OEG sein. Wer auf der Flucht vor einem noch nicht begonnenen Gewaltakt verunglücke, erhalte nach der Rechtsprechung des BSG keine Opferentschädigung. Damit decke sich, daß der Schädiger zwar wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung verurteilt worden, ihm aber die Körperverletzung nur fahrlässig zur Last gelegt worden sei und zwar ausdrücklich nur zu einem relativ geringen Grad unbewußter Fahrlässigkeit. Da die Freiheitsberaubung nur wenige Minuten angedauert habe, sei sie auch ganz leicht dadurch zu beenden gewesen, daß die Klägerin zum Schein verbal ihre Trennungsabsicht widerrufen hätte. Eine momentane Entschärfung der Situation und eine Verschiebung der Trennung auf den nächsten Tag wäre für die Klägerin zumutbar gewesen. Selbst wenn der Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs erbracht werden könne, müßten die Leistungen jedoch nach § 2 Abs. 1 OEG versagt werden. Die Klägerin habe die Lebensgemeinschaft mit dem Schädiger vor der Schädigung verlassen müssen. Da der eifersüchtige Schädiger die Klägerin auch außerhalb der Wohnung aufgespürt habe, um sie zusammenzuschlagen, habe es nicht genügt ihm zu sagen, daß sie Schluß machen wolle. Die Klägerin hätte z.B. in einem Frauenhaus Zuflucht suchen können. Durch das weitere Ausharren in der Lebensgemeinschaft habe sie sich leichtfertig einer ständigen Gefährdung ausgesetzt.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der tatsächliche Ablauf und insbesondere die Beweggründe der Klägerin seien in den vom Beklagten zitierten Schriftsätzen vom 19. Oktober 1987 und 19. Januar 1988 unvollständig und zum Teil unrichtig wiedergegeben worden. Sie habe zu ihrem damaligen Bevollmächtigten keinen persönlichen Kontakt herstellen können und sei auf gelegentliche Telefonate angewiesen gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main und insbesondere die Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung am 20. Dezember 1988 völlig negiert. Sie, die Klägerin, habe dort angegeben, daß sie die Beziehung zu dem späteren Täter ab Februar 1986 nicht freiwillig eingegangen sei, sondern daß diese ihr aufgezwungen worden sei. Bei der erfolgten Freiheitsberaubung bzw. Bedrohung mit dem Messer handele es sich im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten um einen tätlichen Angriff bei Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage. Auch eine vorsätzliche Gewalttat sei erwiesen, da nach einhelliger Rechtsauffassung die eingetretene gesundheitliche Schädigung nicht unmittelbar vom Täter verursacht oder beabsichtigt zu sein brauche. Schließlich sei auch die Gewährung der OEG-Entschädigung nicht "unbillig” im Sinne des § 2 OEG. Nicht ihre frühere Beziehung zu dem Täter sei entscheidend, sondern die letzten Monate, in denen sie zweimal eine Trennung versucht habe. Schließlich sei bei der Frage der Unbilligkeit auch die schwere Folge der Gewalttat zu berücksichtigen, unter der sie ihr Leben lang zu leiden habe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. März 1993 hat der Senat die Klägerin persönlich angehört. Sie hat dort nochmals bekräftigt, daß sie Anfang 1986 nur deshalb zum Schädiger zurückgegangen sei, weil beide noch einmal hätten versuchen wollen, die Beziehung neu zu beginnen. Sie sei während der ganzen Zeit der Beziehung hin- und hergerissen gewesen, wobei schöne Zeiten, die nach ihrer Auffassung überwogen, sich mit Eifersuchtsanfällen des Schädigers abgewechselt hätten. Es habe keine Möglichkeit gegeben, den Schädiger zu verlassen, außer durch einen weiten Umzug völlig aus seinem Gesichtsfeld zu verschwinden. Sie habe noch bis ins Frühjahr 1986 hinein geglaubt, den Schädiger ändern zu können, da auch dieser an einer "besseren” Beziehung interessiert gewesen sei. Dieser Glaube sei erst im April 1986 umgekippt. Am Tag vor der Tat sei sie nur deshalb mit dem Schädiger mitgegangen, weil er gedroht habe, die Wohnung ihrer Freundin zu demolieren. Daß sie dann auch über Nacht bei ihm geblieben sei, habe daran gelegen, daß sich der Schädiger zunächst einmal habe beruhigen müssen. Schließlich sei die Beziehung weit stärker von Eifersuchtsausbrüchen als von Schlägen geprägt gewesen.

Im vorgenannten Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Landeswohlfahrtsverband Hessen, vertreten durch den Verwaltungsausschuß, gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz zum Rechtsstreit beigeladen, da dieser einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, den der Akten des Beklagten sowie den der Akten des Landgerichts Frankfurt am Main Az.: 5/12 KLs 70 Js Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen unbedenklich vor.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 18. März 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1988 ist rechtswidrig. Deshalb hat ihn das Sozialgericht zu Recht aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Im vorliegenden Fall konnte nach Auffassung des Senats auch im Berufungsverfahren eine Verurteilung dem Grunde nach erfolgen. Gemäß § 130 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht, wenn gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilen. Ein solches Grundurteil setzt lediglich voraus, daß gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird und daß darauf ein Rechtsanspruch besteht. Diese Voraussetzungen waren bei Erlaß des Berufungsurteils gegeben. Die Klägerin hat eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG erhoben. Eine solche Klage setzt voraus, daß die in Anspruch genommene Verwaltungsbehörde eine Leistung nur durch Verwaltungsakt abgelehnt hat. Dieser negative Akt wird durch das Gestaltungsurteil beseitigt und der Leistungsträger darüber hinaus unmittelbar zur Leistung verurteilt. Vorliegend hat die Versorgungsverwaltung den Antrag der Klägerin auf Leistung durch die angefochtenen Verwaltungsakte abgelehnt. Auf diese Leistung besteht auch ein Rechtsanspruch, so daß die Leistung nur dem Grunde nach beantragt werden kann und nach § 130 SGG das Gericht zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilen kann. Nach § 130 SGG kommt es nicht darauf an, ob in der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage neben dem Grunde des Anspruchs auch schon die Höhe der begehrten Leistung streitig ist. Seinem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, daß das Grundurteil nur ein Zwischenurteil sei und ein Nachverfahren über die Höhe des Anspruchs folgen müsse. Daß mit einer Entscheidung über den Grund des Anspruchs das Verfahren beendet ist, zeigt der Wortlaut des § 130 SGG, wonach das Gericht zur Leistung "nur” dem Grunde nach verurteilen kann. Dies bedeutet, daß das Gericht sich in der Entscheidung auf den Grund des Anspruchs beschränken kann und nicht selbst die Höhe der Leistung festsetzen muß, die es dem Grunde nach zuspricht. Ob die Höhe der beantragten Leistung überhaupt streitig wird, ergibt sich nämlich erst aus dem Bescheid, mit dem der Beklagte das Grundurteil ausführt und die Höhe der MdE sowie die Anspruchsvoraussetzungen der möglichen weiteren Leistungen prüft.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegen nach Auffassung des Senats in der Person der Klägerin vor. Gemäß § 1 Abs. 1 OEG erhält, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs gegen sich oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßiger Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Im Falle der Klägerin steht es nach Auffassung des erkennenden Senates fest, daß die vom Schädiger G. B. begangene Freiheitsberaubung mit Bedrohung nach § 239 Abs. 1 und § 241 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) einen vorsätzlichen tätlichen Angriff darstellt. Der Schädiger hat die Klägerin durch sein Verhalten so des Gebrauchs ihrer Bewegungsfreiheit beraubt, daß für diese eine andere Fluchtmöglichkeit nicht bestand. Er hat sie des weiteren durch seine Drohung, sie umzubringen, in eine solche Todesangst versetzt, daß er auch mit einem derart verzweifelten Fluchtversuch rechnen mußte. Wie bereits das Sozialgericht hat auch der Senat hinsichtlich des Tatgeschehens sich auf die im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1986 (Az.: 5/12 KLs 70 Js ) getroffenen Feststellungen gestützt. Insoweit ist erwiesen, daß der Schädiger am 15. April 1986 gegen 14 Uhr nach der Eröffnung der endgültigen Trennungsabsicht der Klägerin die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüsselbund vor sich auf den Tisch neben sein Messer gelegt, auf Bitten der Klägerin erklärt hat, daß sie sich ja den Schlüssel nehmen könne und schließlich geäußert hat, daß die Klägerin diesmal nicht so davon komme und er sie umbringen wolle. Hierbei war er aufgestanden und hatte das Messer in der Hand gehalten. Damit hat sich der Schädiger einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gemacht. Er hat die Klägerin des Gebrauchs ihrer persönlichen Freiheit beraubt, indem er nach dem Abschließen der Tür den Schlüssel an sich nahm und die Klägerin durch das Hantieren mit seinem Messer daran hinderte, den Schlüssel zu nehmen und sich durch die Tür wieder zu entfernen. In dieser Situation hat er sie zudem durch die Drohung, sie umzubringen, in Todesangst versetzt, so daß er auch mit einem derart verzweifelten Fluchtversuch wie dem Sprung durch das Fenster rechnen mußte. Daß die Einschätzung des mit einem Sprung durch das geschlossene Fenster in 8 Meter Tiefe verbundenen Risikos unrealistisch war, ändert nichts an der Vorhersehbarkeit des Verhaltens der Klägerin durch den Schädiger. Wer einen anderen Menschen in Panik versetzt, muß auch mit panikartigen Reaktionen des Opfers rechnen.

Der Schädiger hat nach Auffassung des Senats auch vorsätzlich gehandelt. Im Opferentschädigungsgesetz gilt der strafrechtliche Vorsatzbegriff. Der Schädiger wußte um die zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale und wollte sie. Auf die gesundheitlichen Schädigungen der Klägerin muß sich der Vorsatz hingegen nicht erstrecken (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1991 – 9 a/9 RVg 1/89 –, SozR 3800 – § 1 OEG Nr. 1).

Die Versorgung ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 OEG ausgeschlossen. Hiernach sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Antragstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Der Geschädigte hat die Schädigung dann im Sinne von § 2 Abs. 1 1. Alternative OEG verursacht, wenn sein Verhalten als wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt anzusehen ist. Ob der Geschädigte den Angriff wesentlich, d.h. durch eine wenigstens gleichwertige Mitbedingung beeinflußt hat, ist durch eine objektive Abwägung der verschiedenen Teilursachen zu entscheiden. Ein Selbstverschulden im Sinne eines vorhersehbaren Handelns ist dafür nicht bedeutsam; es schließt im allgemeinen sozialrechtliche Leistungen nicht aus. Bei der Frage, ob und inwieweit das Opfer ursächlich gehandelt hat, sind alle Umstände heranzuziehen, die objektiv tatfördernd gewirkt haben oder subjektiv tatfördernd gewirkt haben können. Das Setzen der wesentlichen Bedingung für die Schädigung muß schuldhaft erfolgt sein. Dies ist stets dann der Fall, wenn der geschädigte Täter der Teilnehmer einer Straftat war oder wenn das Opfer in die Tat einwilligte. Im Falle der Klägerin war die wesentliche Ursache der Schädigung nach Auffassung des Senats das Verhalten des Schädigers, das die Klägerin in eine für sie auswegslose Situation trieb. Erst das Verhalten des Schädigers veranlaßte sie zu ihrem verzweifelten Fluchtversuch. Die hierdurch herbeigeführte Schädigung hat nach der auch im Recht der Opferentschädigung anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung mit dem auf sie verübten tätlichen Angriff in einem wesentlichen Ursachenzusammenhang gestanden, so daß ein Mitverschulden im Sinne einer Mitverursachung der Schädigung vorliegend ausscheidet.

Gleiches gilt für den Versagungsgrund der Unbilligkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 2. Alternative OEG. Der Begriff "unbillig” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nach durchschnittlicher, sozialer, wirtschaftlicher oder technischer Anschauung mit einem hinreichend bestimmten Rechtsgehalt zu füllen und ihm damit der dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Inhalt zu geben ist. Es sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die bei strenger Auslegung einer abstrakt und allgemein festgelegten Rechtsnorm nicht genügend gewürdigt werden (vgl. Kunze, Kommentar zum OEG, 2. Auflage, § 2 Rdnr. 8). Unter welchen Voraussetzungen eine Unbilligkeit anzunehmen ist, beantwortet sich nach dem Normzweck des Gesetzes. Danach werden Entschädigungsleistungen gewährt, weil die staatliche Gemeinschaft für die Folgen einer Gesundheitsschädigung einsteht, die durch eine Gewalttat verursacht wurde. Dies folgt aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz, daß der Staat ein Monopol für die Verbrechensbekämpfung hat. Er ist für den Schutz der Bürger vor kriminellen Handlungen verantwortlich. Versagen seine Schutzvorkehrungen, hält sich die staatliche Gemeinschaft zur Hilfeleistung für verpflichtet. Demgemäß ist eine Opferentschädigung als unbillig zu versagen, wenn die Eigenarten des Einzelfalles eine staatliche Hilfe nach den Vorschriften des OEG als sinnwidrig und damit als ungerecht erscheinen lassen (vgl. BSGE 49, 104 und BSGE 50, 95). Aus der Verbindung der 1. Alternative (Mitverursachung) zu den sonstigen Umständen der 2. Alternative folgt, daß die "sonstigen” Umstände im Verhältnis zur Mitverursachung als Versagungsgrund einer Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkommen müssen. Dies bedeutet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Abwägen von Umständen im Verhältnis Gewalttat und Entschädigungszweck. Eine Unbilligkeit der Entschädigung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Verletzte in hohem Maße vernunftwidrig gehandelt und es in grob fahrlässiger Weise unterlassen hat, eine höchstwahrscheinlich zu erwartende Gefahr von sich abzuwenden (vgl. BSGE 50, 95, 98).

Leben Opfer und Täter in häuslicher Gemeinschaft zusammen, so führen solche engen Beziehungen im sogenannten familiären Nahraum generell nicht zur Versagung einer Entschädigung. Dies folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte des OEG. So sah der CDU/CSU Entwurf als weiteren Versagungsgrund eine familienhafte Beziehung wie Verlöbnis, Ehe, Verwandtschaft oder Schwägerschaft zum Täter oder Teilnehmer der Straftat und einer häuslichen Gemeinschaft mit diesen vor. Dieser wurde jedoch vom Gesetzgeber nicht angenommen, woraus folgt, daß der Gesetzgeber Leistungen nicht schlechthin versagen wollte, wenn sich Opfer und Täter im familiären Nahraum befinden (vgl. Kunze, a.a.O., § 2 Rdnr. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 3. Oktober 1984 – 9 a RVg 6/83 –, SozR 3800 § 2 OEG Nr. 5) soll eine Entschädigung auch "unbillig” sein, wenn der Geschädigte einer ständigen Gefahr zum Opfer gefallen ist, aus der er sich bei einem Mindestmaß an Selbstverantwortung selbst hätte befreien können. Durch das Ausharren in einer Lebensgemeinschaft, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden ist, in der der Geschädigte stets mit einer schweren Mißhandlung rechnen muß, kann im Falle einer Körperverletzung danach keine staatliche Entschädigung beansprucht werden.

Nach Auffassung des Senats unterscheidet sich der Fall der Klägerin deutlich von der vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1984 (a.a.O.) entschiedenen Fallgestaltung. Anders als bei dem Opfer in jenem Falle, das den Schädiger nach schwerem gemeinsamen Alkoholkonsum durch Vorwürfe wegen mangelnder sexueller Leistungsfähigkeit gereizt und in Wut versetzt hat, hat die Klägerin den Schädiger vor dem schädigenden Ereignis weder durch Beleidigungen noch durch ihr sonstiges Verhalten gereizt und seine aggressive Erregung provoziert. Allein die Tatsache, daß die Klägerin dem Schädiger ihre Trennungsabsicht eröffnete und seine Wohnung verlassen wollte, stellt zur Überzeugung des Senats keine derartige Provokation dar. In ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, daß sie bereits am Tage vor der Tat gegenüber dem Schädiger die Trennungsabsicht bekundet hatte und nur deshalb mit ihm in seine Wohnung ging, weil er ihr gedroht hatte, die Wohnung ihrer Freundin "zu demolieren.”

Auch das Verhalten der Klägerin, daß sie in einer längeren konfliktreichen Partnerbeziehung ausharrte, kann nach Auffassung des Senats nicht dazu führen, vorliegend eine Selbstgefährdung oder eine besonders anhaltende Gefahrenlage anzunehmen, in der die Klägerin mit schweren Mißhandlungen rechnen mußte. Insoweit hat die Klägerin für den Senat glaubhaft erklärt, daß sie Anfang 1986 wieder zum Schädiger zurückging, obwohl er sie zuvor bedroht und geschlagen hatte, weil sie noch einmal versuchen wollte, die Beziehung mit dem Schädiger neu zu beginnen. Sie glaubte auch im Frühjahr 1986 noch, den Schädiger ändern zu können, da auch er ihr vermittelt hatte, daß er mit ihr zusammen die Konflikte in der Beziehung lösen wollte. Insgesamt konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, daß die Klägerin sich auffallend vernunftswidrig in eine selbstgeschaffene Gefahr begeben hat, oder es in grob fahrlässiger Weise unterlassen hat, eine höchstwahrscheinlich zu erwartende Gefahr von sich abzuwenden. Dies gilt auch für die Tatsache, daß die Klägerin vor der Tat noch über Nacht bei dem Schädiger geblieben war. Nach ihrer Schilderung anläßlich der Befragung durch den Senat ist es hierzu nur deshalb gekommen, weil der Schädiger "sehr wütend” gewesen sei und die Klägerin deshalb davon ausging, "daß er sich erst einmal beruhigen müsse.” Ein auffallend vernunftswidriger Entschluß kann darin nicht gesehen werden. Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß insoweit eine Gefährdung für die Klägerin vermeidbar gewesen wäre. Bei der Gesamtheit der von der Klägerin dargelegten Umstände sind somit keine "sonstigen Gründe” zu erkennen, die Opferentschädigung als "unbillig” erscheinen ließen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Klägerin selbst ein vorwerfbares rechtsfeindliches Verhalten als Ursache oder zumindest Mitursache für den hier zu beurteilenden tätlichen Angriff vorgehalten werden könnte. Hierfür ergeben sich vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte (vgl. im Gegensatz hierzu BSG, Urteil vom 3. Oktober 1984 – 9 a RVg 6/83 –, SozR 3800 § 2 OEG Nr. 5). Von daher gesehen verbietet es sich, dem Ausharren in einer längeren, konfliktreichen Partnerbeziehung die Bedeutung eines absoluten Versagensgrundes i.S.d. § 2 Abs. 1 OEG beizumessen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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