Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2563/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 6077/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28.11.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist oder ob er alternativ einen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 02.10.1967 bis 30.09.1970 hat.
Der am 1949 geborene Kläger war vom 02.10.1967 bis zum 30.09.1970 als Soldat bei der Bundeswehr. Für diesen Zeitraum wurden vom Wehrbereichsgebührnisamt S. Beiträge zur Rentenversicherung nachentrichtet. Weitere Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung liegen nicht vor. Vielmehr wurde der Kläger von der Beklagten wegen des Beginns seiner Pflichtmitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (VA) mit Bescheid vom 06.07.1977 ab 01.03.1977 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Hinsichtlich der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Vormerkungsbescheid vom 17.01.2006 verwiesen. Seit 01.08.2003 bezieht der Kläger von der VA ein Berufsunfähigkeitsruhegeld.
Im November 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung, den die Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2006 und am selben Tag zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid vom 30.06.2006 ablehnte, weil der Kläger zwar von der Versicherungspflicht befreit sei, jedoch die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfülle. Auf die Wartezeit seien in seinem Fall lediglich 36 Kalendermonate anzurechnen.
Am 21.02.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Beitragserstattung, was die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2006/Widerspruchsbescheid vom 27.10.2006 ablehnte, weil für die Zeit der Nachversicherung vom 02.10.1967 bis zum 30.09.1970 die Beiträge nicht vom Kläger sondern allein von dessen früherem Dienstherrn getragen worden seien.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.06.2006 und den Bescheid vom 01.08.2006 hat der Kläger am 08.08.2006 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Die "Überziehung" der Klagefrist hat der Kläger damit begründet, dass er im Juli in Urlaub gewesen sei und er nach Urlaubsende zu juristischen Gegenmaßnahmen gegen eine Pfändung seines Eigentums durch das Finanzamt Heidelberg gezwungen gewesen sei. Der Kläger hat um Feststellung gebeten, dass er zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist. Ansonsten müsse die Beklagte verurteilt werden, ihm die Beiträge vom 02.10.1967 bis 30.09.1970 zu erstatten.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 02.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2006 richte, weil der Kläger die Klagefrist von einem Monat nicht eingehalten habe und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu erkennen seien. Unabhängig davon - so das Sozialgericht - wäre die Klage auch in der Sache nicht begründet. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) könnten sich Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit seien, nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Diese betrage fünf Jahre und werde vom Kläger nicht erreicht, denn für ihn seien nur Beiträge für drei Jahre durch die Nachversicherung für die Zeit bei der Bundeswehr entrichtet worden. Weitere rentenrechtlich relevante Zeiten, wie z. B. Ausbildungszeiten, seien nicht berücksichtigungsfähig, denn auf die allgemeine Wartezeit würden nur die Kalendermonate mit Beitragszeiten (Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge) angerechnet (§§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 SGB VI). Die Klage gegen den Bescheid vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2006 (Beitragserstattung) sei ebenfalls nicht begründet. Grundsätzlich erfülle der Kläger zwar die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beitragserstattung, da er nicht versicherungspflichtig sei und auch nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung habe (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Beiträge würden aber nur in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen hätten (§ 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trage, wen die Beitragsleistung treffe, d. h., wer die Beiträge aus eigenen Mitteln aufzubringen bzw. ihren Abzug aus dem Arbeitsentgelt zu dulden habe. Dies sei bei der beamtenrechtlichen Nachversicherung nicht der Fall, denn hier seien die Beiträge ausschließlich durch den früheren Dienstherrn zu tragen. Diese Regelung verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG).
Gegen den am 30.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.12.2006 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgebracht, er sehe in dem ganzen Vorgang eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Staates.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28.11.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2006 aufzuheben und festzustellen, dass er zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist, hilfsweise, den Bescheid vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die für die Zeit vom 02.10.1967 bis 30.09.1970 entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen im Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Abgesehen von der nicht eingehaltenen Klagefrist hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2006 mit der Folge, dass die Klage unzulässig ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Entrichtung freiwilliger Beiträge und keinen Anspruch auf Erstattung der für die Zeit vom 02.10.1967 bis 30.09.1970 entrichteten Beiträge.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die gesetzlichen Regelungen über die Klagefrist (§ 87 SGG) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) dargelegt und ausgeführt, dass dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Klagefrist gewährt werden kann und die Klage gegen den Bescheid vom 02.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2006 unzulässig ist. Der Senat sieht insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Das Sozialgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die einmonatige Klagefrist am 08.08.2008, dem Tag der Klageerhebung, bereits abgelaufen war. Der Widerspruchsbescheid vom 30.06.2006 wurde am selben Tag zur Post gegeben und gilt damit gem. § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also am 03.07.2006, als bekanntgegeben. Hinweise für einen späteren Zugang sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr geht auch der Kläger davon aus, dass die Klagefrist von einem Monat am Donnerstag, dem 03.08.2006 abgelaufen ist. Damit hat der Kläger die Klagefrist nicht eingehalten. Entgegen seiner Einschätzung kommt es nicht darauf an, um wie viele Tage die Frist überschritten war. Ebenso wenig spielen in diesem Zusammenhang Jahre zurückliegende Umstände oder erworbene Verdienste eine Rolle. Somit kommt seinem weit überwiegenden Vorbringen keine rechtliche Bedeutung zu.
Damit hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 02.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2006 zu Recht als unzulässig abgewiesen. Soweit es ergänzend unter Darstellung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf freiwillige Versicherung (§§ 7 Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 SGB VI) davon ausgegangen ist, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung nicht erfüllt, weil er die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt, trifft auch dies zu. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass zwar nach § 51 Abs. 4 SGB VI auf die Wartezeiten auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet werden, eine solche Ersatzzeit i.S. militärischen Dienstes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) hier jedoch nicht in Betracht kommt, weil Ersatzzeiten nicht solche Zeiten sind, für die eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI), hier also für die Zeit von 02.10.1967 bis 30.09.1970, die von der Beklagten als Pflichtbeitragszeit anerkannt ist.
Hinsichtlich des Bescheides vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2006 hat das Sozialgericht die Klage zu Recht als zulässig, jedoch nicht begründet angesehen und die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger begehrte Erstattung von Beiträgen (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI) zutreffend dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass keine Beiträge an ihn erstattet werden können, weil sie nicht von ihm getragen worden sind. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden (Urteil vom 29.06.2000, B 4 RA 57/98 R in SozR 3-2600 § 210 Nr. 2), dass unter dem Tragen von Beiträgen i.S. des § 210 Abs. 3 SGB VI die Aufbringung von Geldbeträgen aus eigenem Vermögen zu verstehen ist. Der Kläger hat die zur Nachversicherung für die streitige Zeit aufgewandten Beiträge nicht, auch nicht teilweise getragen. Dies gilt sowohl für den so genannten Arbeitnehmer- wie den so genannten Arbeitgeberanteil. So weist das BSG im Einzelnen darauf hin, dass der einzelne Arbeitnehmer durch den jeweiligen Arbeitgeberanteil weder einen eigenen rechtlichen noch einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Der Arbeitgeberanteil wird dem einzelnen Arbeitnehmer nicht einmal als "versicherter Arbeitsverdienst" angerechnet, gehört also nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Vergleichbares gilt für den Arbeitnehmeranteil. Denn auch für diesen Anteil musste der Kläger nichts aufwenden. Vielmehr hatte der damalige Arbeitgeber des Klägers nach dessen Ausscheiden aus der Bundeswehr gem. § 124 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die Beiträge zu entrichten, wobei das Recht zum Lohnabzug ausgeschlossen war (§ 124 Abs. 1 Satz 3 AVG). Für diese Fälle hat das BSG in genannten Urteil ebenfalls entschieden, dass der Arbeitnehmer einen so finanzierten Beitrag nicht mitfinanziert und deshalb hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils auch nicht im Sinne von § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI getragen hat. Verfassungsrechtlich ist dies - so das BSG weiter - nicht zu beanstanden. Der Kläger wird durch die so begründete Versagung eines Anspruchs auf Beitragserstattung in seinen Grundrechten des Eigentums (Art. 14 GG) und auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt (BSG a. a. O.).
Es liegen im Übrigen keine Hinweise dafür vor, dass - wie der Kläger vorträgt - eine Verletzung der "Fürsorgepflicht des Staates" vorliegt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist oder ob er alternativ einen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 02.10.1967 bis 30.09.1970 hat.
Der am 1949 geborene Kläger war vom 02.10.1967 bis zum 30.09.1970 als Soldat bei der Bundeswehr. Für diesen Zeitraum wurden vom Wehrbereichsgebührnisamt S. Beiträge zur Rentenversicherung nachentrichtet. Weitere Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung liegen nicht vor. Vielmehr wurde der Kläger von der Beklagten wegen des Beginns seiner Pflichtmitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (VA) mit Bescheid vom 06.07.1977 ab 01.03.1977 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Hinsichtlich der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Vormerkungsbescheid vom 17.01.2006 verwiesen. Seit 01.08.2003 bezieht der Kläger von der VA ein Berufsunfähigkeitsruhegeld.
Im November 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung, den die Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2006 und am selben Tag zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid vom 30.06.2006 ablehnte, weil der Kläger zwar von der Versicherungspflicht befreit sei, jedoch die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfülle. Auf die Wartezeit seien in seinem Fall lediglich 36 Kalendermonate anzurechnen.
Am 21.02.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Beitragserstattung, was die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2006/Widerspruchsbescheid vom 27.10.2006 ablehnte, weil für die Zeit der Nachversicherung vom 02.10.1967 bis zum 30.09.1970 die Beiträge nicht vom Kläger sondern allein von dessen früherem Dienstherrn getragen worden seien.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.06.2006 und den Bescheid vom 01.08.2006 hat der Kläger am 08.08.2006 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Die "Überziehung" der Klagefrist hat der Kläger damit begründet, dass er im Juli in Urlaub gewesen sei und er nach Urlaubsende zu juristischen Gegenmaßnahmen gegen eine Pfändung seines Eigentums durch das Finanzamt Heidelberg gezwungen gewesen sei. Der Kläger hat um Feststellung gebeten, dass er zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist. Ansonsten müsse die Beklagte verurteilt werden, ihm die Beiträge vom 02.10.1967 bis 30.09.1970 zu erstatten.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 02.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2006 richte, weil der Kläger die Klagefrist von einem Monat nicht eingehalten habe und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu erkennen seien. Unabhängig davon - so das Sozialgericht - wäre die Klage auch in der Sache nicht begründet. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) könnten sich Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit seien, nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Diese betrage fünf Jahre und werde vom Kläger nicht erreicht, denn für ihn seien nur Beiträge für drei Jahre durch die Nachversicherung für die Zeit bei der Bundeswehr entrichtet worden. Weitere rentenrechtlich relevante Zeiten, wie z. B. Ausbildungszeiten, seien nicht berücksichtigungsfähig, denn auf die allgemeine Wartezeit würden nur die Kalendermonate mit Beitragszeiten (Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge) angerechnet (§§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 SGB VI). Die Klage gegen den Bescheid vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2006 (Beitragserstattung) sei ebenfalls nicht begründet. Grundsätzlich erfülle der Kläger zwar die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beitragserstattung, da er nicht versicherungspflichtig sei und auch nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung habe (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Beiträge würden aber nur in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen hätten (§ 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trage, wen die Beitragsleistung treffe, d. h., wer die Beiträge aus eigenen Mitteln aufzubringen bzw. ihren Abzug aus dem Arbeitsentgelt zu dulden habe. Dies sei bei der beamtenrechtlichen Nachversicherung nicht der Fall, denn hier seien die Beiträge ausschließlich durch den früheren Dienstherrn zu tragen. Diese Regelung verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG).
Gegen den am 30.11.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.12.2006 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgebracht, er sehe in dem ganzen Vorgang eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Staates.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28.11.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2006 aufzuheben und festzustellen, dass er zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist, hilfsweise, den Bescheid vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die für die Zeit vom 02.10.1967 bis 30.09.1970 entrichteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen im Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Abgesehen von der nicht eingehaltenen Klagefrist hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2006 mit der Folge, dass die Klage unzulässig ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Entrichtung freiwilliger Beiträge und keinen Anspruch auf Erstattung der für die Zeit vom 02.10.1967 bis 30.09.1970 entrichteten Beiträge.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die gesetzlichen Regelungen über die Klagefrist (§ 87 SGG) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) dargelegt und ausgeführt, dass dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Klagefrist gewährt werden kann und die Klage gegen den Bescheid vom 02.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2006 unzulässig ist. Der Senat sieht insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Das Sozialgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die einmonatige Klagefrist am 08.08.2008, dem Tag der Klageerhebung, bereits abgelaufen war. Der Widerspruchsbescheid vom 30.06.2006 wurde am selben Tag zur Post gegeben und gilt damit gem. § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also am 03.07.2006, als bekanntgegeben. Hinweise für einen späteren Zugang sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr geht auch der Kläger davon aus, dass die Klagefrist von einem Monat am Donnerstag, dem 03.08.2006 abgelaufen ist. Damit hat der Kläger die Klagefrist nicht eingehalten. Entgegen seiner Einschätzung kommt es nicht darauf an, um wie viele Tage die Frist überschritten war. Ebenso wenig spielen in diesem Zusammenhang Jahre zurückliegende Umstände oder erworbene Verdienste eine Rolle. Somit kommt seinem weit überwiegenden Vorbringen keine rechtliche Bedeutung zu.
Damit hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 02.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2006 zu Recht als unzulässig abgewiesen. Soweit es ergänzend unter Darstellung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf freiwillige Versicherung (§§ 7 Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 SGB VI) davon ausgegangen ist, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung nicht erfüllt, weil er die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt, trifft auch dies zu. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass zwar nach § 51 Abs. 4 SGB VI auf die Wartezeiten auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet werden, eine solche Ersatzzeit i.S. militärischen Dienstes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) hier jedoch nicht in Betracht kommt, weil Ersatzzeiten nicht solche Zeiten sind, für die eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI), hier also für die Zeit von 02.10.1967 bis 30.09.1970, die von der Beklagten als Pflichtbeitragszeit anerkannt ist.
Hinsichtlich des Bescheides vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2006 hat das Sozialgericht die Klage zu Recht als zulässig, jedoch nicht begründet angesehen und die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger begehrte Erstattung von Beiträgen (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI) zutreffend dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass keine Beiträge an ihn erstattet werden können, weil sie nicht von ihm getragen worden sind. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden (Urteil vom 29.06.2000, B 4 RA 57/98 R in SozR 3-2600 § 210 Nr. 2), dass unter dem Tragen von Beiträgen i.S. des § 210 Abs. 3 SGB VI die Aufbringung von Geldbeträgen aus eigenem Vermögen zu verstehen ist. Der Kläger hat die zur Nachversicherung für die streitige Zeit aufgewandten Beiträge nicht, auch nicht teilweise getragen. Dies gilt sowohl für den so genannten Arbeitnehmer- wie den so genannten Arbeitgeberanteil. So weist das BSG im Einzelnen darauf hin, dass der einzelne Arbeitnehmer durch den jeweiligen Arbeitgeberanteil weder einen eigenen rechtlichen noch einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Der Arbeitgeberanteil wird dem einzelnen Arbeitnehmer nicht einmal als "versicherter Arbeitsverdienst" angerechnet, gehört also nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Vergleichbares gilt für den Arbeitnehmeranteil. Denn auch für diesen Anteil musste der Kläger nichts aufwenden. Vielmehr hatte der damalige Arbeitgeber des Klägers nach dessen Ausscheiden aus der Bundeswehr gem. § 124 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die Beiträge zu entrichten, wobei das Recht zum Lohnabzug ausgeschlossen war (§ 124 Abs. 1 Satz 3 AVG). Für diese Fälle hat das BSG in genannten Urteil ebenfalls entschieden, dass der Arbeitnehmer einen so finanzierten Beitrag nicht mitfinanziert und deshalb hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils auch nicht im Sinne von § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI getragen hat. Verfassungsrechtlich ist dies - so das BSG weiter - nicht zu beanstanden. Der Kläger wird durch die so begründete Versagung eines Anspruchs auf Beitragserstattung in seinen Grundrechten des Eigentums (Art. 14 GG) und auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt (BSG a. a. O.).
Es liegen im Übrigen keine Hinweise dafür vor, dass - wie der Kläger vorträgt - eine Verletzung der "Fürsorgepflicht des Staates" vorliegt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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