Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 P 310/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 20/08 P
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Soweit gegen die Festsetzung der Vergütung ambulanter Pflegeleistungen durch Schiedsspruch Klage erhoben wird, orientiert sich die Wertfestsetzung an dem konkreten Zeitraum, über den der Schiedsspruch eine Regelung trifft sowie an dem Differenzbetrag zwischen dem Angebot der Pflegekassen und der Forderung des Pflegedienstes. Soweit der Senat bisher wegen der Regelung in § 89 Abs. 3 S 2 i.V.m. § 85 Abs. 6 S 3 SGB XI für die Wertfestsetzung auf den dreifachen Jahresbetrag der (Mehr) Erlöse abgestellt hat, gibt er diese Rechtsprechung (Beschluss vom 26.05.2008, L 10 (6) B 30/07 P) auf.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.07.2008 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren S 23 P 310/06 wird auf 14.536,05 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 68 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde ist insoweit begründet, als der Streitwert im Hinblick auf die von der Klägerin korrigierten Angaben zum Differenzbetrag der streitigen Mehrkosten auf 15.536,05 Euro festgesetzt wird. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung (Beschluss vom 26.05.2008 - L 10 (6) B 30/07 P - ) insoweit teilweise auf, als er bisher für die Wertfestsetzung auf den dreifachen Jahresbetrag der (Mehr-) Erlöse abgestellt hat (vgl. zur Wertfestsetzung in Vergütungsangelegenheiten Beschluss des 6. Senats dieses Hauses vom 12.06.2007, L 6 B 30/06 P). Maßgeblich ist vielmehr der Zeitraum, über den der Schiedsspruch eine Regelung getroffen hat. Das war hier der Zeitraum 01.08.2006 bis 31.03.2007. Im Übrigen hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest.
Die Streitwertfestsetzung in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen wie hier weder der Kläger noch der Beklagte zu den gemäß § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kostenmäßig privilegierten Personen gehört, erfolgt gemäß § 197a Abs 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr 4, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung - vgl. § 72 Nr. 1 Hs. 2 GKG -). Dabei ist im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 1 Nr 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG n.F. der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn erkennende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG n.F. und anderen Vorschriften des GKG nichts anderes bestimmt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2003 - L 10 B 7/03 KA -).
Die Wertfestsetzung nach Ermessen ist hier eröffnet, weil es für Streitigkeiten gegen einen Schiedsstellenbeschluss nach dem SGB XI keine im GKG festgelegten pauschalen Streitwerte gibt und es insbesondere nicht um eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt geht (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Streitwert wäre auf 5.000 Euro festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für eine abweichende Regelung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 52 Abs. 2 GKG).
Für die Bestimmung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG sieht der Senat keinen Raum (vgl. Senatsbeschluss vom 26.05.2008 - L 10 (6) SB 30/07 -). Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Vielmehr bietet der Sach- und Streitstand ausreichende Anhaltspunkte, den Streitwert zu bestimmen. Dieser darf dabei einen Betrag von 2.500.000 Euro nicht überschreiten (§ 52 Abs. 4 GKG).
Ausgehend von der sich aus dem mit dem Klageantrag der Kläger zu 1) bis 7) ergebenden Bedeutung der Sache orientiert sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse der Pflegekassen am Freiwerden von den ihnen durch den Schiedsspruch vom 08.065.2006 auferlegten und über das eigene Angebot hinausgehenden Mehrkosten. Dieses Interesse lässt sich wertmäßig ohne weiteres genau bestimmen und zielte auf die Aufhebung des Schiedsstellenspruchs. Soweit die Klage über die Anfechtung des Schiedsstellenspruchs hinaus auch auf eine Verurteilung zur Neubescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet war, wirkt sich dies auf die Höhe der Wertfestsetzung vorliegend nicht aus. Unerheblich hierfür ist, ob eine Verpflichtungs- und Neubescheidungsklage überhaupt zulässig war oder allein die isolierte Anfechtungsklage die richtige Klageart ist (so und zur richtigen Klageart in Verfahren, in denen eine Schiedsstellenentscheidung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird: BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 -5 C 25.01, Juris-Dokumentation Rn. 12, 17 u 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2006 - 3 L 174/04 -, Juris-Dokumentation Rn. 20 ff., wohl aA, aber ohne Begründung: BSG Urteil vom 14.12.2000, - B 3 P 19/00 R Juris- Dokumentation Rn. 20). Den Klägern ging es im wesentlichen darum, mit dem Beigeladenen zu 1) nicht nach den im Schiedsspruch festgelegten und aus ihrer Sicht zu hohen Punktwerten abrechnen zu müssen. Demgegenüber obliegt eine abweichende neue Festsetzung gemäß §§ 89 Abs. 3 S. 4, 85 Abs. 5 SGB XI von Amts wegen der Beklagten. Dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien wird überdies dadurch angemessen Rechnung getragen, dass der Senat die Wertfestsetzung auf den Differenzbetrag zwischen dem geltend gemachten und den angebotenen Punktwerten und Pauschalen begrenzt.
Danach ist der von den Klägern angegebene Differenzbetrag zwischen ihrem Angebot und der Festsetzung durch die Schiedsstelle im vorliegenden Fall als Grundlage heranzuziehen (vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 13.10.2005 - S 16 P 69/03 -). Nach den unbestrittenen Angaben der Kläger beträgt der Differenzbetrag für ein Jahr 21.804,07 Euro. Bezogen auf den im Schiedsspruch geregelten Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.03.2007 beträgt der Differenzbetrag 14.536,05 Euro. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 26.05.2008 bei der Wertfestsetzung auf den dreifachen Jahresbetrag abgestellt hat, so gibt er diese Rechtsprechung auf. Die in Zulassungsstreitigkeiten ergangene Rechtsprechung des 6. Senates des BSG (BSG, Beschlüsse vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R - und vom 10.11.2005 - B 3 KR 36/05 B -) und des 3. Senates des BSG (Urteil vom 10.11.2005 -B 3 KR 36/05 B - und zuletzt vom 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R -) ist auf die Streitigkeiten, die Vergütungs- und Pflegesatzvereinbarungen zum Gegenstand haben, nicht übertragbar. Zwar gilt die Festsetzung der Schiedsstelle gemäß § 89 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 85 Abs. 6 S. 3 SGB XI über den Ablauf des konkreten Vergütungszeitraums hinaus. Der Schiedsspruch wirkt jedoch normalerweise nicht wie die Zulassung im Bereich der Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen und nicht ärztlichen Leistungserbringern über einen Zeitraum von drei und mehr Jahren hinaus (BSG Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R -). Dies dürfte eher die Ausnahme sein. Vielmehr sind die Zeiträume, für die die Vergütungsvereinbarungen getroffen werden, kürzer (regelmäßig 1 Jahr, vgl. auch § 85 Abs. 3 SGBXI, der auf die Wirtschaftsperiode abstellt). Zudem sind die Tatsachengrundlagen bei jeder Vergütungsregelung neu zu ermitteln, was bei einer auf Dauer erfolgten Zulassung gerade nicht der Fall ist. Der Senat hält es danach für gerechtfertigt, bei den Vergütungsvereinbarungen auf den konkret streitigen Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.03.2007 abzustellen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 68 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde ist insoweit begründet, als der Streitwert im Hinblick auf die von der Klägerin korrigierten Angaben zum Differenzbetrag der streitigen Mehrkosten auf 15.536,05 Euro festgesetzt wird. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung (Beschluss vom 26.05.2008 - L 10 (6) B 30/07 P - ) insoweit teilweise auf, als er bisher für die Wertfestsetzung auf den dreifachen Jahresbetrag der (Mehr-) Erlöse abgestellt hat (vgl. zur Wertfestsetzung in Vergütungsangelegenheiten Beschluss des 6. Senats dieses Hauses vom 12.06.2007, L 6 B 30/06 P). Maßgeblich ist vielmehr der Zeitraum, über den der Schiedsspruch eine Regelung getroffen hat. Das war hier der Zeitraum 01.08.2006 bis 31.03.2007. Im Übrigen hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest.
Die Streitwertfestsetzung in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen wie hier weder der Kläger noch der Beklagte zu den gemäß § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kostenmäßig privilegierten Personen gehört, erfolgt gemäß § 197a Abs 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr 4, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung - vgl. § 72 Nr. 1 Hs. 2 GKG -). Dabei ist im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 1 Nr 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG n.F. der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn erkennende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG n.F. und anderen Vorschriften des GKG nichts anderes bestimmt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2003 - L 10 B 7/03 KA -).
Die Wertfestsetzung nach Ermessen ist hier eröffnet, weil es für Streitigkeiten gegen einen Schiedsstellenbeschluss nach dem SGB XI keine im GKG festgelegten pauschalen Streitwerte gibt und es insbesondere nicht um eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt geht (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Streitwert wäre auf 5.000 Euro festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für eine abweichende Regelung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 52 Abs. 2 GKG).
Für die Bestimmung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG sieht der Senat keinen Raum (vgl. Senatsbeschluss vom 26.05.2008 - L 10 (6) SB 30/07 -). Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Vielmehr bietet der Sach- und Streitstand ausreichende Anhaltspunkte, den Streitwert zu bestimmen. Dieser darf dabei einen Betrag von 2.500.000 Euro nicht überschreiten (§ 52 Abs. 4 GKG).
Ausgehend von der sich aus dem mit dem Klageantrag der Kläger zu 1) bis 7) ergebenden Bedeutung der Sache orientiert sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse der Pflegekassen am Freiwerden von den ihnen durch den Schiedsspruch vom 08.065.2006 auferlegten und über das eigene Angebot hinausgehenden Mehrkosten. Dieses Interesse lässt sich wertmäßig ohne weiteres genau bestimmen und zielte auf die Aufhebung des Schiedsstellenspruchs. Soweit die Klage über die Anfechtung des Schiedsstellenspruchs hinaus auch auf eine Verurteilung zur Neubescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet war, wirkt sich dies auf die Höhe der Wertfestsetzung vorliegend nicht aus. Unerheblich hierfür ist, ob eine Verpflichtungs- und Neubescheidungsklage überhaupt zulässig war oder allein die isolierte Anfechtungsklage die richtige Klageart ist (so und zur richtigen Klageart in Verfahren, in denen eine Schiedsstellenentscheidung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird: BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 -5 C 25.01, Juris-Dokumentation Rn. 12, 17 u 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2006 - 3 L 174/04 -, Juris-Dokumentation Rn. 20 ff., wohl aA, aber ohne Begründung: BSG Urteil vom 14.12.2000, - B 3 P 19/00 R Juris- Dokumentation Rn. 20). Den Klägern ging es im wesentlichen darum, mit dem Beigeladenen zu 1) nicht nach den im Schiedsspruch festgelegten und aus ihrer Sicht zu hohen Punktwerten abrechnen zu müssen. Demgegenüber obliegt eine abweichende neue Festsetzung gemäß §§ 89 Abs. 3 S. 4, 85 Abs. 5 SGB XI von Amts wegen der Beklagten. Dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien wird überdies dadurch angemessen Rechnung getragen, dass der Senat die Wertfestsetzung auf den Differenzbetrag zwischen dem geltend gemachten und den angebotenen Punktwerten und Pauschalen begrenzt.
Danach ist der von den Klägern angegebene Differenzbetrag zwischen ihrem Angebot und der Festsetzung durch die Schiedsstelle im vorliegenden Fall als Grundlage heranzuziehen (vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 13.10.2005 - S 16 P 69/03 -). Nach den unbestrittenen Angaben der Kläger beträgt der Differenzbetrag für ein Jahr 21.804,07 Euro. Bezogen auf den im Schiedsspruch geregelten Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.03.2007 beträgt der Differenzbetrag 14.536,05 Euro. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 26.05.2008 bei der Wertfestsetzung auf den dreifachen Jahresbetrag abgestellt hat, so gibt er diese Rechtsprechung auf. Die in Zulassungsstreitigkeiten ergangene Rechtsprechung des 6. Senates des BSG (BSG, Beschlüsse vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R - und vom 10.11.2005 - B 3 KR 36/05 B -) und des 3. Senates des BSG (Urteil vom 10.11.2005 -B 3 KR 36/05 B - und zuletzt vom 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R -) ist auf die Streitigkeiten, die Vergütungs- und Pflegesatzvereinbarungen zum Gegenstand haben, nicht übertragbar. Zwar gilt die Festsetzung der Schiedsstelle gemäß § 89 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 85 Abs. 6 S. 3 SGB XI über den Ablauf des konkreten Vergütungszeitraums hinaus. Der Schiedsspruch wirkt jedoch normalerweise nicht wie die Zulassung im Bereich der Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen und nicht ärztlichen Leistungserbringern über einen Zeitraum von drei und mehr Jahren hinaus (BSG Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R -). Dies dürfte eher die Ausnahme sein. Vielmehr sind die Zeiträume, für die die Vergütungsvereinbarungen getroffen werden, kürzer (regelmäßig 1 Jahr, vgl. auch § 85 Abs. 3 SGBXI, der auf die Wirtschaftsperiode abstellt). Zudem sind die Tatsachengrundlagen bei jeder Vergütungsregelung neu zu ermitteln, was bei einer auf Dauer erfolgten Zulassung gerade nicht der Fall ist. Der Senat hält es danach für gerechtfertigt, bei den Vergütungsvereinbarungen auf den konkret streitigen Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.03.2007 abzustellen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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