Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 R 150/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 893/08 R PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. September 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin bezieht von der Beschwerdegegnerin seit 01.12.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund eines Leistungsfalls am 17.05.2004 mit vermindertem Zugangsfaktor um 0,003 für 36 Kalendermonate wegen der Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres (Bescheid vom 21.02.2005).
Die befristet gewährte Rente wurde mit Bescheid vom 05.02.2007 zunächst verlängert und mit weiterem Bescheid vom 19.06.2008 auf unbestimmte Dauer in Höhe der bisherigen Rente gewährt. Der dagegen erhobene Widerspruch der Beschwerdeführerin, mit dem sie sich im wesentlichen unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16.05.2006, Az. B 4 RA 22/05 R gegen die Kürzung des Zugangsfaktors wandte, wurde von der Beschwerdegegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Ziel der Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Kürzung des Zugangsfaktors weiter.
Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rentenberaterin B. vom 08.09.2008 lehnte das Sozialgericht München mit Beschluss vom 15.09.2008 ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Seit den Entscheidungen des BSG vom 14.08.2008 (Az. B 5 R 32, 88, 98 und 140/07) bestehe kein Zweifel mehr daran, dass die behördliche Praxis, den Zugangsfaktor bei der Berechnung von Renten wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres auf Beträge von weniger als 1,0 abzusenken, dem Gesetzeswortlaut entspreche. Es beständen auch keine Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz.
Mit der dagegen eingelegten Beschwerde wiederholt die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und weist darauf hin, dass schwierige Rechtsfragen nicht unter Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im PKH-Verfahren erörtert werden dürften.
Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Beklagten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG,
§§ 114 f. ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zum einen werden nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 121 Abs.2 ZPO nur Rechtsanwälte im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin ist jedoch keine Rechtsanwältin. Eine erweiternde Auslegung dieser vom Wortlaut her eindeutigen Vorschrift auf Rentenberater ist nicht möglich (s. etwa Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27.08.2003, Az. L 5 B 73/03 RJ PKH; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rdnr. 9).
Zum anderen hatte die Klage nach Auffassung des Senats keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI enthält keine Ermächtigung, den Zugangsfaktor von Erwerbsminderungsrenten nicht zu mindern, solange diese Renten vor Vollendung des
60. Lebensjahres bezogen werden (so aber Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.05.2006, Az. B 4 RA 22/05 R). Wie der 5. Senat in seinen Urteilen vom 15.08.2008, Az. B 5 R 32, 88, 98 und 140/0/ R überzeugend ausführt, ist die Absenkung des Zugangsfaktors auch bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten vom Gesetz gedeckt. Dies ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, alle Erwerbsminderungsrenten um so mehr zu senken, je näher der Rentenbeginn an das 60. Lebensjahr des Versicherten heranrückt. Der Senat ist - ebenso wie das Sozialgericht und der 5. Senat des BSG in den o.g. Urteilen - auch nicht davon überzeugt, dass diese Vorschrift verfassungswidrig ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 73a, 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin bezieht von der Beschwerdegegnerin seit 01.12.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund eines Leistungsfalls am 17.05.2004 mit vermindertem Zugangsfaktor um 0,003 für 36 Kalendermonate wegen der Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres (Bescheid vom 21.02.2005).
Die befristet gewährte Rente wurde mit Bescheid vom 05.02.2007 zunächst verlängert und mit weiterem Bescheid vom 19.06.2008 auf unbestimmte Dauer in Höhe der bisherigen Rente gewährt. Der dagegen erhobene Widerspruch der Beschwerdeführerin, mit dem sie sich im wesentlichen unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16.05.2006, Az. B 4 RA 22/05 R gegen die Kürzung des Zugangsfaktors wandte, wurde von der Beschwerdegegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Ziel der Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Kürzung des Zugangsfaktors weiter.
Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rentenberaterin B. vom 08.09.2008 lehnte das Sozialgericht München mit Beschluss vom 15.09.2008 ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Seit den Entscheidungen des BSG vom 14.08.2008 (Az. B 5 R 32, 88, 98 und 140/07) bestehe kein Zweifel mehr daran, dass die behördliche Praxis, den Zugangsfaktor bei der Berechnung von Renten wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres auf Beträge von weniger als 1,0 abzusenken, dem Gesetzeswortlaut entspreche. Es beständen auch keine Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz.
Mit der dagegen eingelegten Beschwerde wiederholt die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und weist darauf hin, dass schwierige Rechtsfragen nicht unter Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im PKH-Verfahren erörtert werden dürften.
Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Beklagten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG,
§§ 114 f. ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zum einen werden nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 121 Abs.2 ZPO nur Rechtsanwälte im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin ist jedoch keine Rechtsanwältin. Eine erweiternde Auslegung dieser vom Wortlaut her eindeutigen Vorschrift auf Rentenberater ist nicht möglich (s. etwa Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27.08.2003, Az. L 5 B 73/03 RJ PKH; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rdnr. 9).
Zum anderen hatte die Klage nach Auffassung des Senats keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI enthält keine Ermächtigung, den Zugangsfaktor von Erwerbsminderungsrenten nicht zu mindern, solange diese Renten vor Vollendung des
60. Lebensjahres bezogen werden (so aber Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.05.2006, Az. B 4 RA 22/05 R). Wie der 5. Senat in seinen Urteilen vom 15.08.2008, Az. B 5 R 32, 88, 98 und 140/0/ R überzeugend ausführt, ist die Absenkung des Zugangsfaktors auch bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten vom Gesetz gedeckt. Dies ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, alle Erwerbsminderungsrenten um so mehr zu senken, je näher der Rentenbeginn an das 60. Lebensjahr des Versicherten heranrückt. Der Senat ist - ebenso wie das Sozialgericht und der 5. Senat des BSG in den o.g. Urteilen - auch nicht davon überzeugt, dass diese Vorschrift verfassungswidrig ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 73a, 177 SGG).
Rechtskraft
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