L 8 Kr 1172/77

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 1172/77
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. September 1977 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der 1929 geborene Kläger ist als Vollziehungsbeamter bei der Stadt F. beschäftigt und Mitglied bei der Beklagten. Er beantragte am 29. September 1975 unter Bezugnahme auf das Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. E. wege rheumatischer Beschwerden die Übernahme der Kosten für Rheumawäsche. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Oktober 1975 ab, da das nicht in ihr Aufgabengebiet falle. Nachdem der Kläger auf das Urteil des Landessozialgerichts in Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1975 (Az.: L 16/Kr-127/74) hingewiesen hatte, erwiderte die Beklagte am 13. Januar 1976, Kosten für die Angoraunterwäsche konnten nicht übernommen werden, weil diese weder ein Heil- noch ein Hilfsmittel i.S. der RVO sei.

Der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 6. August 1976 führte noch aus, die dem Kläger verordnete Angorawäsche sei weder Heilmittel noch Hilfsmittel, denn mit der ärztlichen Verordnung werde nicht der Zweck verfolgt, einen Krankheitszustand mit sächlichen Mitteln therapeutisch zu beeinflussen. Ein Warmhalten als vorbeugende Maßnahme werde nicht erst durch wollene Angoraunterwäsche, sondern schon durch wärmere Kleidung schlechthin und durch Aufenthalt in gewärmten Räumen erreicht. Das könnte jedoch nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gewährt werden, deren Beitragsaufkommen begrenzt sei und keine Ausweitung des gesetzlich bestimmten Leistungsrahmens dulde. Dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1975 könne nicht gefolgt werden. Es berücksichtige nicht genügend die inzwischen in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weiterentwickelte Definition des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Heilmittels.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gießen hat der Klage unter Bezugnahme auf die ärztlichen Bescheinigungen der Dres. E. und D. vom 14. September 1975, 18. Juni sowie 8. Oktober 1976 und die Rechnung des Spezialgeschäftes für Arzt- und Krankenhauseinrichtungen F. S. und des Sanitätshauses P. vom 2. Februar und 24. Juni 1976 vorgetragen, er müsse vor allem wegen seiner Tätigkeit im Außendienst aus therapeutischen Gründen Angorawäsche tragen. Bei dieser Rheumawäsche handele es sich eindeutig um ein Heilmittel, das in seinem Falle dazu diene, akute Krankheitszustände zu behandeln. Deshalb habe sie ihm sein Hausarzt als Heilmittel auch verordnet. Seit dem 20. Mai 1976 stehe er auch in orthopädischer Facharztbehandlung. Er werde mit Fangopackungen und Massagen behandelt.

Dazu hat die Beklagte ausgeführt, die Verordnung von Angoraunterwäsche könne weder als Heil- noch als Hilfsmittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinne angesehen werden. Das habe auch das Sozialgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 3. Dezember 1976 entschieden. Heilmittel seien nur die Mittel, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung stünden und vorwiegend äußerlich auf den Körper einwirkten. Diese Voraussetzung erfülle die Angoraunterwäsche nicht.

Mit Urteil vom 21. September 1977 (Verkündungsdatum unrichtig mit 2. 9. angegeben) hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Aufwendungen für das von dem Orthopäden Dr. D. am 26. Juni 1976 verordnete Woll-Unterziehhemd in Spezialgewebe in Höhe von 100,– DM zu erstatten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, durch die Verordnung vom 18. Juni 1976 habe der Kassenarzt Dr. D. zum Ausdruck gebracht, daß das Angoraunterhemd therapeutischen Zwecken diene und notwendig sei. Daran sei die Beklagte gebunden. Es handele sich dabei um ein Heilmittel, weil es in unmittelbarem Zusammenhang mit der Krankenbehandlung stehe und die Heilmaßnahme unterstütze. Weiterhin werde dadurch der Heilerfolg gesichert, da die Angoraunterwäsche die Temperatur auf dem Körper konstant halte und dadurch Kälteeinwirkung verhinderte. Der Kläger müsse sich bei der Erstattung der Aufwendungen jedoch anrechnen lassen, was er durch das verordnete Heilmittel erspart habe, nämlich den Betrag für ein übliches Unterhemd von guter Qualität. Der Preis hierfür sei mit 14,90 DM anzusetzen, so daß die Beklagte dem Kläger nur insgesamt 100,– DM zu erstatten habe. Hinsichtlich des von ihm erhobenen weiteren Anspruchs auf Erstattung der Aufwendungen für die gelieferte Garnitur Rheumaunterwäsche von 160,10 DM liege eine andere tatsächliche und rechtliche Situation vor. Ihr liege keine kassenärztliche Verordnung zugrunde, sondern nur eine Empfehlung des Dr. E ... Insoweit hätte die Klage abgewiesen werden müssen.

Gegen das der Beklagten am 19. Oktober 1977 zugestellte Urteil hat sie am 18. November 1977 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, die Angoraunterwäsche sei kein Heilmittel. Sie wirke nicht auf den Körper ein, sondern verhindere lediglich, daß die Körperwärme an die Umgebung abgegeben werden. Sie sei nur in einem höheren Maße wärmedämmend als normale Wollunterwäsche und verhindere somit die Abstrahlung der Körperwärme noch wirksamer. Im Prinzip hätte aber auch eine Bekleidung mit doppelter Unterwäsche den gleichen Erfolg. Sie bleibe weiterhin ein Gebrauchsgegenstand, dessen Beschaffung nicht zu Lasten der Krankenkassen gehen könnte. Im Ausnahmefall müßte dann auch ein Pelzmantel bezahlt werden oder ein zusätzlicher Ofen sowie das Heizmaterial. Der Versicherte habe nur Anspruch auf ärztliche Versorgung insoweit, als sie zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend sei. Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich seien, könne der Versicherte nicht beanspruchen. Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt dürfe sie auch nicht bewirken oder verordnen und die Kasse sie nicht nachträglich bewilligen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. September 1977 hinsichtlich Teil 1 aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, allein schon mit der wärmedämmenden Wirkung werde ein therapeutischer Einfluß auf die körperlichen Beschwerden genommen. Daraus ergebe sich, daß die Angoraunterwäsche ein Heilmittel sei.

Die Verwaltungsakte hat vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die durch Zulassung gem. § 150 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Sie ist auch begründet.

Der Bescheid vom 13. Januar 1976, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1976 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zutreffend.

Das Urteil des Sozialgerichts vermag keinen Bestand zu haben. Zu Unrecht ist es davon ausgegangen, die Beklagte sei zur Erstattung der Kosten für die Angoraunterwäsche als Heilmittel verpflichtet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert daran, daß die Angoraunterwäsche nicht als Heilmittel i.S. des § 14 der Versicherungsbedingungen der Beklagten in Verbindung mit § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RVO verwendet wird. Es kann hier dahinstehen, ob der Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln unmittelbar aus dem Gesetz herzuleiten ist oder ob für den geltend gemachten Leistungsanspruch die Versicherungsbedingungen die Rechtsgrundlage sind (BSG 28, 244 ff.). Denn Gesetz- und Satzungsrecht der Beklagten stimmen hinsichtlich der Heilmittel inhaltlich überein. Der Begriff "Heilmittel” ist weder in den Versicherungsbedingungen der Beklagten noch in der Vorschrift des § 182 Abs. 1 RVO definiert. Nach ständiger Rechtsprechung und der herrschenden Auffassung im Schrifttum gelten als Heilmittel vorwiegend sächliche Kittel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Krankenbehandlung angewendet werden, also einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern sollen (BSG 33, 263 ff.; 37, 138 ff.; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, § 182 Anm. 4 b; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, S. 386 h).

Danach ist erforderlich, daß die Heilmittel in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung der Krankheit angewendet werden und einen Heilerfolg herbeiführen oder sichern sollen. Dieses Merkmal weist die Angoraunterwäsche nicht auf. Sie ist nicht dazu bestimmt, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten (BSG 42, 16 ff.). Denn auf die beim Kläger vorliegende Krankheit wird nicht durch die Verwendung der Angoraunterwäsche in dieser Weise Einfluß genommen. Sie ist vielmehr als ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dazu bestimmt, die Körpertemperatur gegen Abkühlung zu schützen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, daß ein Warmhalten als vorbeugende Maßnahme nicht erst durch wollene Angoraunterwäsche, sondern schon durch wärmere Kleidung schlechthin und durch Aufenthalt in gewärmten Räumen erreicht werden kann. Dieser zur Wärmehaltung bei Flachrückenverspannungen angesprochene Effekt kann auch mit anderer warmer Kleidung erzielt werden, ohne daß diese damit zu einem Heilmittel wird. Dadurch, daß sie wie im vorliegenden Fall der Facharzt für Orthopädie Dr. D. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung anwendet und als Heilmittel verordnet, kann sie gleichfalls nicht als solches angesehen werden. Der Senat vermochte deshalb dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 1975 (Breith. 1975, 913 ff.; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 386 k), nicht zu folgen, das die Angoraunterwäsche als Heilmittel angesehen hat. Es verkennt dabei, daß es sich hierbei um einen Gebrauchsgegenstand handelt, von dem eine spezielle Heil- oder Linderungswirkung gegenüber sonstiger Wäsche nicht ausgeht. Diese heilende Wirkung ist aber ein unbedingtes Erfordernis, um von einem Heilmittel sprechen zu können (BSG, Urt. v. 18.5.1978, Az.: 3 RK 13/77, Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 19.5.1978, Az.: L-1/Kr-19/77 in Die Ersatzkasse 1978, S. 403 f.).

Die Angoraunterwäsche kann auch nicht als Hilfsmittel i.S. von § 182 Abs. 1 Nr. 1 c RVO und § 14 der Versicherungsbedingungen angesehen werden. Hilfsmittel dienen nicht der therapeutischen Einflußnahme, sondern dem Ausgleich bestehender körperlicher Defekte, indem sie an die Stelle der in ihrer Funktion beeinträchtigten Organe treten (BSG, 33, 263 ff.). Die Angoraunterwäsche übt nur einem Schutzeffekt aus, übernimmt jedoch nicht die Funktion beeinträchtigter Organe.

Da es sich bei der Angoraunterwäsche weder um ein Heil- noch um ein Hilfsmittel i.S. der genannten Vorschriften handelt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen mußte deshalb insoweit abgeändert werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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