Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 44 KR 826/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 1030/08 KR PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. November 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Az.: S 44 KR 826/08, begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, ihm als chronisch Kranken eine Zuzahlungsbefreiung ab Überschreitung einer Belastungsgrenze von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren.
Der 1951 geborene Kläger leidet nach Angaben des Augenarztes Dr.med.K. D. vom 19.01.2008 an einer extrem hohen Myopie mit myopiebedingter Makuladegeneration. Seit dem 19.12.2007 befindet sich der Kläger wegen dieser Krankheit in Behandlung.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2008 ab. Nach der Bescheinigung des behandelnden Arztes sei der Kläger noch nicht ein Jahr in Dauerbehandlung. Damit seien die Kriterien einer schweren chronischen Erkrankung nicht erfüllt. Die Belastungsgrenze für gesetzliche Zuzahlungen betrage daher für das Kalenderjahr 2007 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. geltend machte, die Ablehnung verstoße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, gegen die Menschenrechte, das Sozialgesetzbuch usw., wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 22.08.2008 fristgerecht Klage zum SG München erhoben. Am 11.09.2008 hat der Kläger die Bewilligung von PKH beantragt. Zur Begründung der Klage hat er am 04.11.2008 im Wesentlichen ausgeführt, die Zuzahlungsbefreiung sei zu gewähren, auch wenn er nicht vierteljährlich wegen seiner chronischen Krankheit in Behandlung sei. Mit einem GdB von 90 leide er an einer schwerwiegenden Erkrankung. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 62 Sozialgesetzbuch (SGB) V gebiete es, von dem Erfordernis, dass der chronisch Kranke in einer Dauerbehandlung sein sollte, abzusehen. Anderenfalls würde auch dem krankenversicherungsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nicht Rechnung getragen werden. Unheilbar Kranke wie er würden bei einem Festhalten an der Erfordernis einer Dauerbehandlung dazu gezwungen werden, sich mindestens einmal pro Vierteljahr ärztlich behandeln zu lassen, was der Krankenversicherung zusätzliche Kosten verursachen würde, ohne dass dies zu einem sinnvollen Ergebnis der Heilung oder zumindest Linderung des Krankheitssymptoms führen könnte.
Mit Beschluss vom 17.11.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Trotz Vorliegens einer schweren chronischen Erkrankung erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 62 Abs.1 Satz 2 nicht. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung seien, betrage die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Zur Konkretisierung habe der gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 92 Abs.1 Satz 1 SGB V eine Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chronikerrichtlinie) beschlossen (in der Fassung vom 22.01.2004, Bundesanzeiger 2004 Nr.18 S.1343, zuletzt geändert am 20.12.2007). Gemäß Abs.2 dieser Richtlinie sei eine Krankheit schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:
es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen II oder III nach dem 2. Kapitel SGB XI vor,
es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % vor, wobei der GdB oder die MdE nach den Maßstäben des § 30 Abs.1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder des § 56 Abs.2 SGB VII festgestellt und zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss,
es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Da es bereits an der notwendigen Dauerbehandlung fehle, seien die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Gegen den Beschluss des SG richtet sich die am 28.11.2008 fristgerecht eingelegte Beschwerde. Zur Begründung trägt der Kläger vor, das SG sei bei seiner Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage auf die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken "mit keinem Wort" eingegangen. So sei in dem angegriffenen Beschluss nicht berücksichtigt worden, dass es eine verfassungskonforme Auslegung gebiete, bei unheilbar chronisch kranken Menschen, wie bei ihm, von dem Erfordernis einer Dauerbehandlung abzusehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.11.2008 aufzuheben und ihm für das sozialgerichtliche Verfahren PKH unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K. zu gewähren.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, da das SG zu Recht den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt hat.
Nach § 73a Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).
Erfolgsaussichten im vorbezeichneten Sinne liegen nicht vor. Der Senat schließt sich gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG insoweit den Gründen des angefochtenen Beschlusses an. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung des Klägers auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Denn § 62 Abs.1 Satz 2 SGB V in Verbindung mit der Chronikerrichtlinie stellt geltendes Recht dar. Die seit 01.01.2004 geltende Fassung setzt zwar nicht mehr voraus, dass bereits über einen Zeitraum von einem Jahr Zuzahlungen geleistet wurden, nachdem aber die reduzierte Belastungsgrenze für Dauerbehandlungen Mehrbelastungen Rechnung tragen sollten, wird weiterhin erst von einer Dauerbehandlung auszugehen sein, wenn die Behandlung erfahrungsgemäß ein Jahr überschreiten wird. Das in den Richtlinien nach Abs.1 Satz 4 zusätzlich aufgeführte Kriterium wenigstens einer ärztlichen Behandlung pro Quartal erscheint jedenfalls nicht grundrechtswidrig. Daran ändert auch nichts die Angabe des behandelnden Arztes Dr.D. vom 21.04.2008, wenn dieser darauf hinweist, da es keine Therapiemöglichkeiten gäbe, somit auch keine vierteljährlichen Kontrollen notwendig seien. Gerade, wenn jemand in den Vorzug einer Entlastung kommen will, müssen gewisse Kontrollmöglichkeiten gegeben sein.
Nachdem bereits mangels Erfolgsaussichten keine PKH zu bewilligen ist, erübrigt sich eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Die Rechtsanwaltsbeiordnung gemäß § 121 ZPO scheidet ebenfalls aus.
Somit ist die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG München vom 17.11.2008 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei.
Gründe:
I.
Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Az.: S 44 KR 826/08, begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, ihm als chronisch Kranken eine Zuzahlungsbefreiung ab Überschreitung einer Belastungsgrenze von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren.
Der 1951 geborene Kläger leidet nach Angaben des Augenarztes Dr.med.K. D. vom 19.01.2008 an einer extrem hohen Myopie mit myopiebedingter Makuladegeneration. Seit dem 19.12.2007 befindet sich der Kläger wegen dieser Krankheit in Behandlung.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2008 ab. Nach der Bescheinigung des behandelnden Arztes sei der Kläger noch nicht ein Jahr in Dauerbehandlung. Damit seien die Kriterien einer schweren chronischen Erkrankung nicht erfüllt. Die Belastungsgrenze für gesetzliche Zuzahlungen betrage daher für das Kalenderjahr 2007 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger u.a. geltend machte, die Ablehnung verstoße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, gegen die Menschenrechte, das Sozialgesetzbuch usw., wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 22.08.2008 fristgerecht Klage zum SG München erhoben. Am 11.09.2008 hat der Kläger die Bewilligung von PKH beantragt. Zur Begründung der Klage hat er am 04.11.2008 im Wesentlichen ausgeführt, die Zuzahlungsbefreiung sei zu gewähren, auch wenn er nicht vierteljährlich wegen seiner chronischen Krankheit in Behandlung sei. Mit einem GdB von 90 leide er an einer schwerwiegenden Erkrankung. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 62 Sozialgesetzbuch (SGB) V gebiete es, von dem Erfordernis, dass der chronisch Kranke in einer Dauerbehandlung sein sollte, abzusehen. Anderenfalls würde auch dem krankenversicherungsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nicht Rechnung getragen werden. Unheilbar Kranke wie er würden bei einem Festhalten an der Erfordernis einer Dauerbehandlung dazu gezwungen werden, sich mindestens einmal pro Vierteljahr ärztlich behandeln zu lassen, was der Krankenversicherung zusätzliche Kosten verursachen würde, ohne dass dies zu einem sinnvollen Ergebnis der Heilung oder zumindest Linderung des Krankheitssymptoms führen könnte.
Mit Beschluss vom 17.11.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Trotz Vorliegens einer schweren chronischen Erkrankung erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 62 Abs.1 Satz 2 nicht. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung seien, betrage die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Zur Konkretisierung habe der gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 92 Abs.1 Satz 1 SGB V eine Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chronikerrichtlinie) beschlossen (in der Fassung vom 22.01.2004, Bundesanzeiger 2004 Nr.18 S.1343, zuletzt geändert am 20.12.2007). Gemäß Abs.2 dieser Richtlinie sei eine Krankheit schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:
es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen II oder III nach dem 2. Kapitel SGB XI vor,
es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % vor, wobei der GdB oder die MdE nach den Maßstäben des § 30 Abs.1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder des § 56 Abs.2 SGB VII festgestellt und zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss,
es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Da es bereits an der notwendigen Dauerbehandlung fehle, seien die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Gegen den Beschluss des SG richtet sich die am 28.11.2008 fristgerecht eingelegte Beschwerde. Zur Begründung trägt der Kläger vor, das SG sei bei seiner Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage auf die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken "mit keinem Wort" eingegangen. So sei in dem angegriffenen Beschluss nicht berücksichtigt worden, dass es eine verfassungskonforme Auslegung gebiete, bei unheilbar chronisch kranken Menschen, wie bei ihm, von dem Erfordernis einer Dauerbehandlung abzusehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.11.2008 aufzuheben und ihm für das sozialgerichtliche Verfahren PKH unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K. zu gewähren.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, da das SG zu Recht den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt hat.
Nach § 73a Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).
Erfolgsaussichten im vorbezeichneten Sinne liegen nicht vor. Der Senat schließt sich gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG insoweit den Gründen des angefochtenen Beschlusses an. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung des Klägers auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Denn § 62 Abs.1 Satz 2 SGB V in Verbindung mit der Chronikerrichtlinie stellt geltendes Recht dar. Die seit 01.01.2004 geltende Fassung setzt zwar nicht mehr voraus, dass bereits über einen Zeitraum von einem Jahr Zuzahlungen geleistet wurden, nachdem aber die reduzierte Belastungsgrenze für Dauerbehandlungen Mehrbelastungen Rechnung tragen sollten, wird weiterhin erst von einer Dauerbehandlung auszugehen sein, wenn die Behandlung erfahrungsgemäß ein Jahr überschreiten wird. Das in den Richtlinien nach Abs.1 Satz 4 zusätzlich aufgeführte Kriterium wenigstens einer ärztlichen Behandlung pro Quartal erscheint jedenfalls nicht grundrechtswidrig. Daran ändert auch nichts die Angabe des behandelnden Arztes Dr.D. vom 21.04.2008, wenn dieser darauf hinweist, da es keine Therapiemöglichkeiten gäbe, somit auch keine vierteljährlichen Kontrollen notwendig seien. Gerade, wenn jemand in den Vorzug einer Entlastung kommen will, müssen gewisse Kontrollmöglichkeiten gegeben sein.
Nachdem bereits mangels Erfolgsaussichten keine PKH zu bewilligen ist, erübrigt sich eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Die Rechtsanwaltsbeiordnung gemäß § 121 ZPO scheidet ebenfalls aus.
Somit ist die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG München vom 17.11.2008 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved