L 10 R 982/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2623/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 982/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 20.01.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der über monatliche Rentenleistungen in Höhe von 1.322,17 EUR (Zahlbetrag) verfügt, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von 1.281,03 EUR.

Diesen Geldbetrag zahlte das dem Kläger früher Alg II-Leistungen gewährende Landratsamt B. (LRA) an die Antragsgegnerin zurück, weil sich aus Sicht des LRA der zuvor geltend gemachte und von der Antragsgegnerin aus dem Rentennachzahlungsbetrag bereits abgerechnete Erstattungsanspruch in dieser Höhe nach einer Überprüfung der erbrachten Leistungen vermindert habe. Da eine nachvollziehbare Berechnung bis heute nicht vorliege, verweigert die Antragsgegnerin die Auskehrung des Betrages an den Antragsteller bis zur vollständigen Klärung der Zusammensetzung des Betrages.

Den auch gegen die im Rentenbescheid vom 03.08.2007 angekündigte Prüfung von Erstattungssprüchen hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages eingelegten Widerspruch - die Abrechnung der Nachzahlung unter Berücksichtigung der Erstattungsforderung des LRA erfolgte Mitte August 2007 mit Schreiben ohne Datum - hält die Antragsgegnerin für verfristet und prüft eine Rücknahme nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch.

Am 02.09.2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Konstanz Klage u.a. auf "sofortige Auszahlung" des Rückzahlungsbetrages erhoben. Den darin enthaltenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 20.01.2009 abgelehnt. Mit seiner am 20.02.2009 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die Rechtsgrundlage (§ 86b Sozialgerichtsgesetz - SGG -) für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargestellt. Der Senat nimmt hierauf Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Soweit das Sozialgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den verfassungsrechtlichen Mindeststandard gerichtlichen Rechtsschutzes allgemein höhere als in § 86b Abs. 2 SGG aufgestellte Anforderungen an den Anordnungsgrund stellt, ist dies unzutreffend, vorliegend aber ohne Relevanz für das Ergebnis.

Dem Antragsteller drohen durch das Abwarten bis zum Abschluss der vom Sozialgericht im Klageverfahren eingeleiteten Ermittlungen keine wesentlichen Nachteile. Mit der ihm von der Antragsgegnerin gewährten Rente ist sein Lebensunterhalt gesichert. Ein behaupteter Nachholbedarf an Haus- und Gerätereparaturen nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit vermag ebenso wenig wesentliche Nachteile zu begründen wie die Behauptung des Antragstellers, er sei nicht in der Lage, eine komplette Tankfüllung Heizöl zu finanzieren und müsse ungünstige Preise in Kauf nehmen. Dass der behauptete Nachholbedarf an Reparaturen überhaupt unaufschiebbar ist und - soweit unaufschiebbar - von ihm nicht bezahlt werden kann, hat der Antragsteller schon nicht behauptet, geschweige denn belegt. Hinsichtlich des Heizöls sprechen schon die Höhe der verfügbaren Rente und der Zeitraum ihrer Gewährung gegen die Annahme wesentlicher Nachteile. Immerhin erhält der Antragsteller die Rentenleistungen seit 01.10.2007. Bis zur vorliegenden Entscheidung des Senats hatte der Antragsteller somit hinreichend Zeit, seinen Lebenszuschnitt auf diese laufenden Einkünfte einzustellen, wozu auch die Ansparung von Geld zur Finanzierung größerer, dringender und mit Sicherheit anstehender Anschaffungen wie im Falle des Heizölkaufes gehört. Immerhin stieg sein verfügbares Einkommen durch die Rentenzahlung im Vergleich zu den zuvor bezogenen Alg II-Leistungen um mehr als 270 EUR monatlich. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht konkret dargelegt, inwieweit er wirklich finanzielle Nachteile erleidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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