L 6 Ar 775/92

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5/11 Ar 354/90
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 775/92
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wird dem an der Erstellung eines Bauwerks eingesetzten Arbeitnehmer eine Prämie für den Fall der rechtzeitigen Fertigstellung dieses Bauwerks zugesagt und tritt diese rechtzeitige Fertigstellung im Kaug-Zeitraum tatsächlich ein, so ist die Prämie nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe durch Kaug zu ersetzen.
Nicht maßgeblich ist demgegenüber, innerhalb welcher Zeitdauer der Bauauftrag ausgeführt wurde und für welche Zeit der kaugberechtigte Arbeitnehmer daran mitgewirkt hat.
(Parallelentscheidung zu L-6/Ar-666/92).
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe dem Kläger Konkursausfallgeld (Kaug) für eine zugesagte "Bau-Abschlußprämie” zusteht.

Der 1965 geborene Kläger ist von Beruf Maurer. Er war in den Jahren 1988 und 1989 bei Fa. B. W. S. GmbH beschäftigt. Sitz dieses Unternehmens war Berlin. In Kassel bestand eine Zweigniederlassung. Alleiniger Geschäftsführer dieses Unternehmens war der Bauingenieur W. W.

Fa. B. GmbH führte seit Mitte Juli 1988 einen Bauauftrag in Istanbul aus. Zur Ausführung der Bauarbeiten wurden u.a. gewerbliche Arbeitnehmer aus der Bundesrepublik Deutschland nach Istanbul entsandt. Insgesamt 10 entsandten Arbeitnehmern wurde zu Beginn ihrer jeweiligen Beschäftigung vom Geschäftsführer der Fa. B. GmbH die Zahlung einer Prämie in Höhe von 5.000,00 DM für den Fall des fristgerechten Bauabschlusses in Istanbul zugesagt. Diese Bauarbeiten in Istanbul sollten bis zum 31. März 1989 beendet sein. Der rechtzeitige Bauabschluß ist tatsächlich eingetreten.

Der Kläger gehörte zu dem Kreis der entsandten Arbeitnehmer, denen gegenüber die Zusage einer solchen Prämie erfolgt war. Er trat am 21. November 1988 seine Tätigkeit in der Türkei an und blieb dort bis zum Abschluß der Bauarbeiten am 29. März 1989. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Fa. B. GmbH endete am 31. März 1989.

Durch Beschluss vom 18. April 1989 lehnte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg den am 15. März 1989 von Fa. B. GmbH gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieses Unternehmens mangels Masse ab.

Für rückständige Arbeitsentgeltansprüche aus den Monaten Januar 1989 bis März 1989 beantragte der Kläger am 11. Juni 1989 die Zahlung von Konkursausfallgeld. In der dazu vorgelegten Verdienstbescheinigung des früheren Geschäftsführers der Fa. B. GmbH war dem Kläger neben anderen Arbeitsentgeltansprüchen für den Monat März 1989 auch der Anspruch auf eine "Bau-Abschlußprämie” in Höhe von insgesamt 6.067,50 DM bestätigt worden.

Durch Bescheid vom 4. August 1989 bewilligte die Beklagte dem Kläger Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt 18.469,57 DM. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger ein höheres Konkursausfallgeld aufgrund der zugesagten Bau-Abschlußprämie für den Monat März 1989 begehrte, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1990 zurück. Die Beklagte führte zur Begründung aus, die Bau-Abschlußprämie sei nach Mitteilung der Gemeinschuldnerin für acht Monate bemessen gewesen, so daß insoweit nur aus 3/8 dieses Betrages, also aus 2.275,31 DM Konkursausfallgeld habe gewährt werden können.

Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Kassel Klage erhoben. Im sozialgerichtlichen Verfahren gab die Beklagte hinsichtlich des den Betrag von 5.000,00 DM übersteigenden Betrages von 1.067,50 DM ein Teilanerkenntnis ab. Auf die weitergeführte Klage hat das Sozialgericht Kassel durch Urteil vom 10. Juni 1992 den Bescheid vom 4. August 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1990 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger über das abgegebene Teilanerkenntnis hinaus Konkursausfallgeld unter Berücksichtigung der vollen Bau-Abschlußprämie von 5.000,00 DM zu zahlen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, nach der erfolgten Einvernahme des Zeugen W. W. stehe fest, daß der Kläger im Falle der termingerechten Fertigstellung des Bauvorhabens Istanbul Anspruch auf eine Prämie in Höhe von 5.000,00 DM gehabt habe. Soweit in der vorgelegten Verdienstbescheinigung für März 1989 ein höherer Betrag als 5.000,00 DM ausgewiesen sei, habe es sich bei dem übersteigenden Betrag um einen Zusatzlohn für jede geleistete Arbeitsstunde in diesem Monat gehandelt; hinsichtlich dieses Betrages habe die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben. Nach Abzug dieser Zusatzlöhne verbleibe der umstrittene Betrag von 5.000,00 DM. Bei diesem Betrag handele es sich um eine Terminprämie, die dem Kläger sowie anderen Arbeitnehmern in gleicher Höhe unabhängig von der Dauer ihrer Beschäftigung zugestanden habe. Für einen nur anteiligen Anspruch bei einem etwaigen vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers ergebe sich kein Anhaltspunkt. Da sich die Prämie somit nicht bestimmten Zeiträumen zuordnen lasse und mit der Abrechnung für den Monat März fällig geworden sei, sei sie in voller Höhe bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes zu berücksichtigen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. Januar 1990 – 10 RAr 10/89 = SozR 3 4100 § 141 b Nr. 1).

Gegen das der Beklagten am 14. Juli 1992 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. August 1992 eingegangene Berufung. Die Beklagte, die die erfolgte Zusage der Bau-Abschlußprämie gegenüber dem Kläger nicht mehr in Abrede stellt, ist der Auffassung, Konkursausfallgeld könne hinsichtlich dieser Prämie nur anteilig und nur unter Berücksichtigung des gesamten Zeitraums des in Istanbul abgewickelten Bauvorhabens erfolgen. Die Bau-Abschlußprämie sei eine Terminprämie, die zu Beginn des Bauvorhabens vereinbart worden sei und damit die Arbeitsleistungen und Arbeitsentgelte über den gesamten Bauzeitraum umfaßt habe. Die Bau-Abschlußprämie sei mit einer Leistungslohnvereinbarung zu vergleichen, die mit dem Ziel abgeschlossen worden sei, die Fertigstellung sämtlicher Bauleistungen zum 31. März 1989 zu gewährleisten. Es habe sich bei dieser Prämie also um verdienten Lohn gehandelt, der in der gesamten Zeit des Bauvorhabens erzielt worden sei. Unerheblich sei dabei der vereinbarte Termin für die Zahlung dieser Prämie. Davon ausgehend, daß Konkursausfallgeld in erster Linie Unterhaltsersatzfunktion habe, könne nur dasjenige Arbeitsentgelt als Konkursausfallgeld gezahlt werden, das im Kaug-Zeitraum erarbeitet worden sei. Dies entspreche auch der Auslegung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a Konkursordnung (KO), wonach der Lohn für eine Frist rückständig sei, wenn innerhalb der Frist die zu entlohnenden Dienste geleistet worden seien. Für rückständigen Lohn bzw. Arbeitsentgelt komme es also auf den Zeitraum an, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden sei. Der Kläger habe wahrend des gesamten Bauvorhabens gemeinsam mit seinen Kollegen intensive Arbeitsleistungen zu erbringen gehabt, um die vereinbarte Fertigstellung zum 31. März 1989 zu gewährleisten. Nur unter diesen Voraussetzungen sei die Bau-Abschlußprämie vereinbart worden. Deshalb komme es auf die notwendige geleistete Arbeit im gesamten Zeitraum des Bauvorhabens an und nicht auf den Fälligkeitstermin.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. Juni 1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend. Zwar treffe es zu, daß zum Erreichen des Zieles einer rechtzeitigen Fertigstellung des Bauvorhabens in Istanbul für alle Beteiligten die Notwendigkeit bestanden habe, über die gesamte Bauzeit Bemühungen und Arbeitsleistungen zu zeigen, die den termingerechten Abschluß ermöglichten. Allerdings wäre trotz all dieser Bemühungen und Arbeitsleistungen die Bau-Abschlußprämie dann nicht fällig und zahlbar geworden, wenn ein termingerechter Abschluß nicht erreicht worden wäre. In einem solchen Fall wären sämtliche Bemühungen während der Baudauer ohne die erforderliche Entlohnung durch die Bau-Abschlußprämie geblieben. Dies rechtfertige ihre volle Berücksichtigung im Rahmen der Zahlung von Konkursausfallgeld.

In Ausführung des vor dem Sozialgericht abgegebenen Teilanerkenntnisses erteilte die Beklagte unter dem 15. Januar 1993 einen weiteren Bescheid, mit dem sie dem Kläger zusätzliches Konkursausfallgeld in Höhe von 667,19 DM gewährte. Hinsichtlich des in der Verdienstbescheinigung angegebenen Betrages von 6.067,50 DM ging die Beklagte dabei nunmehr von einem vollen Kaug-Anspruch aus dem Bruttobetrag von 1.067,50 DM und einem auf 3/8 beschränkten Anspruch aus dem Bruttobetrag von 5.000,00 DM, also aus weiteren 1.875,00 DM brutto aus.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten (GZ.III 213/Kaug II/2604), die weiterhin beigezogene Kaug-Betriebsakte betreffend Fa. B. GmbH und die beim Arbeitsamt HB. geführte Leistungsakte über Arbeitslosengeld (Stammnummer: xxxxx) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie kraft Zulassung statthafte Berufung (§§ 151, 150 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist im Ergebnis unbegründet. Dem Kläger steht aus einem weiteren Bruttobetrag von 3.125,00 DM Konkursausfallgeld zu.

Nach § 141 b Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hat Anspruch auf Konkursausfallgeld ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers, bzw. den in § 141 b Abs. 3 gleichgestellten Insolvenzereignissen, für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Zu diesen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO sein können. Dies ist hinsichtlich des weiteren Bruttobetrages von 3.125,00 DM der Fall.

Zwischen den Beteiligten ist dabei allein noch umstritten, ob der in der erteilten Verdienstbescheinigung des Liquidators der Fa. B. GmbH enthaltene Betrag von 5.000,00 DM, der dort als "Bau-Abschlußprämie” bezeichnet wird, in voller Höhe durch Konkursausfallgeld zu ersetzen ist, oder nur anteilig in die Berechnungen einfließen kann.

Nach Meinung der Beklagten beträgt dieser Anteil 3/8 der zugesagten Gesamtprämie von 5.000,00 DM, wobei der von der Beklagten gewählte Quotient nicht auf die – hier lediglich etwa vier Monate beschränkte – Dauer der Beschäftigung des Klägers in Istanbul abstellt, sondern auf diejenige Zeitdauer, während der die frühere Arbeitgeberin des Klägers mit ihren Arbeitnehmern insgesamt auf der Baustelle in Istanbul bis zu deren Abschluß tätig war. Der Senat geht demgegenüber – mit dem Sozialgericht – davon aus, daß die volle Höhe der zugesagten Bau-Abschlußprämie von 5.000,00 DM brutto durch Konkursausfallgeld ersetzt werden muß.

Diese Bau-Abschlußprämie ist nach dem Ergebnis der vom Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme jedem auf der Baustelle der Fa. B. GmbH in Istanbul eingesetzten und aus der Bundesrepublik Deutschland entsandten – und damit grundsätzlich Kaugberechtigten (BSG, Urteil vom 29. Juli 1982 – 10 RAr 9/81 = SozR 4100 § 141 b Nr. 24) – Arbeitnehmern in Höhe von 5.000,00 DM unter der Bedingung zugesagt worden, daß das Bauvorhaben auf dieser Baustelle bis zum 31. März 1989 abgeschlossen werden kann. Diese Zusage erfolgte mündlich durch den damaligen Geschäftsführer der Fa. B. GmbH, Herrn W. W. Schriftliche Vereinbarungen darüber liegen nicht vor.

Unzweifelhaft handelt es sich bei der vereinbarten Bau-Abschlußprämie um Arbeitsentgelt, das – jedenfalls grundsätzlich – durch § 141 b Abs. 2 AFG durch die Zahlung von Kaug ersetzt werden kann. Die Fälligkeit dieser Prämie ist mit Abschluß der zu Ende geführten Bauarbeiten auf der Baustelle in Istanbul tatsächlich eingetreten. Das Fälligkeitsdatum liegt vor dem nach § 141 b Abs. 3 Nr. 1 AFG maßgeblichen Insolvenzereignis und zugleich innerhalb des Kaug-Zeitraums. Dies führt nach Auffassung des Senats zur – vollen – kaug-rechtlichen Berücksichtigung der zugesagten Prämie.

Zwar sind nach § 141 b Abs. 1 AFG nur diejenigen Lohn- und Gehaltsansprüche durch Kaug auszugleichen, die "für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses” angefallen sind. Dies war bei der umstrittenen Bau-Abschlußprämie jedoch der Fall.

Bei einem im Kaug-Zeitraum fällig gewordenen Lohnanspruch ist die Zahlung eines lediglich anteiligen Ausgleichs durch Kaug auf einen vom Arbeitgeber zu erbringenden Lohnanspruch nur dann rechtmäßig, wenn sich dieser Lohnanspruch konkret einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses zuordnen läßt (BSG, Urteil vom 7. September 1988 – 10 RAr 13/87 = SozR 4100 § 141 b Nr. 42 m.w.N.), und der konkret geltend gemachte Arbeitsentgeltanspruch seinerseits anteilig außerhalb des Kaug-Zeitraums liegt. Bei der umstrittenen Bau-Abschlußprämie kann eine solche Zuordnung nach Auffassung des Senats allerdings nicht vorgenommen werden.

Zwar ist die Annahme der Beklagten zutreffend, wonach diese Prämie (auch) eine Gegenleistung für die während der gesamten Zeit der Beschäftigung in der Türkei geleistete Arbeit darstellt. Denn der rechtzeitige Bauabschluß ist ohne eine kontinuierliche Arbeitsleistung auf der Baustelle nicht denkbar.

Ihre eigentliche Zweckbestimmung zeigt eine solche Prämie indes erst im Hinblick auf den konkreten Fertigstellungstermin, dessen Einhaltung durch diese Art der Prämie sichergestellt werden soll. Besonders entlohnt wird insoweit – ähnlich wie bei einer Abschluß-Provision, bei der der Vertragsabschluß das maßgebliche Ereignis darstellt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Dezember 1980 – 8 b RAr 5/80 = SozR 4100 § 141 b Nr. 17; Urteil vom 24. März 1983 – 10 RAr 15/81 = SozR 4100 § 141 b Nr. 26) – der durch die Arbeitsleistung erzielte Erfolg, der vorliegend in der Fertigstellung des von der früheren Arbeitgeberin des Klägers in Angriff genommenen Bauwerkes war.

Dieser den Anspruch auf die Bau-Abschlußprämie auslösende Erfolg ist vorliegend vor dem Insolvenzereignis und zugleich innerhalb des Kaug-Zeitraums eingetreten. Da mit Konkursausfallgeld in erster Linie der konkursbedingte Arbeitsentgeltausfall abgesichert werden soll (BSG, Urteil vom 24. März 1983, a.a.O), und als entscheidender Anknüpfungspunkt vorliegend das im Kaug-Zeitraum eingetretene Ereignis der Fertigstellung des Bauwerks in Istanbul anzusehen ist, rechtfertigt dies auch vorliegend dessen Zahlung.

Die Berücksichtigung der vollen Prämie steht durchaus in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck des Konkursausfallgeldes. Durch die mit der Zahlung von Konkursausfallgeld beabsichtigte Absicherung des Arbeitsentgeltausfalls erhöht sich in der betrieblichen Praxis die mit dem Kaug bezweckte Bereitschaft der Arbeitnehmer zu einer vorübergehenden Stundung ihrer Arbeitsentgeltforderungen (Hennig-Kühl/Heuer, AFG, Vorbem. zu §§ 141 a – 141 n AFG, Anm. 3). Zwar kann gerade dies in Einzelfällen zu einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Kaug-Regelung führen (Hennig/Kühl/Heuer, a.a.O., Anm. 2). Für eine solche mißbräuchliche Inanspruchnahme gibt es jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Der Bauabschluß, auf den die zugesagte Prämie ausgerichtet war, war nämlich insbesondere unter kaugrechtlichen Gesichtspunkten durchaus wünschenswert. Die eintretende Wertsteigerung bei der Ausführung eines Bauwerks ist nämlich bei gleichbleibender Arbeitsleistung umso größer, je näher der Abschluß der Bauarbeiten rückt. Es liegt deshalb auch im Interesse der Konkursmasse – und damit letztlich auch im Sinne der Kaug-Regelung – wenn ein Bauwerk tatsächlich zu Ende geführt wird und die dafür eingesetzten Arbeitnehmer dies auch tatsächlich, und zwar trotz bestehender Lohnrückstände – und durchaus auch im Hinblick darauf, daß eine Absicherung solcher Rückstände durch die Kaug-Regelung in Betracht kommt – bewerkstelligen.

Für die kaug-rechtliche Bewertung der Bau-Abschlußprämie ist dabei ohne Belang, ob – was das Sozialgericht zu klären versucht hat – diese Prämie auch an Arbeitnehmer – ggf. anteilig – bezahlt worden wäre, wenn diese vor dem Abschluß der Bauarbeiten auf der Baustelle Istanbul aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wären. Denn auch eine solche Feststellung änderte nichts daran, daß diese Prämie allein an den erfolgreichen Abschluß der Bauarbeiten gebunden war und deshalb keine anderweitige als die vom Senat angenommene zeitliche Zuordnung erlauben würde.

Lediglich dann könnte sich insoweit etwas anderes ergeben, wenn ein Anspruch auf diese Prämie auch für vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer, ganz unabhängig von einem rechtzeitigen Bauabschluß in Istanbul, bestanden hätte. Der Charakter dieser Prämie als einer auschließlich auf den Erfolg ausgerichteten Zahlung ginge dadurch verloren.

Von einem solchen Sachverhalt kann jedoch vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Auch von der Beklagten wird dies im Ergebnis nicht mehr in Abrede gestellt. Der Aussage des vom Sozialgericht gehörten früheren Geschäftsführers der Fa. B. GmbH kann nämlich zweifelsfrei entnommen werden, daß diese Bau-Abschlußprämie ausdrücklich an die fristgerechte Fertigstellung der in Istanbul auszuführenden Arbeiten gebunden war, so daß ein Anspruch auf diese Prämie nur bei Eintritt dieser Bedingung, bzw. allenfalls bei einem Annahmeverzug der damaligen Arbeitgeberin des Klägers entstehen konnte.

Dem Kläger steht nach alledem Konkursausfallgeld für die volle Bau-Abschlußprämie aus dem Bruttobetrag von 5.000,00 DM zu. Die Berufung der Beklagten war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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