L 5 KR 608/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 60/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 608/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Entschädigung an die Ehefrau des Antragstellers Ziff. 1, die Antragstellerin Ziff. 2, für die von ihr anstelle des krankheitsbedingt ausgefallenen Antragstellers Ziff. 1 im landwirtschaftlichen Betrieb geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen.

Der 1938 geborene Antragsteller ist Landwirt und seit 6. November 2008 arbeitsunfähig krank. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegen vor.

Am 6. November 2008 beantragte der Antragsteller Ziff. 1 die Gewährung von Betriebshilfe in der Landwirtschaft. Er gab hierbei an, dass der Betrieb eine Größe von 35 ha habe, einen Tierbestand von 25 Rindern, davon 8 Kühe, Aufstallung/Melktechnik würden von Hand erfolgen. Es wurde ferner angegeben, dass die erforderlichen Einsatzstunden für die im Einsatzzeitraum auszuführenden Arbeiten jeweils zwei Stunden täglich (Montag bis Sonntag) betragen würden. Als selbstbeschaffte Ersatzkraft ab 6. November 2008 kam E. S. (S.) zum Einsatz.

Mit Bescheid vom 12. November 2008 bewilligte die Antragsgegnerin Betriebshilfe wegen der stationären Behandlung des Antragstellers Ziff. 1 für die Dauer von längstens drei Monaten und gegebenenfalls der daran anschließenden ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, längstens für vier Wochen für die selbstbeschaffte Ersatzkraft S ... Kosten wurden bis zu einem Betrag von maximal 9,25 EUR pro Einsatzstunde erstattet. Abrechenbar seien von Montag bis Freitag bis zu zehn Stunden, an Samstagen bis zu zwei Stunden, ebenso an Sonn- und Feiertagen. Abgerechnet wurden tatsächlich täglich vier Arbeitsstunden (Bl. 50/52 Verwaltungsakte - VA -). Eine Erstattung erfolgte jedoch nur in Höhe der zugesagten maximal vierzehn Stunden für Montag bis Sonntag.

Mit einem Schreiben vom Dezember 2008 (Bl. 43 VA), eingegangen bei der Antragsgegnerin am 8. Dezember 2008, beantragte der Antragsteller Ziff. 1 für seine Ehefrau, Antragstellerin Ziff. 2, finanzielle Entschädigung und führte zur Begründung aus, er sei wegen schwerster Herzrhythmusstörungen krankgeschrieben. Die Ehefrau müsse den allergrößten Teil der Arbeiten auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb vierzehn Stunden täglich übernehmen. Mit einem fremden Betriebshelfer, den sie erst einlernen und beaufsichtigen müssten, könnten sie nichts anfangen. Deshalb sei Entschädigung an die Ehefrau zu leisten.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 (Bl. 47 VA) lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, die Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft sei nur möglich, wenn die Ersatzkraft betriebsfremd sei. Zu den betriebsfremden Ersatzkräften zählten Personen, die sonst nicht regelmäßig im Betrieb tätig seien oder wesentlich aushelfen würden. Ein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte könne grundsätzlich nicht betriebsfremd sein, da er in dieser Eigenschaft am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg teilnehme und somit ein Unternehmerrisiko trage. Die Ehegattin erfülle als selbstbeschaffte Ersatzkraft den Tatbestand der Betriebsfremdheit nicht.

Hiergegen erhob der Antragsteller Ziff. 1 Widerspruch mit der Begründung, die Ehefrau (Antragstellerin Ziff. 2) müsste schwerste Männerarbeit vierzehn bis sechzehn Stunden lang leisten. Das Vieh müsse versorgt werden, ob betriebsfremd oder nicht. Ihr stehe eine Entschädigung zu (Schreiben vom (wohl) 27.12.2008 (Bl. 59 VA)).

Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 - Posteingang 8. Januar 2009 - haben die Antragsteller beim Sozialgericht Reutlingen (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie haben geltend gemacht, der Antragstellerin Ziff. 2 sei eine geldliche Entschädigung als Betriebshilfe zu gewähren und im Weiteren hat der Antragsteller Ziff. 1 ausgeführt, die schweren Herzrhythmusstörungen seien bedingt durch jahrelange Aufregungen, verschuldet durch die LSV Baden-Württemberg und die Sozialgerichte. Ein längeres Zuwarten sei nicht möglich.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass der Widerspruch am 10. Februar 2009 zur Entscheidung vorgesehen sei. Betriebshilfe könne gewährt werden, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet sei und deshalb die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich sei. Als Betriebs- und Haushaltshilfe sei eine Ersatzkraft zu stellen. Wenn diese nicht gestellt werden könne oder ein Grund bestehe hiervon abzusehen, würden die Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft erstattet. Kosten könnten nicht für die Person der Ehegattin des Unternehmers übernommen werden, weil diese die Voraussetzungen der Betriebsfremdheit nicht erfülle.

Die Antragsteller haben im Weiteren eine Abrechnung (Bl. 15 VA) über die von der Antragstellerin Ziff. 2 in der Zeit vom 6. November 2008 bis 25. Januar 2009 geleistete Arbeit vorgelegt und einen Betrag in Höhe von bis dahin 6.140.- EUR geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen würden. So sei schon ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, denn es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier von den Antragstellern angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Dezember 2008. Anspruch auf Betriebshilfe habe der Antragsteller Ziff. 1 als nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer. Die Antragstellerin Ziff. 2 habe hingegen keinen Anspruch auf Betriebshilfe. Dem Antragsteller Ziff. 1 sei Betriebshilfe auch gewährt worden, die Kosten für den Einsatz von S. seien übernommen worden. Darüber hinaus sei Betriebshilfe für die infolge der Krankheit des Betriebsinhabers vermehrte Tätigkeit der Ehegattin nicht zu gewähren. Betriebshilfe werde gemäß § 9 KVLG 1989 in Verbindung mit der Satzung der Antragsgegnerin gewährt. Gemäß § 11 der Satzung sei als Betriebs- oder Haushaltshilfe eine Ersatzkraft zu stellen. Könne eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder bestehe Grund, von der Stellung einer Ersatzkraft abzusehen, seien Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Die Antragstellerin Ziff. 2, die als Ehegattin in der Landwirtschaft bereits vor der Erkrankung mittätig gewesen sei und das Unternehmerrisiko mittrage, sei keine betriebsfremde Einsatzkraft. Im Übrigen sei ein Anordnungsgrund, nämlich die Notwendigkeit einer Entscheidung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller haben gegen den ihnen mit Postzustellungsurkunde am 6. Februar 2009 zugestellten Beschluss am 9. Februar 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird - wie bereits im SG-Verfahren - geltend gemacht, es könne nicht verlangt werden, dass die Antragstellerin Ziff. 2 doppelte und sehr schwere Arbeit machen müsse. Daher bestehe ein Recht auf eine finanzielle Entschädigung. Das Vieh müsse versorgt und die landwirtschaftlichen Flächen müssten bearbeitet werden, die der Antragsteller Ziff. 1 jedoch bedingt durch seine schwere Herzerkrankung nicht mehr bearbeiten könne. Sie wollten schnellstens ihr Geld. Er, der Antragsteller Ziff. 1, bestimme selbst, wer auf seinem Betrieb arbeite. Eine Fremdkraft, die dumm herumstehe, in der Nase bohre, die Maschinen beschädige usw., lasse man sich nicht aufbürden.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 4. Februar 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten für Betriebshilfe, geleistet durch die Antragstellerin Ziff. 2, Renate Moosmann, zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer könnten bei ambulanter Behandlung und bestehender Arbeitsunfähigkeit Betriebshilfe nach § 9 Abs. 3 KVLG 1989 i.V.m. § 32 der Satzung der Antragsgegnerin beanspruchen, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet sei und deshalb die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich sei. Nach § 11 KVLG 1989 i.V.m. § 39 der Satzung der Antragsgegnerin sei als Betriebs- und Haushaltshilfe eine Ersatzkraft zu stellen. Nur wenn eine Ersatzkraft nicht gestellt werden könne oder Grund bestehe, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, erstatte die Antragsgegnerin die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe. Dies gelte vor allen in den Fällen, in denen eine Ersatzkraft nur stundenweise benötigt werde, besondere betriebliche Strukturen vorlägen, oder wenn die Antragsgegnerin aus anderen triftigen und nachvollziehbaren Gründen (persönliche oder betriebliche) vom Einsatz absehen wolle. Die Antragsgegnerin sei dem Grunde nach bereit, Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft zu übernehmen, allerdings nicht in der Person der Ehegattin des landwirtschaftlichen Unternehmers, weil diese die Voraussetzung der Betriebsfremdheit nicht erfülle. Nach § 11 KVLG 1989 müsse die eingesetzte Person betriebsfremd sein. Zu den betriebsfremden Ersatzkräften zählten grundsätzlich Personen, die sonst nicht regelmäßig im Betrieb tätig seien oder wesentlich aushelfen würden. Ein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte könne grundsätzlich nicht betriebsfremd sein, da er in dieser Eigenschaft am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg teilnehme und somit ein Unternehmerrisiko trage. Da nach Sinn und Zweck des § 11 KVLG 1989 die Kostenerstattung nur für eine betriebsfremde Ersatzkraft in Betracht komme, habe man den Antrag abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Denn es werden "Entschädigungsleistungen" in Höhe von zuletzt über 8.000.- EUR geltend gemacht.

2. Die Beschwerde der Antragsteller ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (sog. Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, sodass dem Antragsteller, schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre (sog. Anordnungsgrund).

a) Es fehlt bereits am Anordnungsanspruch.

Gemäß § 11 Satz 1 KVLG 1989 ist als Betriebs- oder Haushaltshilfe eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Stellung einer Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten (Satz 2). Die Satzung regelt das Nähere (Satz 3). Sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen (Satz 4). Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht (Satz 5).

Gemäß § 31 der Satzung gewährt die Krankenkasse während der Krankenhausbehandlung oder der stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer als Mehrleistung Betriebshilfe über die Dauer von drei Monaten hinaus, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. Gemäß § 32 Abs. 1 dieser Satzung der Landwirtschaftlichen Krankenkassen Baden-Württemberg vom 1. Januar 2008 bzw. 1. Januar 2009 gewährt die Krankenkasse während der Arbeitsunfähigkeit dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebshilfe in der Regel bis zur Dauer von vier Wochen, sofern

1. die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird, 2. Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist und 3. keine stationäre Behandlung durchgeführt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 der Satzung stellt die Krankenkasse als Betriebs- oder Haushaltshilfe Ersatzkräfte, die nach ihrer Eignung und Ausbildung in der Lage sind, den landwirtschaftlichen Unternehmer oder dessen mitarbeitenden Ehegatten bzw. Lebenspartner zu vertreten, insbesondere während der Vertretung alle im landwirtschaftlichen Unternehmen und landwirtschaftlichen Haushalt notwendigen Arbeiten selbständig zu verrichten.

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 der Satzung hat der Einsatz haupt- oder nebenberuflicher Ersatzkräfte vor dem Einsatz selbst beschaffter Ersatzkräfte Vorrang. Erlauben die betrieblichen oder familiären Verhältnisse den Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft, so kommt die Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft nicht in Betracht (Satz 2). Kann eine haupt- oder nebenberufliche Ersatzkraft von der Krankenkasse nicht gestellt werden oder besteht Grund von ihrer Gestellung abzusehen, so erstattet die Krankenkasse die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe (Satz 3). Dies gilt insbesondere, wenn eine Ersatzkraft nur stundenweise benötigt wird, wenn in dem Unternehmen Sonderkulturen vorhanden sind, mit deren Pflege die Ersatzkraft nicht vertraut ist, oder wenn die Krankenkasse aus Gründen, die in der Person des landwirtschaftlichen Unternehmers, seiner Familienangehörigen oder der Ersatzkraft liegen, vom Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft absehen will (Satz 4). Die Erstattung der Kosten einer selbst beschafften Ersatzkraft ist gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 der Satzung nur zulässig, wenn die Ersatzkraft betriebsfremd ist. Zu den betriebsfremden Ersatzkräften zählen Personen, die sonst nicht im Betrieb tätig sind oder aushelfen; eine nicht wesentliche Aushilfe bleibt außer Betracht (Satz 2). Betriebsfremdheit liegt nicht vor, wenn auch sonst im Betrieb mithelfende Angehörige die Arbeit des landwirtschaftlichen Unternehmers übernehmen und eine zusätzliche Arbeitskraft nicht eingestellt wird (Satz 3). Die Krankenkasse kann dem Einsatz selbst beschaffter betriebsfremder Ersatzkräfte auf Vorschlag des landwirtschaftlichen Unternehmers, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder das Stellen von Personen, die aufgrund besonderer Vereinbarungen mit der Krankenkasse beim Einsatz von Ersatzkräften mitwirken, zustimmen; für den Einsatz erforderliche Tatsachenangaben und Gründe sind der Krankenkasse mitzuteilen (Satz 4).

Die Antragstellerin Ziff. 2 ist die Ehefrau des Antragstellers Ziff. 1 und arbeitet auch bislang schon im Unternehmen des Antragstellers Ziff. 1 mit. Sie ist damit nicht betriebsfremd im Sinne von § 11 KVLG 1989 bzw. § 39 der Satzung der Antragsgegnerin. Dass hier im Übrigen die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau keinesfalls als betriebsfremde Ersatzkraft anerkannt werden kann und hier Kosten von der Antragsgegnerin zu übernehmen sind, zeigt sich auch darin, dass nach § 11 KVLG 1989 nicht nur als Voraussetzung für eine Kostenübernahme eine betriebsfremde Ersatzkraft gefordert wird, sondern sogar für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad Kosten grundsätzlich nicht erstattet werden. Die Antragsgegnerin hat daher in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der vorliegenden gesetzlichen Regelung und der in Ausführung hierzu ergangenen Satzung die Übernahme der Kosten für die Antragstellerin Ziff. 2 als Ersatzkraft aufgrund der fehlenden Betriebsfremdheit abgelehnt.

b) Im Übrigen liegt auch kein Anordnungsgrund vor.

Die Antragsteller haben in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass ihnen schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Antragsteller fordern hier letztlich nur eine Bezahlung für eine Tätigkeit der Antragstellerin Ziff. 2 im Unternehmen, die diese als "Mitunternehmerin" ohnehin derzeit leistet. Ein wie auch immer gearteter Nachteil für das Unternehmen dadurch, dass hier die Arbeit der Antragstellerin Ziff. 2 nicht extra durch die Krankenkasse honoriert wird, entsteht aber damit dem Unternehmen nicht. Denn es fallen gerade keine zusätzlichen Kosten für das landwirtschaftliche Unternehmen des Antragstellers Ziff. 1 an.

Aus diesen Gründen ist insgesamt die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der (weiteren) Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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