Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 449/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 73/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist ein Kostenerstattungsanspruch wegen einer Wohnungserstausstattung für Herrn J. E. streitig.
Die Beschwerdegegnerin (Bg) gewährte dem Hilfeempfänger (HE), der unter Betreuung steht, mit Bewilligungsbescheid vom 25.08.2004 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) bis zum 30.06.2005. Der HE wohnte in einem Wohnheim der L. Einrichtungen in N., aus dem er zum 01.07.2005 auszog.
Am 03.05.2005 beantragte der Betreuer des HE die Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung bei der Bg. Der HE solle an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt werden und werde aus dem Wohnheim der L. Einrichtungen ausziehen und in eine Maßnahme für betreutes Einzelwohnen ziehen. Die Bg bewilligte mit Bescheid vom 24.05.2005 nach § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII eine einmalige Beihilfe in Höhe von 300,00 EUR für die Anschaffung der Wohnungserstausstattung.
Am 07.06.2005 beantragte der Betreuer des HE bei der Beschwerdeführerin (Bf) ebenfalls die Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung. Die Bf wies den Betreuer mit formlosem Schreiben vom 08.06.2005 darauf hin, dass der derzeitige Kostenträger für die Gewährung einer Wohnungserstausstattung zuständig sei, da der Bedarf bereits jetzt bekannt sei. Sofern die vom Bg bereits bewilligten 350,00 EUR (300,00 EUR richtigerweise) nicht zur Erstausstattung der Wohnung ausreichen würden, solle dies nochmals mit der Bg abgeklärt werden. Die Bf könne jedenfalls keine Beihilfe für einen Elektroherd, Kühlschrank, Küchenschrank und dergleichen gewähren. Dies würde zweifelsfrei unter die Erstausstattung einer Wohnung fallen, für die die Zuständigkeit der Bg gegeben sei.
Der Betreuer des HE wandte sich daraufhin telefonisch am 09.06.2005 an den Bg und teilte mit, dass die Bf die Kosten für die Wohnungserstausstattung nicht übernehmen werde.
Am 13.06.2005 gewährte daraufhin der Bg eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung der erforderlichen Erstausstattung in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR. In diesem Betrag waren auch die bereits mit Bescheid vom 24.05.2005 gewährten 300,00 EUR enthalten. Der Bg erklärte außerdem, dass er bezüglich des Betrages von 700,00 EUR einen Kostenerstattungsanspruch bei der Bf geltend machen werde, da die Zuständigkeit der Bf für diese Beihilfe gegeben sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 13.06.2005 machte der Bg bei der Bf einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 700,00 EUR nach § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geltend. Zur Begründung des Kostenerstattungsanspruchs führte er aus, dass der HE vor dem Einzug gewisse Gegenstände benötigt habe. Hierfür sei ihm eine einmalige Beihilfe in Höhe von 300,00 EUR bewilligt worden. Für alle weiteren Einrichtungsgegenstände, die nicht vor dem Einzug zwingend notwendig seien, sei die Zuständigkeit des Bezirks nicht mehr gegeben.
Am 13.12.2005 erhob der Bg Leistungsklage gegen die Bf gemäß § 54 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die sachliche Zuständigkeit des Bg sei gemäß § 97 Abs.4 SGB XII nur für Leistungen zur Wohnungserstausstattung, die noch vor dem Einzug zu erbringen seien, gegeben. Der Bedarf für eine Wohnungserstausstattung entstehe erst nach dem Bezug der Wohnung (so ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg). Daraus sei zu folgern, dass für die weitere Beihilfe zur Erstausstattung der Wohnung in Höhe von 700,00 EUR die Bf zuständig sei und die Voraussetzungen für die Kostenerstattung nach §§ 102 ff. SGB X vorliegen würden.
Die Bf führte hierzu aus, dass die Wohnungserstausstattung nicht in einen dringend benötigten Teil, der vor dem Umzug zu beschaffen sei, und einen nach dem Umzug benötigten Teil aufgeteilt werden könne. Vielmehr sei die gesamte Beihilfe für die Erstausstattung der Wohnung vor dem Umzug erforderlich und von dem Bg zu gewähren. Daher sei der Bg für die Erbringung der Wohnungserstausstattung zuständig.
Das Sozialgericht Regensburg hat mit Urteil vom 12.07.2007 die Bf verurteilt, dem Bg die bewilligte Wohnungserstausstattung in Höhe von 700,00 EUR zu erstatten, da ein Anspruch nach § 102 SGB X bestehe. Der Bg habe entsprechend § 43 Abs.1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) als zuerst angegangener Leistungsträger vorläufige Leistungen erbracht. Die nunmehr geltend gemachte Wohnungserstausstattung falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bg nach § 97 Abs.4 SGB XII.
Die Bf hat zunächst am 24.08.2007 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils die Berufung als zulässig bezeichnet wurde.
Nach einem Hinweis des Senats, dass die Berufung gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung nicht zulässig sei, da der Beschwerdewert nicht erreicht werde, hat die Bf die Berufung für erledigt erklärt und Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat sie auf die Berufungsbegründung verwiesen, wonach das Urteil des Sozialgerichts Regensburg rechtswidrig sei, da die Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung nicht in einen vor dem Umzug benötigten Teil und in einen nach dem Umzug benötigten Teil aufgeteilt werden könne. Im Übrigen sei es ihm gemäß § 7 Abs.4 SGB II verwehrt gewesen, Leistungen an den HE zu erbringen. Der Bg hätte mit Bescheid vom 13.06.2005 die Beihilfe bewilligt. Bis zum 30.06.2005 sei die Bf nicht zuständig gewesen. Im Übrigen sei die Berufung zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs.2 Nr.1 SGG habe. Es habe die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung, ob § 43 Abs.1 SGB I soweit ausgeweitet werden könne, dass diese Vorschrift nicht nur anzuwenden sei, wenn Streit darüber bestehe, wer zur Leistung verpflichtet sei, sondern auch, wenn Streit darüber bestehe, wann eine Leistung zu gewähren sei.
Es bestünde hier nämlich kein Streit darüber, wer für die Leistung zuständig sei, vielmehr bestehe Streit darüber, ob die Beihilfe für die Wohnungserstausstattung bereits vor dem Umzug gewährt werden müsse, oder später. Außerdem habe die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob § 102 SGB X soweit ausgeweitet werden könne, dass nicht nur ein zur Leistung verpflichteter Leistungsträger zur Erstattung von Sozialleistungen herangezogen werden könne, sondern auch ein Leistungsträger, der aufgrund eines gesetzlichen Ausschlussgrundes nach § 7 Abs.4 SGB II gar nicht zuständig sein könne.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts und die Verwaltungsakten der Beteiligten, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Sachverhaltes Bezug genommen wird, beigezogen.
II.
Die von der Bf fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §§ 66 Abs.2 SGG, 145 Abs.1 Satz 2 SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden der Wert des Beschwerdegegenstandes 5.000,00 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, da in einer falschen Rechtsmittelbelehrung regelmäßig keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr.45). Daher hat die Bf zulässigerweise Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt, nicht aber die, ob das Sozialgericht in der Sache richtig oder falsch entschieden hat.
Nach § 144 Abs.2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr.2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Bf beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs 2 Nr.1 SGG.
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache -über den Einzelfall hinaus- eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei das Vorliegen eines Individualinteresses nicht ausreichend ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr.28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (vgl. BSG, SozR 1500 § 160 Nr.17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, SozR 1500 § 160a Nr.4, Leitherer a.a.O. § 160 Rdnr.8a). Dies muss die Bf darlegen, und zwar sowohl die abstrakte Klärungsbedürftigkeit als auch die konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160a Nr.34). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Begründung nicht gerecht.
Die Beantwortung der Frage, wann ein Bedarf für eine Wohnungserstausstattung anfällt, stellt keine ungeklärte Rechtsfrage abstrakter Art dar. Das SGB II geht von einem Bedarfsdeckungsprinzip aus (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink 2.Aufl. 2008, § 3 RdNr. 17). Wann ein Bedarf anfällt, ist regelmäßig keine zu entscheidende Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenentscheidung, die vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Daher kann die von der Bf geltend gemachte Frage keine grundsätzliche Bedeutung haben. Im Übrigen ist die Frage, wann bei einem Umzug der Bedarf nach der Erstausstattung der Wohnung entsteht, eine reine Tatsachenfrage und damit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.
Auch die geltend gemachte Frage nach der Zuständigkeit der Leistungsträger bzw. des gesetzlichen Ausschlussgrundes des § 7 Abs.4 SGB II, der Anwendung des § 43 Abs.1 SGB I sowie des § 102 SGB X stellen keine ungeklärten Rechtsfragen dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit in Bezug auf die geltend gemachten Rechtsvorschriften eine Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit bestehen. Die Bf hat bei den geltend gemachten Rechtsfragen deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit nicht ausreichend ausgeführt.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nicht, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Aus der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, weshalb und inwieweit die aufgeworfenen Rechtsfragen der Klärung bedürfen. Es fehlt bereits die Auseinandersetzung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtssprechung. Daher ist nicht ersichtlich, welche ungeklärte Rechtsfrage abstrakter Art vorliegen soll. Die Bf hat in Bezug auf die abstrakte Klärungsbedürftigkeit die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs.2 Nr. 2 SGG wurde nur insoweit geltend gemacht, als auf Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Wohnungserstausstattung Bezug genommen wurde. In diesem Verfahren wurde ausgeführt, dass der Begriff Erstausstattung alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind, betreffe und dass dieser Begriff bedarfsbezogen zu interpretieren sei. Eine Abweichung des sozialgerichtlichen Urteils von dieser Rechtsprechung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht erkennbar, da das Sozialgericht keine Definition des Begriffs "Erstausstattung" vorgenommen hat.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs.2 Nr.3 SGG ist nicht ersichtlich. Er wurde von der Bf auch nicht geltend gemacht.
Daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist ein Kostenerstattungsanspruch wegen einer Wohnungserstausstattung für Herrn J. E. streitig.
Die Beschwerdegegnerin (Bg) gewährte dem Hilfeempfänger (HE), der unter Betreuung steht, mit Bewilligungsbescheid vom 25.08.2004 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) bis zum 30.06.2005. Der HE wohnte in einem Wohnheim der L. Einrichtungen in N., aus dem er zum 01.07.2005 auszog.
Am 03.05.2005 beantragte der Betreuer des HE die Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung bei der Bg. Der HE solle an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt werden und werde aus dem Wohnheim der L. Einrichtungen ausziehen und in eine Maßnahme für betreutes Einzelwohnen ziehen. Die Bg bewilligte mit Bescheid vom 24.05.2005 nach § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII eine einmalige Beihilfe in Höhe von 300,00 EUR für die Anschaffung der Wohnungserstausstattung.
Am 07.06.2005 beantragte der Betreuer des HE bei der Beschwerdeführerin (Bf) ebenfalls die Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung. Die Bf wies den Betreuer mit formlosem Schreiben vom 08.06.2005 darauf hin, dass der derzeitige Kostenträger für die Gewährung einer Wohnungserstausstattung zuständig sei, da der Bedarf bereits jetzt bekannt sei. Sofern die vom Bg bereits bewilligten 350,00 EUR (300,00 EUR richtigerweise) nicht zur Erstausstattung der Wohnung ausreichen würden, solle dies nochmals mit der Bg abgeklärt werden. Die Bf könne jedenfalls keine Beihilfe für einen Elektroherd, Kühlschrank, Küchenschrank und dergleichen gewähren. Dies würde zweifelsfrei unter die Erstausstattung einer Wohnung fallen, für die die Zuständigkeit der Bg gegeben sei.
Der Betreuer des HE wandte sich daraufhin telefonisch am 09.06.2005 an den Bg und teilte mit, dass die Bf die Kosten für die Wohnungserstausstattung nicht übernehmen werde.
Am 13.06.2005 gewährte daraufhin der Bg eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung der erforderlichen Erstausstattung in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR. In diesem Betrag waren auch die bereits mit Bescheid vom 24.05.2005 gewährten 300,00 EUR enthalten. Der Bg erklärte außerdem, dass er bezüglich des Betrages von 700,00 EUR einen Kostenerstattungsanspruch bei der Bf geltend machen werde, da die Zuständigkeit der Bf für diese Beihilfe gegeben sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 13.06.2005 machte der Bg bei der Bf einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 700,00 EUR nach § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geltend. Zur Begründung des Kostenerstattungsanspruchs führte er aus, dass der HE vor dem Einzug gewisse Gegenstände benötigt habe. Hierfür sei ihm eine einmalige Beihilfe in Höhe von 300,00 EUR bewilligt worden. Für alle weiteren Einrichtungsgegenstände, die nicht vor dem Einzug zwingend notwendig seien, sei die Zuständigkeit des Bezirks nicht mehr gegeben.
Am 13.12.2005 erhob der Bg Leistungsklage gegen die Bf gemäß § 54 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die sachliche Zuständigkeit des Bg sei gemäß § 97 Abs.4 SGB XII nur für Leistungen zur Wohnungserstausstattung, die noch vor dem Einzug zu erbringen seien, gegeben. Der Bedarf für eine Wohnungserstausstattung entstehe erst nach dem Bezug der Wohnung (so ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg). Daraus sei zu folgern, dass für die weitere Beihilfe zur Erstausstattung der Wohnung in Höhe von 700,00 EUR die Bf zuständig sei und die Voraussetzungen für die Kostenerstattung nach §§ 102 ff. SGB X vorliegen würden.
Die Bf führte hierzu aus, dass die Wohnungserstausstattung nicht in einen dringend benötigten Teil, der vor dem Umzug zu beschaffen sei, und einen nach dem Umzug benötigten Teil aufgeteilt werden könne. Vielmehr sei die gesamte Beihilfe für die Erstausstattung der Wohnung vor dem Umzug erforderlich und von dem Bg zu gewähren. Daher sei der Bg für die Erbringung der Wohnungserstausstattung zuständig.
Das Sozialgericht Regensburg hat mit Urteil vom 12.07.2007 die Bf verurteilt, dem Bg die bewilligte Wohnungserstausstattung in Höhe von 700,00 EUR zu erstatten, da ein Anspruch nach § 102 SGB X bestehe. Der Bg habe entsprechend § 43 Abs.1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) als zuerst angegangener Leistungsträger vorläufige Leistungen erbracht. Die nunmehr geltend gemachte Wohnungserstausstattung falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bg nach § 97 Abs.4 SGB XII.
Die Bf hat zunächst am 24.08.2007 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils die Berufung als zulässig bezeichnet wurde.
Nach einem Hinweis des Senats, dass die Berufung gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung nicht zulässig sei, da der Beschwerdewert nicht erreicht werde, hat die Bf die Berufung für erledigt erklärt und Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat sie auf die Berufungsbegründung verwiesen, wonach das Urteil des Sozialgerichts Regensburg rechtswidrig sei, da die Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung nicht in einen vor dem Umzug benötigten Teil und in einen nach dem Umzug benötigten Teil aufgeteilt werden könne. Im Übrigen sei es ihm gemäß § 7 Abs.4 SGB II verwehrt gewesen, Leistungen an den HE zu erbringen. Der Bg hätte mit Bescheid vom 13.06.2005 die Beihilfe bewilligt. Bis zum 30.06.2005 sei die Bf nicht zuständig gewesen. Im Übrigen sei die Berufung zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs.2 Nr.1 SGG habe. Es habe die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung, ob § 43 Abs.1 SGB I soweit ausgeweitet werden könne, dass diese Vorschrift nicht nur anzuwenden sei, wenn Streit darüber bestehe, wer zur Leistung verpflichtet sei, sondern auch, wenn Streit darüber bestehe, wann eine Leistung zu gewähren sei.
Es bestünde hier nämlich kein Streit darüber, wer für die Leistung zuständig sei, vielmehr bestehe Streit darüber, ob die Beihilfe für die Wohnungserstausstattung bereits vor dem Umzug gewährt werden müsse, oder später. Außerdem habe die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob § 102 SGB X soweit ausgeweitet werden könne, dass nicht nur ein zur Leistung verpflichteter Leistungsträger zur Erstattung von Sozialleistungen herangezogen werden könne, sondern auch ein Leistungsträger, der aufgrund eines gesetzlichen Ausschlussgrundes nach § 7 Abs.4 SGB II gar nicht zuständig sein könne.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts und die Verwaltungsakten der Beteiligten, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Sachverhaltes Bezug genommen wird, beigezogen.
II.
Die von der Bf fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §§ 66 Abs.2 SGG, 145 Abs.1 Satz 2 SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden der Wert des Beschwerdegegenstandes 5.000,00 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, da in einer falschen Rechtsmittelbelehrung regelmäßig keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr.45). Daher hat die Bf zulässigerweise Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt, nicht aber die, ob das Sozialgericht in der Sache richtig oder falsch entschieden hat.
Nach § 144 Abs.2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr.2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Bf beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs 2 Nr.1 SGG.
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache -über den Einzelfall hinaus- eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei das Vorliegen eines Individualinteresses nicht ausreichend ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr.28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (vgl. BSG, SozR 1500 § 160 Nr.17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, SozR 1500 § 160a Nr.4, Leitherer a.a.O. § 160 Rdnr.8a). Dies muss die Bf darlegen, und zwar sowohl die abstrakte Klärungsbedürftigkeit als auch die konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160a Nr.34). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Begründung nicht gerecht.
Die Beantwortung der Frage, wann ein Bedarf für eine Wohnungserstausstattung anfällt, stellt keine ungeklärte Rechtsfrage abstrakter Art dar. Das SGB II geht von einem Bedarfsdeckungsprinzip aus (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink 2.Aufl. 2008, § 3 RdNr. 17). Wann ein Bedarf anfällt, ist regelmäßig keine zu entscheidende Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenentscheidung, die vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Daher kann die von der Bf geltend gemachte Frage keine grundsätzliche Bedeutung haben. Im Übrigen ist die Frage, wann bei einem Umzug der Bedarf nach der Erstausstattung der Wohnung entsteht, eine reine Tatsachenfrage und damit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.
Auch die geltend gemachte Frage nach der Zuständigkeit der Leistungsträger bzw. des gesetzlichen Ausschlussgrundes des § 7 Abs.4 SGB II, der Anwendung des § 43 Abs.1 SGB I sowie des § 102 SGB X stellen keine ungeklärten Rechtsfragen dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit in Bezug auf die geltend gemachten Rechtsvorschriften eine Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit bestehen. Die Bf hat bei den geltend gemachten Rechtsfragen deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit nicht ausreichend ausgeführt.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nicht, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Aus der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, weshalb und inwieweit die aufgeworfenen Rechtsfragen der Klärung bedürfen. Es fehlt bereits die Auseinandersetzung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtssprechung. Daher ist nicht ersichtlich, welche ungeklärte Rechtsfrage abstrakter Art vorliegen soll. Die Bf hat in Bezug auf die abstrakte Klärungsbedürftigkeit die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs.2 Nr. 2 SGG wurde nur insoweit geltend gemacht, als auf Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Wohnungserstausstattung Bezug genommen wurde. In diesem Verfahren wurde ausgeführt, dass der Begriff Erstausstattung alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind, betreffe und dass dieser Begriff bedarfsbezogen zu interpretieren sei. Eine Abweichung des sozialgerichtlichen Urteils von dieser Rechtsprechung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht erkennbar, da das Sozialgericht keine Definition des Begriffs "Erstausstattung" vorgenommen hat.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs.2 Nr.3 SGG ist nicht ersichtlich. Er wurde von der Bf auch nicht geltend gemacht.
Daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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