Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 1204/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 689/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
04.07.2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte am 20.05.2008 der Beschwerdegegnerin (Bg) aufzugeben, ihm zur Sicherung des Lebensunterhaltes die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in vollständiger Höhe (1.004,24 Euro) auszuzahlen.
Die Bg habe ihm mit Änderungsbescheid vom 06.05.2008 ab dem 01.06.2008 die Regelleistung um 30 % gekürzt. Er verlange die vollständige Auszahlung der Regelleistung.
Mit Schreiben vom 28.05.2008 hat der Bf alle Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden der 46. Kammer zurückgenommen.
Die Bg teilte mit Schreiben vom 18.06.2008 mit, dass sie den Sanktionsbescheid vom 06.05.2008 mit Bescheid vom 04.06.2008 aufgehoben habe. Der Bf erhalte für die Zeit vom 01.06. bis zum 30.06.2008 Leistungen in Höhe von 889,25 Euro (Regelleistung in Höhe von 347,00 Euro, angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von
542,25 Euro) sowie für die Zeit ab dem 01.07.2008 bis zum 31.10.2008 monatlich 893,25 Euro (Regelleistung in Höhe von 351,00 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 542,25 Euro).
Auf Nachfrage des Sozialgerichts erklärte der Bf, dass er den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz über einen Betrag in Höhe von 863,25 Euro für erledigt erkläre. Für den Differenzbetrag von 144,00 Euro bleibe der Antrag aufrecht erhalten. Nähere Angaben zu dem geltend gemachten Betrag von 144,00 Euro machte der Bf nicht.
Mit Beschluss vom 04.07.2008 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag sei, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden sei, unzulässig. Der vom Bf begehrte Differenzbetrag sei bereits Gegenstand des Antragsverfahrens unter dem Az.: S 46 AS 405/08 ER (Gegenstand dieses Verfahrens sei die Gewährung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) und könne "zulässigerweise" nicht erneut Gegenstand eines weiteren Antragsverfahrens sein. Im Übrigen wären weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Bf in Höhe von 144,00 Euro sei nicht ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf mit Schriftsatz vom 09.08.2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass er den Vorsitzenden der 46. Kammer wegen Befangenheit abgelehnt habe und es ihm im Übrigen darum gehe, die volle Regelleistung zu erhalten.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Bg sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die vom Bf form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Formale Mängel des Beschlusses, insbesondere ein Verstoß gegen Art. 101 Grundgesetz sind nicht erkennbar. Der Bf hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung seinen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der 46. Kammer zurückgenommen, ein neuer wurde nicht gestellt.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Der Bf macht für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 31.10.2008, also für fünf Monate, einen Betrag von 144,00 Euro monatlich geltend. Dies ergibt eine Summe von 720,00 Euro (144,00 Euro x fünf Monate). Damit ist eindeutig der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 Euro im Sinn des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Die Beschwerde wurde vom Sozialgericht auch nicht zugelassen. In einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung liegt regelmäßig keine Zulassung der Beschwerde.
Daher ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG in analoger Anwendung beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
04.07.2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte am 20.05.2008 der Beschwerdegegnerin (Bg) aufzugeben, ihm zur Sicherung des Lebensunterhaltes die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in vollständiger Höhe (1.004,24 Euro) auszuzahlen.
Die Bg habe ihm mit Änderungsbescheid vom 06.05.2008 ab dem 01.06.2008 die Regelleistung um 30 % gekürzt. Er verlange die vollständige Auszahlung der Regelleistung.
Mit Schreiben vom 28.05.2008 hat der Bf alle Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden der 46. Kammer zurückgenommen.
Die Bg teilte mit Schreiben vom 18.06.2008 mit, dass sie den Sanktionsbescheid vom 06.05.2008 mit Bescheid vom 04.06.2008 aufgehoben habe. Der Bf erhalte für die Zeit vom 01.06. bis zum 30.06.2008 Leistungen in Höhe von 889,25 Euro (Regelleistung in Höhe von 347,00 Euro, angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von
542,25 Euro) sowie für die Zeit ab dem 01.07.2008 bis zum 31.10.2008 monatlich 893,25 Euro (Regelleistung in Höhe von 351,00 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 542,25 Euro).
Auf Nachfrage des Sozialgerichts erklärte der Bf, dass er den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz über einen Betrag in Höhe von 863,25 Euro für erledigt erkläre. Für den Differenzbetrag von 144,00 Euro bleibe der Antrag aufrecht erhalten. Nähere Angaben zu dem geltend gemachten Betrag von 144,00 Euro machte der Bf nicht.
Mit Beschluss vom 04.07.2008 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag sei, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden sei, unzulässig. Der vom Bf begehrte Differenzbetrag sei bereits Gegenstand des Antragsverfahrens unter dem Az.: S 46 AS 405/08 ER (Gegenstand dieses Verfahrens sei die Gewährung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) und könne "zulässigerweise" nicht erneut Gegenstand eines weiteren Antragsverfahrens sein. Im Übrigen wären weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Bf in Höhe von 144,00 Euro sei nicht ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf mit Schriftsatz vom 09.08.2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass er den Vorsitzenden der 46. Kammer wegen Befangenheit abgelehnt habe und es ihm im Übrigen darum gehe, die volle Regelleistung zu erhalten.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Bg sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die vom Bf form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Formale Mängel des Beschlusses, insbesondere ein Verstoß gegen Art. 101 Grundgesetz sind nicht erkennbar. Der Bf hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung seinen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der 46. Kammer zurückgenommen, ein neuer wurde nicht gestellt.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Der Bf macht für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 31.10.2008, also für fünf Monate, einen Betrag von 144,00 Euro monatlich geltend. Dies ergibt eine Summe von 720,00 Euro (144,00 Euro x fünf Monate). Damit ist eindeutig der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 Euro im Sinn des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Die Beschwerde wurde vom Sozialgericht auch nicht zugelassen. In einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung liegt regelmäßig keine Zulassung der Beschwerde.
Daher ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG in analoger Anwendung beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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