Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 8 KR 269/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 856/08 KR ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 2. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Klägerin führt vor dem Sozialgericht Bayreuth einen Rechtsstreit darüber, ob ihre freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten bereits am 31.03.2008 geendet hat. Die Kläger war seit 14.02.2006 als Selbständige bei der Beklagten freiwillig versichert. Sie hat mit Schreiben vom 23.01.2008 die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats Januar 2008 gekündigt. Die Beklagte hat die Kündigung mit Schreiben vom 04.02.2008 bestätigt und darauf hingewiesen, die Kündigung werde nur wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist zum 31.03.2008 eine anderweitige Mitgliedschaft oder der Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall vorgelegt werde. Am 28.04.2008 ging eine Mitgliedbescheinigung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) bei der Beklagten ein. Am 29.05.2008 legten die Bevollmächtigten der Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2008 zurückgewiesen wurde. Die Beklagte hielt am Bestehen der Mitgliedschaft bis 31.07.2008 fest. Hiergegen richtet sich die am 27.08.2008 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Klage. Ebenfalls am 27.08.2008 wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 02.09.2008 abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, der zulässige Antrag sei nicht begründet, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide bestünden noch eine unbillige, nicht durch öffentliches Interesse gedeckte Härte vorliege. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung sei eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen. Gemäß § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V werde die Kündigung eines freiwilligen Mitglieds dann wirksam, wenn das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werde. Da dieser Nachweis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt sei, sei die Mitgliedschaft zutreffend bis 31.07.2008 fortgesetzt worden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil keine Interessen der Antragstellerin erkennbar seien und auch nicht vorgetragen werde, weswegen die Klägerin die streitigen Beiträge vorerst nicht zahlen könne. Sollte die Klägerin im Hauptsacheverfahren obsiegen, seien ihr die Beiträge zu erstatten und zu verzinsen. Ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe also nicht, zumal die Beklagte eine moderate Ratenzahlung angeboten habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25.09.2008 beim Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde, zu deren Begründung vorgetragen wird, das Sozialgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die 2. Alternative des § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V auch auf den Fall der Beendigung einer Mitgliedschaft eines freiwilligen Mitglieds anzuwenden sei. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf ergebe sich, dass die neueingefügte
2. Alternative des § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V einschränkend nur auf das Ende einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu beziehen sei, deren Voraussetzung bei Bestehen einer dort genannten anderweitigen Absicherung nicht mehr gegeben sind.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.09.2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.08.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.04.2008 und 15.05.2008 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2008 anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Bereits aus § 175 Abs. 4 Satz 1 ergebe sich, dass die dortige Regelung für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte gelte. Darüber hinaus sei in Satz 4 der Norm nur von dem Mitglied die Rede. Dies spreche ebenfalls dafür, dass sämtliche Versicherte erfasst werden sollten.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 173 SGG), ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG abgelehnt. Auch der Senat hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine Bedenken gegen die Entscheidung der Beklagten. Der Gesetzestext des § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V ist eindeutig. Danach wird die Kündigung wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Diesen Nachweis hat die Klägerin zwar erbracht, aber nicht fristgerecht. Die Beklagte hat dann, später als von der Klägerin erwünscht, die Mitgliedschaft beendet.
Der Senat hält im Übrigen auch den Hinweis des Sozialgerichts für zutreffend, dass der Klägerin im Falle ihres Obsiegens kein Nachteil entsteht, wenn die Beiträge für den streitigen Zeitraum bezahlt werden und entsprechend verzinst zurückzuerstatten sind.
Die Kostenfolge ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Klägerin führt vor dem Sozialgericht Bayreuth einen Rechtsstreit darüber, ob ihre freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten bereits am 31.03.2008 geendet hat. Die Kläger war seit 14.02.2006 als Selbständige bei der Beklagten freiwillig versichert. Sie hat mit Schreiben vom 23.01.2008 die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats Januar 2008 gekündigt. Die Beklagte hat die Kündigung mit Schreiben vom 04.02.2008 bestätigt und darauf hingewiesen, die Kündigung werde nur wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist zum 31.03.2008 eine anderweitige Mitgliedschaft oder der Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall vorgelegt werde. Am 28.04.2008 ging eine Mitgliedbescheinigung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) bei der Beklagten ein. Am 29.05.2008 legten die Bevollmächtigten der Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2008 zurückgewiesen wurde. Die Beklagte hielt am Bestehen der Mitgliedschaft bis 31.07.2008 fest. Hiergegen richtet sich die am 27.08.2008 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Klage. Ebenfalls am 27.08.2008 wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 02.09.2008 abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, der zulässige Antrag sei nicht begründet, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide bestünden noch eine unbillige, nicht durch öffentliches Interesse gedeckte Härte vorliege. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung sei eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen. Gemäß § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V werde die Kündigung eines freiwilligen Mitglieds dann wirksam, wenn das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werde. Da dieser Nachweis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt sei, sei die Mitgliedschaft zutreffend bis 31.07.2008 fortgesetzt worden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil keine Interessen der Antragstellerin erkennbar seien und auch nicht vorgetragen werde, weswegen die Klägerin die streitigen Beiträge vorerst nicht zahlen könne. Sollte die Klägerin im Hauptsacheverfahren obsiegen, seien ihr die Beiträge zu erstatten und zu verzinsen. Ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe also nicht, zumal die Beklagte eine moderate Ratenzahlung angeboten habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25.09.2008 beim Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde, zu deren Begründung vorgetragen wird, das Sozialgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die 2. Alternative des § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V auch auf den Fall der Beendigung einer Mitgliedschaft eines freiwilligen Mitglieds anzuwenden sei. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf ergebe sich, dass die neueingefügte
2. Alternative des § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V einschränkend nur auf das Ende einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu beziehen sei, deren Voraussetzung bei Bestehen einer dort genannten anderweitigen Absicherung nicht mehr gegeben sind.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.09.2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.08.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.04.2008 und 15.05.2008 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2008 anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Bereits aus § 175 Abs. 4 Satz 1 ergebe sich, dass die dortige Regelung für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte gelte. Darüber hinaus sei in Satz 4 der Norm nur von dem Mitglied die Rede. Dies spreche ebenfalls dafür, dass sämtliche Versicherte erfasst werden sollten.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 173 SGG), ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG abgelehnt. Auch der Senat hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine Bedenken gegen die Entscheidung der Beklagten. Der Gesetzestext des § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V ist eindeutig. Danach wird die Kündigung wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Diesen Nachweis hat die Klägerin zwar erbracht, aber nicht fristgerecht. Die Beklagte hat dann, später als von der Klägerin erwünscht, die Mitgliedschaft beendet.
Der Senat hält im Übrigen auch den Hinweis des Sozialgerichts für zutreffend, dass der Klägerin im Falle ihres Obsiegens kein Nachteil entsteht, wenn die Beiträge für den streitigen Zeitraum bezahlt werden und entsprechend verzinst zurückzuerstatten sind.
Die Kostenfolge ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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