L 5 B 914/08 R

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 4361/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 914/08 R
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 28.07.2008 abgeändert und der Streitwert auf 18.000,00 Euro festgesetzt.



Gründe:

I.
Festzusetzen ist der Streitwert eines Status-Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV.
Die Klägerin ist ein seit 31.08.2006 im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt eingetragenes Unternehmen mit dem entsprechend Gesellschaftsvertrag vom 28.07.2006 festgelegten Geschäftszweck "Entwicklung, Integration, Wartung und Vertrieb von Hard- und Softwaresystemen sowie die Durchführung von Beratungen und Schulungen in diesem Bereich". Einer der Gesellschafter/Geschäftsführer ist M. K. (im Folgenden: M.K.).
Mit der Anfechtungsklage vom 12.11.2007 gegen den Bescheid vom 02.05.2007/Widerspruchsbescheid vom 11.10.2007 der Beklagten hat die Klägerin zugleich die Feststellung begehrt, dass M.K. bei ihr nicht beitragspflichtig beschäftigt sei. Der Klageantrag hat dabei ausdrücklich die Zeit 28.07.2006 bis 22.10.2007 umfasst. Ein Anerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin am 23.06.2008 angenommen und die Klage für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 28.07.2008 hat das Sozialgericht Augsburg den Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Eine bezifferte Beitragsforderung habe nicht in Streit gestanden, wegen des zeitlich begrenzten Antrages sei der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
den Streitwert auf 34.488,00 Euro festzusetzen.
Dieser Betrag bestimme das Klageinteresse, für welches ausgehend von der Bruttovergütung des M.K. von jährlich 57.480,00 Euro das entsprechende Beitragsrisiko maßgeblich sei, das sich zudem auch auf künftige Zeiten erstreckt habe.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.
Die formgerecht und innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs.1 Satz 2, § 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) eingelegte Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet. Der Streitwert der im Hauptsacheverfahren strittigen Statusfeststellung gemäß § 7a SGB IV ist auf 18.000,00 Euro festzusetzen.
In dem hier vorliegenden, nach § 197a Abs. 1 SGG kostenpflichtigen Klageverfahren werden gemäß § 1 Nr. 4 GKG Kosten erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstandes bestimmen, § 3 GKG. Dessen Höhe richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Die Höhe setzt das Gericht seinem Ermessen entsprechend fest.
Zum Ermessensrahmen und zur Höhe des Streitwerts, welcher bei Klagen eines Arbeitgebers/Auftraggebers per Anfrageverfahren gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV festzusetzen ist, hat das Bayer. Landessozialgericht in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro nicht angemessen ist. Denn es sind genügend Anhaltspunkte vorhanden, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung zu bestimmen. Das Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV ist als Gesamtregelungswerk darauf gerichtet, den Beteiligten Rechtssicherheit zu bieten, welche sich in erster Linie auf die abzuführenden Beiträge bezieht (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 08.01.2008 - L 5 B 861/07 KR). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfallen ist der Streitwert an dem Interesse der angestrebten Entscheidung zu orientieren (LSG NRW, Beschluss vom 22.11.2005 - L 14 B 18/05 R).
Hierzu hat sich zur Vereinfachung, Vereinheitlichung und zur Herstellung von Berechenbarkeit in der Rechtsprechung eine Schematisierung und Pauschalierung entwickelt, wonach im Regelfall ein Streitwert von 18.000,00 Euro angemessen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2004 - L 5 B 61/03 KR; Beschluss vom 12.01.2005
- L 5 B 50/04 KR; Urteil vom 08.08.2007 - L 11 (8) R 196/05; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.01.2006 - L 11 R 2324/05 W-B ). Nur bei Besonderheiten des Einzelfalles ist hiervon nach unten, z.B. bei geringfügigen oder kurzzeitigen Beschäftigungen als auch nach oben, z.B. bei umfangreichen und/oder herausgehobenen Tätigkeiten, abzuweichen (vgl. Bay LSG Beschluss vom 08.01.2008 - L 5 B 861/07 KR; vom 13.05.2008 - L 5 B 112/08 R; vgl. auch Reyels, JURIS-PR 16/2008).

Im hier zu entscheidenden Falle erscheint zunächst die erheblich über dem beitragsrechtlichen Durchschnittsentgelt (§§ 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) liegende Vergütung des M.K. eine Abweichung nach oben zu veranlassen. Andererseits war der Klageantrag ausdrücklich auf die Zeit 28.07.2006 bis 22.10.2007 beschränkt und es ist die Möglichkeit eines Hinausschiebens der Beitragsentstehung gem. § 7a Abs. 6 SGB IV nicht völlig auszuschließen. Es erscheint daher sachgerecht, den Streitwert in Anschluss an die o.g. Rechtsprechung im Interesse einer bundesweit einheitlichen Handhabung auf 18.000,00 Euro festzusetzen.
Mit dieser Festsetzung braucht der Senat nicht weiter zu erörtern, ob nur der Arbeitgeberanteil an den potentiell abzuführenden Beiträgen Berücksichtigung finden dürfte. Dagegen spräche das Verbot aus § 28g Satz 3 SGB IV, in der Vergangenheit unterbliebene Beitragsabzüge bei mehr als drei laufenden Entgeltzahlungen nachzuholen (dessen Anwendung verneinend: Gemeinsames Schreiben der Spitzenverbände vom 05.07.2005 - Seite 24). Diese Regelung würde es nahelegen, im Wesentlichen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur Streitwertfestsetzung heranzuziehen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Rechtskraft
Aus
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