L 6 U 47/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 U 22/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 47/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 23. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Versagung von Leistungen nach § 101 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) für einen anerkannten Arbeitsunfall.

Der 1943 geborene Kläger war als Elektromonteur beschäftigt. Am 29. September 1998 stieß er auf der Rückfahrt zu seinem Arbeitgeber auf der B 71 zwischen Haldensleben und Gardelegen gegen 16.15 Uhr mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen, als er sich auf der Gegenfahrbahn befand. An den Unfallhergang kann sich der Kläger nicht erinnern. Er zog sich ausweislich des Durchgangsarztberichtes des Oberarztes Dr. R. vom St. Kl. M. – Krankenhaus A. eine Mittelfußluxation rechts im Mittelfuß-/Fußwurzelbereich (Lisfranc´sches Gelenkes) sowie ein Schädelhirntrauma I. Grades zu (Bericht vom 30. September 1998). Im Bericht über die stationäre Behandlung im St. K. M. vom 29. September 1998 bis zum 9. Oktober 1998 sind folgende Diagnosen genannt: Luxationsfraktur im Lisfranc´schen Gelenk rechts, Schädelhirntrauma I. Grades sowie Thoraxkontusion rechts. Die Fraktur wurde noch am 29. September 1998 operativ versorgt. Die verbliebenen Unfallfolgen wurden zunächst in einem Ersten Rentengutachten vom 7. Juni 1999 durch den Facharzt für Chirurgie Dr. K. mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (vH) ab 2. April 1999 voraussichtlich auf Dauer eingeschätzt.

Vom Amtsgericht Haldensleben (Strafbefehl vom 6. Mai 1999 – 7 Cs 115/99 –) wurde der Kläger rechtskräftig aufgrund des Geschehens wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt (§§ 229, 230, 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1, 52, 69, 69a Strafgesetzbuch – StGB). Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und der Führerschein eingezogen. Vor Ablauf von acht Monaten durfte ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. In dem Strafbefehl ist ausgeführt, der Kläger habe zur Tatzeit einen Kleintransporter Fiat geführt. Unmittelbar vor dem Unfall habe er sich entschlossen, vor ihm fahrende Fahrzeuge zu überholen, ohne sich zuvor ausreichend über den Gegenverkehr vergewissert zu haben. Unter Außerachtlassung der gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt sei er mit dem Kleintransporter auf die Gegenfahrbahn gefahren, wo sich zu dieser Zeit ein Pkw im Gegenverkehr befunden habe. Der Fahrer dieses Pkw habe angesichts dessen einen Bremsvorgang eingeleitet. Trotzdem sei es zu einem Frontalzusammenstoß gekommen. Der Fahrer des Pkw zog sich dabei mehrere Prellungen, seine Beifahrerin mehrere Knochenbrüche, zu. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte zunächst die Gewährung von Entschädigungsleistungen aufgrund des Unfalls ab, weil sich aus der Verurteilung ergebe, dass der innere Ursachenzusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges und der Betriebstätigkeit zur Zeit des Unfalls nicht mehr bestanden habe. Die rechtlich wesentliche Bedingung für den Unfall sei allein das eigensüchtige, grob verkehrswidrige Verhalten des Klägers im Straßenverkehr gewesen. Hierdurch sei der Kläger wie ein Fahruntüchtiger zu betrachten (Bescheid vom 23. August 1999 und Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2000). Während des anschließenden Klageverfahrens beim Sozialgericht Magdeburg (S 13 U 86/00) erkannte die Beklagte das Ereignis vom 29. September 1998 als versicherten Arbeitsunfall (Wegeunfall) an und kündigte an, Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu erbringen. Der Kläger nahm dieses Anerkenntnis am 22. Oktober 2003 an.

In einem Zweiten Rentengutachten vom 3. Februar 2004 schätzten der Chefarzt der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie im St. K. M. Dr. D. und der Oberarzt Dr. R. die MdE am Untersuchungstag 13. Januar 2004 um 10 vH ein. Mit Bescheid vom 1. März 2004 stellte die Beklagte folgende Unfallfolgen fest: Umformende Veränderungen im Lisfranc´Gelenk mit Einschränkung der Beweglichkeit im oberen und unteren Fußgelenk sowie geringe Deformierung des rechten Fußes nach in guter Stellung ausgeheilter Verrenkung im Mittelfuß-/Fußwurzelbereich rechts. Einen Rentenanspruch lehnte sie mit der Begründung ab, die Unfallfolgen bedingten keine MdE im rentenberechtigenden Grade. Dagegen erhob der Kläger am 2. April 2004 Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens erfuhr die Beklagte, dass die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (LBG) dem Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 10. Februar 1997 eine Verletztenrente nach einer MdE um 10 vH gewährt (Bescheid vom 3. August 2004). Dabei berücksichtigte die LBG eine MdE um 10 vH aufgrund des Unfalls vom 29. September 1998 als Stützrententatbestand. Daraufhin hob die Beklagte ihren Bescheid vom 1. März 2004 teilweise auf (Bescheid vom 10. November 2004). Sie stellte nunmehr fest, dass die Voraussetzungen einer Rentengewährung nach einer MdE um 10 vH dem Grunde nach vorlägen. Eine Rentenzahlung werde jedoch gemäß § 101 Abs. 2 SGB VII versagt. Zwar habe sie sich mit der Anerkennung als Versicherungsfall im sozialgerichtlichen Verfahren verpflichtet, Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu erbringen. So habe sie Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung erstattet und Verletztengeld für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Über den Leistungsausschluss nach § 101 Abs. 2 SGB VII sei jedoch gesondert zu entscheiden, da diese Vorschrift völlig unabhängig von dem Anerkenntnis zu prüfen sei. Eine laufende Rentenzahlung komme vor dem Hintergrund des § 101 Abs. 2 SGB VII nicht in Frage. Zu berücksichtigen sei dabei vor allen Dingen die Tatsache, dass der Kläger allein durch sein Verschulden den Unfall und somit auch seine Verletzung verursacht habe. Die Zahlung einer Unfallrente würde bedeuten, dass die Beitragszahler – also die Mitgliedsbetriebe – mit diesen Leistungen belastet würden und somit letztendlich seinen eklatanten Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen durch laufende Geldleistungen gutheißen würden. Dies würde den Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht, ad absurdum führen und wäre keinesfalls gerechtfertigt. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er durch die verbliebenen Unfallfolgen auch nicht in seiner Berufsausübung gehindert sei und dass die Höhe der monatlichen Unfallrente von 117,66 Euro lediglich einen minimalen Betrag darstelle, mithin keine Zahlung von hoher wirtschaftlicher Bedeutung sei. Sodann wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 20. Januar 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Februar 2005 an das örtlich zuständige Sozialgericht Stendal verwiesen hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte halte nicht mehr an ihrem Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren S 13 U 86/00 (Sozialgericht Magdeburg) fest. Er selbst habe an den Vorfall aufgrund des Unfallschocks keine Erinnerung mehr. Die Insassen des Fahrzeugs würden aber bestätigen, dass er aus der Fahrzeugkolonne gedriftet sei. Er habe sich bis zum Unfallgeschehen vorschriftsmäßig in der Kolonne verhalten und sei dann auf die andere Fahrbahnseite geraten. Er sei aber nicht fahruntüchtig gewesen. Die Beklagte verwechsele Fahruntüchtigkeit und mangelndes Erinnerungsvermögen. Es sei nicht zweifelsfrei geklärt, wie es überhaupt zu dem Unfall gekommen sei. Aufgrund dessen dürfe man ihn nicht so behandeln, als sei bei ihm die schwerst denkbar mögliche Variante anzunehmen.

Das Sozialgericht Stendal hat mit Urteil vom 23. Januar 2006 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise die Gewährung einer Verletztenrente unter Berufung auf § 101 Abs. 2 SGB VII versagt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm seien erfüllt. Die Beklagte habe auch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Schließlich folge ein Anspruch des Klägers auch nicht aus dem Anerkenntnis der Beklagten. Denn die Anerkennung als Arbeitsunfall sei notwendige Voraussetzung für die Leistungsversagung. Wenn kein Arbeitsunfall vorliege, könne auch keine Leistungsversagung in Betracht kommen.

Gegen das ihm am 13. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. März 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Ergänzend und vertiefend hat er vorgetragen, da die Beklagte von ihrem eigenen Anerkenntnis abweiche, trage sie die Darlegungs- und Beweislast für ihre geänderte Behauptung. Die Versagung der Verletztenrente könne nicht damit begründet werden, dass der Versicherungsfall aufgrund einer Straftat eingetreten sei, weil bis heute nicht zweifelsfrei geklärt sei, wie es überhaupt zu dem Unfall gekommen sei. Er habe nicht überholt. Vielmehr sei er aus ungeklärten Gründen von der Straße abgekommen. Er könne sich an das Geschehen gar nicht mehr erinnern. Die Erkenntnisse, die er von dem Unfallgeschehen habe, habe er aus Erklärungen von anderen unbeteiligten Dritten gewonnen, weil ihm berichtet worden sei, dass er abgedriftet und auf die andere Straßenseite gefahren sei. Wenn man annehmen würde, er habe überholt, dann wäre er parallel der Kolonne gefahren. Das habe er aber nicht getan. Er sei aus der Kolonne ausgeschert und auf die andere Straßenseite gefahren; warum, das sei nie geklärt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 23. Januar 2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 10. November 2004, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2004, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente auf der Grundlage einer MdE um mindestens 10 vH zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Die nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagte hat die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 29. September 1998 ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII können Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer vom Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Diesen Voraussetzungen wird der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gerecht, weil der Arbeitsunfall des Klägers vom 29. September 1998 bei einer von ihm begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem Strafbefehl, der gemäß § 410 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, ein vorsätzliches Vergehen ist und die Versagung der Verletztenrente rechtlich, insbesondere im Hinblick auf die Ermessensausübung, nicht zu beanstanden ist.

Es genügt zwar nicht, dass sich "bei Gelegenheit" einer strafbaren Handlung ein Versicherungsfall ereignet hat. Vielmehr ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem Arbeitsunfall erforderlich (BSG, Urt. v. 18. März 2008 – B 2 U 1/07 R – SozR 4–2700 § 101 Nr. 1, m.w.Nachw.). Das ist hier indes der Fall. Zu dem Arbeitsunfall ist es gekommen, als der Kläger nachmittags auf der Rückfahrt zu seinem Arbeitgeber auf die Gegenfahrbahn gefahren ist und mit einem entgegenkommenden Pkw kollidierte. Ursache für den Unfall war das Fahrverhalten des Klägers. Dieses und der sich dabei ereignende Unfall haben zu der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Haldensleben wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach den §§ 229, 230, 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1, 52, 69, 69a StGB geführt (Strafbefehl vom 6. Mai 1999 – 7 Cs 115/99 –). Das strafgerichtliche Beweisergebnis kann im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung) durch die Auswertung des Inhalts des rechtskräftigen Strafbefehls verwertet werden. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII keine eigenen Ermittlungen und Beweiswürdigungen vorzunehmen (vgl. BSG, Urt. v. 11. Oktober 1994 – 9 RV 8/94BSGE 75, 180, 183, SozR 3–3200 § 81 Nr. 12, zu einem ähnlichen Fall im Soldatenversorgungsrecht).

Das durch die Erfüllung des Tatbestandes des § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII eingeräumte Ermessen, die Leistungen ganz oder teilweise zu versagen oder zu entziehen, hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Soweit ein Leistungsträger ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG sowie § 39 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) zur Ermessensausübung bei Ermessensleistungen). Umgekehrt hat der Versicherte Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I).

Der Gesetzgeber hat dem Leistungsträger mit Einräumung von Ermessen eine Auswahlbefugnis hinsichtlich mehrerer gleichermaßen rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite eröffnet, einschließlich der Möglichkeit von einer Leistungsversagung oder -entziehung abzusehen. Zur Absicherung dieser Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers ist die Überprüfung seiner Ermessensentscheidung durch die Gerichte nur eingeschränkt dahingehend zulässig, ob die gesetzlichen Grundlagen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 RdNr 28: nur Rechtskontrolle, aber keine Zweckmäßigkeitsüberprüfung). Wenn der Bescheid rechtswidrig ist, darf das Gericht daher auch nur den Bescheid aufheben und den Träger zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilen, nicht aber eigene Ermessenserwägungen anstellen und sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Leistungsträgers setzen.

Ausgangspunkte bei der Prüfung der Ermessensausübung des Leistungsträgers sind neben dieser allgemeinen Grundregel einerseits die jeweilige Norm, die zur Ermessensausübung ermächtigt, hier also § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, sowie andererseits der Bescheid des Leistungsträgers in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, weil dieser die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren, SGB X).

Vorliegend ist keiner der möglichen Fehler bei der Ermessensausübung (vgl. hierzu: BSG, Urt. v. 18. März 2008 – B 2 U 1/07 R – a.a.O.) in Form einer Ermessensüberschreitung, eines Ermessensnichtgebrauchs sowie einer Ermessensunterschreitung, eines Ermessensmangels, eines Ermessensfehlgebrauchs oder eines Ermessensmissbrauchs gegeben. Eine Ermessensüberschreitung, bei der eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist, scheidet aus. Denn zur Leistungsversagung wird die Beklagte in § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gerade ermächtigt. Ebenso wenig ist ein Ermessensnichtgebrauch, bei dem überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, festzustellen, weil die Beklagte Ermessenserwägungen angestellt hat.

Aber auch die Voraussetzungen für eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmangel, bei denen zwar Ermessenserwägungen angestellt werden, diese aber unzureichend sind, weil sie z.B. nur aus formelhaften Wendungen bestehen oder relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt werden, oder für einen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch, bei denen sachfremde Erwägungen angestellt werden, sind nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat die sich aus dem Zweck des § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ergebenden Ermessensüberlegungen angestellt und die relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, ohne sich von sachfremden Gesichtspunkten leiten zu lassen.

Der Normzweck des § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ergibt sich aus der Zusammenschau mit § 7 Abs. 2 SGB VII, nach dem verbotswidriges Verhalten einen Versicherungsfall nicht ausschließt, und dem Begriff des Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII, nach dem kein Arbeitsunfall wegen fehlenden inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit gegeben ist, wenn die Verrichtung zur Zeit des Unfalls nicht mit einer auf die versicherte Tätigkeit gerichteten Handlungstendenz ausgeübt wird, z.B. bei einer Wettfahrt (BSG, Urt. v. 19. Dezember 2000 – B 2 U 45/99 RSozR 3-2200 § 550 Nr. 21; Urt. v. 4. Juni 2002 – B 2 U 11/01 RSozR 3-2700 § 8 Nr. 10). § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII will nach allgemeiner Ansicht einen Ausgleich schaffen zwischen dem Grundsatz, dass Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hat, und dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen "belohnt" werden (so schon Schulin in Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, 1996, § 30 RdNr 70 zur Vorläufervorschrift in § 554 Abs. 1 RVO). Letztlich zielt § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ähnlich wie die vergleichbaren Vorschriften zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 104 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung) auf die Versagung von sozialem Schutz bzw. sozialer Sicherheit ab, weil der Betreffende durch sein strafrechtlich als Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen zu bewertendes Verhalten sozialethische Mindeststandards verletzt hat (zum Ganzen: BSG, Urt. v. 18. März 2008 – B 2 U 1/07 R – a.a.O.). Dies ist auch die zutreffende rechtliche Grundhaltung der Beklagten, wie sie von ihr in ihrem Bescheid vom 10. November 2004 wiedergegeben wurde.

Da diese Art von Versicherungsfällen in der Praxis sehr selten auftritt, hat jeder Fall den Charakter einer Einzelfallentscheidung. Trotz der jeweils zu berücksichtigenden Besonderheiten des Einzelfalles sind durch den Unfallversicherungsträger als Gesichtspunkte für die Ermessensausübung neben der allgemeinen Bindung an die Grundrechte und elementaren Prinzipien zu beachten: Die Handlung als solche, das berufliche Umfeld, die Auswirkungen der Entscheidung auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten, eine Gesamtbetrachtung der gewährten und versagten bzw. entzogenen Leistungen. Der Unfallversicherungsträger muss und kann nicht bei jedem dieser Gesichtspunkte auf alle Einzelheiten eingehen, vielmehr genügt es, wenn er die maßgebenden und tragenden Gesichtspunkte in der Begründung des Bescheides mitteilt (nochmals: BSG, Urt. v. 18. März 2008 – B 2 U 1/07 R – a.a.O.; ebenso schon BVerwGE 22, 215 m.w.N.).

Die Handlung, das Verbrechen oder vorsätzliche Vergehen, ist als tatbestandlicher Ausgangspunkt für die Ermessensausübung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach Art, Ausführung, Ausmaß des Verschuldens, Gefährdungspotential usw. zu beachten. Wenn diese Handlung nicht nur den Versicherten (= Täter) betrifft, sondern auch weitere Personen (= Opfer), sind diese, einschließlich der Art und der Höhe eines möglichen Schadens, in die Ermessensabwägung mit einzubeziehen, weil es anderenfalls eine unvollständige Betrachtung wäre. Dem wird der Bescheid der Beklagten gerecht, in dem die Beklagte zu Beginn der Ermessenserwägungen auf den rechtskräftigen Strafbefehl Bezug genommen hat. Nicht überzeugend ist dagegen der Einwand des Klägers, es sei bis heute nicht zweifelsfrei geklärt, wie es überhaupt zu dem Unfall gekommen sei. Er habe nicht überholt. Vielmehr sei er aus ungeklärten Gründen von der Straße abgekommen. Vor diesem Hintergrund fragt sich allerdings, warum der auch im Strafverfahren anwaltlich vertretene Kläger keinen Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben hat. Im Falle eines rechtzeitigen Einspruchs hätte eine Hauptverhandlung stattgefunden. Das Amtsgericht hätte dann die Sach- und Rechtslage erneut geprüft. Da der Kläger keinen Einspruch erhoben hat, ist der Strafbefehl rechtskräftig geworden. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Für den Senat besteht deshalb kein Anlass, an der dem rechtskräftigen Strafbefehl zu Grunde liegenden Beweiswürdigung zu zweifeln. Außerdem haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII keine eigenen Ermittlungen und Beweiswürdigungen vorzunehmen (vgl. oben: BSG, Urt. v. 11. Oktober 1994 – 9 RV 8/94 – a.a.O.).

Die Auswirkungen der Entscheidung auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten in finanzieller, wirtschaftlicher und nicht zuletzt familiärer Hinsicht müssen in die Ermessenserwägungen miteinbezogen werden, da die Entscheidung über die Versagung von Leistungen, insbesondere wenn aufgrund einer infolge des Versicherungsfalles eingetretenen MdE die Gewährung einer Verletztenrente im Raum steht, erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Versicherten hat. Dem wird der Bescheid der Beklagten gerecht, indem sie ausgeführt hat, dass die Höhe der monatlichen Unfallrente von 117,66 Euro lediglich einen minimalen Betrag darstelle, mithin keine Zahlung von hoher wirtschaftlicher Bedeutung sei.

Die Beklagte hat zu Recht eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der gewährten und versagten Leistungen angestellt. Denn beim Vorliegen des Tatbestandes des § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII muss der Unfallversicherungsträger überlegen und entscheiden, welche Leistungen in Betracht kommen bzw. welche er inwieweit versagt oder entzieht. Insoweit hat sie in nicht zu beanstandender Weise im Bescheid vom 10. November 2004 darauf hingewiesen, dass sie Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung erstattet und Verletztengeld für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gezahlt habe.

Die Beklagte hat bei ihrer Ermessensausübung auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere das Willkürverbot (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG) oder andere im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Grundsätze, z.B. das Übermaßverbot, verstoßen. Denn sie hat sachliche, nachvollziehbare Erwägungen angestellt und die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger berücksichtigt.

Schließlich ist die Beklagte auch nicht von ihrem Anerkenntnis im Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 13 U 86/00) abgewichen. Dort hatte sie das Ereignis vom 29. September 1998 als versicherten Arbeitsunfall (Wegeunfall) anerkannt und angekündigt, Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu erbringen. Wie schon das Sozialgericht Stendal zutreffend ausgeführt hat, ist die Anerkennung als Arbeitsunfall die notwendige Voraussetzung für die Leistungsversagung. Denn wenn schon kein Arbeitsunfall vorläge, stellte sich die Frage einer Leistungsversagung gar nicht. Auch aus der Ankündigung der Beklagten, Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften erbringen zu wollen, kann der Kläger keinen Anspruch auf Verletztenrente herleiten. Denn die Vorschrift des § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gehört zu den gesetzlichen Vorschriften, nach denen sich der Leistungsanspruch richtet. § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setzt einen Leistungsanspruch dem Grunde nach voraus. Einen solchen Leistungsanspruch dem Grunde nach, aber auch nicht mehr, hat die Beklagte im Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 13 U 86/00) anerkannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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