L 3 AR 57/08 U PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 U 479/06 u. S 2
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AR 57/08 U PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 25.04.2008, am selben Tag eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht, die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hinsichtlich des Urteils des Sozialgerichts München vom 06.03.2008 beantragt.
Als Erzieherin in einem Jugendheim bei A-Stadt erlitt die Klägerin und Antragstellerin einen Arbeitsunfall. Sie wurde von einer weiblichen Jugendlichen gegen einen Schuhschrank gestoßen. In einer am 19.09.2002 angefertigten Kernspin-Tomographie der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigte sich kein Nachweis einer Verletzung der Bänder oder der Knochen. Die intraspinalen Strukturen waren unauffällig. Zeichen einer Läsion oder einer Gefügelockerung konnten nicht festgestellt werden. Eine weitere Kernspin-Tomographie der Hüften vom 24.09.2002 ergab ebenfalls keinen pathologischen Befund. Nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens des Prof. Dr. H. und eines neurologisch-psychiatrischen der Dr. B. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2004 die Gewährung von Leistungen über den 09.12.2002 hinaus ab. Den Widerspruch wies sie nach Einholung eines weiteren Gutachtens des Prof. Dr. T./Dr. F. und eines psychosomatischen Zusatzgutachtens der Dr. G. mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 zurück. Mit Bescheid vom 18.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2006 lehnte sie auch die Übernahme von Reisekosten ab.
Das Sozialgericht München (SG) holte ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Dr. F. sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. B. nach Aktenlage - die Klägerin weigerte sich, sich untersuchen zu lassen - ein. Dr. F. konnte keine Unfallfolgen feststellen. Beim Unfall sei es lediglich zu Prellverletzungen gekommen, die längstens innerhalb von sechs Wochen nach Unfall folgenlos ausgeheilt seien. Dr. B. kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin an einer unfallunabhängigen somatoformen Schmerzstörung leide.
Mit Urteil vom 06.03.2008 wies das SG die Klage ab und stützte sich auf die Sachverständigengutachten des Dr. F. und des Dr. B ...
Das Urteil wurde am 26.03.2008 zugestellt.
Am 25.04.2008 beantragte die Klägerin und Antragstellerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Sie wies ausdrücklich auf die in der ersten Instanz vorgelegten Fragebögen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse hin sowie auf den Umstand, dass seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Verfahren erster Instanz keine Änderung eingetreten sei.
Die Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 09.06.2008 Stellung.

II.
Der zulässige Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Er war deshalb abzulehnen.
Nach § 73a Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Dies ist nach der Überzeugung des Senats nicht der Fall.
Zwar fehlen die hinreichenden Erfolgsaussichten nicht bereits deshalb, weil bisher noch keine Berufung eingelegt wurde. Wie der Klägerbevollmächtigte im Schreiben vom 27.11.2008 zutreffend ausgeführt hat, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren, wenn vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wurde. Hinreichende Erfolgsaussichten fehlen auch nicht deshalb, weil innerhalb der Rechtsmittelfrist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs.2, Abs.4 ZPO) nicht vorgelegt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 03.04.2001, B 7 AL 14/01 B) kann von der Vorlage der Erklärung abgesehen werden, wenn der Antragsteller auf eine bereits im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung Bezug nimmt und glaubhaft dartut, dass in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben keine Änderung eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Zur Überzeugung des Senats fehlen jedoch die hinreichenden Erfolgsaussichten, da die Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte enthält, die eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfordern würden. Auch legen die Ausführungen zur fehlerhaften Beweiswürdigung durch das Sozialgericht keine Gesichtspunkte dar, die nach der Überzeugung des Senats zutreffend sind. Vielmehr schließt sich der Senat nach Auswertung der im erstinstanziellen Verfahren erhobenen Sachverständigengutachten der Beweiswürdigung des Sozialgerichts München an, die im Hinblick auf die Kernspin-Tomographieaufnahmen vom 19.09.2002 und vom 24.09.2002 schlüssig ist.
Im Ergebnis hätte eine Berufung also keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war deshalb abzulehnen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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