L 9 R 3565/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 243/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3565/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1955 geborene Klägerin hat von September 1973 bis 30. Juni 1975 Arzthelferin gelernt und von März bis Mai 1976 ein Altenpflegerinnen-Seminar besucht. Zuletzt war sie nach ihren Angaben von 1990 bis April 2003 als Altenpflegehelferin beschäftigt.

Am 5.4.2004 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte eine Auskunft beim letzten Arbeitgeber der Klägerin ein und ließ die Klägerin begutachten.

Das Seniorenzentrum Bethesda in N. teilte unter dem 19.5.2004 mit, die Klägerin sei als angelernte Altenpflegerin ohne Abschluss mit den Verrichtungen Grundpflege, Hauswirtschaft, einfache Behandlungspflege, Aktivierung und Mobilisation beschäftigt gewesen. Es habe sich dabei um angelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von einem Jahr gehandelt.

Die Ärztin für Radiologie und Sozialmedizin L. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 4.6.2004 Hüftgelenksarthrosen beidseits, ein massives Übergewicht, eine Fettleber und eine Fettstoffwechselstörung sowie einen abklingenden Erschöpfungszustand bei langjähriger psychosozialer Belastung fest. Sie führte aus, als Altenpflegerin sei die Klägerin nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich einsetzbar; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde ohne Tätigkeiten in gebückter und hockender Haltung, ohne Nachtschicht und erhöhte Stressfaktoren könne sie täglich noch sechs Stunden und mehr verrichten.

Mit Bescheid vom 16.6.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.9.2004 zurück. Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobene Klage (S 2 RJ 4250/04) nahm die Klägerin nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. J., Oberarzt der Orthopädischen Klinik der St. V.-Kliniken K., vom 6.5.2005, der ein sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestätigte, am 28.6.2005 zurück. Am 28.3.2006 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ die Klägerin auf internistischem, orthopädischem und neurologisch- psychiatrischem Gebiet gutachterlich untersuchen. Der Arzt für innere Krankheiten und Sozialmedizin Dr. M. stellte bei der Klägerin unter Mitberücksichtigung des Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 8.5.2006 sowie des Orthopäden Dr. Schulz vom 14.5.2006 folgende Gesundheitsstörungen fest: - Arthrose beider Hüftgelenke mit mäßiggradiger Beugekontraktur - Lumbalsyndrom bei Osteochondrose L 5/S1, ohne neurologische Ausfälle - Adipositas per magna (99,5 kg bei 158 cm Größe) - Unterleibsschmerzen nach zahlreichen Bauchoperationen - Anpassungsstörung mit vorübergehenden depressiven Verstimmungen bei leicht dependenten, aggressionsgehemmten Persönlichkeitszügen - Asthma bronchiale, regelrecht therapiert - Weiche Leiste rechts und kleines Leistenbruchrezidiv links nach zweimaliger Leistenbruchoperation beidseits. Er führte aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Helferin in der Altenpflege sei nur noch unter drei Stunden täglich möglich. Als Arzthelferin sei die Klägerin weiterhin sechs Stunden und mehr einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Nicht mehr möglich seien körperlich schwere und ausschließlich mittelschwere Tätigkeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen des Rumpfes, mit häufigem Knien und Hocken, mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, mit inhalativen Noxen, Steigen auf Leitern und Gerüsten sowie überwiegende und längere Steh- und Gehbelastungen. Wegstrecken sollten 800 bis 1000 Meter nicht überschreiten.

Mit Bescheid vom 7.6.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin vom 3.4.2006 (richtig: 28.3.2006) ab, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 3.4.2001 bis 2.4.2006 seien nur zwei Jahre und 11 Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt.

Hiergegen legte die Klägerin am 20.6.2006 Widerspruch ein und trug vor, sie habe versucht vom 11.9. bis 24.9.2006 wieder als Altenpflegerin zu arbeiten. Hierbei habe sie jedoch einen Bandscheibenvorfall erlitten. Auch stünden fünf neue Operationen bevor (zweimal Hüftgelenke, zweimal Leistenbrüche, einmal Bandscheibenoperation). Sie sei nicht in der Lage, vier bis sechs Stunden täglich zu arbeiten.

Die Beklagte klärte den Versicherungsverlauf der Klägerin weitergehend auf und holte einen Befundbericht bei dem Orthopäden Dr. P. vom 24.10.2006 und eine Stellungnahme hierzu von Dr. M. vom 31.10.2006 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2006 teilte sie mit, dem Widerspruch werde teilweise stattgegeben. Durch die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt. Im Übrigen werde der Widerspruch jedoch zurückgewiesen, da die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei.

Hiergegen erhob die Klägerin am 15.1.2007 Klage zum SG Karlsruhe (S 2 R 243/07), mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte.

Das SG holte Auskünfte bei dem Arzt für Allgemeinmedizin R. vom 17.5.2007 (auf Grund der psychischen Verfassung und des organischen Krankheitsbildes allenfalls unter drei Stunden täglich leistungsfähig), des Orthopäden Dr. P. vom 26.6.2007 (leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich möglich). sowie des Senioren- und Pflegeheimes Villa am W. GmbH vom 11.6.2007 (Pflegehelferin, Anlernzeit drei Monate) ein und beauftragte Dr. N., Neurologe und Psychiater, mit der Erstattung eines Gutachtens.

Dr. N. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 11.1.2008 auf seinem Fachgebiet folgende Diagnosen: - Chronische ängstliche Depression im Sinne einer Dysthymia - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Lumbago ohne radikuläre Reizerscheinungen oder segmentale neurologische Ausfälle - Kopfschmerzen vom Migränetyp. Er gelangte zum Ergebnis, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg in abwechslungsreicher, vorwiegend sitzender Tätigkeit, ohne Zeitdruck, Arbeiten bei Publikumsverkehr teilweise unter nervlicher Belastung könne die Klägerin noch sechs Stunden und mehr täglich ausüben.

Mit Urteil vom 10.4.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei auf Grund ihrer zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Altenpflegehelferin als angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs anzusehen und damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Hier könne die Klägerin noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten, wie sich aus dem Gutachten von Dr. S., der Äußerung des Orthopäden Dr. P. sowie aus dem Gutachten von Dr. N. ergebe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 1.7.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.7.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, das Urteil sei unzutreffend. Ausweislich der eingeholten Arztberichte sowie der Gutachten sei klar, dass sie nicht mehr ausreichend wegefähig sei und auch nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Die festgestellten Einschränkungen rechtfertigten die Annahme einer vollen Erwerbsminderung. Nach dem Gutachten von Dr. N.sei im März 2008 eine Totalendoprothese an der linken Hüfte rechts eingebracht worden. Ein schmerzfreies Gehen sei damit nicht mehr möglich. Im August 2008 sei eine Arthroskopie des linken Knies erfolgt. Wegen der starken Kniearthrosen seien weitere Operationen vorgesehen. Ferner sei eine Totalendoprothese der Hüfte links erforderlich. Auch hätten sich ihre Depressionen seit März 2008 erheblich verschlimmert.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, aus der Berufungsschrift ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer Änderung ihres bisherigen Standpunkts führen würden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien letztmals am 30.4.2006 erfüllt.

Der Senat hat von der Beklagten einen aktuellen Versicherungsverlauf der Klägerin angefordert und die Klägerin aufgefordert, Nachweise der zuständigen Arbeitsagentur bzw. ARGE vorzulegen, sofern sie seit dem 1.10.2006 arbeitslos gemeldet sein sollte. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19.2.2009 mitgeteilt, dass sie nach dem 1.10.2006 nicht arbeitslos gemeldet war.

Mit Verfügungen vom 13.8.2008 sowie 21.1.2009 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4. Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 13.8.2008 sowie 21.1.2009 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Dr. S., Dr. P., Dr. M. sowie Dr. N. gefolgt ist. Es hat die Klägerin auch zutreffend in den Bereich der angelernten Arbeiterinnen im unteren Bereich eingestuft mit der Folge, dass die Klägerin auf sämtliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen und der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.

Ergänzend ist auszuführen, dass der Senat den medizinischen Sachverhalt bis zum Januar 2008 bzw. bis zur Entscheidung des SG auf Grund des Gutachtens von Dr. N. vom 11.1.2008 für umfassend aufgeklärt ansieht. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin auch wegefähig, d. h. sie war in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von über 500 Metern in zumutbarer Zeit zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel in den Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Das entnimmt der Senat insbesondere im Gutachten von Dr. Schulz vom 14.5.2006, der lediglich Wegstrecken von über 800 bzw. 1000 Meter ausschloss. Eine wesentliche Verschlechterung danach bis Anfang 2008 vermag der Senat weder aus der sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. P. vom 26.6.2007 noch dem Gutachten von Dr. N. vom 11.1.2008 zu entnehmen und ist von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Unabhängig davon war die Klägerin auch in der Lage, Arbeitsplätze mit dem Auto zu erreichen, da sie im Besitz eines Führerscheins ist und in der Familie zumindest ein Auto vorhanden ist bzw. war.

Zusammenfassend war die Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihr diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch mindestens bis Anfang 2008 in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich auszuüben. Die Klägerin war somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründete. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Der Klägerin war somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für sie zuständige Arbeitsagentur einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).

Ausgehend hiervon waren - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - bis Anfang 2008 keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigte die Klägerin keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gab es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.

Darüber hinaus lag auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelte es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So waren die der Klägerin noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten überwiegend im Sitzen nicht mit dauerndem Stehen und Gehen, gleichförmigen Körperhaltungen, häufigem Bücken, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Einwirkung von inhalativen Noxen, Kälte und Nässe verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten unter Zeitdruck (Akkord- und Fließbandarbeiten) sowie von Schicht- und Nachtarbeiten führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die der Klägerin noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten sowie einfache Büroarbeiten) überwiegend in geschlossenen wohltemperierten Räumen durchgeführt werden und nicht regelmäßig mit besonderem Zeitdruck oder Schichtarbeiten verbunden sind. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.

Soweit die Klägerin eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auf Grund der Implantation einer Hüfttotalendoprothese im März 2008 und eine Verschlimmerung der Depressionen seit diesem Zeitpunkt geltend macht, bedarf es keiner weiteren medizinischen Sachaufklärung. Denn selbst wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung im März 2008 eingetreten wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da sie dann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hätte.

Neben dem Eintritt der Erwerbsminderung und der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit müssen Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

Ausgehend von dem Eintritt eines Leistungsfalles im März 2008 (z. B. 1.3.2008 oder 31.3.2008) würde sich der Fünfjahreszeitraum auf die Zeit vom 1.3.2003 bis 29.2.2008 bzw. vom 31.3.2003 bis 30.3.2008 erstrecken. In jenem Fünfjahreszeitraum weist die Klägerin jedoch nur 17 Pflichtbeiträge und nicht die erforderlichen 36 Pflichtbeiträge auf. Verlängerungstatbestände (z. B. wegen Arbeitslosigkeit) liegen bei der Klägerin nicht vor, da sie sich in der Zeit vom 5.3.2004 bis 30.7.2006 und ab 1.10.2006 bis zum hier unterstellten Leistungsfall im März 2008 nicht arbeitslos bei dem Arbeitsamt, der Arbeitsagentur bzw. ARGE gemeldet hatte. Die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI liegen bei der Klägerin ebenfalls nicht vor, da nicht jeder Monat vom 1.1.1984 bis zum Eintritt des unterstellten Leistungsfalles im März 2008 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist bzw. eine Beitragszahlung noch zulässig wäre.

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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