L 11 B 826/08 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 578/08 PKH
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 826/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom14.08.2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für einen vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) anhängig zu machenden Rechtsstreit.

Die Klägerin bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 30.08.2007 beantragte sie bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 10.000,00 EUR für eine geplante Zahnersatzversorgung. Die Darlehensschuld solle erlassen werden.

Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.09.2007 ab, weil die Versorgung mit Zahnersatz keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei.

Den Widerspruch vom 15.10.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 zurück. Nach dem Heil- und Kostenplan des Krankenversicherungsträgers sei die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz - ohne Zuzahlungen - gewährleistet. Ein unabweisbarer Bedarf liege nicht vor, denn der von der Klägerin in Aussicht genommene Zahnersatz gehe über das medizinisch Notwendige hinaus.

Am 21.05.2008 haben die Bevollmächtigten der Klägerin beim SG die Bewilligung von PKH beantragt, um gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 Klage zu erheben.

Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss 14.08.2008 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Versorgung mit Zahnersatz stelle einen Sonderbedarf iSd § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) dar, der von der Regelleistung nicht umfasst werde. Dieser Bedarf sei gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend zu machen.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin - unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen - am 26.08.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.

Zur weitern Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren vor dem SG war nicht zu entsprechen, weil dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin - unabhängig vom Vorliegen der der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen - die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.

Nach § 73a Absatz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.02.1998 in SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 73a Rdnr.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 in NJW 2000, 1936; BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 in NJW 2003, 1857) sowie Beweiserhebungen zur Sache in einem PKH- Verfahren regelmäßig nicht veranlasst sind. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn jedoch nicht vorwegnehmen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2003,
§ 73a Rdnr.7).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf PKH, weil eine Rechtsgrundlage für ihr Begehren nicht ersichtlich ist. Das SG hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die Versorgung mit Zahnersatz nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mit der Regelleistung abgegolten wird (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 20 Rdnr.29). Eine Darlehensgewährung nach § 23 Abs.1 SGB II ist jedoch nur möglich, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, der aus der Regelleistung zu decken ist.

Ob ein Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger besteht, ist vorliegend nicht zu klären. Unabhängig davon dürfte die von der Klägerin in Aussicht genommene Versorgung mit Zahnersatz weit über das medizinisch Notwendige hinausgehen, so dass auch die Unabweisbarkeit des Bedarfes mehr als fraglich erscheint.

Im Ergebnis sind daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten des Klageverfahrens erkennbar, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
Saved