Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 J 1317/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für den Anspruch auf Übergangsgeld nach § 1241 e Abs. 3 RVO ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Betreute innerhalb der 6-Wochen-Frist arbeitslos wird (Anschluß an BSG vom 27. April 1978 – 11 RA 20/77).
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die im Berufungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld für die Zeit vom 25. Oktober 1977 bis 11. November 1977.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger hat von 1965 bis 1968 den Beruf eines Maurers erlernt und in der Folgezeit ausgeübt.
Mit Bescheid vom 4. April 1975 bewilligte die Beklagte dem Kläger, der an einer Wirbelsäuleninsuffizienz mit nachweisbarer Funktionseinschränkung bei leichter Wirbesäulenverbiegung und Beckentiefstand links leidet, eine Berufsförderungsmaßnahme zur Rehabilitation in Form einer Umschulung zum Bauzeichner im Berufsförderungswerk B. An dieser Maßnahme, die mit einem Vorkurs verbunden war und mit einer abschließenden Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer endete, nahm der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 1975 bis 30. September 1977 mit Erfolg teil. Für die Zeit der Teilnahme gewährte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld, das ab 1. April 1977 in Höhe von 51,77 DM täglich ausgezahlt wurde.
Am 1. Oktober 1977 begann der Kläger gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 1.910,– DM eine Beschäftigung als Bauzeichner bei dem Statikerbüro E. R. in C. Diese Beschäftigung endete am 24. Oktober 1977. Ab 25. Oktober 1977 gewährte das Arbeitsamt L. dem Kläger Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben vom 3. November 1977 beantragte der Kläger die Weitergewährung des Übergangsgeldes.
Durch Bescheid vom 16. November 1977 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 1241 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) seien nicht erfüllt, da der Kläger infolge der Beschäftigung vom 1. Oktober bis 24. Oktober 1977 nicht "im Anschluß” an die Rehabilitationsmaßnahme arbeitslos gemeldet gewesen sei.
Auf die Klage vom 1. Dezember 1977 verpflichtete das Sozialgericht Gießen die Beklagte durch Urteil vom 17. Oktober 1978, dem Kläger Übergangsgeld auch für die Zeit vom 25. Oktober 1977 bis 11. November 1977 zu gewähren. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 1. Oktober bis 24. Oktober 1977 stehe seinem Anspruch auf Übergangsgeld bis zum 11. November 1977 nicht entgegen. Der soziale Schutzzweck des § 1241 e Abs. 3 RVO gebiete es vielmehr, den Übergangsgeldanspruch auch denn anzuerkennen, wenn sich die Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar an die Berufsförderungsmaßnahme anschließe, sondern erst im Läufe der 6-wöchigen Frist eintrete.
Gegen dieses der Beklagten am 6. November 1978 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 23. November 1978 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene und vom Sozialgericht zugelassene Berufung.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Vorschrift des § 1241 e Abs. 3 RVO diene lediglich der finanziellen Sicherung des Rehabilitanden zwischen beendeter Umschulung und Beschäftigungsbeginn, der im vorliegenden Fall unmittelbar der abgeschlossenen Berufsförderungsmaßnahme gefolgt sei. Von einem "Anschluß” der später eingetretenen Arbeitslosigkeit an die Umschulungsmaßnahme könne unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. Oktober 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist seit dem 17. April 1978 als technischer Zeichner bei der A.-AG in F. beschäftigt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. März 1979 war der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere den der Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, denn der Kläger ist auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden (§§ 110, 124 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und infolge der im Urteil des Sozialgerichts ausgesprochenen Zulassung auch statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 2, 150 Nr. 1, 151 SGG). Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld für die Zeit vom 25. Oktober 1977 bis 11. November 1977 bejaht.
Nach § 1241 e Abs. 3 RVO wird einem Betreuten, der im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation arbeitslos ist, das Übergangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu 6 Wochen weitergewährt, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind für die streitige Zeit zugunsten des Klägers erfüllt.
Der Kläger hat am 30. September 1977 die ihm von der Beklagten gewährte berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation abgeschlossen. Das ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahren erteilten Auskunft des Berufsförderungswerks B. vom 12. Oktober 1977 und wird im übrigen auch von der Beklagten nicht bestritten. Er war während der streitigen Zeit darüber hinaus arbeitslos im Sinne des § 101 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Denn aufgrund der vom 1. Oktober 1977 bis 24. Oktober 1977 sowie der seit dem 17. April 1978 ausgeübten Beschäftigung besteht kein Zweifel daran, daß der Kläger auch für die Zeit vom 25. Oktober 1977 bis 11. November 1977 dem Kreis von Personen zuzurechnen war, die anderenfalls eine abhängige Beschäftigung mehr als geringfügigen Umfangs ausgeübt hätten (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – in BSGE 42, 76/84). Schließlich war der Kläger auch seit dem 25. Oktober 1977 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und stand für die berufliche Eingliederung zur Verfügung. Dies folgt aus der Bescheinigung des Arbeitsamts L. vom 3. November 1977.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten vollzog sich die Arbeitslosigkeit des Klägers aber auch "in Anschluß” an die berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation. Die Tatsache, daß der Kläger vom 1. Oktober 1977 bis 24. Oktober 1977 einer abhängigen Beschäftigung nachging und damit nicht arbeitslos im Sinne des § 101 Abs. 1 AFG war, steht dem nicht entgegen. Darauf weist das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hin.
Der Gesetzgeber wollte in § 1241 e Abs. 3 RVO die Fälle erfassen, in denen der Betreute nicht sofort in den Umschulungsberuf vermittelt werden kann. Da das Ziel der berufsfördernden Maßnahmen erst mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Umschulungsberuf erreicht ist, soll dar Versicherungsträger noch bis zur erfolgreichen Vermittlung für eine Übergangszeit den Lebensunterhalt des Betreuten sichern (vgl. Urteil des BSG vom 12. September 1978 – 5 RJ 8/78 –). Dadurch soll die Eingliederung des Versicherten in den Arbeitsprozeß erleichtert und der Erfolg der Rehabilitation durch ausreichende wirtschaftliche Absicherung nach Beendigung der Maßnahme gewährleistet werden (vgl. Eicher-Haase-Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 6. Auflage, 1978, § 1241 e RVO Anm. 2). Entsprechend dieser Zielsetzung muß das Übergangsgeld nach § 1241 e Abs. 3 RVO als eine innerhalb eines bestimmten Zeitraums unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen, insbesondere der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit, weiter zu gewährende Leistung angesehen werden. Eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit innerhalb der 6-Wochen-Frist schließt den Anspruch auf Übergangsgeld für spätere, noch in die 6-Wochen-Frist fallende Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht aus, wobei die Gründe für die Unterbrechung unerheblich sind (vgl. Urteil des BSG vom 27. April 1978 – 11 RA 20/77 –).
Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um eine "Unterbrechung” der Arbeitslosigkeit des Klägers innerhalb der 6-Wochen-Frist. Denn die Beschäftigung vom 1. Oktober bis 24. Oktober 1977 folgte unmittelbar auf den Abschluß der berufsfördernden Maßnahme. Der Senat sah jedoch keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Wenn man nämlich den Sinn des § 1241 e Abs. 3 RVO darin sieht, dem Betreuten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bis zur endgültigen Wiedereingliederung das Übergangsgeld zu gewähren, um ihn im Interesse einer erfolgreichen Rehabilitation wirtschaftlich abzusichern, dann kann es rechtlich keinen Unterschied machen, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der 6-Wochen-Frist der Versuch einer Wiedereingliederung des Betreuten in den Arbeitsprozeß scheitert. Eine andere Betrachtungsweise würde den Anspruch auf Übergangsgeld nach § 1241 e Abs. 3 RVO von Zufälligkeiten abhängig machen, die im Widerspruch zur gesetzlichen Zielsetzung stünden.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da der Rechtssache nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung zukommt.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die im Berufungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld für die Zeit vom 25. Oktober 1977 bis 11. November 1977.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger hat von 1965 bis 1968 den Beruf eines Maurers erlernt und in der Folgezeit ausgeübt.
Mit Bescheid vom 4. April 1975 bewilligte die Beklagte dem Kläger, der an einer Wirbelsäuleninsuffizienz mit nachweisbarer Funktionseinschränkung bei leichter Wirbesäulenverbiegung und Beckentiefstand links leidet, eine Berufsförderungsmaßnahme zur Rehabilitation in Form einer Umschulung zum Bauzeichner im Berufsförderungswerk B. An dieser Maßnahme, die mit einem Vorkurs verbunden war und mit einer abschließenden Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer endete, nahm der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 1975 bis 30. September 1977 mit Erfolg teil. Für die Zeit der Teilnahme gewährte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld, das ab 1. April 1977 in Höhe von 51,77 DM täglich ausgezahlt wurde.
Am 1. Oktober 1977 begann der Kläger gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 1.910,– DM eine Beschäftigung als Bauzeichner bei dem Statikerbüro E. R. in C. Diese Beschäftigung endete am 24. Oktober 1977. Ab 25. Oktober 1977 gewährte das Arbeitsamt L. dem Kläger Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben vom 3. November 1977 beantragte der Kläger die Weitergewährung des Übergangsgeldes.
Durch Bescheid vom 16. November 1977 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 1241 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) seien nicht erfüllt, da der Kläger infolge der Beschäftigung vom 1. Oktober bis 24. Oktober 1977 nicht "im Anschluß” an die Rehabilitationsmaßnahme arbeitslos gemeldet gewesen sei.
Auf die Klage vom 1. Dezember 1977 verpflichtete das Sozialgericht Gießen die Beklagte durch Urteil vom 17. Oktober 1978, dem Kläger Übergangsgeld auch für die Zeit vom 25. Oktober 1977 bis 11. November 1977 zu gewähren. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 1. Oktober bis 24. Oktober 1977 stehe seinem Anspruch auf Übergangsgeld bis zum 11. November 1977 nicht entgegen. Der soziale Schutzzweck des § 1241 e Abs. 3 RVO gebiete es vielmehr, den Übergangsgeldanspruch auch denn anzuerkennen, wenn sich die Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar an die Berufsförderungsmaßnahme anschließe, sondern erst im Läufe der 6-wöchigen Frist eintrete.
Gegen dieses der Beklagten am 6. November 1978 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 23. November 1978 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene und vom Sozialgericht zugelassene Berufung.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Vorschrift des § 1241 e Abs. 3 RVO diene lediglich der finanziellen Sicherung des Rehabilitanden zwischen beendeter Umschulung und Beschäftigungsbeginn, der im vorliegenden Fall unmittelbar der abgeschlossenen Berufsförderungsmaßnahme gefolgt sei. Von einem "Anschluß” der später eingetretenen Arbeitslosigkeit an die Umschulungsmaßnahme könne unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. Oktober 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist seit dem 17. April 1978 als technischer Zeichner bei der A.-AG in F. beschäftigt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. März 1979 war der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere den der Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, denn der Kläger ist auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden (§§ 110, 124 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und infolge der im Urteil des Sozialgerichts ausgesprochenen Zulassung auch statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 2, 150 Nr. 1, 151 SGG). Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld für die Zeit vom 25. Oktober 1977 bis 11. November 1977 bejaht.
Nach § 1241 e Abs. 3 RVO wird einem Betreuten, der im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation arbeitslos ist, das Übergangsgeld während der Arbeitslosigkeit bis zu 6 Wochen weitergewährt, wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind für die streitige Zeit zugunsten des Klägers erfüllt.
Der Kläger hat am 30. September 1977 die ihm von der Beklagten gewährte berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation abgeschlossen. Das ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahren erteilten Auskunft des Berufsförderungswerks B. vom 12. Oktober 1977 und wird im übrigen auch von der Beklagten nicht bestritten. Er war während der streitigen Zeit darüber hinaus arbeitslos im Sinne des § 101 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Denn aufgrund der vom 1. Oktober 1977 bis 24. Oktober 1977 sowie der seit dem 17. April 1978 ausgeübten Beschäftigung besteht kein Zweifel daran, daß der Kläger auch für die Zeit vom 25. Oktober 1977 bis 11. November 1977 dem Kreis von Personen zuzurechnen war, die anderenfalls eine abhängige Beschäftigung mehr als geringfügigen Umfangs ausgeübt hätten (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – in BSGE 42, 76/84). Schließlich war der Kläger auch seit dem 25. Oktober 1977 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und stand für die berufliche Eingliederung zur Verfügung. Dies folgt aus der Bescheinigung des Arbeitsamts L. vom 3. November 1977.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten vollzog sich die Arbeitslosigkeit des Klägers aber auch "in Anschluß” an die berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation. Die Tatsache, daß der Kläger vom 1. Oktober 1977 bis 24. Oktober 1977 einer abhängigen Beschäftigung nachging und damit nicht arbeitslos im Sinne des § 101 Abs. 1 AFG war, steht dem nicht entgegen. Darauf weist das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hin.
Der Gesetzgeber wollte in § 1241 e Abs. 3 RVO die Fälle erfassen, in denen der Betreute nicht sofort in den Umschulungsberuf vermittelt werden kann. Da das Ziel der berufsfördernden Maßnahmen erst mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Umschulungsberuf erreicht ist, soll dar Versicherungsträger noch bis zur erfolgreichen Vermittlung für eine Übergangszeit den Lebensunterhalt des Betreuten sichern (vgl. Urteil des BSG vom 12. September 1978 – 5 RJ 8/78 –). Dadurch soll die Eingliederung des Versicherten in den Arbeitsprozeß erleichtert und der Erfolg der Rehabilitation durch ausreichende wirtschaftliche Absicherung nach Beendigung der Maßnahme gewährleistet werden (vgl. Eicher-Haase-Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 6. Auflage, 1978, § 1241 e RVO Anm. 2). Entsprechend dieser Zielsetzung muß das Übergangsgeld nach § 1241 e Abs. 3 RVO als eine innerhalb eines bestimmten Zeitraums unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen, insbesondere der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit, weiter zu gewährende Leistung angesehen werden. Eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit innerhalb der 6-Wochen-Frist schließt den Anspruch auf Übergangsgeld für spätere, noch in die 6-Wochen-Frist fallende Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht aus, wobei die Gründe für die Unterbrechung unerheblich sind (vgl. Urteil des BSG vom 27. April 1978 – 11 RA 20/77 –).
Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um eine "Unterbrechung” der Arbeitslosigkeit des Klägers innerhalb der 6-Wochen-Frist. Denn die Beschäftigung vom 1. Oktober bis 24. Oktober 1977 folgte unmittelbar auf den Abschluß der berufsfördernden Maßnahme. Der Senat sah jedoch keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Wenn man nämlich den Sinn des § 1241 e Abs. 3 RVO darin sieht, dem Betreuten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bis zur endgültigen Wiedereingliederung das Übergangsgeld zu gewähren, um ihn im Interesse einer erfolgreichen Rehabilitation wirtschaftlich abzusichern, dann kann es rechtlich keinen Unterschied machen, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der 6-Wochen-Frist der Versuch einer Wiedereingliederung des Betreuten in den Arbeitsprozeß scheitert. Eine andere Betrachtungsweise würde den Anspruch auf Übergangsgeld nach § 1241 e Abs. 3 RVO von Zufälligkeiten abhängig machen, die im Widerspruch zur gesetzlichen Zielsetzung stünden.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da der Rechtssache nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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