Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 641/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 535/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung oder Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist Kroate und lebt in Kroatien. Er hat in Deutschland Versicherungszeiten bis Oktober 1983 und in Kroatien bis 09.06.1994. Von Dezember 1991 bis 19.04.2004 war er beim Arbeitsamt in Kroatien gemeldet, vom 10.06.1994 bis 05.03.2001 bezog er keine Geldleistungen.
Mit Bescheid vom 11.07.1991 erhielt der Kläger vom heimatlichen Versicherungsträger einen Anspruch auf Zuteilung eines Arbeitsplatzes zugesprochen. Seit 21.01.2004 erhält er Invalidenrente.
Den Rentenantrag des Klägers vom 19.02.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2004 ab, weil der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) nicht mehr erfülle. Auf den Einwand des Klägers, er habe schon im Mai 1994 nicht mehr arbeiten können, lehnte die Beklagte die Rente erneut mit Bescheid vom 28.10.2004 ab, weil sie den Kläger zwar auf Grund der Begutachtung durch die Invalidenkommission im August 2004 und im Hinblick auf zahlreiche, seit 19.01.1995 vorliegende Gutachten für seit 19.02.2001 teilweise erwerbsgemindert hielt, der Kläger jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch hierbei nicht erfülle.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er eine frühere Arbeitsunfähigkeit geltend machte und die Zeit der Beschäftigungslosigkeit berücksichtigt wissen wollte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Landshut hat der Kläger mit den gleichen Gründen wie in seinem Widerspruch die Zuerkennung der Invalidenrente begehrt, ferner die Erstattung sämtlicher Beiträge, da es wegen seiner Krankheit fraglich sei, ob er die Altersrente erleben werde.
Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2007 abgewiesen. Die Klage auf Rente wegen Erwerbsminderung hat es als unbegründet angesehen. Die Klage auf Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hat das Sozialgericht als unzulässig angesehen, da die Beklagte über den Antrag noch keine Entscheidung getroffen habe. Im Übrigen hat es den Kläger auf die diesbezügliche Rechtslage hingewiesen.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 12.06.2007 übergeben worden.
Die Berufung des Klägers in kroatischer Sprache ist dem Sozialgericht Landshut am 29.06.2007 und mit Übersetzung dem Bayerischen Landessozialgericht am 12.07.2007 zugegangen. Hierin hat der Kläger allein die Auszahlung sämtlicher von ihm an die deutsche Rentenversicherung entrichteter Beiträge beantragt, sonst werde er sich an das "Internationale Gericht für die Verletzung der Rechte der Arbeitsinvaliden ..." wenden. Wegen der Verschlechterung seiner Gesundheit sei es sehr fraglich, ob er die Altersrente noch erleben werde. Daher sei es dringend notwendig, "das zu erledigen, was die von mir entrichteten Beiträge anbetrifft", damit er sich eine normale Behandlung leisten könne.
Die Beklagte hat am 16.08.2007 und in der mündlichen Verhandlung die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Am 01.10.2007 hat der Kläger, wiederum in kroatischer Sprache, an das Gericht geschrieben und Anlagen angefügt, die Übersetzung hierzu hat am 11.10. vorgelegen. Der Kläger hat hierbei unter Hinweis auf die beigefügten aktuellen Atteste beantragt, die Rente auszubezahlen, die er laufend einbezahlt habe, denn er benötige das Geld für die Gesundheit. Das letzte Mal habe er die Adresse der Bank übersandt, wohin das Geld überwiesen werden könne.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass er über die Erstattung der Beiträge nicht entscheiden könne, weil hierüber keine Entscheidung der Beklagten vorliege. Eine Änderung der Berufung auf Zahlung einer Rente sei nicht mehr zulässig, weil die Berufungsfrist abgelaufen sei.
Der Kläger hat hierzu geäußert, er wolle entweder die Rente zugesprochen bekommen, oder dass alle Beiträge zurückerstattet werden. In der Folge hat er noch bereits bekannte Bescheide, Arztberichte und Gutachten aus seiner Heimat sowie aktuelle Arztberichte vorgelegt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist bezüglich der Beitragserstattung zulässig, aber nicht begründet. Bezüglich der Rente ist sie unzulässig.
Das Sozialgericht hat die Klage auf Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu Recht als unzulässig abgewiesen, denn nach §§ 54 und 78 SGG hätte es zur Zulässigkeit der Klage zuvor einer Entscheidung der Beklagten über den Anspruch auf Erstattung der Beiträge sowie eines Widerspruchs des Klägers und einer Widerspruchsentscheidung der Beklagten bedurft. Diese Voraussetzungen müssen auch dann gegeben sein, wenn die Klage nur hilfsweise für den Fall der Versagung eines Rentenanspruches erhoben wird.
Bezüglich des Rentenanspruches ist die Berufung nach § 158 Satz 1 SGG unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Mit der Berufung hat der Kläger innerhalb der Berufungsfrist des § 151 SGG das erstinstanzliche Urteil nur bezüglich der Entscheidung über die Erstattung der Beiträge angefochten. Ein weitergehender Erklärungsinhalt kann der Berufung nicht entnommen werden, da der Kläger ausdrücklich nur seine Beiträge genannt hat und zur Begründung seinen aktuellen Geldbedarf angeführt hat, sowie die Befürchtung, dass er die Altersrente ohnehin nicht erleben werde. Daraus, wie auch aus dem Vorbringen im Klageverfahren, ist ersichtlich, dass dem Kläger stets bewusst war, dass er nicht die Erstattung der Beiträge und eine Rente zugleich erhalten kann. Damit liegt innerhalb der Berufungsfrist des § 151 Abs.1 SGG eine ausdrückliche Einschränkung der Berufung vor.
Bezüglich des über diese Einschränkung hinausgehenden Berufungsantrages auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Rente war am 01.10.2007 die Berufungsfrist abgelaufen und die Berufung insoweit unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG waren nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung oder Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist Kroate und lebt in Kroatien. Er hat in Deutschland Versicherungszeiten bis Oktober 1983 und in Kroatien bis 09.06.1994. Von Dezember 1991 bis 19.04.2004 war er beim Arbeitsamt in Kroatien gemeldet, vom 10.06.1994 bis 05.03.2001 bezog er keine Geldleistungen.
Mit Bescheid vom 11.07.1991 erhielt der Kläger vom heimatlichen Versicherungsträger einen Anspruch auf Zuteilung eines Arbeitsplatzes zugesprochen. Seit 21.01.2004 erhält er Invalidenrente.
Den Rentenantrag des Klägers vom 19.02.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2004 ab, weil der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) nicht mehr erfülle. Auf den Einwand des Klägers, er habe schon im Mai 1994 nicht mehr arbeiten können, lehnte die Beklagte die Rente erneut mit Bescheid vom 28.10.2004 ab, weil sie den Kläger zwar auf Grund der Begutachtung durch die Invalidenkommission im August 2004 und im Hinblick auf zahlreiche, seit 19.01.1995 vorliegende Gutachten für seit 19.02.2001 teilweise erwerbsgemindert hielt, der Kläger jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch hierbei nicht erfülle.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er eine frühere Arbeitsunfähigkeit geltend machte und die Zeit der Beschäftigungslosigkeit berücksichtigt wissen wollte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Landshut hat der Kläger mit den gleichen Gründen wie in seinem Widerspruch die Zuerkennung der Invalidenrente begehrt, ferner die Erstattung sämtlicher Beiträge, da es wegen seiner Krankheit fraglich sei, ob er die Altersrente erleben werde.
Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2007 abgewiesen. Die Klage auf Rente wegen Erwerbsminderung hat es als unbegründet angesehen. Die Klage auf Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hat das Sozialgericht als unzulässig angesehen, da die Beklagte über den Antrag noch keine Entscheidung getroffen habe. Im Übrigen hat es den Kläger auf die diesbezügliche Rechtslage hingewiesen.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 12.06.2007 übergeben worden.
Die Berufung des Klägers in kroatischer Sprache ist dem Sozialgericht Landshut am 29.06.2007 und mit Übersetzung dem Bayerischen Landessozialgericht am 12.07.2007 zugegangen. Hierin hat der Kläger allein die Auszahlung sämtlicher von ihm an die deutsche Rentenversicherung entrichteter Beiträge beantragt, sonst werde er sich an das "Internationale Gericht für die Verletzung der Rechte der Arbeitsinvaliden ..." wenden. Wegen der Verschlechterung seiner Gesundheit sei es sehr fraglich, ob er die Altersrente noch erleben werde. Daher sei es dringend notwendig, "das zu erledigen, was die von mir entrichteten Beiträge anbetrifft", damit er sich eine normale Behandlung leisten könne.
Die Beklagte hat am 16.08.2007 und in der mündlichen Verhandlung die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Am 01.10.2007 hat der Kläger, wiederum in kroatischer Sprache, an das Gericht geschrieben und Anlagen angefügt, die Übersetzung hierzu hat am 11.10. vorgelegen. Der Kläger hat hierbei unter Hinweis auf die beigefügten aktuellen Atteste beantragt, die Rente auszubezahlen, die er laufend einbezahlt habe, denn er benötige das Geld für die Gesundheit. Das letzte Mal habe er die Adresse der Bank übersandt, wohin das Geld überwiesen werden könne.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass er über die Erstattung der Beiträge nicht entscheiden könne, weil hierüber keine Entscheidung der Beklagten vorliege. Eine Änderung der Berufung auf Zahlung einer Rente sei nicht mehr zulässig, weil die Berufungsfrist abgelaufen sei.
Der Kläger hat hierzu geäußert, er wolle entweder die Rente zugesprochen bekommen, oder dass alle Beiträge zurückerstattet werden. In der Folge hat er noch bereits bekannte Bescheide, Arztberichte und Gutachten aus seiner Heimat sowie aktuelle Arztberichte vorgelegt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist bezüglich der Beitragserstattung zulässig, aber nicht begründet. Bezüglich der Rente ist sie unzulässig.
Das Sozialgericht hat die Klage auf Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu Recht als unzulässig abgewiesen, denn nach §§ 54 und 78 SGG hätte es zur Zulässigkeit der Klage zuvor einer Entscheidung der Beklagten über den Anspruch auf Erstattung der Beiträge sowie eines Widerspruchs des Klägers und einer Widerspruchsentscheidung der Beklagten bedurft. Diese Voraussetzungen müssen auch dann gegeben sein, wenn die Klage nur hilfsweise für den Fall der Versagung eines Rentenanspruches erhoben wird.
Bezüglich des Rentenanspruches ist die Berufung nach § 158 Satz 1 SGG unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Mit der Berufung hat der Kläger innerhalb der Berufungsfrist des § 151 SGG das erstinstanzliche Urteil nur bezüglich der Entscheidung über die Erstattung der Beiträge angefochten. Ein weitergehender Erklärungsinhalt kann der Berufung nicht entnommen werden, da der Kläger ausdrücklich nur seine Beiträge genannt hat und zur Begründung seinen aktuellen Geldbedarf angeführt hat, sowie die Befürchtung, dass er die Altersrente ohnehin nicht erleben werde. Daraus, wie auch aus dem Vorbringen im Klageverfahren, ist ersichtlich, dass dem Kläger stets bewusst war, dass er nicht die Erstattung der Beiträge und eine Rente zugleich erhalten kann. Damit liegt innerhalb der Berufungsfrist des § 151 Abs.1 SGG eine ausdrückliche Einschränkung der Berufung vor.
Bezüglich des über diese Einschränkung hinausgehenden Berufungsantrages auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Rente war am 01.10.2007 die Berufungsfrist abgelaufen und die Berufung insoweit unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG waren nicht ersichtlich.
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