L 14 R 16/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 1305/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 16/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.

Der 1946 in Kroatien geborene und in der Republik Bosnien-Herzegowina wohnende Kläger hat 1965 in seiner Heimat eine dreijährige schulische Ausbildung zum qualifizierten Arbeiter im Beruf des Elektroinstallateurs abgeschlossen. Von Dezember 1965 bis Januar 1972 und von August 1985 bis März 2002 hat er (mit Unterbrechungen) Versicherungszeiten in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und deren Nachfolgestaaten zurückgelegt (JU 205 vom 27. August 2004).

In Deutschland hat der Kläger von Februar 1972 bis Dezember 1985 neben Zeiten der Arbeitslosigkeit überwiegend Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung als Elek-tromonteur und Fahrleitungsmonteur zurückgelegt (Versicherungsverlauf vom 6. Juni 2006).

Am 30. April 2002 stellte er beim zuständigen Versicherungsträger in Bosnien-Herzegowina einen Antrag auf Invalidenrente. Aufgrund dieses Antrags bezieht er seit
17. Juni 2002 eine Rente aus der dortigen Invalidenversicherung. Der Bewilligung liegt ein Gutachten der Invalidenkommission vom selben Tage zu Grunde, die zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne wegen einer Kardiomyopathie, einer chronischen Herzinsuffizienz, einer instabilen Angina Pectoris und einer Spondylose der Wirbelsäule auf Dauer nur noch weniger als zwei Stunden erwerbstätig sein.

Nach Auswertung des Gutachtens und der ihm beigefügten Befunde lehnte die Beklagte den als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung weitergeleiteten, am 20. Januar 2003 eingegangenen Antrag vom 30. April 2002 ab (Bescheid vom 6. März 2003). Trotz Herzleistungsminderung, Übergewichts und Funktionsminderung der Wirbelsäule könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten im bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Leistungsbeurteilung sei unzutreffend. Aufgrund einer schweren Herzerkrankung, einer chronischen Bronchitis mit beginnendem Lungenemphysem, einer rezidivierenden Harnwegserkrankung und ausgedehnter degenerativer Veränderungen des Achsenskelettes könne er keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Auch sei er in seinem Beruf als Elektriker berufsunfähig. Der Kläger legte hierzu das Zeugnis über seine Abschlussprüfung als qualifizierter Arbeiter im Beruf des Elektroinstallateurs vom 7. Dezember 1965 sowie Arbeitsbescheinigungen für die Zeit vom 1. Februar 1972 bis 26. März 1978 über eine Tätigkeiten als Monteur für Elektroinstallationen in der Abteilung Schaltung und Installation sowie als Fahrleistungsmonteur vor.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten in geschlossenen, normal temperierten und trockenen Räumen, zu ebener Erde und ohne häufiges Bücken oder besonderen Zeitdruck verrichten. Ein Berufschutz als Facharbeiter bestehe nicht. Der Kläger habe keinen nach einer deutschen Berufsordnung durchgeführten Ausbildungsabschluss als Facharbeiter und es lägen auch keine Nachweise darüber vor, dass er in Deutschland zuletzt als Facharbeiter beschäftigt gewesen sei. Der letzte Arbeitgeber sei (nach Konkurs) nicht mehr erreichbar. Unterlagen über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe der Kläger selbst nicht vorgelegt. Aber auch wenn er als Facharbeiter einzustufen sei, liege Berufsunfähigkeit nicht vor, da er zumutbar auf Tätigkeiten in der Schaltschrankmontage oder als Kabelformer verwiesen werden könne (Widerspruchsbescheid vom 11. November 2003).

Zur Begründung der am 19. November 2003 beim Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere vorgetragen, vor allem wegen seiner Herz - und Atemwegserkrankung fehle ihm das Durchhaltevermögen für eine mindestens sechsstündige Erwerbstätigkeit. Im Übrigen sei er berufsunfähig. Er habe den Beruf des Elektrikers erlernt und in Deutschland nachweislich bis 1978 als Elektromonteur gearbeitet. Auch beim letzten Arbeitgeber habe er eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Dies gehe aus dem vom Arbeitgeber an die Krankenkasse gemeldeten Tätigkeitsschlüssel 311/22 hervor. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten seien ungeeignet, da hierbei regelmäßig mittelschwere und schwere Arbeiten anfielen, Zwangshaltung nicht auszuschließen sei und die Tätigkeit überwiegend im Gehen und Stehen ausgeübt werde, andererseits aber im Hinblick auf bestehende Ödeme in den Beinen keine ausreichenden Gehstrecken gewährleistet seien.

Das SG hat den Kläger ambulant durch den Orthopäden Dr. E. (Gutachten vom
16. Februar 2005) sowie den Internisten und Sozialmediziner Dr. P. (Gutachten vom 17. Februar 2005) begutachten lassen.

Dr. E. hat eine Kyphoskoliose, einen muskulären Schiefhals und eine (angeborene) Trichterbrust diagnostiziert. Wegen Überlastungsbeschwerden der Muskulatur, Bänder und Gelenke könne der Kläger vollschichtig nur noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus und mit der Möglichkeit zur selbstständigen Arbeits- und Pauseneinteilung sowie ohne Vorbeughaltung verrichten.

Dr. P. hat sowohl eine wesentliche Herzerkrankung als auch eine Einschränkung der Lungenfunktion ausgeschlossen und die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen
Dr. E. bestätigt.

Der Kläger hat dagegen insbesondere eingewandt, die Notwendigkeit einer selbstbestimmten Arbeits- und Pauseneinteilung führe zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. Zudem könne er aufgrund von Schwindelanfällen - wie Dr. P. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2005 bestätigt hat - keine Leitern und Gerüste besteigen und wegen Krepitationen in den Schultergelenken sei möglicherweise auch die Gebrauchsfähigkeit der Arme insbesondere für Überkopfarbeiten eingeschränkt.

Die Beklagte hat nach dem Ergebnis der Begutachtung zur Frage der Berufsunfähigkeit ausgeführt, dem vom Arbeitgeber übermittelten Tätigkeitsschlüssel komme für die Beurteilung des Berufsschutzes nur eine Indizwirkung zu. Im Übrigen könne der Kläger als Facharbeiter noch auf Tätigkeiten als Verdrahtungselektriker oder Disponent in einem Kabelwerk verwiesen werden.

Das SG hat zur weiteren Klärung des Leistungsvermögens ein Gutachten nach Aktenlage von der Internistin Dr. L. eingeholt (Gutachten vom 7. November 2006 mit ergänzender Stellungnahme vom 23. November 2006). Die Sachverständige hat darin ausgeführt, die 2002 festgestellte Herzerkrankung des Klägers habe sich offensichtlich erheblich gebessert und sei bei der Untersuchung durch Dr. P. nicht mehr nachweisbar gewesen. Die Umstellungsfähigkeit (Dr. E. hatte ohne nähere Begründung nur ein Anpassung- und Umstellungsvermögen für ungelernte Arbeiten angegeben) sei auch für Anlerntätigkeiten oder Facharbeitertätigkeiten nicht eingeschränkt. Weder sei bei den Begutachtungen ein auffälliger psychischer Befund erhoben, noch seien anamnestisch psychische Beschwerden geäußert worden. Da nach den von Dr. E. erhobenen Befunden nur eine leichtgradige skoliotische Fehlhaltung und ein muskulärer (nicht fixierter) Schiefhals vorliege, bestehe keine Notwendigkeit einer selbstständigen Arbeits- und Pauseneinteilung. Dies sei nur bei schwergradigen fixierten Wirbelsäulenfehlhaltungen mit schwergradigen Funktionseinschränkungen und entsprechender Schmerzsymptomatik der Fall. Ein derart schweres Krankheitsbild liege nach dem orthopädischen Gutachten beim Kläger aber nicht vor. Aufgrund seiner orthopädischen Leiden habe der Kläger zwar die zuletzt in Deutschland (dokumentiert) ausgeübte Tätigkeit als Fahrleitungsmonteur nicht mehr verrichten können, doch würden bei einer Tätigkeit als Verdrahtungselektriker oder als Disponent in einem Kabelwerk in optimaler Art und Weise die qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers berücksichtigt. Die Tätigkeit des Verdrahtungselektrikers sei eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, die in der Regel in Brusthöhe an höhenverstellbaren Arbeitstischen mit selbstbestimmter Arbeitsposition durchgeführt werden könne. Sie sei nicht mit häufigem Bücken, häufigen Zwangshaltungen, einseitigen körperlichen Belastungen oder schwerem Heben und Tragen verbunden und werde in sauberen, trockenen und temperierten Räumen ohne Schichtdienst ausgeübt. Die Tätigkeit des Disponenten in einem Kabelwerk sei eine rein logistische Tätigkeit ohne körperliche Zwangshaltungen. Eine Vorbeughaltung des Kopfes oder des Körpers und eine erhöhte Verletzungs- und Absturzgefahr seien mit diesen Tätigkeiten ebenfalls nicht verbunden.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2006). Aufgrund der beim Kläger im Versicherungsverlauf bestehenden Lücken komme ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nur in Betracht, wenn der Leistungsfall vor dem 1. Mai 2004 eingetreten sei. Nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung sei der Kläger aber jedenfalls bis zum Zeitpunkt der ambulanten Untersuchung im Februar 2005 in der Lage gewesen, eine Tätigkeit als Verdrahtungselektriker unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen vollschichtig auszuüben. Eine vom Kläger geforderte ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. E. zur Schwere der orthopädischen Gesundheitsstörungen sei nicht erforderlich. Die Sachverständige
Dr. L., deren Ausführungen eine entsprechende Fachkompetenz zweifelsfrei erkennen ließen, sei gründlich auf die medizinischen Sachverhalte eingegangen. Im Übrigen seien der Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Klägers zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. E. ohnehin nicht entscheidungserheblich, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bei einem Eintritt des Leistungsfalles vor dem 1. Mai 2004 erfüllt seien.

Dagegen hat der Kläger am 4. Januar 2007 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) Berufung eingelegt mit der Begründung, eine Beurteilung des Leistungsvermögens nach Aktenlage sei unzureichend. Auch verfüge die Sachverständige Dr. L. als Internistin nicht über die notwendige Kompetenz für eine von der Beurteilung des orthopädischen Sachverständigen Dr. E. abweichende Leistungsbeurteilung. Nach dessen Beurteilung sei dem Kläger aber der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen, weil er seine Arbeit frei einteilen und zusätzliche Pausen machen müsse. Auch könne der Kläger wegen des Zusammentreffens internistischer und orthopädischer Erkrankungen nur noch weniger als acht Stunden täglich arbeiten. Im Übrigen sei es dem Kläger nicht möglich, als Verdrahtungselektriker tätig zu werden, weil diese Tätigkeit auch mit Bücken und Hebebelastungen sowie Vorneigehaltung verbunden sei.

Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats Unterlagen zur Verweisungstätigkeit des Verdrahtungselektrikers (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 9. April 2003, Aktenzeichen: B 5 RJ 34/02 R, Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2006, Aktenzeichen: L 4 R 56/05, mit berufskundlichem Gutachten vom 11. Dezember 2005 und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2006, Aktenzeichen: L 6 RJ 53/03) übermittelt.

Der Senat hat zu dieser Verweisungstätigkeit weitere berufskundliche Unterlagen aus dem Verfahren des BayLSG mit dem Aktenzeichen: L 5 R 4348/03 beigezogen und den Beteiligten übersandt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu lediglich mitgeteilt, aufgrund der Vorbildung des Klägers und der Tatsache, dass es Arbeitsplätze für Verdrahtungselektriker nur in eingeschränkten technischen Bereichen gebe, könne der Kläger auf diesen Beruf nicht verwiesen werden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27. Dezember 2006 sowie den Bescheid vom 6. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 30. April 2002 Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 6. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2003, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 30. April 2002 Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2006 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI).

Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (seit 1. Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise oder voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um die in § 43 Abs. 4 SGB VI genannten Verlängerungstatbestände (Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten und Zeiten der schulischen Ausbildung), die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, sowie um die in § 241 Abs. 1 SGB VI genannten Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung.

Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 1984 (§ 241 Abs. 2 S. 1 Alternative 2 SGB VI) oder aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§§ 43 Abs. 5, 53 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Dazu zählen insbesondere Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Dasselbe gilt, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit den in § 241 Abs. 2 S. 1 Alternative 1 SGB VI genannte Anwartschaftserhaltungszeiten (Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Berücksichtigungszeiten, Rentenbezugszeiten oder Aufenthaltszeiten im Beitrittsgebiet) belegt ist, wobei für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist (§ 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Dasselbe gilt für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).

Beim Kläger liegt jedoch keine Erwerbsminderung vor. Nach der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten orthopädischen und internistischen Begutachtung wird sein Leistungsvermögen in erster Linie durch eine angeborene Deformierung der Wirbelsäule, eine angeborene Trichterbrust sowie einen muskulären Schiefhals beeinträchtigt. Diese Veränderungen führen zu einer leicht- bis mittelgradigen Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit. In den vom heimischen Sozialversicherungsträger übermittelten Befunden aus dem Jahr 2002 werden anamnestisch Schmerzen an der Wirbelsäule und einmalig
(5. März 2002) Hüftschmerzen angegeben. Aus den eigenen Beschwerdeangaben des Klägers, den Befunderhebungen und der angegebenen Medikation ergeben sich jedoch keine Hinweise dafür, dass beim Kläger ein dauerhaftes Schmerzsyndrom vorliegt. Nach eigenen Angaben des Klägers führen die orthopädischen Veränderungen nicht zu schmerzbedingten, sondern zu rein funktionellen Bewegungseinschränkungen. Die Befunde an den Gelenken waren bis auf Reibegeräusche in den Schultern unauffällig. Die Beweglichkeit der Schultern war in allen Ebenen frei. Den Vorbefunden aus dem Jahr 2002 sind - mit Ausnahme der einmaligen Angabe von Hüftschmerzen - ebenfalls keinerlei Funktionseinschränkungen der Gelenke zu entnehmen. Der Kläger wurde als beweglich, die Haltung als aufrecht, Bewegungsbild und Gang als unauffällig beschrieben. Die vom Kläger angegebenen zeitweiligen Unterschenkelödeme wurden nur am 5. März 2002 ärztlich festgestellt. Bei allen anderen Untersuchungen fanden sich solche Ödeme nicht. Die neurologische Untersuchung durch die Invalidenkommission ergab keine Auffälligkeiten. Auch bei der späteren Begutachtung in Deutschland fanden sich für neurologische Störungen keine Anhaltspunkte. Aufgrund der von Dr. E. erhobenen, mit den Vorbefunden aus dem Jahr 2002 übereinstimmenden Befunden ist der Sachverständige nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Untersuchung im Februar 2005 noch in der Lage war, leichte Tätigkeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen sind dem Kläger Arbeiten in Zwangshaltung, mit häufigem Bücken, in vorgeneigter Körperhaltung oder ausschließlich im Sitzen, Gehen oder Stehen nicht mehr zumutbar.

Soweit Dr. E. ausgeführt hat, aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen und dadurch verursachter Überlastungsbeschwerden im Bereich der Muskulatur, der Bänder und der Gelenke müsse der Kläger die Möglichkeit zur selbstständigen Arbeits- und Pauseneinteilung haben, ist das SG dieser Beurteilung zutreffend nicht gefolgt. Für solche Überlastungsbeschwerden liegen bereits keine objektiven Anhaltspunkte vor. Weder den Beschwerdeangaben des Klägers noch den bei den Untersuchungen im Jahr 2002 und 2005 erhobenen Befunden sind Beeinträchtigungen im Bereich der Muskulatur, der Bänder oder der Gelenke zu entnehmen. Die Gelenke waren bei den Untersuchungen - mit Ausnahme der einmalig angegebenen Hüftschmerzen - schmerzfrei und in allen Ebenen frei beweglich. Da beim Kläger auch kein dauerhaftes Schmerzsyndrom erkennbar ist, kommt die Notwendigkeit einer selbstständigen Einteilung der Arbeit und der Pausen nur insoweit in Betracht, als dem Kläger keine Akkordarbeiten, Fließbandarbeiten oder anderen taktgebunden Arbeiten zugemutet werden können, die einem Haltungswechsel und kurzzeitigen Arbeitsunterbrechungen entgegenstünden. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. L., die zutreffend darauf hingewiesen hat, dass
Dr. E. sowohl die skoliotische Verkrümmung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule als auch die Überhöhung der Schulter rechts als lediglich leichtgradig beschrieben hat und dass der muskuläre Schiefhals nicht zu einer dauernden Fehlhaltung des Kopfes führt. Schwergradige fixierte Wirbelsäulenfehlhaltungen mit schwergradigen Funktonseinschränkungen und entsprechender Schmerzsymptomatik, die eine selbstständige Arbeits- und Pauseneinteilung erforderlich machen würden, liegen danach beim Kläger gerade nicht vor.

Auch aus internistischer Sicht ergeben sich keine wesentlichen Einschränkungen des Leistungsvermögens. Zwar hat die Untersuchung durch Dr. P. eine von der Invalidenkommission 2002 angenommene schwere Herzerkrankung nicht bestätigt. Vielmehr zeigte sich bei der Untersuchung in Deutschland, dass beim Kläger lediglich eine minimale Mitralinsuffizienz und ein nur messtechnisch leicht vergrößertes Herz ohne kardiale Stauungszeichen und mit guter systolischer Funktion vorliegt. Auch traten bei einem Belastungs-EKG, das bei 75 W ohne Ausbelastung des Klägers wegen subjektiver Schwindelgefühle abgebrochen wurde, keine Rhythmusstörungen, keine Angina pectoris-Symptomatik und kein auffälliges Blutdruckverhalten auf. Aber auch den von der Invalidenkommission bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers zu Grunde gelegten Befunden sind keine weiterreichenden pathologischen Veränderungen zu entnehmen. So wurde ein am 15. April 2002 gefertigtes Belastungs-EKG lediglich als grenzwertig bezeichnet. Auch im Ruhe-EKG zeigten sich mit Ausnahme einer systolischen Belastung der linken Kammer, die als leicht hypertroph und dilatiert beschrieben wurde, deren Auswurffraktion jedoch mit 43% nur leicht reduziert war, keine Auffälligkeiten. Anhaltspunkte für eine dauerhafte Minderbelastbarkeit des Herzkreislaufsystems ergaben sich bereits aus diesen Befunden nicht. Die Befunde der Invalidenkommission und der Begutachtung in Deutschland geben auch keine Hinweise auf eine Einschränkung der Lungenfunktion. Bei der Begutachtung 2002 wurde lediglich ein Vesikuläratmen beschrieben, das sich bei der Untersuchung durch Dr. P. nicht mehr fand. Hier gab der Kläger ein erschwertes Atmen nur bei körperlicher Belastung an, was angesichts des langjährigen Nikotinabusus und der beginnenden Herzveränderungen nachvollziehbar erscheint. Aufgrund der vom Kläger angegebenen gelegentlichen Schwindelzustände sind ihm, wie Dr. P. auf Nachfrage des SG bestätigt hat, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Weitere, über die von Dr. E. getroffenen Feststellungen hinausgehende Leistungseinschränkungen ergeben sich internistisch, wie auch Dr. L. bestätigt hat, nicht.

Beim Kläger liegt auch keine Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vor. Aus der Feststellung des Sachverständigen Dr. E., der Kläger sei den Anforderungen eines ungelernten Berufs gewachsen und habe das nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen, kann - wie Dr. L. zutreffend ausgeführt hat - nicht geschlossen werden, dass ein Anpassungs- und Umstellungsvermögen für Anlerntätigkeiten oder Tätigkeiten auf der Ebene eines Facharbeiters nicht mehr gegeben wäre. Beim Kläger liegen keinerlei psychische Einschränkungen vor, die Anlass zu einer solchen Annahme geben könnten. Bei der Untersuchung durch die Invalidenkommission wurde der Kläger im psychischen Befund lediglich als angespannt und auf seine Beschwerden fixiert beschrieben. Angaben über Schlaflosigkeit und massive somatoforme Störungen, wie sie einmalig in einem neuro-psychiatrischen Bericht vom 4. März 2002 beschrieben wurden, finden sich weder in den Angaben der Invalidenkommission, noch hat der Kläger bei den Begutachtungen in Deutschland derartige Beschwerden geäußert. Auch weitere Befunde aus dem Bericht vom 4. März 2002 konnten in der Folgezeit nicht verifiziert werden. Dies betrifft insbesondere Gefühlsstörungen in den Armen und Beinen, die vom Kläger bei keiner anderen Untersuchung geäußert wurden. Bei der Begutachtung in Deutschland hat der Kläger selbst angegeben, keine psychischen Beschwerden zu haben. Auch objektiv fanden sich hierfür keine Anhaltspunkte.

Danach begegnet die Feststellung des SG, dass der Kläger im hier maßgebenden Zeitraum zwischen April 2002 (Antragstellung) und April 2004 noch in der Lage war, mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten mit den oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten, keinen Bedenken. Aufgrund dieses Leistungsvermögen lag beim Kläger weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor.

Auf die Entwicklung des Leistungsvermögens nach der Begutachtung im Februar 2005 kommt es unabhängig davon, dass der Kläger selbst keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hat, nicht an, da bei einem Eintritt des Leistungsfalles nach April 2004 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 240 Abs. 1) nicht mehr erfüllt wären. Der Kläger hat nach Angaben des heimischen Sozialversicherungsträgers in der dortigen Invalidenversicherung zuletzt Versicherungszeiten durchgehend von März 1986 bis März 2002 zurückgelegt. Verlängerungstatbestände
(§§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI) oder Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 S. 1 Alternative 1 SGB VI) liegen in der Folgezeit nicht vor. Insbesondere steht der Bezug der Invalidenrente nach dem im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien-Herzegowina weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (Bundesgesetzblatt 1969 II S. 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (Bundesgesetzblatt 1975 II
S. 390) - DJSVA - dem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 241 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI) nicht gleich. Anhaltspunkte für eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit (§ 43 Abs. 5 in Verbindung mit § 53 SGB VI) oder einen Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1984 (§ 241 Abs. 2 S. 1 Alternative 2 SGB VI) liegen nicht vor. Da der Kläger in den Monaten Januar und Februar 1986 weder in Deutschland noch in seiner Heimat Versicherungszeiten zurückgelegt hat, kommt auch eine durchgehende Belegung der Zeit ab 1. Januar 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht in Betracht. Eine rückwirkende freiwillige Beitragszahlung zur deutschen Rentenversicherung oder zur heimischen Invalidenversicherung war bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung gesetzlich nicht mehr möglich.

Beim Kläger lag zwischen April 2002 und April 2004 auch keine Berufsunfähigkeit vor. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI besteht für Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (seit 1. Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch dann, wenn sie bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen

vor dem 2. Januar 1961 geboren und
berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 SGB VI). Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes.

Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Ob dem Kläger Berufsschutz als Facharbeiter zukommt, erscheint fraglich. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob die vom Kläger im Rahmen einer dreijährigen schulischen Ausbildung in seiner Heimat erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten als qualifizierter Arbeiter im Beruf des Elektroinstallateurs den Kenntnissen und Fähigkeiten eines Facharbeiters i.S.d. vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSGE 55, 45; 57, 291) entsprechen. Auch lässt sich den Arbeitsbescheinigungen des vorletzten Arbeitgebers nicht entnehmen, welche qualitativen Anforderungen hierbei an den Kläger gestellt wurden. Die bloße Bezeichnung als Elektromonteur oder Fahrleistungsmonteur sagt allein nichts über die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation aus. Über die beim letzten Arbeitgeber mehrjährig ausgeübte Tätigkeit liegen keinerlei Unterlagen vor. Soweit sich aus dem von beiden Arbeitgebern an die Einzugsstelle übermittelten Tätigkeitsschlüssel ergibt, dass der Kläger als Facharbeiter mit Facharbeiterausbildung gemeldet wurde, ist dies lediglich ein Indiz dafür, dass der Kläger möglicherweise tatsächlich als Facharbeiter beschäftigt und entlohnt wurde. Ein Nachweis für eine solche Facharbeitertätigkeit ergibt sich daraus nicht.

Dies kann jedoch dahinstehen, da der Kläger aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens auch bei Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter noch in der Lage gewesen wäre, eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit als Verdrahtungselektriker auszuüben. Wie sich sowohl aus den von der Beklagten übermittelten Unterlagen als auch aus den vom Senat beigezogenen berufskundlichen Unterlagen zu diesem Berufsbild ergibt, werden von Verdrahtungselektrikern Geräte in Kleinserien an Einzelarbeitsplätzen verdrahtet und teilweise auch geprüft. Die Tätigkeit wird in der Regel im Wechselrhythmus verrichtet. Das Heben und Tragen schwerer Lasten, längere Zwangshaltung oder andere besondere Wirbelsäulenbelastungen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten sind mit dieser Tätigkeit in der Regel nicht verbunden. Bezüglich der körperlichen Anforderungen entspricht eine solche Tätigkeit, wie bereits Dr. L. bestätigt hat, dem beim Kläger festgestellten Leistungsvermögen. Besondere psychische Anforderungen bestehen nicht. Ein gelernter Elektriker oder Elektroinstallateur kann diese Anlerntätigkeit, für die im Bundesgebiet Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang vorhanden sind, aufgrund einer beruflichen Vorbildung auch innerhalb von drei Monaten erlernen (vgl. die berufskundliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - vom 7. April 2005 im Verfahren L5 R 4348/03). Nachdem der Kläger eine Ausbildung im Beruf des Elektroinstallateurs absolviert hat und nach eigenen Angaben zuletzt langjährig vollschichtig als Betriebselektriker tätig war, ist - einen Berufsschutz und damit eine Qualifikation als Facharbeiter unterstellt - davon auszugehen, dass der Kläger über die für eine nur dreimonatige Einarbeitung erforderliche berufliche Vorbildung verfügt.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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