L 8 Kr 842/75

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 842/75
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Lehrbeauftragte einer hessischen Universität sind auch dann versicherungspflichtig in der Kranken- und Angestelltenversicherung, wenn sie nur einen zeitlich begrenzten Lehrauftrag erhalten haben.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 1975 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht in der Kranken- und Angestelltenversicherung der 1943 geborenen und jetzt verheirateten Beigeladenen zu 2) streitig, die Lehrbeauftragte in der Zeit vom 1. April 1970 bis 30. November 1971 an der I. Universität in F. war.

Nach Erteilung der Lehrbefähigung für Klavier mit der Befugnis, sich als staatlich geprüfte Privatmusiklehrerin für Klavier zu bezeichnen, studierte die Beigeladene zu 2) von April 1966 bis März 1969 an der Staatliche Hochschule für Musik in F. und bestand im Mai 1969 die künstlerische Reifeprüfung im Hauptfach Klavier. Von April 1965 bis 31. März 1970 war sie an der Jugendmusikschule F. als nebenamtliche Lehrkraft für die Fächer "Grundkurs” und "Klavier” tätig. Der ihr erteilte zwölfstündige Lehrauftrag für Klavier am Institut für Musikerziehung der Abteilung für Erziehungswissenschaften für das Sommersemester 1970 wurde mehrfach, so im Oktober 1970 für das Wintersemester 1970/71 und im März 1970 für das Sommersemester 1971 verlängert. Einer weiteren Tätigkeit ging die Beigeladene zu 2) während dieser Zeit nicht nach. Von der Vergütung – als damals einzigen Einkommen – im Betrag von 793,80 DM monatlich (mit Ausnahme von Juli 1970 = 680,40 DM) behielt der Beklagte Lohnsteuer, jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge, ein.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 1971 und Ergänzungsbescheid vom 23. Dezember 1971 forderte die Beklagte vom Kläger für die Beigeladene zu 2) die Nachentrichtung von Beiträgen in Höhe von 3.551,25 DM zur Kranken- und Angestelltenversicherung für die Zeit vom 1. April 1970 bis 30. November 1971.

Dem Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 1972 nicht ab.

Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben.

Daraufhin hob die Beklagte den Bescheid vom 27. Oktober 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1972 auf, soweit er nicht die Beigeladene zu 2) betraf.

Durch Urteil vom 29. Juli 1975 hat das SG die Klage abgewiesen. Für die Beigeladene zu 2) habe in der Zeit vom 1. April 1970 bis 30. November 1971 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit Beitragspflicht in der Kranken- und Angestelltenversicherung bestanden. Während des fraglichen Zeitraumes sei diese in den Lehrbetrieb der Universität eingegliedert gewesen und habe "zur Ergänzung von Lehre und Forschung” die im Vorlesungsverzeichnis angekündigten Veranstaltungen durchgeführt, für die der Kläger die Räumlichkeiten gestellt und die Beigeladene bezahlt habe. Die Weisungsfreiheit und die Verpflichtung zur freien Gestaltung des Unterrichtes hätten die Beigeladene zu 2) nicht zu einer Selbständigen gemacht. Wenn die in Forschung und Lehre tätigen Hochschullehrer ungeachtet ihrer Selbständigkeit als Beamte und Angestellte beschäftigt seien, so könne die gleiche Selbständigkeit den in der Universitätshierarchie arbeitenden Lehrbeauftragten nicht zu einem freiberuflich Tätigen machen. Für diese Auffassung spreche, dass für die Beigeladene zu 2) Lohnsteuer abgeführt sei. Unerheblich sei dagegen, ob letztere Mitglied oder nur Angehörige der Universität gewesen sei. Gesetzliche Befreiungstatbestände – wie z.B. für die Beamten – seien nicht gegeben.

Gegen das dem Beklagten durch Empfangsbekenntnis am 13. August 1975 zugestellte Urteil hat dieser am 10. September 1975 bei dem Hessischen Landessozialgericht (HLSG) Berufung eingelegt. Die Beigeladene zu 2) sei ungeachtet des ihr erteilten zwölfstündigen Lehrauftrages nicht versicherungspflichtig gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Erlass des Hessischen Kulturministers vom 19. Oktober 1965 – H II 4-422/900-240, nach dem Lehraufträge zur Ergänzung von Lehre und Forschung erteilt würden. Der Lehrbeauftragte habe dabei den Unterricht aufgrund selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit zu erarbeiten und zu gestalten (Ziff. 1). Nach Ziff. 2 Abs. 5 a.a.O. könnten Lehraufträge auch ohne Vergütung erteilt werden. Im Falle der Erkrankung entfalle der Anspruch auf Vergütung, während bei teilweiser Ausführung die Vergütung nur anteilig zu zahlen sei. Nach Ziff. 5 a.a.O. seien die Lehrbeauftragten nicht angestelltenversicherungspflichtig, da sie in keinem Angestelltenverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes ständen. Als freie Wissenschaftler seien sie nicht an Weisungen gebunden, sondern hätten lediglich ein bestimmtes Fach in einem zeitlich festgelegten Umfang in Vorlesungen und Übungen an einer wissenschaftlichen Hochschule zu vertreten. Der Lehrauftrag sei daher ein Dienstvertrag der selbständig Tätigen. Der Erlass vom 19. Oktober 1965 sei später durch den inhaltlich im wesentlichen gleichen Erlass vom 22. Dezember 1971 – H I 4 422/900 – 396 – ersetzt worden. An keiner hessischen Universität sei deshalb ein Lehrbeauftragter zur Sozialversicherung angemeldet worden. Mit Ausnahme der Prüfer der Beklagten sei diese Handhabung nicht beanstandet worden. Auch die Beigeladene zu 1) habe der I. Universität G. in einem Schreiben an die Staatliche Betriebskrankenkasse für Hessen vom Juni 1970 ausdrücklich die Versicherungsfreiheit der Lehrbeauftragten bestätigt. Das SG habe demgegenüber die zwischen den Parteien als selbständig tätigen Personen geschlossene vertragliche Vereinbarung übergangen. Auch der Vergleich mit den beamteten Hochschullehren bzw. den Angestellten sowie den Lehrbeauftragten sei unzutreffend. Zunächst könne eine Person Beamter sein, die ihre Tätigkeit ohne persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit – und damit in voller Unabhängigkeit – ausübe wie auch die Beamtenstellung durchaus die volle Weisungsfreiheit zum Inhalt haben könne. Zu Unrecht gehe das SG davon aus, dass die Tätigkeit eines Beamten immer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgen müsse. Lehraufträge würden nur zur Ergänzung von Lehre und Forschung erteilt, während zentrale Lehrveranstaltungen den Hochschullehrern vorbehalten seien. – Gegen eine abhängige Beschäftigung des Lehrbeauftragten spreche, dass dieser den Zeiten für die Ausführung des Lehrauftrags auch durch ein Privatissimum in seiner Wohnung oder einer anderen Stelle genügen könne, wenn der Raum für die Zahl der Hörer ausreiche. Er sei auch an keinen Lehrplan gebunden und brauche nicht auf die den Hörern vermittelten Kenntnissen Rücksicht zu nehmen wie er auch seinen Vortrag gegenüber Hochschullehrern nicht zu verantworten habe. Schließlich erfolge die Ankündigung der Vorlesungen im Vorlesungsverzeichnis aufgrund freier Entschließung wie auch Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung nicht von der Universität festgesetzt würden.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 1975, den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1972 hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) sowie den Ergänzungsbescheid vom 23. Dezember 1971 aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Beklagte und Beigeladene zu 1) halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch das Gutachten der Rechtsabteilung der I. Universität – Stand 15. März 1974 – Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Beitragspflicht der Beigeladenen zu 2) in der Kranken- und Angestelltenversicherung während ihrer Tätigkeit als Lehrbeauftragte an der Universität F. in der Zeit vom 1. April 1970 bis 30. November 1971 bejaht, da diese in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 165 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gestanden hat.

Die später ergangenen Verwaltungsakte über die Versicherungspflicht von Lehrbeauftragten, die dem Verfahren – S-9/Kr 96/73 bzw. L-8/Kr-94/76 zugrunde liegen, sind nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand dieses Verfahrens geworden (vgl. BSG, Urt. v. 6.2.1974 – 12 RK 30/72). Denn dieses betrifft lediglich die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 2), nachdem die Beklagte entgegenstehende Entscheidungen unter dem 30. Mai 1973 aufgehoben hat, wie es sich in beiden Verfahren auch um verschiedene Lehrbeauftragte mit zeitlich unterschiedlichen Lehraufträgen handelt.

Die streitige Frage, ob die Beigeladene zu 2) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder selbständig tätig war, muss nach dem Gesamtbild des beruflichen Einsatzes beantwortet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung woraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, wozu nicht zugleich eine wirtschaftliche Abhängigkeit gehört. Eine persönliche Abhängigkeit ist vielmehr bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer und Ort der Ausführung umfassendem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Allerdings kann dies – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess” verfeinert sein. Andererseits kennzeichnen eine selbständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbständig verrichtet wird, entscheidet sich letztlich danach, welche Merkmale überwiegen. Alle Umstände des Falles sind zu berücksichtigen. Hierbei ist auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses zu beachten. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, haben diese ausschlaggebende Bedeutung (so BSG, Urt. v. 24.10.1978 – 12 RK 58/76 – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Der Kläger hält die Beigeladene zu 2) wegen der jederzeitigen Widerruflichkeit des Lehrauftrages, der Selbstbestimmung der Vorlesungszeit, der mangelnden Gebundenheit an ein bestimmtes Thema des fachwissenschaftlichen Gebietes und Entfallen eines Honorars unter bestimmten Umständen für nicht versicherungspflichtig. Lehrbeauftragte seien nicht Mitglied der Universität, sondern lediglich Angehörige und damit ohne mitgliedschaftliche Rechte wie auch Lehraufträge nur zur Ergänzung von Lehre und Forschung erteilt würden. Sie hätten zur Voraussetzung, dass der Lehrbeauftragte den Unterricht aufgrund selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit erarbeite und gestalte. Der Lehrvertrag sei ein Dienstvertrag der selbständig Tätigen.

Dieser Auffassung vermochte sich der Senat bei Würdigung aller Umstände nicht anzuschließen. Merkmal für eine selbständige Tätigkeit könnte ein Unternehmerrisiko sein, das hier jedoch nicht vorliegt (BSG 11, 257; SozR Nrn. 20, 27, 34 und 51 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 1227 Nr. 8; BSG, Urt. v. 10.2.1965 – 3 RK 14/61; BSG, Urt. v. 30.4.1968 – 3 RK 5/66; BSG, Urt. v. 16.12.1976 – 12/3 RK 4/75). Wenn dieses auch nicht schlechthin entscheidend ist und zur Selbständigkeit eine größere Freiheit bei der Gestaltung der Bestimmung des Umfanges des Einsatzes der Arbeitskraft gehören (vgl. BSG, Urt. v. 13.7.1978 – 12 RK 14/78), kann eine persönliche Abhängigkeit mit Eingliederung der Beigeladenen zu 2) in den universitären Bereich nicht verkannt werden. Das Direktionsrecht des Klägers verbunden mit der Weisungsbefugnis ist hier allerdings bezüglich der Ausführung des Lehrauftrages stark eingeschränkt, da es sich um Dienste höherer Art (vgl. § 622 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) handelt. Doch liegen Arbeitsverhältnisse auch dann vor, wenn der Arbeitgeber – wie hier – keinen Einfluss auf die sachliche Ausführung der Tätigkeit – wie z.B. bei der eines Chefarztes – hat. Da in solchen Fällen das Weisungsrecht wenig in Erscheinung tritt, kommt der Eingliederung in die Universität als übergeordnetem Organismus für die Abgrenzung zwischen abhängiger Arbeit und selbständigen Diensten umso größere Bedeutung zu (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.1967 – 3 RK 1/65). Diese wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem Erlass des Hessischen Kultusministers vom 19. Oktober 1965 – H II 4-422/900 – 240 i.d.F. des Erlassens vom 22. Dezember 1971 – H I 4 422/900 – 396 – Lehraufträge zur Ergänzung von Lehre und Forschung erteilt werden, und der Unterricht dabei aufgrund selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit zu erarbeiten und zu gestalten ist (vgl. Ziff. 1). Hierdurch wird vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, dass Lehrbeauftragte ebenso wie die beamteten Hochschullehrer bzw. -angestellten bezüglich Lehre und Forschung frei und damit unabhängig sind (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen – Universitätsgesetz – vom 12.5.1970 – GVBl. 1970 S. 324 ff). Diese Auffassung wird bestätigt durch den Aktenvermerk der Beklagten vom 6. März 1972 – gefertigt aufgrund der Besprechung mit dem Personalleiter der I. Universität, K., sowie dem Sachbearbeiter für die Abrechnung der Lehrbeauftragten D., beide F ... Danach haben die Lehrbeauftragten die Vorlesungen gegenüber der Universität nur insoweit zu verantworten, als sie nicht gegen die demokratischen Grundsätze, wie sie insbesondere im Grundgesetz (GG) normiert sind, verstoßen dürfen. Dieser Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Lehrinhaltes (vgl. § 1 Abs. 1 Universitätsgesetz) steht gegenüber, dass der Lehrstoff zwischen den Fachbereichen (Hochschulprofessoren sowie Studenten) einerseits und den Lehrbeauftragten andererseits ebenso wie nach Ziff. 5 a.a.O. auch für die Lehre eines bestimmten Faches hinsichtlich des zeitlichen Umfanges festgelegt wird. Die Lehraufträge werden jeweils nur für ein Semester mit einer schriftlichen Bestätigung und Festlegung des Lehrauftrages für dieses Semester sowie der wöchentlichen Stundenzahl durch den Beklagten (I.-Universität) erteilt. Während der Lehrbeauftragte den Lehrauftrag während des Semesters jederzeit zurückgeben kann, ist der Widerruf durch die Universität nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – z.B. Verstoß gegen die demokratischen Grundsätze des Staates – möglich, ein Fall, der sich bisher noch nicht ereignet hat. Nach Schluss des Semesters hat der Lehrbeauftragte gegenüber der Universität eine Erklärung über die gehaltenen Vorlesungen abzugeben, da andernfalls die Semesterwochenpauschale gekürzt wird. Die Eingliederung der Beigeladenen zu 2) in den Lehrbetrieb der Universität kommt ferner darin zum Ausdruck, dass die Vorlesungen zu Beginn des Semesters im Vorlesungsverzeichnis der Universität mit Angabe der genauen Zeiten sowie Hörsäle festgelegt und dabei die entsprechenden Räume durch die Verwaltung zugewiesen werden. Abweichungen von den Vorlesungszeiten sind nur nach Absprache mit der Universitätsverwaltung im Rahmen des Lehrplanes möglich. Auch das Honorar wird vom Kläger (Universität) festgesetzt und ausgezahlt bzw. angewiesen und nicht etwa frei vereinbart. Mit der Abführung von Lohnsteuer nach Klasse V von dem der Beigeladenen zu 2) gezahlten monatlichen Bruttoentgelt hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er diese Tätigkeit nicht als freiberufliche ansah (vgl. BSGE 20, 6 ff. unter Bezugnahme auf BSGE 15, 65, 69 sowie jetzt § 14 SGB IV).

Demgegenüber erscheint es unerheblich, dass es sich nach dem Willen der Vertragschließenden bei dem Verhältnis der Lehrbeauftragten zur Universität um einen Dienstvertrag selbständig tätiger Personen handeln sollte. Denn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterliegt der Versicherungspflicht, gleichgültig, ob es dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist (vgl. BSG, Urt. v. 30.5.1967 – 3 RK 109/64 –).

Auch die vom Kläger aufgezeigten Möglichkeiten anderweitiger Fallgestaltungen sowie der Hinweis auf die besondere Stellung der Lehrbeauftragten bei Durchführung der Lehrveranstaltungen erscheinen dem Senat angesichts der hier vorliegenden tatsächlichen Fallgestaltung nicht so bedeutungsvoll, um die Eingliederung der Beigeladenen zu 2) in den Universitätsbetrieb – und damit die Sozialversicherungspflicht – zu verneinen. Das gilt zunächst für die Möglichkeit nach Ziff. 2 Abs. 5 des o.a. Erlasses bei Erteilung des Lehrauftrages von einer Vergütung ganz oder teilweise abzusehen (vgl. Ziff. 4 a.a.O.), wenn der Lehrauftrag infolge Erkrankung nur teilweise ausgeführt wird. Ein derartiger Fall hat hier nicht vorgelegen, wie hier die Vorlesungen auch nicht außerhalb der Universitätsgebäude gehalten worden sind, sondern nach Maßgabe der verfügbaren Räumlichkeiten in der Universität erfolgen mussten. Auch der Hinweis auf das Fehlen mitgliedschaftlicher Rechte der Lehrbeauftragten erscheint dem Senat nicht so erheblich, um daraus auf das Entfallen von Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 2) schließen zu können. Zwar haben die Mitglieder der Universität einerseits sowie die Angehörigen andererseits, wozu die Lehrbeauftragten zählen, unterschiedliche Rechte, die auch in einer unterschiedlichen Beteiligung an den Aufgaben der Universität zum Ausdruck kommen. So nehmen die Mitglieder an der Selbstverwaltung der Universität teil und haben die Pflicht, sich daran zu beteiligen (§ 4 Abs. 2 Universitätsgesetz), während die Lehrbeauftragten über ein derartiges Recht nicht verfügen und bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten nur anzuhören sind (vgl. § 5 a.a.O.). Im Hinblick auf die inhaltlich freie Gestaltung der Lehrveranstaltungen und die Weisungsfreiheit beider Personengruppen ist der Vergleich des SG mit der Stellung der beamteten und angestellten Hochschullehrer mit den Lehrbeauftragten sachgerecht. Denn obwohl die ersteren zumindest die gleichen Rechte in bezug auf Forschung und Lehre sowie die Benutzung der Einrichtungen der Universität und Anweisung der Gebühren haben, sind sie ihrem Status nach überwiegend keine selbständig Tätigen, obwohl sie hinsichtlich ihrer Stellung im Rahmen der Universität besonders bei der Selbstverwaltung noch weitergehende Rechte als die Lehrbeauftragten haben. Daher spricht auch dieser Vergleich für eine Eingliederung der Beigeladenen zu 2) in die Universität und damit für ihre Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Angestelltenversicherung während der hier streitigen Zeit.

Der Kläger kann sich auch nicht auf das Schreiben der Beigeladenen zu 1) an die Staatliche Betriebskrankenkasse Hessen vom Juni 1970 bezüglich der Lehrbeauftragten an der I.-Universität in G. berufen, zumal diese selbst nicht an dieser Entscheidung festhalten will und nicht ersichtlich ist, dass bei der Universität G. ein vergleichbarer Sachverhalt vorgelegen hat (vgl. die Schriftsätze der Beigeladenen vom 5.11.1976 und 23.3.1977 in der Sache L-8/Kr-94/76).

Auch das dem Gutachten der Rechtsabteilung der I.-Universität vom 15. März 1974 vermag der Senat nicht die Selbständigkeit bzw. Versicherungsfreiheit der Lehrbeauftragten zu entnehmen. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass diese mangels Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses i.S. des Arbeitsrechtes nicht versicherungspflichtig sein sollen. Dagegen bestehen nach Abs. IV Ziff. 4 b bei hauptamtlich an einer anderen Hochschule oder mit einem Lehrauftrag von mehr als 6 Wochenstunden tätigen Lehrbeauftragten bezüglich der Vergütung Lohnsteuerpflicht mit der Verpflichtung, die Lohnsteuerakte anzufordern. Dass Lehrbeauftragte – jedenfalls soweit es sich um die hier zu beurteilenden Fälle handelt – zur Universität in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, folgt auch aus Abs. 2 Ziff. 6 des Gutachtens. Danach benötigen die Lehrbeauftragten, die in einem Dienstverhältnis außerhalb der Universität stehen, zur Übernahme des Lehrauftrages an der Universität F. der vorherigen Zustimmung des Dienstherrn. Auch dies spricht für eine abhängige und damit versicherungspflichtige Tätigkeit. Muss doch der in einem festen Dienstverhältnis – z.B. als Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes – stehende Wissenschaftler im Allgemeinen seinen Dienstherrn um Zustimmung für eine selbständige wissenschaftliche Tätigkeit ersuchen.

Da somit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 2) zur Universität und damit Versicherungspflicht in der Kranken- und Angestelltenversicherung besteht, musste die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestand kein Anlass, da es sich nicht um eine Rechtssache von besonderer Bedeutung handelt und der Senat auch nicht von der Rechtsprechung des BSG abgewichen ist.
Rechtskraft
Aus
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