Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 661/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 776/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Würzburg vom 25.08.2008 im Verfahren wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe eines bewilligten Einstiegsgeldes.
Der Antragsteller (ASt) bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Tätigkeit bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) dem ASt mit Bescheid vom 10.07.2008 Einstiegsgeld für den Zeitraum vom 23.06.2008 bis 22.12.2008 in Höhe von monatlich 50,00 EUR. Nach Lage der Akten ist ein Widerspruch des ASt hiergegen nicht ersichtlich.
Am 04.08.2008 hat der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) beantragt, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Einstiegsgeld in Höhe der halben Regelleistung und damit einen weiteren Betrag in Höhe von 125,50 EUR monatlich zu erbringen. Gegenüber der Ag hat der ASt angegeben, dass ihm das am 23.06.2008 aufgenommene Beschäftigungsverhältnis gekündigt worden sei.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 25.08.2008 zurückgewiesen. Soweit der ASt über das Ende Beschäftigungsverhältnisses hinaus die Zahlung des Einstieggeldes begehrt, sei ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, weil eine Zweckbindung der Leistung an die Ausübung der geförderten Tätigkeit bestehe. Hinsichtlich der Zahlungen bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses sei der ASt auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, weil es sich um Ansprüche für bereits abgelaufene Leistungszeiträume handle, für die ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 03.09.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es sei auch festzustellen, dass die Ag bis zur Einlegung der Beschwerde - trotz Bewilligungsbescheid - Leistungen für die Monate Juli 2008 bis September 2008 nicht erbracht habe.
Die Ag hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet.
Vorliegend begehrt der ASt die weitere Auszahlung des mit Bescheid vom 10.07.2008 bewilligten Einstiegsgeldes, so dass für die Frage, ob die Ag zur (vorläufigen) Erbringung dieser Leistungen zu verpflichten ist, § 86 Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.
Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl. RdNr. 643)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die ASt ihr Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9.Aufl, § 86b RdNr. 41).
Bis zum Ende des geförderten Beschäftigungsverhältnisses ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht und im Weiteren fehlt ein Anordnungsanspruch. Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagt. Insoweit ist daher von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG.
Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass ein Anordnungsanspruch insgesamt fraglich erscheint, weil nach Lage der Akten nicht ersichtlich ist, dass der ASt gegen den Bewilligungsbescheid vom 10.07.2008 Widerspruch erhoben hätte. Auszuschließen ist dies jedoch nicht, weil sich auch der maßgebliche Bewilligungsbescheid vom 10.07.2008 nicht in den Akten findet.
Soweit der ASt im Weiteren geltend macht, es sei festzustellen, dass die Ag die Leistungen für Juli bis September 2008 nicht ausgezahlt habe, handelt es sich um eine Änderung des Antrages, denn dieses Begehren war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem SG.
Eine derartige Antragsänderung ist nach § 99 Abs 1 SGG nur zulässig, wenn die Ag zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
Beides ist vorliegend nicht der Fall.
Die Ag hat sich nicht auf den geänderten Antrag eingelassen, § 99 Abs 2 SGG, sondern hat sich lediglich auf die Abweisung der Beschwerde beschränkt, die gegen den Beschluss erhoben worden ist. Eine Stellungnahme zum neuen Vorbringen hat die Ag nicht abgegeben.
Der Senat hat - nach Abwägung der Umstände - auch keine Veranlassung den weitergehenden Antrag als sachdienlich anzusehen, denn auch in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren wäre eine derartige Feststellungsklage - mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen - bereits als unzulässig zu verwerfen (vgl. zur fehlenden Sachdienlichkeit: Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 99 RdNr. 10a), weil der ASt - soweit eine Auszahlung der bewilligten Leistungen nicht erfolgt sein sollte - seine Rechte mit einer Leistungsklage verfolgen kann (vgl. zur Subsidiarität der Feststellungsklage: Keller aaO § 55 RdNr. 3, 19a; vor § 51 RdNr. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe eines bewilligten Einstiegsgeldes.
Der Antragsteller (ASt) bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Tätigkeit bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) dem ASt mit Bescheid vom 10.07.2008 Einstiegsgeld für den Zeitraum vom 23.06.2008 bis 22.12.2008 in Höhe von monatlich 50,00 EUR. Nach Lage der Akten ist ein Widerspruch des ASt hiergegen nicht ersichtlich.
Am 04.08.2008 hat der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) beantragt, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Einstiegsgeld in Höhe der halben Regelleistung und damit einen weiteren Betrag in Höhe von 125,50 EUR monatlich zu erbringen. Gegenüber der Ag hat der ASt angegeben, dass ihm das am 23.06.2008 aufgenommene Beschäftigungsverhältnis gekündigt worden sei.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 25.08.2008 zurückgewiesen. Soweit der ASt über das Ende Beschäftigungsverhältnisses hinaus die Zahlung des Einstieggeldes begehrt, sei ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, weil eine Zweckbindung der Leistung an die Ausübung der geförderten Tätigkeit bestehe. Hinsichtlich der Zahlungen bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses sei der ASt auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, weil es sich um Ansprüche für bereits abgelaufene Leistungszeiträume handle, für die ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 03.09.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es sei auch festzustellen, dass die Ag bis zur Einlegung der Beschwerde - trotz Bewilligungsbescheid - Leistungen für die Monate Juli 2008 bis September 2008 nicht erbracht habe.
Die Ag hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet.
Vorliegend begehrt der ASt die weitere Auszahlung des mit Bescheid vom 10.07.2008 bewilligten Einstiegsgeldes, so dass für die Frage, ob die Ag zur (vorläufigen) Erbringung dieser Leistungen zu verpflichten ist, § 86 Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.
Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl. RdNr. 643)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die ASt ihr Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9.Aufl, § 86b RdNr. 41).
Bis zum Ende des geförderten Beschäftigungsverhältnisses ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht und im Weiteren fehlt ein Anordnungsanspruch. Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagt. Insoweit ist daher von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG.
Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass ein Anordnungsanspruch insgesamt fraglich erscheint, weil nach Lage der Akten nicht ersichtlich ist, dass der ASt gegen den Bewilligungsbescheid vom 10.07.2008 Widerspruch erhoben hätte. Auszuschließen ist dies jedoch nicht, weil sich auch der maßgebliche Bewilligungsbescheid vom 10.07.2008 nicht in den Akten findet.
Soweit der ASt im Weiteren geltend macht, es sei festzustellen, dass die Ag die Leistungen für Juli bis September 2008 nicht ausgezahlt habe, handelt es sich um eine Änderung des Antrages, denn dieses Begehren war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem SG.
Eine derartige Antragsänderung ist nach § 99 Abs 1 SGG nur zulässig, wenn die Ag zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
Beides ist vorliegend nicht der Fall.
Die Ag hat sich nicht auf den geänderten Antrag eingelassen, § 99 Abs 2 SGG, sondern hat sich lediglich auf die Abweisung der Beschwerde beschränkt, die gegen den Beschluss erhoben worden ist. Eine Stellungnahme zum neuen Vorbringen hat die Ag nicht abgegeben.
Der Senat hat - nach Abwägung der Umstände - auch keine Veranlassung den weitergehenden Antrag als sachdienlich anzusehen, denn auch in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren wäre eine derartige Feststellungsklage - mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen - bereits als unzulässig zu verwerfen (vgl. zur fehlenden Sachdienlichkeit: Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 99 RdNr. 10a), weil der ASt - soweit eine Auszahlung der bewilligten Leistungen nicht erfolgt sein sollte - seine Rechte mit einer Leistungsklage verfolgen kann (vgl. zur Subsidiarität der Feststellungsklage: Keller aaO § 55 RdNr. 3, 19a; vor § 51 RdNr. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved