L 9 B 929/08 AL ER C

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 169/08 ER**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 929/08 AL ER C
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 16. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.





Gründe:


I.
Das Sozialgericht Landshut hat mit Beschluss vom 22. Juli 2008 den Antrag des Antragstellers abgelehnt, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung trotz Ruhens des Leistungsanspruchs Arbeitslosengeld zu bewilligen und den Sperrzeitbescheid aufzuheben. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller geltend gemacht, es sei die Rechtswidrigkeit einzelner Ausführungen im Beschluss des SG sowie die Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 20. Juni 2008 wegen Fehlens der Unterschriften festzustellen sowie eine finanzielle Entschädigung zu leisten.

Das Bayer. Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 16. September 2008 die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien nicht gegeben. Die Aufhebung eines Bescheides sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zulässig. Es fehle an den Voraussetzungen für die sofortige Zahlung von Arbeitslosengeld während der Sperrzeit, insbesondere könne Eilbedürftigkeit nicht bejaht werden, wenn, wie hier, Leistungen für vergangene Zeiträume beansprucht werden. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 1. Oktober 2008 zugestellt worden.

Mit der Anhörungsrüge vom 13. Oktober 2008 macht er geltend, er sei durch den Beschluss des Senats in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Rechtsmittelbelehrung sei unzutreffend und die Besetzung des Senats sei fehlerhaft gewesen. Sein Antrag hätte so verstanden werden müssen, dass lediglich die aufschiebende Wirkung des Sperrzeitbescheides erreicht werden sollte. Ihm sei anzurechnen, dass er sich nicht der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Er habe lediglich die vorläufige Zahlung der Leistung beantragt. Das Gericht sei von einer nicht korrekten Version der Eingliederungsvereinbarung ausgegangen. Es habe auch nicht geklärt, ob die Arbeitsagentur vorsätzlich eine neue Eingliederungsvereinbarung ausgedruckt habe und ob es im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig sei, zu behaupten, die Eingliederungsvereinbarung habe keine vertragliche, rechtliche Bindungswirkung.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs. 4 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht die in § 178a Abs. 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzung, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise darlegt.

Gemäß § 178a Abs. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten der Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gemäß § 178a Abs. 2 S. 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Die Erfüllung dieses Darlegungserfordernisses ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Es ist hier ein substantiierter Vortrag erforderlich, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist. Zumindest sind schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet. Weiter ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Keinesfalls reicht es aus, wenn im Kern nur die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung beanstandet wird.

Die Ausführung des Antragstellers legen schon nicht substantiiert dar, in welcher Weise das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte. Sie befassen sich im Wesentlichen mit den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie mit dem materiellen Recht des Sozialgesetzbuchs III, insbesondere der Rechtmäßigkeit des Sperrzeitbescheides, Ablehnung der Zahlung von Arbeitslosengeld sowie der Eingliederungsvereinbarung. Der Antragsteller wendet sich vor allem gegen den Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, indem er eine davon abweichende Entscheidung herbeiführen möchte.

Soweit der Antragsteller meint, es sei ihm "hoch anzurechnen", dass er sich nicht der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient habe, dass der Senat im Beschwerdeverfahren mit den ehrenamtlichen Richtern hätte entscheiden müssen und die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend gewesen sei, genügt dies dem Darlegungserfordernis gleichfalls nicht. Abgesehen davon, dass diese verfahrensrechtlichen Meinungsäußerungen unzutreffend sind, fehlt es hier an einem substantiierten Vortrag, inwiefern diese genannten Umstände zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Die Kostentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§178a Abs. 4 S. 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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